Administrative Penalty Order Objection: Public Hearing Right in Subsequent Judicial Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an administrative criminal proceeding following an objection to a summary penalty order, the appellate court determined there is no right to a public hearing under Article 6(1) ECHR or the relevant national provisions before the administrative authority because this body is not a court; however, the overall right to a fair hearing is satisfied because the appellant is entitled to a public hearing during the subsequent appeal to the competent court, which possesses full cognisance, meaning the initial administrative decision does not strictly require public proceedings, as the full guarantee of a public hearing is met at a later stage in the judicial review process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 178 Abs. 1 StPO, Art. 33 ff.VRG, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 90 Ziff. 1 SVG; Administrative Penalty Order Objection: Public Hearing Right in Subsequent Judicial Appeal: Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (nachstehend mit DJSG oder Departement bezeichnet) hat den Antrag von A.X. auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgelehnt. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der in Art. 6 Abs. 1 EMRK statuierte Grundsatz der Öffentlichkeit erfordere nicht für alle Instanzen eine öffentliche Verhandlung. Von einer öffentlichen Verhandlung könne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 119 Ia 316 E. 2b) abgesehen werden, wenn die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt habe. Daraus folge umgekehrt, dass dem Anspruch auf Öffentlichkeit des Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zwingend bereits vor erster Instanz entsprochen werden müsse.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court cited this provision as the legal basis for the lack of obligation to hold a public hearing before the administrative authority (DJSG).
Volltext
17 PKG 2008
e) Verwaltungsrechtliche Berufungen
17 – Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 177 ff. StPO).
Im Strafverfahren vor dem vorgesetzten Departement nach Einsprache gegen ein Strafmandat einer kantonalen Amtsstelle besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 178 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 33 ff.VRG).
Aus den Erwägungen:
2. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (nachstehend mit DJSG oder Departement bezeichnet) hat den Antrag von A.X. auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgelehnt. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der in Art. 6 Abs. 1 EMRK statuierte Grundsatz der Öffentlichkeit erfordere nicht für alle Instanzen eine öffentliche Verhandlung. Von einer öffentlichen Verhandlung könne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 119 Ia 316 E. 2b) abgesehen werden, wenn die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt habe. Daraus folge umgekehrt, dass dem Anspruch auf Öffentlichkeit des Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zwingend bereits vor erster Instanz entsprochen werden müsse.
Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers erachtet darin einen Verstoss gegen Art. 6 Ziff 1 EMRK. Zur Begründung bringt er vor, die strafrechtlichen Grundprinzipien seien auch im Verwaltungsstrafverfahren zu beachten. Dazu gehöre insbesondere die Öffentlichkeit der Verhandlung. Werde diesem Anspruch vor dem Departement nicht Rechnung getragen, sei der Angeschuldigte schon allein deshalb zu einem Rechtsmittelverfahren gezwungen, um seinen Anspruch auf Öffentlichkeit des Strafverfahrens durchsetzen zu können. Hinzu komme, dass der erstinstanzliche Entscheidungsträger sich mit der Person des Angeschuldigten und seiner Tat anlässlich einer mündlichen Verhandlung auseinandersetzen solle. Genau dieser Anspruch sei dem Berufungskläger vorenthalten worden; ein direkter Kontakt zwischen dem in der Sache entscheidenden Departementsvorsteher und dem Berufungskläger habe nie stattgefunden. Dieser Verfahrensfehler wiege umso schwerer, als in Verwaltungsverfahren derartige Entscheide durch den Rechtsdienst unterschriftsfertig vorbereitet und vom Entscheidungsträger vor dem Hintergrund der unzähligen Verfahren routinemässig unterzeichnet würden. Der Verfahrensfehler werde auch nicht durch eine öffentliche Berufungsverhandlung geheilt; damit würde dem Berufungskläger eine Instanz entzogen. Die angefochtene Strafverfügung sei daher ohne wei-
PKG 2008 17
teres aufzuheben. Selbst wenn eine Heilung dieses Mangels durch ein öffentliches Berufungsverfahren möglich wäre, müsse dem rechtswidrigen Vorgehen bei der Regelung der erstinstanzlichen Kosten angemessen Rechnung getragen werden. Es lasse sich niemals rechtfertigen, die im Verhältnis zur Busse ohnehin unverhältnismässige Staatsgebühr dem Berufungskläger zu belasten.
a) Wenn das DJSG ausführt, von einer öffentlichen Verhandlung könne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im späteren Verfahren abgesehen werden, wenn die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt habe, und daraus ableitet, dem Anspruch auf Öffentlichkeit des Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK müsse folglich nicht zwingend bereits vor erster Instanz entsprochen werden, bringt es damit gleichfalls die Auffassung zum Ausdruck, dass ein solcher konventionsrechtlicher Anspruch im erstinstanzlichen Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wohl besteht, es aber ausreicht, wenn ihm zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt – mithin im Berufungsverfahren – Beachtung geschenkt wird. Der Berufungskläger hat nun allerdings seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nachträglich zurückgezogen. Insofern erübrigt sich auch die Prüfung der Frage, welche Bedeutung der öffentlichen Berufungsverhandlung in Bezug auf das Verfahren vor dem DJSG zukommt. Nachdem die Frage aber von grundsätzlichem Interesse ist und der Rechtsvertreter des Berufungsklägers geltend macht, es liege ein Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor, der durch eine öffentliche Berufungsverhandlung gar nicht geheilt werden könne, ist auf die Rüge gleichwohl einzugehen.
b) Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache öffentlich von einem Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden. Damit statuiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung ist auch in Art. 30 Abs. 3 BV verankert, welcher indes nicht über Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinausgeht (BGE 128 I 288 E. 2 S. 290). Das Prinzip der Öffentlichkeit der Verhandlung garantiert dem Angeschuldigten und allen übrigen am Prozess Beteiligten eine korrekte und gesetzmässige Behandlung. Die Verhandlungen sind dabei in einem doppelten Sinn öffentlich: Gegenüber der Allgemeinheit, die, von gewissen Ausnahmen abgesehen, den Prozess unmittelbar verfolgen kann, und gegenüber den Parteien, die an allen Prozesshandlungen des Gerichtes teilnehmen können. Damit ist auch im Gerichtswesen für Transparenz gesorgt, was zu den Grundlagen ei-
17 PKG 2008
nes demokratischen Staates gehört (BGE 119 Ib 311 E. 6.b S. 328 mit Hinweisen).
ba) Wie aus dem Wortlaut von Art. 6 Ziff. 1 EMRK folgt, ist der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht in jedem Verfahren beachtlich. Zwingend zur Anwendung zu gelangen hat die Bestimmung nur dort, wo über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage entschieden wird. Selbst innerhalb dieser beiden Anwendungsfälle bestehen – worauf an dieser Stelle nicht eingegangen werden muss – Ausnahmen. Vom Verfahrensgegenstand her in Betracht fällt vorliegend der zweite Anwendungsfall. Den Begriff der strafrechtlichen Anklage bestimmen die Organe der EMRK autonom und ohne Rücksicht auf die Begriffe des nationalen Rechts. Dabei wird zuerst geprüft, ob die fragliche Massnahme dem nationalen Strafrecht zugeordnet ist. Die innerstaatliche Qualifikation dient allerdings nur als Anhaltspunkt; weitaus grössere Bedeutung kommt der wahren Natur der Widerhandlung und deren Folgen zu, wie sie sich nach dem Kreis der potentiellen Adressaten der Vorschrift bestimmt. Dabei orientiert sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch an der Einschätzung vergleichbarer Taten in den anderen Vertragsstaaten. Wird mit der angewendeten Norm ein präventiver und repressiver Zweck verfolgt und mithin ein für jedermann bestimmtes Verhalten erzwungen, liegt grundsätzlich eine strafrechtliche Angelegenheit vor. Schliesslich stellt der Gerichtshof – wenn sich die ausschliessliche Zuordnung zum strafrechtlichen Bereich nicht bereits aufgrund der Natur der Zuwiderhandlung ergibt – auf die Art und den Schweregrad der angedrohten Sanktion ab. Zur Beurteilung muss sodann die Stichhaltigkeit der strafrechtlichen Anklage stehen. Das Verfahren muss mit anderen Worten darauf gerichtet sein, die Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten festzustellen (vgl. zum Ganzen BGE 121 II 22 E. 2 S. 24 mit Hinweisen).
bb) Dem Berufungskläger wird ein Verstoss gegen Art. 40 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) in Verbindung mit Art 90 Ziff. 1 SVG zur Last gelegt. Hierbei handelt es sich um einen Übertretungstatbestand aus dem Bereich der bundesrechtlichen Nebenstrafgesetzgebung. An sich wäre diese Verfehlung gemäss Bussenliste der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031) mit einer Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 40.– zu ahnden (Anhang I Ziff. 322. OBV). Der Berufungskläger hat jedoch die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens abgelehnt. Diesfalls ist gemäss Art.
31 Abs. 2 des Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR 741.03) das ordentliche Verfahren durchzuführen. Im ordentlichen Verfahren gelangt grundsätzlich der allgemeine Teil des StGB zur Anwendung (Art. 102 Abs. 1 SVG; Art. 333 StGB). Dass die Übertretung dem nationalen Strafrecht zuzuordnen ist, steht damit ausser Frage.
PKG 2008 17
In Bezug auf das zweite Kriterium – der Natur der Zuwiderhandlung
– gilt zu bemerken, dass die Verkehrsregeln des SVG und seiner Ausführungsbestimmungen grundsätzlich für alle Verkehrsteilnehmer auf schweizerischem Territorium beachtlich sind. Als Übertretung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG wird der Verstoss gegen Art. 40 SVG mit Haft oder Busse bestraft. Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden bei Übertretungen gegen das SVG können allerdings nur Bussen ausgesprochen werden (Art. 22 Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (GAVzSVG; BR 870.100). Wird die Übertretung nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet, ist die Busse jedoch nicht mehr nach einem bestimmten Tarif, sondern nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art.
106 StGB beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10 000.–. Zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tatbegehung sah das Gesetz indes noch eine Busse von Fr. 5000.– vor (Art. 106 Abs. 2 aStGB in der bis 1. Januar 2007 massgeblichen Fassung). Angesichts des grossen Adressatenkreises wird jedoch auch unter Berücksichtigung der milderen Sanktion nach altem Recht (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB) mit der Ahndung der Übertretungstatbestände nach Art. 90 Ziff. 1 SVG – soweit sie jedenfalls im ordentlichen Verfahren zur Anklage gelangen – offensichtlich ein repressiver und präventiver Zweck verfolgt. Der strafrechtliche Charakter der Zuwiderhandlung und damit die Anwendung von Art. 6 EMRK auf das vorliegende Verfahren ist folglich – ohne dass noch eine Prüfung des dritten Kriteriums erforderlich wäre – zu bejahen. Damit ist auch gesagt, dass der Berufungskläger Anspruch darauf hat, mit seiner Sache von einem Gericht gehört zu werden.
c) Um Art. 6 EMRK zu genügen, muss das Gericht verschiedene Anforderungen erfüllen. Verlangt wird ein auf Gesetz beruhendes, unabhängiges, unbefangenes Gericht, dem in der Sache unbeschränkte Prüfungsbefugnis zukommt (vgl. Mark. E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, 1999, § 19 N. 429, mit Hinweisen). Art. 6 EMRK gewährt jedoch kein Recht auf einen Instanzenzug. Der Anspruch nach Art. 6 EMRK bezieht sich auf das Verfahren als Ganzes und dem Anspruch wird somit Rechnung getragen, wenn mindestens einmal vor einem Gericht mit voller Kognition eine öffentliche Verhandlung stattfindet (BGE
119 Ib 311 E. 7.c S. 333; Urteil des Bundesgerichts 6P.95/2006 vom 8. August 2006 E. 2.2.2.) Insofern ist es – zumindest im Bereich von Übertretungen und Ordnungswidrigkeiten – durchaus zulässig, dass über die Stichhaltigkeit der Anklagen im Geltungsbereich des Art. 6 EMRK zunächst eine Verwaltungsbehörde entscheidet, sofern deren Erkenntnisse der Kontrolle durch ein ordentliches Gericht mit umfassender Rechtsprechungsbefugnis unterliegen (vgl. Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, 1995, S. 310 mit Hinweisen; Miehsler/Vogler, Internationaler Kommentar zur
17 PKG 2008
Europäischen Menschenrechtskonvention, N. 307 zu Art. 6 EMRK). Dabei darf allerdings nicht ausser Acht gelassen werden, dass alle Verfahren innerhalb eines Instanzenzugs gleichwohl eine prozessuale Einheit bilden und sich aus Art. 6 EMRK neben der Beurteilung durch ein Gericht noch weitere Vorgaben für ein faires Verfahren geben. Rechtsstaatliche Mindeststandards setzt insbesondere Art. 6 Ziff. 3 EMRK. Diesen Garantien muss – je nach Ausgestaltung der Verfahrensabschnitte – bereits erstinstanzlich Rechnung getragen werden, damit sich das Verfahren insgesamt als fair erweist (vgl. Herzog, a.a.O., S. 310 f.; Miehsler/Vogler, a.a.O., N. 273 zu Art. 6 EMRK). Schliesslich gilt darauf hinzuweisen, dass dort, wo tatsächlich ein gerichtlicher Instanzenzug besteht, dem Recht primär schon im erstinstanzlichen Verfahren Beachtung zu schenken ist (Herzog, a.a.O., S. 311; Haefliger/ Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 1999, S. 162 mit Hinweisen).
d) Gemäss Art. 179 Abs. 1 StPO findet für alle Strafverfügungen, welche in die Spruchkompetenz einer kantonalen Amtsstelle fallen, das Strafmandatsverfahren nach Art. 170 ff. StPO sinngemäss Anwendung. Das DJSG hat demnach die Untersuchung nach den Vorschriften des ordentlichen Verfahrens unter Einhaltung der damit verbundenen Verfahrensgarantien zu führen. Daraus wurde geschlossen, beim Verfahren vor dem Departement handle es sich um ein ordentliches Strafverfahren, in dem die strafrechtlichen Grundprinzipien nach Art. 6 EMRK beachtlich seien (PKG 2002 Nr. 41 E. 2; PKG 2004 Nr. 21 E. 2.b). Diese Bindung an die Grundprinzipien kann jedoch selbstverständlich nur soweit gehen, als sie der Natur der betreffenden Instanz nicht zuwiderläuft. Beim DJSG (wie im Übrigen auch dem ihm vorgeschalteten Strassenverkehrsamt) handelt es sich um eine Verwaltungsbehörde und nicht um ein Gericht. Dem DJSG bzw. dem entscheidenden Departementsvorsteher fehlt es an der erforderlichen richterlichen Unabhängigkeit (vgl. Rekurspraxis der Regierung des Kantons Graubünden 1993/1994 Nr. 42; BGE 118 Ia 473 E. 5. S. 478). Einer Verwaltungsbehörde ist es nun aber sowohl aufgrund ihrer Funktion als auch ihrer Organisationsstruktur nicht möglich, eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. Art. 6 Ziff 1 EMRK verlangt eine solche denn auch nicht von Verwaltungsbehörden, sondern von den Gerichten, wobei der Zugang zum Gericht zu gewährleisten ist. Das DJSG bleibt letztlich auch in seiner Funktion als rechtsprechende Instanz bei Übertretungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung eine Verwaltungsbehörde und sein Entscheid ergeht nicht in einem Gerichts-, sondern in einem Verwaltungsstrafverfahren. Dem weitergehenden Erfordernis einer gerichtlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK trug der Kanton Graubünden im Jahre 1995 Rechnung, indem er die Möglichkeit schuf, Strafverfügungen der Departemente mittels Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss anzufechten (vgl.
PKG 2008 17
Botschaft der Regierung an den Grossen Rat 1994/1995 S. 564 ff.). Bei der Berufung handelt es sich um ein vollkommenes Rechtsmittel, mit dem alle Mängel der angefochtenen Verfügung sowohl in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht gerügt werden können (Art. 146 Abs. 1 StPO; W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden,
S. 375). Namentlich hat der Rechtsmitteleinleger Anspruch auf eine öffentliche Berufungsverhandlung.
e) Im Ergebnis folgt aus diesen Ausführungen, dass das DJSG gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK schon allein deshalb nicht zu einer öffentlichen Verhandlung verpflichtet war, weil es in seiner rechtsprechenden Funktion keine gerichtliche Instanz im Sinne der Konventionsbestimmung ist und auch nicht als gerichtliche Instanz in den Instanzenzug eingebunden ist (vgl. dazu auch Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, S. 321 N. 85; Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 4 zu Art. 36 VRPG). Ebenso wenig war das DJSG dazu nach Massgabe des kantonalen Rechts gehalten, nachdem weder die sinngemäss anwendbaren Bestimmungen der StPO über das Strafmandatsverfahren noch das üblicherweise im Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden anwendbare Verwaltungsrechtspflegegesetz (vgl. Art. 178 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 33 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BR 370.100) eine solche Verpflichtung enthalten. Damit besteht im Verfahren vor dem DJSG weder das Recht noch die Verpflichtung zu einer öffentlichen Verhandlung. Zum andern ergibt sich aber auch, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK dennoch Genüge getan ist, nachdem im Berufungsverfahren Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung besteht. Mit der Durchführung der öffentlichen Verhandlung im Berufungsverfahren wird dabei nicht ein Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens geheilt, sondern es besteht erst überhaupt in diesem Verfahrensabschnitt ein Anspruch.
f) Schliesslich vermögen auch die anderen vom Berufungskläger konkret vorgetragenen Rügen, mit denen er sich teilweise auch auf die zusätzlichen in Art. 6 EMRK statuierten Vorgaben an ein faires Verfahren beruft, keinen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu begründen.
fa) Der Berufungskläger macht geltend, wenn dem Anspruch auf öffentliche Verhandlung vor dem DJSG nicht Rechnung getragen werde, sähe sich ein Angeschuldigter schon allein deshalb zu einem Rechtsmittelverfahren gezwungen, um seinen Anspruch auf Öffentlichkeit durchzusetzen. Das trifft – wie dargelegt wurde – wohl zu, ist aber nach Massgabe von Art. 6 Ziff 1 EMRK durchaus zulässig. Eine Einschränkung besteht lediglich insofern, als Art. 6 Ziff. 3 EMRK den Anspruch auf gerichtliche Entscheidung innert angemessener Frist verlangt. Bei der Beurteilung der Angemes-
17 PKG 2008
senheit sind die vorgelagerten Verfahren vor Verwaltungsinstanzen mit einzubeziehen (vgl. Herzog, a.a.O., S. 309 mit Hinweisen). Dass vorliegend gegen diesen Anspruch verstossen wurde, behauptet der Berufungskläger indes nicht.
fb) Ebenso wenig lässt sich behaupten, der Anspruch auf eine effiziente Verteidigung werde ohne öffentliche Verhandlung im vorgelagerten Verfahren vor dem Departement in einer Weise eingeschränkt, dass selbst bei der Gewährung dieses Rechts im gerichtlichen Verfahren nicht mehr von einem fairen Verfahren gesprochen werden könne. Dem Angeschuldigten werden im Strafverfahren vor der Verwaltungsbehörde umfassende Parteirechte eingeräumt. Er erhält letztlich – was das Beweisverfahren betrifft – dieselben Rechte, wie im ordentlichen Untersuchungsverfahren. Er hat namentlich das Recht, in der Einsprache schriftlich Stellung zu nehmen (Art.
174 StPO), einen Verteidiger beizuziehen (Art. 76a StPO), Beweisund Beweisergänzungsanträge zu stellen und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern (PKG 1997 Nr. 12), Einsicht in die Akten zu nehmen (PKG 1998 Nr. 43), und sich im Rahmen einer persönlichen Einvernahme zu seiner Person und zur Sache zu äussern (PKG 1991 Nr. 35). Damit wird dem Angeschuldigten bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde eine effiziente Verteidigung gewährleistet. Der Berufungskläger machte denn auch von seinen Rechten Gebrauch. Wohl wurden schliesslich die Beweise nicht direkt vom Departementsvorsteher abgenommen. Desgleichen oblag Letzterem wohl der auf die Akten gestützte Entscheid in der Sache, wohingegen für die Ausfertigung der Begründung sein Rechtsdienst besorgt war. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers liegt aber auch diesbezüglich keine Verletzung der EMRK vor. Weder handelt es sich beim Grundsatz der Unmittelbarkeit um ein aus dem Anspruch auf Öffentlichkeit abgeleitetes und in der EMRK verankertes Prinzip (vgl. Haefliger/Schürmann, a.a.O., S. 239), noch sind solche Einschränkungen in der Unmittelbarkeit im Verfahren vor einer Verwaltungsoder Gerichtsbehörde nach Massgabe der EMRK oder der Verfassung unzulässig (C. Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, S. 35 mit Hinweis auf BGE 113 Ia 418 ff; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., S. 321 N. 83 mit Hinweis auf BGE 117 Ia 134 f.)
fc) Nicht beanstanden lässt sich sodann, dass dem Berufungskläger im Verfahren vor dem DJSG Kosten auferlegt wurden. Soweit er geltend macht, es lasse sich angesichts der konkreten, vorstehend dargelegten Ausgestaltung des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde niemals rechtfertigen, ihn mit einer im Verhältnis zur Busse ohnehin unverhältnismässig hohen Staatsgebühr zu belasten, ist er nicht zu hören. Weder die EMRK, noch das eidgenössische oder das kantonale Recht geben Anspruch darauf, dass
PKG 2008 17
die Kosten des Strafverfahrens in einem bestimmten Verhältnis zur ausgefällten Sanktion zu stehen haben. Zu beachten gilt in diesem Zusammenhang lediglich, dass die EMRK eine wirksame Ausübung des Rechts auf Zugang zum Gericht garantiert. Ein solcher Zugang kann verunmöglicht sein, wenn der Angeschuldigte – gemessen an seinen finanziellen Verhältnissen – mit derart hohen Verfahrenskosten zu rechnen hat, dass er bereits deshalb davor zurückschreckt, ein staatliches Gericht anzurufen (Miehsler/Vogler, a.a.O., N. 274 zu Art. 6 EMRK). Von einer solchen prohibitiven Kostenfolge kann vorliegend jedoch schon allein deshalb nicht die Rede sein, weil der Berufungskläger aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse ohne weiteres in der Lage ist, für die Kosten des Verfahrens aufzukommen. Im Übrigen wird dem Recht auf wirksamen Zugang zum Gericht im vorgelagerten Verfahren bereits dadurch Rechnung getragen, dass bei der Bemessung der Staatsgebühr der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kostenpflichtigen Rechnung zu tragen ist (Art. 8 der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen (BR 350.230) in Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 VRG) und schliesslich – bei finanziell knappen Verhältnissen – Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege besteht (Art. 76 VRG).
g) Damit erweisen sich zusammenfassend alle vom Berufungskläger gegen die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens vorgetragenen Rügen als unbegründet. VB 07 7 Urteil vom 2. Juli 2007