Defamation Exonerating Evidence Admissibility Timeline and Sealing Procedure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a defamation case where the accused sought to introduce exonerating evidence, the court held that evidence supporting a justification defense must be presented by the accused during the statement in response to the indictment, or at the latest during the hearing concerning the admissibility of such evidence, otherwise it is deemed time-barred and inadmissible. Furthermore, evidence improperly introduced into the proceedings, such as a document presented after the hearing on admissibility, must not be physically removed or left plainly visible, but rather must be placed in a sealed envelope attached to the case file to prevent its consideration by the fact-finder while preserving the basis for appellate review of the admissibility ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 166 StPO, Art. 173 Ziff. 2 StGB, Art. 166 Abs. 1 StPO, Art. 166 Abs. 3 StPO, Art. 165 Abs. 2 StPO, Art. 165 Abs. 3 StPO; Defamation Exonerating Evidence Admissibility Timeline and Sealing Procedure: Furthermore, evidence improperly introduced into the proceedings, such as a document presented after the hearing on admissibility, must not be physically removed or left plainly visible, but rather must be placed in a sealed envelope attached to the case file to prevent its consideration by the fact-finder while preserving the basis for appellate review of the admissibility ruling.
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KI-generiertThis article defines the burden of proof for exculpatory circumstances in defamation cases, which is the core subject of the dispute regarding the admissibility of evidence.
This provision concerns the admissibility of new evidence for the exculpatory proof during the main hearing, interpreted restrictively by the court.
Cited to confirm that the method of obtaining evidence (issuance of documents from authorities) is permissible.
Cited to define the scope of the official maxim ('Offizialmaxime') in relation to the investigation of the facts for exculpatory proof.
Cited regarding the preliminary decision required on the motion to admit exculpatory evidence when contested.
Cited regarding the right to request supplementary evidence during the main hearing, applied by analogy to the hearing on the admission of exculpatory proof.
Cited regarding the court's power to rule on requests for supplementary evidence.
Cited regarding the court's power to order further evidence taking ex officio until the deliberation concludes, applied by analogy.
Cited as the reference norm for the application of procedural rules concerning evidence in the defamation process.
Cited by the appellant in an unsuccessful argument regarding the completion of the investigation phase.
Cited as the provision defining the procedural stage for requesting exculpatory proof in the statement on the indictment.
Cited to support the argument that the truthfulness of the assertion is not always required for acquittal under the exculpatory proof.
This article governs the allocation of court costs, which is implicitly referenced when the court orders that costs should not be imposed (implied in the final order structure).
Volltext
8 PKG 2009
f) Strafrechtliche Beschwerden
8 – Üble Nachrede; Entlastungsbeweis (Art. 173 Abs. 2 und 3 StGB).
Verfahren betreffend Zulassung zum Entlastungsbeweis (Art. 166 StPO). Behandlung von prozessual unverwertbaren, «aus dem Recht zu weisenden» Beweismitteln.
– Die Beweismittel zur Führung des Entlastungsbeweises sind vom Angeschuldigten unter Ausschlussfolge in der Vernehmlassung zur Strafklage – und, wenn dies unmöglich war, spätestens in der Hauptverhandlung über die umstrittene Zulassung zum Entlastungsbeweis – zu nennen. Erst später angerufene Beweismittel zur Führung des Entlastungsbeweises sind als verspätet aus dem Recht zu weisen (Erw. 3, 4).
– In unzulässiger Weise in den Prozess eingeführte und daher nicht verwertbare Beweismittel – in casu eine erst nach der Hauptverhandlung über die Zulassung zum Entlastungsbeweis beigebrachte Urkunde zur Führung des Entlastungsbeweises – sind weder offen mit dem blossen Hinweis auf ihre Unverwertbarkeit bei den Akten zu belassen noch physisch durch Rückgabe oder Vernichtung aus den Akten zu entfernen, sondern in einem verschlossenen Umschlag zu den Akten zu nehmen (Erw. 5).
Aus den Erwägungen:
3.2 Mit dem im materiellen Bundesrecht statuierten Vorbehalt von Art. 173 Ziff. 2 StGB, wonach der Beschuldigte nicht strafbar ist, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, wird – entgegen dem sonst im Strafverfahren geltenden Grundsatz – die Beweislast für entlastende Umstände dem Beschuldigten auferlegt. Weil das Bundesrecht keine weiteren, den Wahrheitsund Gutglaubensbeweis betreffende verfahrensrechtliche Vorschriften enthält, ist die weitere Ausgestaltung des Verfahrens Sache der Kantone. Auch im prinzipalen Privatstrafklageverfahren gilt grundsätzlich die Untersuchungsund Instruktionsmaxime. Eine gewichtige, mit weitreichenden Konsequenzen verbundene Ausnahme macht indessen der Entlastungsbeweis im Ehrverletzungsverfahren. Der Entlastungsbeweis betrifft einerseits nicht die
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Tatbestandsmässigkeit eines Verhaltens (Urteil Bundesgericht 6 S.433/2003 vom 27. 5. 2004, E. 2, mit Hinweisen). Andererseits wird punkto Entlastung nicht die materielle Wahrheit zwecks Verwirklichung des materiellen Rechts von Amtes wegen erforscht, sondern nur auf Antrag des Beschuldigten hin. Ihn treffen daher die Beweislast und entsprechende prozessuale Mitwirkungsobliegenheiten (Irma Baumann, Der gewöhnliche Ehrverletzungsprozess gemäss der Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1988,
S. 187; Gieri Wieland, Der bündnerische Ehrverletzungsprozess, Diss. Fribourg 1968, S. 51 und 58; ZR 78 Nr. 96). Der Beschuldigte hat in den durch Art. 166 Abs. 1 StPO (Stellung des Antrags auf Zulassung zum Entlastungsbeweis) und Art. 166 Abs. 3 StPO (Stellung von Beweisanträgen zum Entlastungsbeweis) definierten Verfahrensstadien zu handeln, ansonsten er damit ausgeschlossen wird. Punkto Tatsachenbehauptungen und Beweisofferten statuieren die entsprechenden Bestimmungen des bündnerischen Strafprozesses prozessuale Lasten vergleichbar der im Zivilprozess geltenden Verhandlungsund Eventualmaxime mit entsprechenden Säumnisfolgen.
Gemäss Art. 166 Abs. 1 StPO ist der Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB vom Beschuldigten zum einen schon in der Vernehmlassung zur Strafklage zu beantragen. Wird diese zeitliche Vorgabe nicht eingehalten, hat dies zur Folge, dass der Beschuldigte mit dem Entlastungsbeweis unwiederbringlich ausgeschlossen ist (PKG 1985 Nr. 34). Darüber hinaus können in den Rechtsschriften nicht beantragte Beweise nur noch im Rahmen der beschränkten Offizialmaxime von Art. 165 Abs. 2 StPO abgenommen werden (PKG 1988 Nr. 56 E. 1a, 1985 Nr. 34, 1951 Nr. 46 E. 2).
Ist die Zulassung zum Entlastungsbeweis umstritten, urteilt der Bezirksgerichtsausschuss über die Zulassung auf jener Tatsachenund Beweisgrundlage, wie sie in Zeitpunkt seiner Entscheidung besteht. Wird der Antrag auf Zulassung zum Entlastungsbeweis rechtzeitig gestellt, müssen daher des weiteren die einzelnen Beweismittel, mit denen der Entlastungsbeweises geführt werden will, während der Untersuchung und vor jener Hauptverhandlung, an welcher über die Zulassung zum Entlastungsbeweis geurteilt wird, anbegehrt beziehungsweise beigebracht werden.
Wird der Beschuldigte im Stadium der Voruntersuchung nicht entsprechend tätig, bringt er damit zum Ausdruck, dass es ihn nicht interessiert. Gemäss Wieland (a.a.O., S.
59) besteht daher keine Veranlassung, dem Beschuldigten an der Hauptverhandlung (über den Entlastungsbeweis) nochmals das Recht zur Stellung neuer Beweisanträge zur Führung des Entlastungsbeweises zuzubilligen, da mit einer solchen Interpretation nur der Trölerei und unsorgfältigen Prozessführung Vorschub geleistet würde. Die zeitliche Grenze für die Stellung von Beweisanträgen zum Entlastungsbeweis (vor der Hauptverhandlung) wird von Padrutt (Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2.A.Rc. 1996., Ziff. 6.3 zu Art. 166) stringent aus Art. 166 Abs. 3 StPO abgeleitet, wo-
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nach in der Hauptverhandlung neue Beweismittel zur Führung des Entlastungsbeweises nur zugelassen werden können, wenn es unmöglich war, sie im Untersuchungsverfahren beizubringen. Selbstredend kann es sich dabei nur um das Untersuchungsverfahren vor der Hauptverhandlung über die Zulassung zum Entlastungsbeweis handeln. Wenn dieser zeitliche Ausschlusspunkt (Hauptverhandlung betreffend Zulassung zum Entlastungsbeweis) für Beweise gilt, die unmöglicherweise vorher zu erbringen/offerieren waren, muss er erst recht beziehungsweise ein früherer Zeitpunkt für solche Beweise gelten, die ohne weiteres vorher hätten beigebracht beziehungsweise offeriert werden können. Bei beiden Zeitpunkten handelt sich um eine Limite, deren Nichteinhaltung den peremtorischen Ausschluss mit Beweisanträgen und Beweismitteln zum Thema der Entlastung zur Folge hat. Das Beweisführungsrecht verwirkt.
3.3. In seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2008 zur Strafklage hat der Beschuldigte zu keiner einzigen seiner dortigen Tatsachenbehauptungen die Edition eines Beschlusses des Gemeindevorstands aus Händen der Gemeinde Sf. beantragt oder die Einlage eines solchen Beschluss offeriert oder den Beschluss selbst eingelegt. Einen entsprechenden Antrag stellte er erstmals mit Schreiben vom 11. Dezember 2008. Zu diesem Zeitpunkt lag der Vorentscheid des Bezirksgerichtsausschusses Plessur über die Zulassung zum Entlastungsbeweis 3 ½ Monate zurück. Das umstrittene Editionsbegehren vom 11. Dezember 2008 war daher verspätet und hätte vom Kreispräsidenten als Untersuchungsrichter abgewiesen werden müssen.
4.1.a. Dagegen wendet der Beschuldigte zunächst ein, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei das Strafuntersuchungsverfahren zum Zeitpunkt der Stellung des strittigen Editionsantrags noch nicht abgeschlossen gewesen. Diesbezüglich sei weder eine Beweisverfügung ergangen noch die Untersuchung im Sinne von Art. 165 Abs. 3 StPO mit einer förmlichen, schriftlichen Schlussverfügung abgeschlossen worden. Damit verkennt der Beschwerdegegner sowohl das Wesen des dem Zivilverfahren angenäherten prinzipalen Strafklageverfahrens als auch die Tragweite des speziellen Vorverfahrens über die Zulassung zum Entlastungsbeweis.
b. Es ist wohl richtig, dass das Strafuntersuchungsverfahren als Gesamtes noch nicht abgeschlossen ist, indessen erwächst dem Beschwerdegegner daraus kein brauchbares Argument. Wird gegen den Antrag auf Zulassung zum Entlastungsbeweis Einrede erhoben, ist nämlich klar, dass vorerst über diesen Punkt entschieden werden muss (Art. 166 Abs. 2 StPO), bevor der Kreispräsident die (weiteren) Untersuchungshandlungen an die Hand nehmen oder fortsetzen kann, indem er – die von den Parteien (rechtzeitig) angerufenen – Beweismittel erhebt sowie die von Amtes wegen zu tätigenden Sachverhaltsabklärungen macht. Irrig ist somit der Schluss des Beschuldigten, wenn das Strafverfahren als Gesamtes noch nicht abge-
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schlossen sei, könne auch das Untersuchungsverfahren betreffend die Zulassung zum Entlastungsbeweis noch nicht abgeschlossen sein. Nach der Konzeption des Ehrverletzungsverfahrens, wonach es dem freien Willen des Beschuldigten unterliegt, den Entlastungsbeweis zu beantragen und zu beweisen, muss das Untersuchungsverfahren vor dem Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses zwangsläufig insoweit abgeschlossen sein, als die Beweisanträge betreffend Zulassung zum Entlastungsbeweis gestellt sind. Der Beschuldigte muss wenigstens und abschliessend offengelegt haben, womit er den Entlastungsbeweis zu führen gedenkt, ansonsten der Bezirksgerichtsausschuss und allenfalls die Rechtsmittelinstanz nicht in voller Kenntnis der entsprechende Beweislage entscheiden könnten (in diesem Sinne wohl PKG 1962 Nr. 65 E. 2).
c. Gemäss Art. 117 Abs. 1 StPO sind der Anklagevertreter, der Angeklagte und sein Verteidiger bis zum Schluss der Hauptverhandlung befugt, Beweisergänzungsbegehren zu stellen. Sie können neue Urkunden einreichen, die Einvernahme neuer Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständiger sowie die Durchführung eines Augenscheins etc. beantragen. Der Entscheid über die Beweisergänzung wird vom Gericht gefällt (Art. 117 Abs. 2 StPO), das selbst und von Amtes wegen bis zum Schluss der Urteilsberatung die Vornahme weiterer Beweisaufnahmen beschliessen kann (Art. 117 Abs.
3 StPO). Diese Bestimmungen finden gemäss der Verweisungsnorm von Art.
162 Satz 2 StPO entsprechende Anwendung. Gemeint ist sinngemässe, das heisst auf den Charakter und die systematischen Besonderheiten des Ehrverletzungsverfahrens Rücksicht nehmende Anwendung. Soweit es die Beweisführung für den Entlastungsbeweis im Ehrverletzungsverfahren betrifft, ist gefestigte Lehre und Rechtsprechung, dass sich der «Begriff» Hauptverhandlung in Art. 117 StPO nur auf jene Gerichtsverhandlung beziehen kann, in welcher über die Zulassung zum Entlastungs-beweis entschieden wird und nicht auf die Hauptverhandlung zur Sache (Strafpunkt).
4.2.a. Man mag sich die Frage stellen, ob hier die Bestimmung von Art. 166 Abs. 3 StPO zum Zuge kommen kann. Bei Art. 166 Abs. 3 StPO handelt sich um eine Ausnahmebestimmung über die zeitliche Zulassung von Beweismitteln und Beweisofferten im Ehrverletzungsverfahren. Danach können in der Hauptverhandlung neue Beweismittel zur Führung des Entlastungsbeweises zugelassen werden, wenn es unmöglich war, sie im Untersuchungsverfahren beizubringen. Auf Anhieb könnte aus diesem Wortlaut geschlossen werden, neue Beweiseinlagen und Beweisanträge seien während des ganzen Untersuchungsverfahrens zulässig, das heisst bis an der Hauptverhandlung in der Sache. Erst nach der Hauptverhandlung über den Strafpunkt sei dies unter Vorbehalt der Unmöglichkeit zu spät.
b. Eine derartige Auslegung widerspräche der Rechtsprechung, wonach der Angeschuldigte in seiner Stellungnahme zur Strafklage nicht nur
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den Entlastungsbeweis zu beantragen hat, sondern zugleich beziehungsweise spätestens bis zur Hauptverhandlung über den Entlastungsbeweis auch die für seine Entlastung sprechenden Beweise anzugeben hat (PKG 1988 Nr. 56 E. 1a).
c. Zum anderen ist erkannt, dass die Anwendung von Art. 166 Abs. 3 StPO zur Voraussetzung hat, dass Beweismittel dem Angeschuldigten vorher ohne sein Verschulden unbekannt geblieben waren und somit unmöglich schon im Untersuchungsverfahren beigebracht werden konnten (Wieland, a.a.O., S. 59). Abs. 3 kommt nur zum Zug, wenn objektiv ein Hinderungsgrund, beispielsweise wegen höherer Gewalt, gegeben war (Padrutt, a.a.O., Ziff. 6.3 zu Art. 166). Der Beschwerdegegner macht zum einen nicht geltend, er sei ihm nicht möglich gewesen, den Beweisantrag betreffend Edition des Beschlusses der Gemeinde Sf. bereits in der Stellungnahme zur Klageschrift oder bis an der Hauptverhandlung über den Entlastungsbeweis zu stellen.
d. Wie bereits zur sinngemäss anwendbaren Bestimmung von Art.
117 StPO dargetan, kann sodann unter der Hauptverhandlung im Sinne von Art. 166 Abs. 3 StPO ebenso nur die Verhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss über die Zulassung zum Entlastungsbeweis gemeint sein und nicht etwa die spätere Hauptverhandlung zur Sache. Beim dort erwähnten Untersuchungsverfahren kann es sich naturgemäss nur um jenes handeln, das vor der Durchführung der Hauptverhandlung über die Zulassung zum Entlastungsbeweis stattfindet. Nicht vorgesehen ist in Art. 166 Abs. 3 StPO, dass neue Beweismittel zum Entlastungsbeweis auch noch nach der Hauptverhandlung darüber zulässig sind – dies selbst dann nicht, wenn es unmöglich war, sie vorher beizubringen oder zu nennen.
4.3.a. Der Beschwerdegegner wendet ferner ein, im Licht von Art.
165 Abs. 2 StPO sei die Urkundenedition bei der Gemeinde Sf. nicht zu beanstanden. Gemäss der genannten Bestimmung habe der Kreispräsident die von den Parteien beantragten Beweise, soweit sie für die Beurteilung des Falles von Bedeutung erscheinen, zu erheben, und diese von Amtes wegen durch die Abklärung des Tatbestandes und der Person des Angeschuldigten erforderlichen weiteren Erhebungen zu ergänzen. Zu den Tatbestandsmerkmalen gehöre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Prüfung der Unwahrheit der Äusserung. Im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Tatbestandsmerkmale müsse der Kreispräsident daher in jedem Fall und von sich aus abklären, ob sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie er vom Beschuldigten geschildert werde. Er habe mit Vernehmlassung vom
27. Mai 2008 ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass auch die diversen Behördenvertreter vom Inhalt der inkriminierten Textpassage Kenntnis gehabt hätten. Ausserdem habe er behauptet, der Ehemann der Klägerin, XB., trete häufig als Rechtsvertreter der Strafklägerin auf, weshalb XA. zuweilen mit dem für sie handelnden Ehegatten gleichgesetzt werde. Diese Sachver-
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haltsbehauptungen seien nicht nur mit Blick auf den Entlastungsbeweis, sondern auch in Bezug auf die Schuldfrage und letztlich im Falle eines allfälligen Schuldspruchs auch bezüglich der Strafzumessung von Bedeutung. Dementsprechend hätte der Kreispräsident die Klärung dieser Sachverhalte ohnehin von Amtes wegen, das heisst auch ohne entsprechendes Editionsgesuch seitens des Beschuldigten, zu prüfen gehabt.
b. Damit dringt der Beschwerdegegner nicht durch. Zunächst ist festzustellen, dass unbestritten ist, dass und welche inkriminierten Äusserungen der Beschuldigte gemacht hat. Insofern ist keinerlei Veranlassung gegeben, den Sachverhalt weiter (von Amtes wegen) zu untersuchen. Strittig ist allein, ob diese vorgebrachten/weiterverbreiteten Äusserungen der Wahrheit entsprechen und/oder ob der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Die Offizialmaxime ist in Art.
165 Abs. 2 StPO eingeschränkt. Sie hat nur soweit Geltung, als Tatsachen in Frage stehen, die für das Urteil erheblich sind und vom Richter ohne Rücksicht auf den Willen der Beteiligten gewürdigt werden müssen. Das trifft für die Entlastung gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB und die diesbezügliche Beweislage gerade nicht zu. Die Ergänzung der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen gilt nicht für den Wahrheitsbeweis (PKG 1951 Nr. 46 E. 2; Padrutt, a.a.O., Ziff. 5.2 zu Art. 165). Die entsprechenden Beweiserhebungen sind daher nur auf Antrag des Beschuldigten zu tätigen. Fehlt es an einem entsprechenden (rechtzeitigen) Antrag auf Zulassung zum Entlastungsbeweis und sind die gemachten Äusserungen ehrverletzend, so ist die Frage, ob die ehrverletzenden Äusserungen wahr sind oder nicht oder ob der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, für die Schuldpunkt, und die Strafzumessung, entgegen der Auffassung von Q., ohne jede Relevanz. Seine These, die Unwahrheit der Äusserung beziehungsweise der fehlende gute Glaube in ihre Wahrheit sei Tatbestandsmerkmal, ist unhaltbar. Art. 173 Ziff. 2 StGB verlöre seinen Sinn. Aus dem vom Beschuldigten zitierten Urteil des Bundesgerichts (6S.433/2003 vom 27. Mai 2004) ergibt sich denn auch genau das Gegenteil. Die Unwahrheit der Äusserung ist kein Tatbestandsmerkmal (ebenda, E. 3). Die dogmatische Einordnung der Straflosigkeit infolge der Erbringung des Entlastungsbeweises ist umstritten, betrifft jedoch gemäss einhelliger Lehre nicht die Tatbestandsmässigkeit. Dies ergibt sich aus Art. 173 Ziff. 3 StGB, der unter gewissen Umständen die Führung des Wahrheitsbeweises ausschliesst, womit auch die Äusserung zutreffender Tatsachen zu einer Strafbarkeit nach Art. 173 StGB führen kann (ebenda, E. 2). Zu ergänzen ist, dass die Äusserung von Tatsachen, die ihrer Natur nach ehrverletzend sind, auch dann zu einer Strafbarkeit nach Art. 173 StGB führt, wenn der Beschuldigte die an sich mögliche Zulassung zum Entlastungsbeweis gar nicht beantragt, also auch dann, wenn sie wahr sein sollten. Sachverhaltsabklärungen zur Wahrheit der beanstan-
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deten Äusserung unterbleiben diesfalls vollständig. Hat der Beschuldigte (rechtzeitig) die Zulassung zum Entlastungsbeweis beantragt, darf der Untersuchungsrichter Sachverhaltsabklärungen zur objektiven Wahrheit der Äusserung oder zur gutgläubigen Annahme ihrer Wahrheit nur insoweit treffen, als der Beschuldigte rechtzeitig die Beweismittel dazu bezeichnet hat. Das ist nicht fakultativ oder eine aus Zweckmässigkeitsgründen bestehende Ordnungsvorschrift, sondern zwingend, weil in Bezug auf den Entlastungsbeweis die Prozessführung gewollt und mit allen Konsequenzen in die Eigenverantwortung des Beschuldigten gestellt ist.
5.1. Ist der Beweisantrag des Beschuldigten betreffend Edition des Gemeindebeschlusses verspätet, durfte ihm der Kreispräsident als Untersuchungsrichter keine Folge geben. Der Vorderrichter hat angeordnet, was nicht hätte angeordnet werden dürfen. Insoweit, das heisst hinsichtlich ihrer Rechtsbegehren auf Abweisung des Beweisantrags des Beschuldigten vom
11. Dezember 2008 und Aufhebung der untersuchungsrichterlichen Editionsverfügung vom 12. Dezember 2008 ist die Beschwerde von XA. jedenfalls gutzuheissen.
5.2.a. Dabei kann es allerdings nicht sein Bewenden haben, nachdem die Gemeinde Sf. dem Untersuchungsrichter besagtes Dokument bereits ausgeliefert und das Resultat der unzulässigen Beweisanordnung in Form act. 21 und zugehöriger Beilage tatsächlich Eingang in die Prozessakten gefunden hat. Zu prüfen bleibt, wie dieser rechtswidrige Zustand zu beheben ist. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die von der editionsverpflichteten Gemeinde bereits edierte Urkunde «aus dem Recht zu weisen», ohne gleichzeitig auszuführen, was unter diesem unbestimmten Begriff konkret zu verstehen ist. Im Zusammenhang mit dem – hier nicht zu behandelnden – Ausstandsbegehren gegen den Kreispräsidenten führte die Beschwerdeführerin aus, die entsprechenden Untersuchungshandlungen des Kreispräsidenten seien nichtig, weshalb alle von ihm und unter seiner Mitwirkung erstellten Akten aus dem Verfahren zu entfernen seien, womit ihre physische Entfernung aus dem Dossier gemeint sein dürfte.
b. Der Urkundenbeweis als solcher ist beim Entlastungsbeweis im Ehrverletzungsverfahren zulässig. Es handelt sich vorliegend daher nicht um ein materiell unzulässiges, illegales Beweismittel. Auch der hier gewählte Weg und die Form der Beweismittelgewinnung durch Edition bei Behörden ist zulässig (Art. 95b StPO). Damit Beweisurkunden und entsprechende Beweiserhebungsanträge zu Tatsachen über den Entlastungsbeweis gültig zum Prozessstoff gemacht sind, müssen sie vor der Hauptverhandlung über die Zulassung zum Entlastungsbeweis, bei entschuldbarer Nichtbeibringung bis zu diesem Zeitpunkt spätestens in der Hauptverhandlung über die Zulassung zum Entlastungsbeweis eingelegt beziehungsweise gestellt werden. Die Parteirechte der Strafklägerin sind hier insofern verletzt, als sie sich nach der
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Konzeption des zweigeteilten Ehrverletzungsverfahrens mit Zulassung zum Entlastungsbeweis darauf einstellen und verlassen konnte, dass sie ab der Hauptverhandlung über die Zulassung zum Entlastungsbeweis mit solchen nachträglichen Beweisanträgen zum Entlastungsbeweis nicht mehr konfrontiert werden würde. Beim festgestellten Verfahrensfehler handelt es sich daher nicht bloss um einen Verstoss gegen eine die Rechtsstellung der Strafklägerin nicht tangierende Ordnungsvorschrift. Unter Verletzung solcher prozessualen Gültigkeitsvorschriften zustande gekommene «Beweise» sind in formellem Sinne unverwertbar (BGE 96 I 437, E. 3b e contrario; Noll, a.a.O., S. 65; ZR 107 Nr. 22, E. I–II.1.3a). Zufolge eines vorherigen Gesetzesverstosses ist das Beweisergebnis nicht justizmässig erlangt und darf im Strafprozess nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden. Die sich im ordentlichen Strafverfahren allenthalben stellende Frage, ob das Beweismittel trotzdem verwertbar sei, weil der Beweis auch auf gesetzmässigem Wege erhältlich gewesen wäre, stellt sich im Speziellen nicht. Für eine Abwägung zwischen den mit den fraglichen prozessualen Gültigkeitsvorschriften verfolgten Interessen einerseits und den mit der Strafverfolgung geschützten höheren Interessen andererseits besteht beim prinzipalen Privatstrafverfahren kaum ein Bedürfnis. Die strafrechtliche Verfolgung von Ehrverletzungen liegt vornehmlich im privaten, nicht im öffentlichen Interesse. Das materielle Bundesstrafrecht stellt mit Art. 173 Ziff. 2 StGB ausnahmsweise nicht die Erforschung der materiellen Wahrheit in den Vordergrund, sondern überlässt es dem Willen des Beschuldigten sich des Entlastungsbeweises zu bedienen oder es sein zu lassen. Er trägt demzufolge auch selbst das Beweisrisiko für den Entlastungsbeweis (Baumann, a.a.O.,
S. 187). Unter diesem Aspekt ist unbedenklich, ihn beweismässig die Verantwortung für sein säumiges Prozessverhalten analog der Partei in einem Zivilprozess tragen zu lassen.
c. Den wenigsten kantonalen Strafprozessordnungen ist zu entnehmen, was im Falle von unzulässigerweise in den Prozess eingeführten Beweisstücken konkret zu geschehen hat (Noll, a.a.O., S. 65) – so auch nicht der bündnerischen. Die im Ehrverletzungsverfahren subsidiär anwendbare Zivilprozessordnung schweigt sich ebenfalls darüber aus, was mit nicht zugelassenen Beweismitteln, die sich dennoch bei den Akten befinden, zu geschehen hat (Art. 96 – 98, 108 ZPO).
d. «Aus dem Recht weisen» dürfte nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das Gegenteil von «ins Recht legen» sein. Solange Akten nicht ins Recht gelegt sind, sind sie im Dossier eines Verfahrens physisch nicht vorhanden. Aus dem Recht weisen als Umkehrvorgang von «ins Recht legen» müsste daher konsequenterweise dahin interpretiert werden, dass solche Urkunden physisch aus dem Dossier zu entfernen sind (bei konventioneller Aktenhaltung die Papiere, bei elektronisch geführten Akten die elektroni-
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schen Dateien). Der massgebliche Aspekt ist jedoch das Nicht-Benützen dieser Beweisstücke für die Rechtsprechung. Er beschränkt sich darauf, dass ein Beweisergebnis, das Eingang ins Dossier gefunden hat, bei der Würdigung einer aufgestellten Tatsachenbehauptung nicht berücksichtigt wird; es soll vom Sachrichter bei der Beweiswürdigung und der Motivierung seines Rechtsspruchs nicht erwogen werden. Es besteht ein Verwertungsverbot dahingehend, dass das Beweismaterial beim Sachurteil ausser Betracht bleibt. In der (uneinheitlichen) Praxis wird vielfach die physische Entfernung entsprechender Beweisstücke nicht angeordnet; man belässt es bei einem Hinweis auf das Verwertungsverbot. Die Rechtsfolge «aus dem Recht weisen» reduziert sich auf die Wirkung der Nichtberücksichtigung im Sinne einer Weisung an den Sachrichter (ZR 57 Nr. 146, E. 1; ZR 68 Nr. 106, E. 9; ZR 107 Nr. 22, E. III.1.3a; vgl. auch Urteil Bundesgericht 4C.474/2004 E. 6; für die physische Entfernung aus den Akten dagegen: PKG 1946 Nr. 2; Noll, a.a.O.,
S. 65 unter Hinweis auf SJZ 72, S. 64 E. 5, in welchem Fall es sich allerdings nicht bloss um ein Beweiserhebungsverbot gehandelt hat, sondern um Protokolle von Telefonabhörungen, die ohne gesetzliche Grundlage erfolgten und daher gegen ein Beweismittelverbot verstiessen (zur Vernichtung des illegalen, unverwertbaren Beweismittels vgl. auch BGE 133 IV 329 E. 4.4); anders und widersprüchlich auch Urteil der Zivilkammer vom 25. Juni 2002, ZF
02 14 E. I.4b, in welchem die Rede davon ist, das fragliche Aktenstück müsse dem Einleger zurückgegeben (aus den Akten entfernt) werden respektive sei «als nicht existent zu betrachten», was nicht dasselbe ist; gemäss Urteil Kantonsgerichtsausschuss vom 1. November 2004, SB 04 27 E. 4a, wird zwischen der blossen Belegung mit einem Beweisverwertungsverbot und der (weitergehenden?) Rechtsfolge «aus dem Recht weisen» unterschieden). Gegen die physische Entfernung aus den Akten oder gar die Vernichtung von unverwertbaren Beweisen spricht in der Tat, dass danach die Grundlagen für eine Überprüfung der Frage der Unverwertbarkeit durch eine obere Instanz oder in einem Anschlussverfahren fehlen würden (ZR 107 Nr. 22,
E. III.1.3a; ZR 57 Nr. 146, E. 1; Yves Rüedi, Materiell rechtswidrig beschaffte Beweismittel im Zivilprozess, Zürich/St.Gallen 2009, N 362 – 364, für materiell und formell unverwertbare Beweismittel; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, S. 1184; Begleitbericht des Bundesamtes für Justiz zum Vorentwurf für eine Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2001, S. 109). Die Anweisung durch die strafrechtliche Beschwerdeinstanz, solche Akten nicht zu beachten, scheint auch im Ehrverletzungsverfahren grundsätzlich ausreichend, um die legitimen Interessen desjenigen zu wahren, der durch das fragliche Beweismaterial benachteiligt ist. Man kann sich indessen mit einiger Veranlassung auf den Standpunkt stellen, die Deklaration von offen bei den Akten befindlichen Urkunden als «nicht verwertbar» sei unzureichend. Tragen sie keinen ent-
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sprechenden Vermerk, könnte dem Sachrichter entgehen, dass sie nicht verwertbar sind. Sodann ist nicht von der Hand zu weisen, dass allenfalls bereits die faktische Kenntnisnahme unverwertbarer Beweise durch den Sachrichter geeignet ist, psychologisch die Entscheidfindung in der Sache unbewusst, und insoweit unerlaubt, zu beeinflussen. Das verbotene Beweismaterial wirkt unterschwellig mit. Um dem zu begegnen, bietet sich als Alternative an, einem Verwertungsverbot unterliegendes Beweismaterial, ähnlich einer Versiegelung, bis zum Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu legen, das heisst in einem verschlossenen, vom nachmaligen Sachurteilsrichter nicht zu öffnenden Umschlag im Dossier zu belassen (für diese Mittellösung siehe Yves Rüedi, a.a.O., N 362 – 364; ZR 107 Nr. 22 E. III.1.3a; vgl. auch Roland Meier, Der zugerische Ehrverletzungsprozess, Diss. Zürich 1993,
S. 137; zur Rechtsfolge des Verwertungsverbots bei strafrechtlicher Beweisbeschlagnahme und Versiegelung vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4.
A. Zürich 2004, N 736; Padrutt, a.a.O., Ziff. 11 zu Art. 95; eine ähnliche Lösung sieht auch die neue, ab 1. Januar 2011 in Kraft tretende Schweizerische Strafprozessordnung in Art. 141 Abs. 5 vor, wobei dies nur für materiell rechtswidrig erlangte Beweise gilt, jedoch die unter Verschluss zu legenden Akten von den Strafakten zu trennen sind). Der Kreispräsident Rc. wird angewiesen, in diesem Sinne zu verfahren. BK 08 54 Entscheid vom 30. Juni 2009