Criminal Proceedings Dismissal Affirmed for Abuse of Official Authority
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court affirmed the dismissal of criminal proceedings for abuse of official authority, holding that the objective element of the offense under Article 312 of the Penal Code is only met when an official unlawfully uses the powers granted by their office, specifically by issuing orders or exercising coercion where it is not permitted. The situation involved a public official sending a letter on official stationery, signed in their official capacity, which contained allegedly defamatory statements regarding their resignation from a foundation board; the court reasoned that such a letter merely stating a personal opinion or resignation reason, even if offensive, does not constitute an authoritative disposition or coercion that can be enforced by state power, and thus does not satisfy the requirement of unlawfully employing official authority, regardless of the stationery used or the resulting injury to honor.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 312 StGB, Art. 66 al. 1 LTF; Criminal Proceedings Dismissal Affirmed for Abuse of Official Authority: The situation involved a public official sending a letter on official stationery, signed in their official capacity, which contained allegedly defamatory statements regarding their resignation from a foundation board; the court reasoned that such a letter merely stating a personal opinion or resignation reason, even if offensive, does not constitute an authoritative disposition or coercion that can be enforced by state power, and thus does not satisfy the requirement of unlawfully employing official authority, regardless of the stationery used or the resulting injury to honor.
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KI-generiertThis provision defines the offense of abuse of official authority and is the main ground for upholding the dismissal of the criminal complaint.
This provision governs the allocation of court costs in the final decision.
Volltext
9 PKG 2009
9 – Amtsmissbrauch; zum objektiven Tatbestand ( Art. 312 StGB).
Die Amtsgewalt missbraucht nur, wer die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d. h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Angeblich ehrverletzende Äusserungen in einem auf Amtspapier geschriebenen Brief erfüllen den objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht.
Aus dem Sachverhalt:
Am 28. November 2008 reichte X., Stiftungsratspräsident der Klinik B., beim Kreisamt A. Strafklage wegen Ehrverletzung sowie Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen Y. ein. Letzterer ist Landamann von A. und war offenbar bis Herbst 2007 Stiftungsrat der Klinik B. Ausgangspunkt der Vorwürfe bildet ein Schreiben von Y. vom 20. November 2008, in welchem dieser dem Chefarzt der Klinik B., Dr. med. Z., die Gründe für seinen Austritt aus dem Stiftungsrat der Klinik darlegt. In diesem Schreiben – so X. – werfe ihm Y. eine unredliche Vermischung von Interessen sowie die Unterdrückung von entscheiderheblichen Informationen und damit ein unehrenhaftes Verhalten vor. Y. habe für sein Schreiben amtliches Papier verwendet. Alsdann habe er es als Landammann im Namen der Landschaft
A. unterzeichnet. Damit habe er für seine Äusserungen Amtsgewalt beansprucht und kraft hoheitlicher Gewalt verfügt, um ihm einen Nachteil zuzufügen.
Nachdem das Kreisamt A. die Strafanzeige der Staatsanwaltschaft Graubünden weitergeleitet hatte, eröffnete diese am 3. Dezember 2008 gegen Y. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs.
Mit von der Staatsanwaltschaft Graubünden genehmigter Verfügung vom 13. Februar 2009 stellte der zuständige Untersuchungsrichter das Verfahren unter Kostenfolge zu Lasten des Kantons ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Angeschuldigte habe in seinem Schreiben an den Chefarzt der Klinik B. lediglich die Gründe dargelegt, die zu seinem Rückzug aus dem Stiftungsrat der Klinik B. geführt hätten. Y. habe weder verfügt, noch Zwang ausgeübt. Dass sich X. durch das Schreiben in seiner Persönlichkeit verletzt fühle, möge zutreffen. Allein deshalb könne jedoch nicht auf eine Äusserung von staatlicher Befehlsgewalt geschlossen werden. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Schreiben auf amtlichen Papier verfasst und vom Angeschuldigten in seiner Funktion als Landammann unterzeichnet worden sei. Die nachträglich erstellte Rücktrittsbegründung stelle schliesslich auch deshalb keine dienstliche Verrichtung dar, weil es im besagten Schreiben um den Austritt aus dem Stiftungsrat der Klinik B. und damit um eine wohl rein privatrechtliche Angelegenheit
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gehe. Alsdann müsste dem Angeschuldigten für einen Schuldspruch zusätzlich zum Vorsatz auch nachgewiesen werden, dass er gehandelt habe, um dem Anzeigeerstatter einen Nachteil zuzufügen. Das lasse sich Y. nach dem Ergebnis seiner Befragung nicht nachweisen.
Die II. Strafkammer des Kantonsgerichts hat die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des X. abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist einschränkend dahin auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1.a/aa S. 211 mit Hinweisen; Trechsel/Vest, Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, N. 3 zu Art. 312 StGB). Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 108 IV 48 E. 2a). Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn der Beamte zwar legitime Ziele verfolgt, dabei aber unzulässige oder unverhältnismässige Mittel einsetzt (BGE 104 IV 22
E. 2; 113 IV 29 E. 1; Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, dritte Auflage, N. 1.2 b) S. 445). Nicht erforderlich ist, dass der Missbrauch der Amtsgewalt zu einem amtlichen Zweck erfolgt. Es genügt, wenn der Zwang ein Missbrauch amtlicher Machtstellung beinhaltet (Stefan Heimgartner, Basler Kommentar zum StGB, 2. Auflage, N. 14 zu Art. 312 StGB; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 6. Auflage, S. 431 N 9).
a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Tatbestand des Amtsmissbrauchs zu Unrecht verneint. Y. habe den klar ehrverletzenden Brief auf Amtspapier der Gemeinde A. verfasst und in seiner Funktion als Landammann der Landschaft A. firmiert. Er habe demnach Amtsgebrauch und damit Amtsmacht ausgeübt und mit der Verwendung von Amtspapier und der amtlichen Firmierung den brieflich festgehaltenen Aussagen Amtsgewicht verliehen. Es liege zwar kein physischer Zwang, wohl aber ein Eingriff in die Persönlichkeit des im Brief Verunglimpften vor. Das amtliche Vorgehen des Angeschuldigten habe keine gesetzliche Grundlage. Das rechtliche Gehör, auf dessen Wahrung er – X. – als Verunglimpfter
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Anspruch habe, sei erst recht nicht gewahrt worden. Unverständlich sei, weshalb der Untersuchungsrichter deshalb zur Auffassung gelangt sei, der Angeschuldigte habe weder etwas verfügt, noch Zwang ausgeübt. Eine Verfügung im Sinne von Art. 312 StGB könne auch darin bestehen, dass eine Amtsperson in die Persönlichkeit einer Drittperson mittels eines Amtsschreibens eingreife und dieser Person eine Persönlichkeitsverletzung zufüge. Wer auf Amtspapier mit voller amtlicher Firmierung über eine Person ein diskriminierendes Urteil abgebe, übe Amtsgewalt aus. Die Widerrechtlichkeit des Amtsgebrauchs ergebe sich daraus, dass das Schreiben einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Persönlichkeit darstelle. Amtsmissbrauch und eine Form der Ehrverletzung könnten, wie es vorliegend der Fall sei, in Idealkonkurrenz begangen werden.
b) Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist offensichtlich unbegründet. Nicht jedes behördliche Tätigwerden versteht sich – wie dargelegt wurde – gleich auch als hoheitliches Handeln. Behördliches Tätigwerden kann auch nicht – wie es der Beschwerdeführer offenbar tut – mit behördlichem Verfügen gleichgesetzt werden. Behördliche Verfügungen sind rechtsgestaltende Akte und vermögen als solche nur dann einen Amtsmissbrauch darzustellen, wenn sie in Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt erlassen werden (BGE 114 IV 41 E. 2 S. 42; Donatsch/Wohlers, a.a.O., N. 1.2 a.) S. 444). Voraussetzung dafür, dass ein Amtsschreiben als Verfügung qualifiziert werden kann, ist vorweg, dass der darin aufscheinende Gegenstand auch «verfügungsfähig» ist, d.h. dass es sich um einen Gegenstand handelt, der mit hoheitlichem Zwang durchgesetzt werden kann. Die beanstandeten Aussagen im Schreiben von Y. können nun aber schon ihrer Natur nach gar nicht
Gegenstand einer hoheitlichen Verfügung bzw. eines hoheitlichen Zwangs sein. Mit dem vorerwähnten Schreiben hat Y. – wie dieser zu Recht geltend macht – keine rechtsgestaltende, durchsetzbare Anordnung getroffen. Er hat lediglich die Gründe für seinen Rücktritt aus dem Stiftungsrat und damit eine persönliche Meinung dargelegt. Bezeichnenderweise spricht der rechtskundige Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem besagten Schreiben selbst von einem Brief und nicht von einer Verfügung. Dass der Beschwerdeführer die in diesem Brief geäusserte Meinung als Eingriff in seine Persönlichkeit empfindet, macht das Schreiben ebenso wenig zur behördlichen Anordnung, wie der Gebrauch von Amtspapier und die Unterschrift. Ob die Rücktrittsbegründung zudem – wie der Untersuchungsrichter dafürhält – als rein privatrechtliche Angelegenheit zu betrachten ist und ihm nicht einmal ein amtlicher Charakter beizumessen ist, kann schon allein deshalb offen bleiben. Nachdem keine hoheitliche Verfügung vorliegt, ist auch irrelevant, ob Y. dem Beschwerdeführer – wie Letzterer geltend macht – vor Zustellung des Briefs an Dr. Z. noch das rechtliche Gehör hätte gewähren müssen.
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c) Ebenso wenig lässt sich behaupten, Y. habe kraft staatlicher Hoheitsgewalt sonstwie Zwang auf den Beschwerdeführer ausgeübt. Der Beschwerdeführer wurde zu nichts verpflichtet und blieb in seinem Verhalten gänzlich frei. Was den Beschwerdeführer stört, ist nicht irgendwelcher behördlicher Zwang, der ihn ungerechtfertigterweise zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet, sondern die Meinungsäusserung von Y. Diese empfindet der Beschwerdeführer als ehrverletzend. Dagegen kann er sich mit einer Strafklage nach Art. 162 ff. StPO zur Wehr setzen. Das hat X. denn offenbar auch getan. Ob eine Ehrverletzung vorliegt oder nicht, ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, noch spielt diese Frage überhaupt eine Rolle. Desgleichen ist irrelevant, ob das Schreiben das Vertrauen des Stiftungsrats in den Stiftungsratspräsidenten erschüttert hat oder nicht. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anbegehrten Einvernahmen erübrigen sich. Denn in Bezug auf den Charakter des Schreibens liesse sich im Hinblick auf ein strafbares Verhalten nach Art. 312 StGB selbst dann nichts ableiten, wenn die vorgenannten Zeugen diese Behauptungen des Berufungsklägers vollumfänglich bestätigen würden. Nur weil es sich um die Meinungsäusserung einer Amtsperson handelt und sich der Beschwerdeführer in seiner Ehre angegriffen fühlt, werden die Darlegungen im besagten Schreiben nicht zum behördlichen Zwang. Von einem Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB in Idealkonkurrenz mit einem Delikt gegen die Ehre kann nicht die Rede sein. SK2 09 15 Entscheid vom 29. April 2009