Copyright Infringement and Declaratory Judgment in Church Addition Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA litigant sued for copyright infringement related to the construction of an addition to a church, initially seeking a declaratory judgment, which the court dismissed in the first instance as inadmissible due to an insufficiently specific claim and lack of necessity, as the litigant had indicated intent to pursue further claims like removal and damages. In a second attempt, the litigant filed a more specific declaratory judgment request alongside claims for mandatory action (demolition and reconstruction of the addition, or alternatively, damages/satisfaction) and an injunction regarding the tower, leading the Cantonal Court to accept jurisdiction over the declaratory claim. The court reasoned that the new claim was specific enough, encompassing the alleged deviation from the architectural concept, and crucially, that the declaratory relief was procedurally necessary as a prerequisite for the requested publication of the judgment, thus establishing the requisite interest in the finding of infringement, even when other remedies are sought.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 URG, Art. 62 Abs. 2 URG, Art. 33 DesG, Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG, Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 62 Abs. 1 lit. b URG; Copyright Infringement and Declaratory Judgment in Church Addition Dispute: 3. 2. Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist im Speziellen das Feststellungsbegehren gegenständlich nicht nur zulässig sondern – zumindest denklogisch – geradezu eine Notwendigkeit. Der Kläger hat das in Art.
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b) Urteile des Kantonsgerichts als einzige kantonale Instanz
2 – Urheberrecht; Zulässigkeit, Inhalt und Rechtsnatur der Feststellungsklage gemäss Art. 61 URG.
Aus dem Sachverhalt:
A. Mittels Prozesseingabe vom 5. Mai 2003 liess X. bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gegen die Kirchgemeinde Klage wegen Verletzung seines Urheberrechts erheben. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren:
«1. Es sei festzustellen, dass das Urheberrecht des Klägers an seinem geistigen Eigentum betreffend den Neubau der evangelischen Kirche C. durch die Beklagte verletzt worden ist.
2. Im Falle des Obsiegens des Klägers sei diesem Frist anzusetzen, um gegen die Beklagte weitere Ansprüche, insbesondere Beseitigung, Unterlassung, Schadenersatz oder Genugtuung, geltend machen zu können.
3. Das Urteil des Kantonsgerichts sei im Falle des Obsiegens des Klägers auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen.
4. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.»
Mit Urteil vom 16. Februar 2004 (ZFE 03 1, mitgeteilt am 24. Juni 2004) trat die Zivilkammer auf die Klage von X. mangels Zulässigkeit seines unbestimmten Feststellungsbegehrens und wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses an einer diesbezüglichen separaten Sachentscheidung nicht ein. Diese Nichteintretensentscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Mit Eingabe vom 9. Mai 2005 an die Zivilkammer des Kantonsgerichts erhob X. abermals Klage gegen die Kirchgemeinde, nunmehr mit den folgenden Rechtsbegehren:
«1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte das Urheberrecht des Klägers bei der Bauausführung des Verbindungstrakts der evangelischen Kirche in
C. dadurch verletzt hat, dass sie entscheidend und in wesentlichen Teilen vom Gesamtkonzept und der Projektidee des Klägers der zwei Teile – massive, geschlossene Sakralräume einerseits und leichte, transparente Nebenräume andererseits – durch die Realisierung des Verbindungstrak-
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tes als geschlossenen, dunklen und spiegelnden Baukörper abgewichen ist und der Verbindungstrakt damit kein Teil des Gesamtkonzeptes mehr darstellt, da er die Sakralräume konkurrenziert, anstatt sie in ihrer geplanten Wirkung zu unterstützen, wodurch das Projekt des Klägers seines Inhaltes entleert und das Gesamtkonzept des Kirchenbaus der evangelischen Kirche C. zerstört ist.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, den in Verletzung des Urheberrechtes erstellten Verbindungstrakt der evangelischen Kirche C. abzubrechen und entsprechend der Projektidee und gemäss den Plänen des Klägers zu erstellen.
3. Eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung von Fr. 250 000.— zu bezahlen, wenn eine Urheberrechtsverletzung festgestellt, der Verbindungstrakt jedoch nicht im Sinne von Ziffer 2 des Rechtsbegehrens wiederhergestellt werden kann.
4. Der Beklagten sei zu untersagen, den Turm der evangelischen Kirche C.
in Abweichung vom Projekt und den Plänen des Klägers zu erstellen.
5. Das Urteil des Kantonsgerichts sei im Falle des Obsiegens oder auch des teilweisen Obsiegens des Klägers auf Kosten der Beklagten in der Südostschweiz, dem Bündner Tagblatt, der NZZ, dem tec21 sowie im Hochparterre zu veröffentlichen.
6. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.»
Das Kantonsgericht ist aus den nachstehenden Erwägungen auf das nunmehr gestellte Feststellungsbegehren gemäss Ziffer 1 des Rechtsbegehrens eingetreten.
Aus den Erwägungen:
2. Eintreten – Rechtsbegehren Der Kläger hat ausgeführt, die Ziffern 1 und 2 seines Rechtsbegehrens bildeten [materiell] eine Einheit; sie seien bloss aufgrund des prozessualen Antrags (vorgängige Durchführung einer separaten Hauptverhandlung zur Feststellung der Urheberrechtsverletzung) auseinandergehalten worden. Die Beklagte ihrerseits bestreitet generell die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1. Sie schliesst auf Nichteintreten und greift zur Begründung vorab ihren bereits im ersten Prozess erhobenen Haupteinwand auf, dass eine Feststellungsklage gemäss Art. 61 URG nach der Rechtsprechung nur zulässig sei, wenn die Klagepartei ein erhebliches Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Art an sofortiger Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses habe, die Ungewissheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die richterliche Feststellung behoben werden könne, die Fortdauer der Ungewissheit der
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klagenden Partei nicht zumutbar sei und keine Leistungs-, Gestaltungsoder Unterlassungsklage zur Verfügung stehe. Da X. grundsätzlich eine Leistungsbeziehungsweise Unterlassungsklage offenstehe, fehle das Rechtsschutzinteresse an einer Feststellungsklage. Damit scheitert die Beklagte.
2.1. Die Zivilkammer hat in ihrer Vorabentscheidung vom 16. Februar 2004 zu den Prozessvoraussetzungen an der ersten von X. eingereichten Klage bemängelt, dass das dortige Begehren auf Feststellung, dass « das Urheberrecht des Klägers an seinem geistigen Eigentum betreffend den Neubau der evangelischen Kirche C. durch die Beklagte verletzt worden sei», eine allzu pauschale, nicht veröffentlichungsfähige Aussage darstelle und es zudem unzulässig sei, vorab eine selbständige, auf Feststellung der Verletzung und Urteilspublikation beschränkte Klage zu erheben, wenn sich der Kläger erklärtermassen nicht damit begnüge werde, sondern für den Fall des Obsiegens in einem zweiten Prozess in Form eines Unterlassungsund eines Beseitigungsbegehrens zusätzlichen Rechtsschutz nach Art. 62 Abs. 1 lit. a und b URG beanspruchen und darüber hinaus Schadenersatz oder Genugtuung fordern wolle (Art. 62 Abs. 2 URG). Ein solches zweistufiges Verfahren, ein eigentlicher Doppelprozess, wäre in der Tat eine unnötige und übermässige Beanspruchung des Gerichts (und der Gegenpartei), woran vernünftigerweise kein beachtliches Interesse bestehen kann (so Bernhard Bodmer, Die allgemeine Feststellungsklage im schweizerischen Privatrecht, Diss. Basel 1984, S. 100).
2.2. Wie jedes Rechtsbegehren muss das Feststellungsbegehren substanziert sein, das heisst die das Klagefundament bildenden Tatsachen müssen in ihren Einzelheiten behauptet werden (Peter Heinrich, Kommentar DesG (Designgesetz), 2002, N 33.70 zu Art. 33 DesG). Das neue Klagebegehren ist als solches genügend bestimmt, geht doch im Gegensatz zur ersten Klage nunmehr aus dem allenfalls zum Urteilsdispositiv zu erhebenden Feststellungsbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 hervor, in welchem Verhalten der Beklagten (von den Plänen beziehungsweise vom Werk abweichendes Bauen) und in welchen Auswirkungen für die Werkintegrität (Werkzerstörung/-entstellung durch dunklen, spiegelnden, den Sakralbau konkurrenzierenden Verbindungstrakt) sich eine Urheberrechtsverletzung manifestieren soll. Die Beklagte weist darauf hin, Urheberrechtsverletzungen, könnten nur an einem Werk der Literatur und der Kunst begangen werden, und macht geltend, das Feststellungsbegehren sei nach wie vor zu unbestimmt, als dass es zum Urteil erhoben werden könne, weil der Kläger im Begehren nicht sage, was Objekt der Verletzung sei. Diese Meinung kann das Gericht nicht teilen. Aus dem Sachzusammenhang, den Akten und den im Rechtsbegehren aufscheinenden Begriffen «Projektidee», «Gesamtkonzept» und «Kirchenbau» geht hinreichend klar hervor, dass objektseitig nur das vom Kläger geschaffene Gesamtwerk ge-
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meint sein kann, wie es in den plangemäss ausgeführten Teilen der 1. Bauetappe (Sakralräume) und den Plänen, Detailplänen und Bauausschreibungen für die 2. Bauetappe (Verbindungstrakt) zum Ausdruck kommt. Das genügt.
Daneben knüpft der Kläger an das Feststellungsbegehren neu drei Leistungsbegehren (Rückund Neubau Verbindungstrakt, eventualiter Genugtuung; Urteilspublikation) und ein Unterlassungsbegehren (Verbot, den Glockenturm abweichend von seinen Plänen zu erstellen). Damit sind die beiden vorerwähnten Mängel der ersten Klage mit dem neuen Klagebegehren behoben.
2. 3.1. In seiner Replik hat der Kläger ausgeführt, das Feststellungsbegehren sei im Zusammenhang mit seinem prozessualen Antrag zu sehen, diese Frage vorab in einem separaten Verfahrensschritt entscheiden zu lassen. Das Feststellungsbegehren betreffe somit «das rein prozessuale Anliegen, den materiellen Entscheid über die weiteren Rechtsbegehren leichter herbeizuführen». Einer solchen speziellen prozessualen Rechtfertigung bedarf das auf Urheberrechtsverletzung gerichtete positive Feststellungsbegehren allerdings nicht. Die klägerische Auffassung verträgt sich materiellrechtlich im Übrigen schlecht mit seinem Begehren auf Urteilspublikation, ist doch davon auszugehen, dass auch nach Meinung des Klägers der Umstand der Verletzung, ihre richterliche Feststellung, publiziert werden soll. Übersehen wird auch beklagtenseits, dass die Möglichkeit Leistungs-, Unterlassungsund/oder Gestaltungsansprüche geltend zu machen, die gleichzeitige Erhebung eines materiellrechtlichen Feststellungsanspruchs nicht a priori ausschliesst. Die positive Feststellungsklage konnte unter gewissen Voraussetzungen bereits nach früherem Recht mit anderen Ansprüchen auf urheberrechtspezifische Wiedergutmachung kumuliert werden. Nach zutreffender Meinung ist die Feststellungsklage nach neuem Recht nicht mehr subsidiär zu den Leistungsklagen, sondern zum selbständigen Rechtsbehelf des URG geworden (Barrelet/ Egloff, Das neue Urheberrecht, 2. A. Bern 2000, N 1, 2 zu Art. 61; Lucas David, SIWR I/2, 2. A. Basel 1998, S. 95; in diesem Sinne auch zur allgemeinen Feststellungsklage Bodmer, a.a.O.,
S. 100 ff.). Das Recht an der Persönlichkeit gehört zu den absoluten, gegenüber jedermann geschützten Rechten. Es unterscheidet sich von den sachenrechtlichen und von den gewerblichen Herrschaftsrechten namentlich darin, dass es nicht bloss in seinem materiellen und vermögensmässigen, sondern auch und sogar primär in seinem idealen Gehalt und Bezug geschützt ist. Rechtsschutz ist auch dort zu gewähren, wo eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Persönlichkeit sich schadensmässig überhaupt nicht auswirkt oder nicht die Intensität erreicht, die einen haftpflichtrechtlichen Genugtuungsan-spruch zu begründen vermöchte. Bei der Durchsetzung dieses Schutzes fallen der Feststellungsklage wichtige Aufgaben zu. Ein Verletzter
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braucht sich eine durch abgeschlossene Verletzungshandlungen bewirkte und zum Dauerzustand gewordene Beeinträchtigung seines Ansehens nicht gefallen zu lassen. Es ist ihm vielmehr ein schutzwürdiges Interesse daran zuzuerkennen, mit einer Feststellungsklage seine Rehabilitation zu erreichen (BGE 123 III 354 E. 1c/1d, zu Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG, Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Hauptfunktion der positiven Feststellungsklage ist die Beseitigungsfunktion, da mit ihr ein widerrechtliches Verhalten und die sich daraus ergebenden Folgen in den Augen der Adressaten korrigiert werden sollen. Sie ist eine von mehreren in Frage kommenden Massnahmen, deren Ziel die Rehabilitation des Verletzten durch Beseitigung eines rechtswidrigen Dauerzustandes ist. Die Feststellungsklage ist auch dann zulässig, wenn sie als Mittel eingesetzt wird, um eine bestehende Verletzung oder deren störende Auswirkungen zu beseitigen und insofern eine Leistungsklage in Form einer Feststellungsklage vorliegt (Barbara K. Müller, Stämpflis Handkommentar, URG, Bern 2006, N 7 zu Art. 61 URG, mit Hinweis auf Bodmer, a.a.O., S. 91 f.). Dannzumal handelt es sich eben nicht mehr um eine reine Feststellungsklage, sondern im Kontext eines entsprechend mehrgliedrigen Rechtsbegehrens funktionell um ein Leistungsbegehren im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b URG. Soweit die gerichtliche Feststellung der Widerrechtlichkeit dem Verletzten Satisfaktion zu verschaffen vermag, lässt sie sich als eine Art «geldfremde Genugtuung» auffassen, weshalb der positiven Feststellungsklage anerkanntermassen auch Genugtuungsfunktion zukommen kann (BGE 123 III 354, E. 1c, mit Hinweis auf Max Kummer, Der zivilprozessrechtliche Schutz des Persönlichkeitsrechts, ZBJV 103/1967, S. 109, und Brehm, Berner Kommentar, N 107 zu Art. 49 OR); insoweit stellt sie per se eines der möglichen Mittel zur Reparation des tort moral dar (David, a. a.O., S. 96; vgl. zum Ganzen auch Müller, a. a.O., N 3, 10 zu Art. 61 URG, mit weiteren Hinweisen). Auch mangels Erfolgsaussichten einer Leistungsklage nach Art. 62 URG stellt sie gegebenenfalls das einzige Erfolg versprechende und daher zulässige Mittel dar, was indessen nicht als Voraussetzung für ihre Zulässigkeit zu definieren ist.
2. 3. 2. Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist im Speziellen das Feststellungsbegehren gegenständlich nicht nur zulässig sondern – zumindest denklogisch – geradezu eine Notwendigkeit. Der Kläger hat das in Art.
66 URG gesetzlich vorgesehene Leistungsbegehren auf Urteilsveröffentlichung gestellt. Im Sinne einer Voraussetzung für Anordnung und Vollstreckung der Urteilspublikation führt kein Weg daran vorbei, dass der Richter im Dispositiv seiner Entscheidung vorausgehend die Urheberrechtsverletzung als solche feststellen muss (in diesem Sinne wohl auch: Müller, a.a.O, N 3 zu Art. 61 URG; Christoph von Graffenried, Vermögensrechtliche Aspekte bei Urheberrechtsverletzungen, Zürich 1993, S. 118, unter Hinweis auf BGE 82 II 359, 104 II 134; Heinrich, a.a.O., N 33.68 zu Art. 33
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DesG; Staub/Celli, Designrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über den Schutz von Design, Zürich 2003, N 12 zu Art. 33 DesG; eindeutig: David, a.a.O., S. 9, 96; ebenso Alois Troller, Immaterialgüterrecht, Bd. II, 3. A. Basel 1981, S. 967, unter Hinweis auf BGE 77 II 184, 82 II 346 E. 4/5). Ganz allgemein soll der Richter nur das anordnen und es auf eine Weise anordnen, die sinnvoll vollstreckt werden kann. In der Regel ist nur die Quintessenz einer richterlichen Entscheidung, das heisst das Rubrum inklusive Betreff und das Urteilsdispositiv, ohne Erwägungen, zu veröffentlichen. Wenn in den Augen der Leser der entsprechenden Printmedien ein dort früher erzeugter Eindruck nunmehr als falsch zu korrigieren oder sonst etwas richtigzustellen sein soll, muss gesagt werden, um was es sich handelt, ansonsten die blosse Publikation des Urteilsdispositivs buchstäblich sinnlos wäre. Ohne die in Dispositivziffer 2 (Urteilspublikation) integrierte Dispositivziffer 1 (Feststellung der Urheberrechtsverletzung) wäre die Urteilspublikation dem Leser schlicht unverständlich (vgl. Urteilsdispositiv am Ende) und könnte ihre klärende Beseitigungsund Wiedergutmachungsfunktion gar nicht erfüllen. Insoweit ist das klägerische Feststellungsbegehren materiellrechtlicher Natur. Die Kontroverse, ob die Feststellung der Urheberrechtsverletzung in einer separaten Dispositivziffer zu formulieren ist oder nicht, ist ein formalistischer Streit um des Kaisers Bart, der hier nicht weiter zu pflegen ist. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Feststellung ist zu bejahen, wenn
– wie hier – die Verletzung des Urheberrechts von der beklagten Partei bestritten wird. Dabei ist unerheblich, ob sich die Verletzung weiterhin störend auswirkt (Rehbinder, Kommentar URG, 2001, N 2 zu Art. 61 URG, mit Hinweis auf sic! 2000, 189). ZFE 05 36 Urteil vom 3./4. September 2007
Das Urteil des Kantonsgerichts ist bezüglich der Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht angefochten worden. Die von X. in weiteren Punkten erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 4A_341/2009 vom 20. Januar 2008 abgewiesen.