Security Confiscation Justification and Right to be Heard Violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the seizure of evidence and assets, where the initial decision-maker based the seizure on a general competence provision, explicitly characterizing it as a measure of security confiscation, which requires a connection to a criminal act and a present or potential danger to public goods, as stipulated by the law governing confiscation for security purposes, and must adhere to proportionality. The court ruled that the decision-maker violated the right to be heard because the ruling failed to articulate the reasoning behind the determination that the legal requirements for security confiscation—specifically, the existence of a future danger to the public—were met, necessitating the remand of the matter for a new decision addressing these substantive criteria, while also requiring consideration of seizure under provisions related to securing evidence if the confiscation for security proves unwarranted.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 StPO, Art. 69 StGB, Art. 76 StPO, Art. 170 StPO, Art. 76 Abs. 1 StPO, Art. 58 StGB; Security Confiscation Justification and Right to be Heard Violation: The court ruled that the decision-maker violated the right to be heard because the ruling failed to articulate the reasoning behind the determination that the legal requirements for security confiscation—specifically, the existence of a future danger to the public—were met, necessitating the remand of the matter for a new decision addressing these substantive criteria, while also requiring consideration of seizure under provisions related to securing evidence if the confiscation for security proves unwarranted.
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13 PKG 2008
13 – Beschlagnahme von Beweisstücken und Vermögenswerten (Art. 76 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 StPO). Abgrenzung zwischen der Beschlagnahme zur Beweissicherung und der Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB. Zu den Voraussetzungen der Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB.
Aus den Erwägungen:
2. Der Kreispräsident B. stützte die verfügte Beschlagnahme auf Art. 76 StPO ab. Unter Ziff. 1 Abs. 2 der Erwägungen führte er zusätzlich aus, es handle sich dabei um eine Sicherheitsverfügung.
a) In Abs. 1 von Art. 76 StPO, der im Abschnitt «Allgemeine Grundsätze für die Untersuchung» steht und von der «Durchführung der Untersuchung handelt», wird eine Vielzahl von Massnahmen genannt, die dem Untersuchungsrichter – bei Übertretungstatbeständen gestützt auf Art. 170 StPO dem Kreispräsidenten – zur Verfügung stehen. Diese Aufzählung ist nicht etwa abschliessend, vielmehr wird unmissverständlich gesagt, der Untersuchungsrichter könne – im Rahmen der Rechtsordnung – auch andere Erhebungen treffen, welche der Abklärung des Tatbestandes und der Feststellung des Täters dienlich seien (PKG 1994 Nr. 42 E. 2d S. 136 ff.). Mit anderen Worten umschreibt Art. 76 Abs. 1 StPO in allgemeiner Weise die Kompetenzen, die dem Untersuchungsrichter oder Kreispräsidenten als verantwortlichem Leiter der Untersuchung zukommen. Es handelt sich somit lediglich um eine Kompetenznorm, die jedoch über die rechtlichen Voraussetzungen der einzelnen Untersuchungsmassnahmen keine Aussagen macht. Vielmehr sind hierfür andere Normen heranzuziehen. So wird bei der Beschlagnahme unterschieden, ob eine solche der Beweissicherung dient (Art. 95 StPO) oder ob sie die Sicherstellung bezwecken soll (Art. 69 StGB, vormals Art. 58 StGB). Der Kreispräsident B. qualifizierte die Beschlagnahme ausdrücklich als «Sicherheitsverfügung». Es kann daher davon ausgegangen werden, dass damit die Sicherungseinziehung nach nArt. 69 StGB gemeint war.
b) Die in Art. 69 StGB geregelte Sicherungseinziehung befasst sich mit der Einziehung von Gegenständen, welche einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer aktuellen oder potentiellen Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter (Sicherheit, Sittlichkeit, Ordnung) ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Zweck der Wegnahme der Gegenstände ist somit der Schutz beziehungsweise die Sicherung der Allgemeinheit vor im weiteren Sinne gefährlichen Gegenständen. Die Sicherungseinziehung setzt neben dem Bezug zu einer Straftat voraus, dass von den einzuziehenden Vermögenswerten eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht. Da die Sicherungseinziehung einen Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV darstellt, untersteht sie dem Grund-
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satz der Verhältnismässigkeit. Gemäss dem Prinzip der Zwecktauglichkeit hat die Einziehung zu unterbleiben, wenn sie zur Erreichung des Zwecks (Sicherung) ungeeignet ist. Die Zwecktauglichkeit kann etwa bei ganz problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit, insbesondere bei Gegenständen des alltäglichen Gebrauchs, in Frage stehen (vgl. zum Ganzen Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, N. 2 ff zu Art. 69 mit weiteren Hinweisen).
c) Im vorliegenden Fall hat es der Kreispräsident B. unterlassen, sich im angefochtenen Entscheid darüber zu äussern, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Sicherungseinziehung erfüllt sind. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien jedoch Anspruch auf rechtliches Gehör, wovon die Begründungspflicht ein wesentlicher Bestandteil darstellt. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten.
Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277).
Der angefochtenen Verfügung des Kreispräsidenten B. lässt sich nicht entnehmen, aufgrund welcher Überlegungen er zur Schlussfolgerung gelangte, eine Sicherungseinziehung sei im vorliegenden Fall gerechtfertigt. Somit liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Da die Beschwerde nach Art. 138 ff. StPO in der Regel nur kassatorische Wirkung hat, kann der Mangel durch die Beschwerdekammer nicht geheilt werden. Die Sache ist daher an den Kreispräsidenten zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Er wird zu prüfen haben, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Sicherungseinziehung gegeben sind.
Dabei wird er sich insbesondere auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob im vorliegenden Fall tatsächlich eine künftige Gefährdung der Allgemeinheit vorliegt, zumal eine Sicherungseinziehung, wie in BGE 130 IV 143 E. 3.3.1 S. 148 dargelegt wird, nicht schon wegen der bereits begangenen Straftat zum Schutze des konkreten Geschädigten angeordnet werden darf. Sollte sich herausstellen, dass die Voraussetzungen nach Art. 69 StGB nicht erfüllt sind, so ist des Weiteren abzuklären, ob sich die Beschlagnahme gestützt auf Art. 76 StPO in Verbindung mit Art. 95 StPO rechtfertigen liesse, da gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Plakate und anderer Gegenstände, mit denen er die A. als Gauner bezichtigt, eine Ehrverletzungsklage hängig ist.
BK 08 7 Entscheid vom 12. März 2008