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PKG 2008 15 • KG GR PKG 2008 15 KI-generiert

Industry Association Standing to Appeal Dismissal of Fraud Complaint

Geschäftsnummer PKG 2008 15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An industry association filed a criminal complaint alleging fraud against medical practitioners for improper billing practices, but the public prosecutor dismissed the case; the court determined the association lacked standing to appeal this dismissal because the protected legal interest in the fraud statute is property, and the alleged harm was to the individual assets of its insurer members, not the association's own assets, nor did its statutes grant it authority to represent members in criminal proceedings for direct property damage.

Legislator-Regeste

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Art. 139 Abs. 1 StPO, Art. 138 StPO, Art. 139 Abs. 1 Satz, Art. 146 StGB; Industry Association Standing to Appeal Dismissal of Fraud Complaint: auch nicht Trägerin des als verletzt behaupteten Rechtsguts. Damit ist ihr auch kein unmittelbarer Schaden erwachsen und es kommt ihr somit auch nicht die Stellung einer Geschädigten, die gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert ist, zu. Darüber hinaus vermag sich die X. auch nicht in anderer Weise auf ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO berufen. Aus ihren Statuten ergibt sich nämlich nicht, dass sie als Branchenverband den unmittelbaren Schutz des (individuellen) Vermögens ihrer Mitglieder bezweckt, sondern nur, dass sie deren wirtschaftliche Interessen im Allgemeinen vertritt.

Schlagwörter

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fehlende Verbandsbeschwerdebefugnis Strafanzeige Betrug Einstellung des Betrugsverfahrens Parteistellung der Staatsanwaltschaft Versicherungsbetrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 139 Abs. 1 StPO

The appeal was dismissed because the association lacked the standing (legitimation) required by this article to appeal the discontinuation order.

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Volltext

PKG 2008 15

15 – Beschwerdelegitimation (Art. 139 Abs. 1 StPO). Ein Branchenverband, der durch den von ihm zur Anzeige gebrachten Betrug zum Nachteil seiner Mitglieder nicht in seinem eigenen Vermögen geschädigt worden ist und gemäss seinen Statuten nicht den unmittelbaren Schutz des (individuellen) Vermögens seiner Mitglieder bezweckt, sondern nur deren wirtschaftliche Interessen im Allgemeinen vertritt, ist nicht zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert.

Aus dem Sachverhalt:

Am 16. Oktober 2007 reichte der Branchenverband X. (nachstehend: X.), handelnd durch die Geschäftsstelle X., Strafanzeige wegen versuchter und/oder vollendeter Vermögensdelikte gegen die Ärzte Dr. med. A. und Dr. med. B. ein. Darin wird geltend gemacht, Dr. med. B. habe von 2004 bis Mai 2006 Leistungen über die Zahlstellenregisternummer von Dr. med. A. abgerechnet, obwohl er hierfür nicht berechtigt gewesen sei, da er als Leistungserbringer zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung nicht zugelassen worden war. Damit habe er sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht Straftatbestände erfüllt.

Nach durchgeführter Untersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 26. Februar 2008, mitgeteilt am 29. Februar 2008, das Strafverfahren gegen Dr. med. A. und Dr. med. B. wegen Betrugs ein. Gegen diese Einstellungsverfügung liessen die X. und 51 verschiedene Krankenversicherer am 19. März 2008 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde erheben. Die Beschwerdekammer ist auf die Beschwerde der X. wegen fehlender Beschwerdelegitimation nicht eingetreten.

Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen der Untersuchungsrichter, die vom Staatsanwalt genehmigt wurden, bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Dabei ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und – als kumulativ erforderliche zweite Bedingung – ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Diese Voraussetzungen sind vor allem beim Direktgeschädigten gegeben, der vom Gesetz denn auch ausdrücklich als beschwerdelegitimiert erklärt wird (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint ist mit dem Geschädigten der Träger des unmittelbar angegriffenen oder verletzten Rechtsguts, der tatbeständlich Verletzte. Dabei braucht es eine unmittelbare Schadenszufügung. Bloss mittelbare zivilrechtliche aber auch öffentlich-

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rechtliche Interessen genügen nicht. Dies gilt auch für den Anzeigeerstatter. Auch er ist nur zur Erhebung der Beschwerde legitimiert, wenn er direkt geschädigt oder kostenbelastet ist (vgl. zum Ganzen Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 352; PKG 2000 Nr. 34 E. 1).

a) Die X. sieht sich zur Beschwerdeführung berechtigt, da sie Tarifvertragspartner der Tarmed-Verträge sei. Als Branchenverband der Krankenversicherer wache sie darüber, ob die Leistungserbringer die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen einhalten. Der Branchenverband sei dadurch berührt, dass gegen die Verträge, geschlossen mit der FMH beziehungsweise mit der kantonalen Ärztegesellschaft, verstossen worden sei. Ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeerhebung leitet sie daraus ab, dass das KVG ausdrücklich vorsehe, dass auch der Branchenverband Tarifverträge abschliessen könne.

Die Beschwerde der X. richtet sich gegen eine Verfügung, mit welcher eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Betrug im Sinne von Art.

146 StGB eingestellt wurde. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut ist das Vermögen. Da es im vorliegenden Fall nicht um das Vermögen des Verbandes, sondern um dasjenige der einzelnen Krankenkassen geht, ist die

X. auch nicht Trägerin des als verletzt behaupteten Rechtsguts. Damit ist ihr auch kein unmittelbarer Schaden erwachsen und es kommt ihr somit auch nicht die Stellung einer Geschädigten, die gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert ist, zu. Darüber hinaus vermag sich die X. auch nicht in anderer Weise auf ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO berufen. Aus ihren Statuten ergibt sich nämlich nicht, dass sie als Branchenverband den unmittelbaren Schutz des (individuellen) Vermögens ihrer Mitglieder bezweckt, sondern nur, dass sie deren wirtschaftliche Interessen im Allgemeinen vertritt. Die Vertretungsvollmacht beschränkt sich somit auf gerichtliche Auseinandersetzungen über Vertragsund Tarifdifferenzen (vgl. Art. 17 der Verbandsstatuten). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Einhaltung und Durchsetzung von Tarifverträgen, sondern um die Verfolgung einer allfälligen Straftat. Die X. ist aber aufgrund der Statuten nicht dazu berufen, auch in einem Strafverfahren die Interessen ihrer Mitglieder, denen möglicherweise selbst Geschädigtenstellung zukommt, zu vertreten. Ist ein eigenes schutzwürdiges Interesse, das die X. zur Beschwerdeerhebung legitimieren würde, zu verneinen, kann insofern auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. BK 08 13 Entscheid vom 9. Juli 2008