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PKG 2009 5 • KG GR PKG 2009 5 KI-generiert

Appealability of Presidential Decree Regarding Alienation of Litigious Subject Matter

Geschäftsnummer PKG 2009 5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)

Legislator-Zusammenfassung

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A decision by the court president regarding the granting or denial of permission to alienate or alter the subject matter of a dispute, governed by a specific provision concerning the consequences of litigiousness, constitutes a measure aimed at preserving the existing state of affairs. The court reasoned that this presidential disposition, which prohibits the change or transfer of the subject matter of the dispute without authorization, shares the same purpose as provisional measures concerning the security of the subject matter of the dispute, namely preventing irreparable harm to a party through alterations of the current situation while litigation is pending. Consequently, such a decision regarding the authorization of alteration to the subject matter is subject to the appeal process for provisional presidential decrees.

Legislator-Regeste

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Art. 51 Ziff. 3 ZPO, Art. 237 ZPO, Art. 237 Abs. 1 ZPO, Art. 96 ZPO, Art. 52 ZPO, Art. 52 Abs. 2 ZPO; Appealability of Presidential Decree Regarding Alienation of Litigious Subject Matter: The court reasoned that this presidential disposition, which prohibits the change or transfer of the subject matter of the dispute without authorization, shares the same purpose as provisional measures concerning the security of the subject matter of the dispute, namely preventing irreparable harm to a party through alterations of the current situation while litigation is pending. Consequently, such a decision regarding the authorization of alteration to the subject matter is subject to the appeal process for provisional presidential decrees.

Schlagwörter

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Streitgegenstand Vorläufige Maßnahmen verwaltungsrechtlicher Widerruf exekutive Gewalt Präsidentialregime Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 237 ZPO

The court applied this article to determine that the appeal against the presidential decision regarding the authorization of changing the subject matter of the dispute is admissible.

Art. 51 Ziff. 3 ZPO

This provision established the prohibition on alienating or altering the subject matter of the dispute, which was the subject of the presidential decision being appealed.

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Volltext

PKG 2009 5

5 – Verbot der Veräusserung oder Veränderung des Streitgegenstandes ( Art. 51 Ziff. 3 ZPO). Der Entscheid des Gerichtspräsidenten betreffend ( Nicht-)Bewilligung der Veräusserung oder Veränderung des Streitgegenstandes stellt eine Massnahme zur Erhaltung der bestehenden Sachlage dar und unterliegt der Beschwerde gegen vorsorgliche Präsidialverfügungen gemässArt. 237 ZPO.

Aus den Erwägungen:

3. Der Klarheit halber bleibt schliesslich festzustellen, dass gegen die vorliegende Präsidialverfügung betreffend Bewilligung der Veränderung des Streitgegenstandes das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 237 ZPO gegeben ist.

a) Die Beschwerde nach Art. 237 ZPO kann gegen prozessleitende und vorsorgliche Präsidialverfügungen geführt werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 237 Abs. 1 ZPO). Vorliegend handelt es sich zwar weder um eine prozessleitende Verfügung, mit der das Verfahren aktiv vorangetrieben wird, wie es beispielsweise bei einer mittels Beschwerde nach Art. 237 ZPO anzufechtenden Beweisverfügung gemäss Art. 96 ZPO der Fall ist. Überdies wird das Veränderungsund Veräusserungsverbot des Streitgegenstandes auch nicht in der Bestimmung von Art. 52 ZPO geregelt, welche die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Eintritt der Streithängigkeit behandelt. Vielmehr wird unter der Marginalie Folgen der Streitanhängigkeit mit separater Bestimmung von Art. 51 Ziff. 3 ZPO ausgeführt, dass der Streitgegenstand nicht ohne Bewilligung des Gerichtspräsidenten veräussert werden darf. Nichtsdestotrotz ist Art. 51 Ziff. 3 ZPO im Kontext mit Art. 52 ZPO zu sehen, wofür auch der Klammerhinweis von Nay bei Art.

51 Ziff. 3 ZPO auf die Regelung in Art. 52 Abs. 2 ZPO spricht (vgl. Giusep Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, zu Art. 51 Ziff. 3 ZPO, S. 45 unten).

Danach erlässt der Einzelrichter oder der Präsident des sachlich zuständigen Gerichts nach Eintritt der Streithängigkeit auf Antrag einer Partei die erforderlichen geeigneten Massnahmen zur vorsorglichen Regelung der Verhältnisse oder zur Sicherstellung der Streitsache, zur Erhaltung ihres Wertes und ihrer Nutzungen sowie der vorhandenen Sachlage, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sonst einer Partei ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 52 Abs. 2 ZPO). Sinn und Zweck der vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 52 ZPO liegen mithin, wie auch im Gesetzestext ausdrücklich dargelegt wird, unter anderem in der Erhaltung des bestehenden Zustandes während der Rechtshängigkeit zum Schutze der ersuchenden Partei vor nicht wieder gutzumachendem Schaden. Es soll verhindert werden, dass einer Partei durch Veränderung des bestehenden Zu-

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stands ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht (vgl. Frank/ Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 30 zu § 110 ZPO ZH).

Nichts anderes bezweckt das unter Art. 51 Ziff. 3 ZPO statuierte Verbot der Veränderung und Veräusserung des Streitgegenstandes beziehungsweise die darin festgeschriebene Bewilligungspflicht für eben diese Handlungen. Sie dient ebenfalls der Verhütung von Nachteilen, welche der einen Partei durch Veränderungen des Streitgegenstandes von Seiten der Gegenpartei erwachsen könnten (vgl. Giusep Nay, a.a.O., S. 46 Anm. 1; Peter Osterwalder, Die Rechtshängigkeit im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss., Zürich 1981, S. 104 Ziff. II. 1. b; PKG 1988 Nr. 61; PKG 1989 Nr. 12, E. 3 d.,

S. 79 mit Hinweis auf Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 26. November 1994, Heft 12/1984– 85, S. 650 f. sowie Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. April 2000 in Sachen G.M. gegen

F. O. [ZF 00 15], E. 4.b S. 9). Der Unterschied liegt einzig in der Position des Ansprechers in Bezug zu der mit beiden Bestimmungen bezweckten Konservierung des Status quo. So strebt der Gesuchsteller nach Art. 52 Abs. 2 ZPO eben gerade diese Erhaltung an, währenddem er im Falle von Art. 51 Ziff. 3 ZPO um Bewilligung zur Veränderung des bestehenden Zustandes ersucht. Kern der Bestimmung bildet jedoch sowohl im Falle der vorsorglichen Massnahmen nach Art. 52 ZPO wie auch der Bewilligungspflicht gemäss Art. 51 Ziff. 3 ZPO die Aufrechterhaltung der bestehenden Sachlage zur Verhütung von Schaden, welche der einen Partei durch Veränderungen des aktuellen Zustandes von Seiten der anderen droht. Unabhängig davon, ob der Richter eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 52 ZPO anordnet oder aber die Verweigerung der Bewilligung zur Veränderung des Streitgegenstandes gemäss Art. 51 Ziff. 3 ZPO ausspricht, handelt es sich dabei folglich um Massnahmen zur Erhaltung der bestehenden Sachlage. Also sind die diesbezüglichen Präsidialverfügungen auch im Hinblick auf die Frage nach dem dagegen zu führenden Rechtsmittel gleich zu behandeln.

Gegen die vorliegende Präsidialverfügung betreffend Bewilligung der Veränderung des Streitgegenstandes gemäss Art. 51 Ziff. 3 ZPO kann somit gleich wie gegen vorsorgliche Präsidialverfügungen gemäss Art. 52 ZPO Beschwerde nach Art. 237 ZPO geführt werden. PZ 08 191 Verfügung vom 13. Oktober 2008