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PKG 2008 16 • KG GR PKG 2008 16 KI-generiert

Procedural Cost Shifting After Investigation Discontinuation Without Substantiation of Accused Culpability

Geschäftsnummer PKG 2008 16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed the decision to shift procedural costs to the accused following the discontinuation of an investigation, which required a specific justification based on the accused's culpability, as per the relevant procedural statute. The court reasoned that while shifting costs to a non-convicted accused is permissible if they clearly violated a written or unwritten behavioral norm in a manner culpable under civil law (analogous to Article 41 of the Code of Obligations), thereby intentionally causing or complicating the proceedings, merely citing Article 41 OR is insufficient. The prosecuting authority failed to meet its duty to substantiate the decision by specifying the exact behavioral norm allegedly violated by the accused and how that violation occurred, rendering the cost imposition legally untenable.

Legislator-Regeste

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Art. 156 Abs. 1 StPO, Art. 41 OR, Art. 156 StPO, Art. 41 Abs. 1 OR, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK; Procedural Cost Shifting After Investigation Discontinuation Without Substantiation of Accused Culpability: The court reasoned that while shifting costs to a non-convicted accused is permissible if they clearly violated a written or unwritten behavioral norm in a manner culpable under civil law (analogous to Article 41 of the Code of Obligations), thereby intentionally causing or complicating the proceedings, merely citing Article 41 OR is insufficient. The prosecuting authority failed to meet its duty to substantiate the decision by specifying the exact behavioral norm allegedly violated by the accused and how that violation occurred, rendering the cost imposition legally untenable.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Einstellung des Verfahrens Verfahrenspflicht Erlass von Verfahrenskosten Entlastungsbeweis Obligationenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 156 Abs. 1 StPO
The court explicitly cites this article as the basis for annulling the order imposing costs on the accused because the required justification for the cost transfer was missing.
Art. 41 OR
Although the court found the mere citation of this article insufficient for substantiation, it was the central provision defining the required civil-law wrongfulness for imposing costs, which was addressed and found lacking.
Art. 156 StPO
2.a) Die Staatsanwaltschaft begründete die Kostenüberbindung auf den Angeschuldigten in Anwendung von Art. 156 StPO damit, dass er zumindest in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen die Verhaltensnorm von Art.
Art. 41 Abs. 1 OR
So ist gemäss Art. 41 Abs. 1 OR zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit.
Art. 32 Abs. 1 BV
Gemäss Praxis des Bundesgerichts ist es mit der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.
Art. 6 EMRK
1 BV und Art. 6 EMRK festgelegten Unschuldsvermutung vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine solche Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat.
Art. 29 Abs. 2 BV
Mentioned in the reasoning regarding the minimal duty to substantiate the decision on cost transfer, which was violated.
Art. 28 ZGB
Diese Haftungsvoraussetzungen müssen jedoch in Bezug auf eine konkrete Verhaltensnorm wie beispielsweise die aus dem Grundsatz «neminem laedere» abgeleiteten Persönlichkeitsrechte von Art. 28 ZGB gegeben sein (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 156 Abs. 1 StPO

The court explicitly cites this article as the basis for annulling the order imposing costs on the accused because the required justification for the cost transfer was missing.

Art. 29 Abs. 2 BV

Mentioned in the reasoning regarding the minimal duty to substantiate the decision on cost transfer, which was violated.

Art. 41 OR

Although the court found the mere citation of this article insufficient for substantiation, it was the central provision defining the required civil-law wrongfulness for imposing costs, which was addressed and found lacking.

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Volltext

PKG 2008 16

16 – Kostentragung bei Einstellung der Untersuchung (Art. 156 Abs. 1 StPO).

– Zu den Voraussetzungen der Überbindung der Verfahrenskosten auf den Angeschuldigten (Erw. 2).

– Die Kostenüberbindung ist zu begründen. Der blosse Hinweis auf Art. 41 OR genügt nicht, sondern es ist zu konkretisieren, gegen welche geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar verstossen haben soll (Erw. 3).

Aus den Erwägungen:

2.a) Die Staatsanwaltschaft begründete die Kostenüberbindung auf den Angeschuldigten in Anwendung von Art. 156 StPO damit, dass er zumindest in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen die Verhaltensnorm von Art. 41 OR verstossen und dadurch das Strafverfahren schuldhaft veranlasst habe. Mit seinen oben dargelegten Einwänden stellt der Beschwerdeführer diese Auffassung offenkundig in Abrede. Es ist somit zu prüfen, ob die Überbindung der Verfahrenskosten auf ihn vor dem kantonalen Recht und Bundesrecht standhält.

b) Gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO können die Kosten bei Ablehnung oder Einstellung der Untersuchung ganz oder teilweise dem Angeschuldigten überbunden werden, wenn dieser durch ein rechtswidriges oder schuldhaftes Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dies aus verfassungsrechtlicher Sicht dann zulässig, wenn der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE

119 Ia 332 E. 1b S. 334, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 1P.18/2007 vom

30. Juli 2007). Bei der Kostenpflicht des Angeschuldigten bei Einstellung des Strafverfahrens handelt es sich nach der gegenüber der früheren Rechtsprechung aus Rücksicht auf das Prinzip der Unschuldsvermutung heute erheblich strengeren Praxis des Bundesgerichts (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334 mit Verweisungen) nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung des Prozesses verursacht wurde. So ist gemäss Art. 41 Abs. 1 OR zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Im Zivilrecht wird demnach eine Haftung dann ausgelöst, wenn jemandem durch ein widerrechtliches und – abgesehen von den

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Fällen der Kausalhaftung – schuldhaftes Verhalten ein Schaden zugefügt wird. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen, beziehungsweise ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus Privat-, Verwaltungsund Strafrecht, gleichgültig ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt. Gemäss Praxis des Bundesgerichts ist es mit der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK festgelegten Unschuldsvermutung vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine solche Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Überbindung der Verfahrenskosten in solchen Fällen soll aber Ausnahmecharakter haben und daher nur in Frage kommen, wenn es sich um einen klaren Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm handelt (Urteil des Bundesgerichts 1P.484/2002 vom 24. Januar 2003, E. 2.3.4, publiziert in Pra 2003 Nr. 135

S. 725 ff. mit Hinweisen).

3.a) Werden im Rahmen einer Einstellungsverfügung die Voraussetzungen für eine Kostenüberbindung bejaht, gilt es zu berücksichtigen, dass Einstellungsverfügungen nicht nur hinsichtlich der Straftatbestände hinreichend beziehungsweise sorgfältig begründet sind, sondern auch bezüglich der Kostenüberbindung (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 108 N. 20). Die Gründe müssen in der Verfügung selbst enthalten sein, sie dürfen nicht erst in der Vernehmlassung zur Beschwerde nachgeschoben werden (vgl. dazu auch Padrutt, a.a.O., S. 165 Ziff. 4 Abs. 2 mit Hinweisen). Eine minimale Begründungspflicht ergibt sich auch aus Art. 29 Abs. 2 BV. Danach müssen wenigstens kurz die Überlegungen und Motive genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97, E. 2b S. 102, sowie Hotz in St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 34–36 zu Art. 29).

b) Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat die Kostenüberbindung gemäss Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht näher begründet. Sie hat zwar ausgeführt, dass die Kosten des Verfahrens in Anwendung von Art. 156 StPO dem Angeschuldigten zu überbinden seien, der zumindest in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen die Verhaltensnorm von Art. 41 OR verstossen und dadurch das Strafverfahren schuldhaft veranlasst habe. Sie hat es jedoch unterlassen zu konkretisieren, gegen welche geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm X. verstossen haben soll und worin dieser Verstoss zu erblicken ist. Der blosse Hinweis auf Art. 41 OR genügt gemäss obgenannter Praxis des Bundesgerichts hierfür

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nicht, zumal aus dieser Bestimmung lediglich die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen (Schaden, Kausalzusammenhang, Widerrechtlichkeit, Verschulden) abgeleitet werden, welche eine zivilrechtliche Vorwerfbarkeit begründen und damit eine zivilrechtliche Haftung auslösen können. Diese Haftungsvoraussetzungen müssen jedoch in Bezug auf eine konkrete Verhaltensnorm wie beispielsweise die aus dem Grundsatz «neminem laedere» abgeleiteten Persönlichkeitsrechte von Art. 28 ZGB gegeben sein (vgl. hierzu auch den von der Staatsanwaltschaft Graubünden zitierten Entschied der Beschwerdekammer vom 12. Januar 2005 BK 04 66). Von einer zivilrechtlichen Vorwerfbarkeit kann somit dann gesprochen werden, wenn unter den Voraussetzungen von Art. 41 OR gegen eine zu konkretisierende Norm verstossen wird, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagt oder den Rechtsunterworfenen ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreibt und gleichzeitig kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Indem sich die Staatsanwaltschaft Graubünden lediglich mit dem Hinweis auf Art. 41 OR begnügt hat, ist sie ihrer Begründungspflicht nicht in hinreichendem Mass nachgekommen. Mit anderen Worten ist mit der von ihr angeführten Begründung eine Überbindung der Verfahrenskosten auf den Angeschuldigten beziehungsweise Beschwerdeführer nach der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK nicht haltbar. Fehlt es vorliegend somit am Vorwurf der Verletzung einer konkreten Verhaltensnorm, mangelt es der Kostenüberbindung an der erforderlichen Rechtsgrundlage, so dass Ziff. 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. BK 07 54 Entscheid vom 12. Dezember 2007