Admissibility of Non-Custodial Statements Without Miranda Warnings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the admissibility of statements made by an accused individual who was not informed of their right to remain silent during police questioning, even though they were not detained. The court reasoned that under the Federal Constitution, the duty to inform an accused, including those not deprived of liberty, about their right to refuse to answer is mandated by articles concerning the rights of the accused, particularly to ensure the effective exercise of defense rights. Consequently, statements obtained without this required advisement are generally inadmissible unless specific exceptional circumstances justify admitting them, and in this case, due to the accused's young age, no such exceptions applied, resulting in a prohibition on the use of the prior statements.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BV, Art. 88 StPO, Art. 31 Abs. 2 BV, Art. 19a Ziff. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; Admissibility of Non-Custodial Statements Without Miranda Warnings: The court reasoned that under the Federal Constitution, the duty to inform an accused, including those not deprived of liberty, about their right to refuse to answer is mandated by articles concerning the rights of the accused, particularly to ensure the effective exercise of defense rights. Consequently, statements obtained without this required advisement are generally inadmissible unless specific exceptional circumstances justify admitting them, and in this case, due to the accused's young age, no such exceptions applied, resulting in a prohibition on the use of the prior statements.
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KI-generiertThis constitutional provision is cited in the reasoning as the basis for the obligation of authorities to inform detained persons of their right to remain silent, which the court found applies even to non-detained persons in this context.
This constitutional provision is cited in the reasoning as supporting the right of the accused to be informed of their defense rights, including the right to remain silent, regardless of detention status.
The court suggested the lower court continue or conclude the proceedings according to this article if the facts are confirmed after a repeated interrogation.
Volltext
8 PKG 2008
b) Strafrechtliche Berufungen
8 – Aussageverweigerungsrecht des Angeschuldigten; Aufklärungspflicht der Behörde. Der Angeschuldigte ist schon im polizeilichen Ermittlungsverfahren und unabhängig davon, ob ihm die Freiheit entzogen wird, auf sein Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen (Art. 31 Abs. 2, Art. 32 Abs.
2 BV). Ohne Aufklärung über das Aussageverweigerungsrecht erfolgte Aussagen des Angeschuldigten unterliegen grundsätzlich einem Verwertungsverbot.
Aus den Erwägungen:
2. Der Berufungskläger bzw. seine gesetzlichen Vertreter rügen Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der polizeilichen Befragung insbesondere durch Verletzung der behördlichen Aufklärungspflicht. W. sei von der Untersuchungsbehörde nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden. Die Vorinstanz hält dem entgegen, ein solcher Hinweis sei nur in Fällen geboten, in denen dem Beschuldigten die Freiheit entzogen werde. Im konkreten Fall handle es sich nicht um einen Festnahmefall, weshalb die Polizei keine Belehrungspflicht gehabt habe.
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Befragung nicht über sein Aussageverweigerungsrecht aufgeklärt worden ist. Nachfolgend zu beurteilen ist, ob die ermittelnde Polizei überhaupt eine entsprechende Aufklärungspflicht hatte, und wenn ja, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus deren Unterlassung ergeben. Die übrigen vom Berufungskläger bzw. seinen gesetzlichen Vertretern aufgeworfenen Fragen können indessen nicht Gegenstand des angehobenen Berufungsverfahrens sein, weshalb sich eine gerichtliche Auseinandersetzung damit erübrigt.
3. a) Im Zusammenhang mit der Aufklärungspflicht ist in erster Linie von Bedeutung, ob die Polizei von Gesetzes wegen gehalten war, den Berufungskläger über sein Aussageverweigerungsrecht aufzuklären. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, besteht gemäss kantonalem Recht keine derartige Verpflichtung (vgl. Art. 88 StPO). Indessen sieht Art. 31 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) vor, dass jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf hat, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre zählt zu der Wendung «ihre Rechte» auch das Aussageverweigerungsrecht der in einem Strafverfahren beschuldigten Person. Somit ergibt sich die Pflicht der
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Behörde, die festgenommene Person unverzüglich über ihr Aussageverweigerungsrecht aufzuklären, direkt aus der genannten Verfassungsbestimmung. Allerdings bezieht sich der Aufklärungsanspruch der beschuldigten Person nach dem Wortlaut der Bestimmung nur auf Personen, denen die Freiheit entzogen wird (vgl. BGE 130 I 126, 129 ff. mit weiterführenden Hinweisen auf die Rechtsprechung und Literatur).
b) Fraglich und zu beurteilen ist somit, ob auch eine – wie im vorliegenden Fall – nicht festgenommene Person einen Anspruch auf Aufklärung über das ihr zustehende Recht zur Aussageverweigerung besitzt. Die herrschende Lehre befürwortet einen entsprechenden Anspruch (so Stefan Flachsmann/Stefan Wehrenberg, Aussageverweigerungsrecht und Informationspflicht, SJZ 2001, S. 313 ff., S. 318; Robert Hauser/Erhard Schweri/ Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 154, N 15a; Hans Vest/Andreas Eicker, Aussageverweigerungsrecht und Beweisverwertungsverbot. Zugleich eine Besprechung von BGE 130 I 126, AJP 2005,
S. 883 ff., S. 886 f.). Die Autoren leiten einen solchen Anspruch auch aus Art.
32 Abs. 2 BV her, der in einem engen Zusammenhang mit Art. 31 Abs. 2 BV steht. Art. 32 Abs. 2 BV verankert den Anspruch der angeklagten Person, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden, und hält ähnlich wie Art. 31 Abs. 2 BV fest, dass die angeklagte Person die Möglichkeit haben muss, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte, zu denen auch das Aussageverweigerungsrecht zählt, wahrnehmen zu können. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn sie unverzüglich über diese Rechte informiert wird. Unter den Begriff «angeklagte Person» fällt dabei die beschuldigte Person schlechthin, ungeachtet dessen, ob ihr ein Freiheitsentzug droht oder nicht. In Abweichung zur bisherigen kantonalen Praxis ist mit der herrschenden Lehre davon auszugehen, dass nicht nur die festgenommene beschuldigte Person, sondern auch die nicht festgenommene beschuldigte Person einen Aufklärungsanspruch besitzt und die ermittelnde Behörde die Orientierungspflicht zu beachten hat, es sei denn, die Person kenne ihre diesbezüglichen Rechte nachweislich bereits selbst. Den gleichen Weg beschreitet im Übrigen auch der Entwurf einer Schweizerischen Strafprozessordnung (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1192). Für diese befürwortende Auffassung spricht nicht zuletzt der Umstand, dass dem Ermittlungsverfahren und den dabei erhobenen Beweisen für das spätere Gerichtsverfahren grosse Bedeutung zukommt. Eine Stärkung der Verteidigungsrechte bereits im frühen Verfahrensstadium erscheint daher als sachgerecht (vgl. Vest/ Eicker, a.a.O., S. 884 ff., S. 887). Um ein faires Verfahren zu gewährleisten, sind gerade beschuldigte Jugendliche in der ersten Einvernahme im Rahmen der Ermittlungstätigkeit der Polizei vollumfänglich auf ihre Rechte, insbesondere auf ihre Aussagefreiheit, hin-
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zuweisen, zumal davon auszugehen ist, dass sie ihre Rechte in aller Regel nicht kennen. Im konkreten Fall wäre die ermittelnde Polizei somit gehalten gewesen, den Beschuldigten über seine Möglichkeit, keine Aussagen zu machen, aufzuklären.
4. a) Steht demnach fest, dass die Polizei durch den unterbliebenen Hinweis auf das Recht auf Aussageverweigerung ihre Aufklärungspflicht verletzt hat, bleibt zu prüfen, ob die Aussagen von W. prozessual verwertbar sind oder nicht. Diese Frage wird von der Lehre unterschiedlich beantwortet (dazu ZR 105 [2006] Nr. 45, S. 208 ff., S. 216 f.). Das Bundesgericht vertritt diesbezüglich wie auch ein Teil der Lehre eine differenzierte Betrachtung. Aufgrund des formellrechtlichen Charakters der Aufklärungspflicht erachtet es Aussagen, die in Unkenntnis des Schweigerechtes gemacht wurden, grundsätzlich als nicht verwertbar, verneint allerdings ausdrücklich ein absolutes Verwertungsverbot. Ausnahmen vom Verwertungsverbot sollen gemäss wiederholter bundesgerichtlicher Rechtsprechung je nach konkretem Einzelfall möglich sein, etwa, wenn die beschuldigte Person ihr Schweigerecht gekannt hat, so insbesondere, wenn sie in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters angehört bzw. einvernommen worden ist, oder wenn das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung bzw. Aufklärung einer Straftat das private Interesse des Beschuldigten überwiegt (dazu BGE 130 I 126, 131 f.). Durchgreifende Gründe, von dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts abzuweichen, sind nicht erkennbar, weshalb vollumfänglich darauf abgestellt wird.
b) Im vorliegenden Fall liegen keine besonderen Umstände vor, welche eine Ausnahme vom Grundsatz des Beweisverwertungsverbotes rechtfertigen würden. Angesichts des jugendlichen Alters des Beschuldigten ist nicht anzunehmen, dass dieser sein Schweigerecht gekannt hat. Aufgrund der unterlassenen Belehrung über das Recht auf Aussageverweigerung sind die im Rahmen der polizeilichen Befragung gemachten Aussagen des Berufungsklägers somit als grundsätzlich nicht verwertbar zu betrachten und können nicht gegen ihn verwendet werden. Das entsprechende Einvernahmeprotokoll unterliegt einem Verwertungsverbot. Folglich wäre eine Wiederholung der Einvernahme notwendig. Sollte sich aufgrund einer allfälligen Wiederholung der Einvernahme der dargestellte Sachverhalt erhärten, so würde es sich offensichtlich nur um einen leichten Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz handeln. Diesfalls wird der Vorinstanz nahegelegt, das Verfahren im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) fortzusetzen bzw. abzuschliessen (vgl. Thomas Fingerhuth/Christof Tschurr, Kommentar BetmG, Zürich 2002, S. 159 f. mit Hinweisen). JK 08 1 Urteil vom 26. Juni 2008