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PKG 2008 1 • KG GR PKG 2008 1 KI-generiert

Jurisdictional Conflict in Guardianship Determination Based on Domicile and Intent

Geschäftsnummer PKG 2008 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court was tasked with resolving a negative jurisdictional conflict where two different guardianship authorities declined responsibility for a dependent person, requiring the Cantonal Court to exercise its supervisory power to prevent contradictory rulings. The court reasoned that guardianship measures must be initiated by the authority at the person's domicile, which is determined by the objective fact of residence combined with the subjective intent to remain there permanently, and this intent can be established even if the residence is within a facility offering supervised living, provided the move was voluntary and self-determined, even under duress of circumstances. Based on the facts, the individual had severed ties with their former location, relocated, and expressed a clear future orientation toward the current location, thus establishing their center of life interests there, making the guardianship authority of that district competent.

Legislator-Regeste

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Art. 42 EG, Art. 396 Abs. 1 ZGB, Art. 376 ZGB, Art. 396 ZGB, Art. 23 Abs. 1 ZGB, Art. 24 Abs. 1 ZGB; Jurisdictional Conflict in Guardianship Determination Based on Domicile and Intent: Art. 42 EG zum ZGB enthält für den Vormundschaftsbereich vorab einmal eine funktionelle Kompetenzausscheidung zwischen dem Bezirksgerichtsausschuss als erster und dem Kantonsgericht als zweiter Aufsichtsbehörde, wobei die in Abs. 1 genannten Zustimmungsund Entscheidungszuständigkeiten der unteren Aufsichtsbehörde lediglich beispielhafter Natur sind. Darüber hinaus wird gemäss Abs. 2 dem Kantonsgericht als zweiter Aufsichtsbehörde zusätzlich die Oberaufsicht über das Vormundschaftswesen übertragen. Gestützt darauf obliegen ihm jene Aufgaben, welche vernünftigerweise nur von einer einzigen Instanz wahrgenommen werden können (vgl. PKG 1995-4-24 E. 2.b S. 25).

Schlagwörter

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Vormundschaft Wohnsitz Zuständigkeitsbestimmung politischer Kompetenzstreit Aufsichtsbefugnisse und -aufgaben Asylzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1 PKG 2008

I. Urteile des Kantonsgerichts

a) Zivilurteile

1 – Vormundschaftsrecht. Kompetenzausscheidung zwischen dem Bezirksgerichtsausschuss als erstinstanzlicher und dem Kantonsgericht als zweitinstanzlicher Aufsichtsbehörde;

Oberaufsicht des Kantonsgerichts über das gesamte Vormundschaftswesen (Art. 42 EG zum ZGB). Verneinen zwei Vormundschaftsbehörden, die der erstinstanzlichen Aufsicht durch zwei verschiedene Bezirksgerichtsausschüsse unterstehen, ihre örtliche Zuständigkeit, ist dieser negative Kompetenzkonflikt zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile durch das Kantonsgericht im Rahmen seiner Oberaufsicht über das Vormundschaftswesen zu entscheiden (Erw. 1).

– Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 376 Abs. 1, Art. 396 Abs. 1 ZGB).

Bestimmung des Wohnsitzes einer Person (Art. 23 ff. ZGB).

Begründung eines neuen Wohnsitzes durch den freiwillig und selbstbestimmt, wenn auch unter dem Zwang der Umstände erfolgenden Aufenthalt in einer Institution des begleiteten Wohnens (Erw. 2, 3).

Aus dem Sachverhalt:

Nachdem Z. auf den 31. März 2004 ihre Einzimmerwohnung in W. im Kreis X. gekündigt worden war, die ihr dort seit dem 1. Oktober 2001 zur Verfügung gestanden hatte, übersiedelte sie nach Y. Sie fand allerdings keine neue Wohnung mehr, sondern blieb vorerst obdachlos und wurde wie bereits zuvor vom Sozialdienst für Suchtfragen beraten. Auf Antrag des Sozialdienstes für Suchtfragen vom 19. April 2004 traf die Vormundschaftsbehörde Kreis X. Abklärungen, ob gegenüber Z. vormundschaftliche Massnahmen zu ergreifen seien. Hiervon konnte indessen abgesehen werden. Z. fand nämlich ab dem 20. Mai 2005 beim Verein V. in Y. im Rahmen des von ihm angebotenen begleiteten Wohnens Unterkunft und Betreuung. Auf den

31. März 2007 wurde dieses Vertragsverhältnis indessen wieder aufgelöst, durch Kündigung vonseiten des Anbieters. Anschliessend blieb Z. weiterhin in Y. im Kreis Y. ansässig. Sie lebt seither als Obdachlose teils auf der Gasse und teils bei Bekannten, benützt hier aber auch die Tagesstruktur und die Notschlafstelle des Vereins V. Laut den Auskünften der zuständigen Ein-

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wohnerkontrollen hat sich Z. per 31. März 2007 in W. (Gemeinde U.) abund am 18. April 2007 rückwirkend auf den 1. April 2007 in Y. angemeldet.

Mit Eingabe vom 4. April 2007 vertrat der Sozialdienst für Suchtfragen gegenüber der Vormundschaftsbehörde Kreis Y. die Auffassung, dass Z. nicht in der Lage sein dürfte, ein eigenständiges Leben zu führen. Sie drohe zu verwahrlosen, wenn ihr nicht in Form vormundschaftlicher Massnahmen Hilfe zuteil werde. Eine Kopie dieses Schreibens ging an die Vormundschaftsbehörde Kreis X. Beide Vormundschaftsbehörden erklärten sich in der Folge als örtlich nicht zuständig, um gegenüber Z. die sich möglicherweise aufdrängenden Massnahmen zu ergreifen; die eine, weil sie annimmt, dass die Betroffene in Y. gar keinen Wohnsitz habe, die andere, weil sie gerade vom Gegenteil ausgeht.

Am 11. September 2007 wandte sich die Vormundschaftsbehörde Kreis Y. an das Kantonsgericht von Graubünden mit dem Begehren, es sei in der genannten Angelegenheit die Vormundschaftsbehörde Kreis X. als örtlich zuständig zu erklären. In ihrer Vernehmlassung hierzu vom 9. Oktober 2007 stellte die Vormundschaftsbehörde Kreis X. demgegenüber den Antrag, es sei gegenteilig zu entscheiden.

Aus den Erwägungen:

1. Art. 42 EG zum ZGB enthält für den Vormundschaftsbereich vorab einmal eine funktionelle Kompetenzausscheidung zwischen dem Bezirksgerichtsausschuss als erster und dem Kantonsgericht als zweiter Aufsichtsbehörde, wobei die in Abs. 1 genannten Zustimmungsund Entscheidungszuständigkeiten der unteren Aufsichtsbehörde lediglich beispielhafter Natur sind. Darüber hinaus wird gemäss Abs. 2 dem Kantonsgericht als zweiter Aufsichtsbehörde zusätzlich die Oberaufsicht über das Vormundschaftswesen übertragen. Gestützt darauf obliegen ihm jene Aufgaben, welche vernünftigerweise nur von einer einzigen Instanz wahrgenommen werden können (vgl. PKG 1995-4-24 E. 2.b S. 25).

Sowohl die Vormundschaftsbehörde Kreis Y. wie die Vormundschaftsbehörde Kreis X. erachten sich als örtlich unzuständig, um gegenüber

Z. geeignete vormundschaftliche Massnahmen zu treffen, wie sie vom Sozialdienst für Suchtfragen empfohlen werden. Da die beiden in die Angelegenheit einbezogenen Vormundschaftsbehörden unterschiedlichen erstinstanzlichen Aufsichtsbehörden unterstellt sind, die eine dem Bezirksgerichtsausschuss T., die andere dem Bezirksgerichtsausschuss W., drängt es sich auf, solche negativen Kompetenzkonflikte durch das Kantonsgericht im Rahmen seiner Oberaufsicht über das Vormundschaftswesen entscheiden zu lassen; andernfalls bestände Gefahr, dass es zu widersprüchlichen Urteilen kommen könnte (vgl. hierzu auch ZVW 52 [1997] 185 Nr. 22 E. 1 S. 187).

1 PKG 2008

Auf die in der Anzeige vom 11. September 2007 sowie in der Vernehmlassung vom 8. Oktober 2007 enthaltenen Anträge ist deshalb einzutreten.

2. Die in Fällen wie dem vorliegenden in Frage kommenden vormundschaftlichen Massnahmen sind von den Behörden am Wohnsitz der schutzbedürftigen Person zu ergreifen (vgl. Hans Michael Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, § 4 N. 59, § 5 N. 8 sowie § 6 N. 38 und N. 40). Massgebend ist dabei der Wohnsitz nach Art. 23 ff. ZGB (vgl. Schnyder/Murer, Berner Kommentar Band II.3.1, 3. Aufl., Bern 1984, Art. 376 ZGB N. 28, Art. 396 ZGB N. 37, 48, 52 und 53).

Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (vgl. BGE 127 V 237 E. 1 S. 238). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein; ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Bei Letzterem kommt es allerdings nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der so erworbene Wohnsitz bleibt dann am betreffenden Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Nach Art. 26 ZPO sollen freilich der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heiloder Strafanstalt noch nicht zur Begründung eines Wohnsitzes führen (vgl. BGE 133 V 309 E. 3.1 Abs. 1

S. 312).

Obwohl der Wortlauf nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, wird in Art. 26 ZGB bloss eine widerlegbare Vermutung angestellt, wonach der Aufenthalt am Studienort oder in einer Anstalt nicht bedeute, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden ist; Art. 26 ZGB umschreibt somit im Ergebnis negativ, was Art. 23 Abs. 1 ZGB zum Wohnsitz in grundsätzlicher Hinsicht positiv festhält. Bei der Unterbringung in einer Anstalt, der Anstaltseinweisung durch Dritte also, die nicht aus eigenem Willen erfolgt, wird man eine Wohnsitznahme regelmässig von vornherein ausschliessen müssen. Abweichendes gilt hingegen, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person aus freien Stücken zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschliesst und hierfür die Anstalt und damit den Aufenthaltsort frei wählt. Sofern bei einem unter solchen Begleitumständen erfolgenden Anstaltseintritt der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird, wird am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz begründet. Als freiwillig und selbstbestimmt hat der Anstaltseintritt auch dann zu gelten, wenn er vom Zwang der Umstände (etwa Angewiesensein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert wird (BGE 133 V 309 E. 3.1 Abs. 2 S. 312).

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Abzustellen ist bei all dem schliesslich auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung, die dann als erfolgt anzusehen ist, wenn erstmals nach aussen erkennbar wird, dass sich die für die Instruktion zuständige Behörde mit der Möglichkeit befasst, gegen eine bestimmte Person vormundschaftliche Massnahmen zu ergreifen (vgl. Thomas Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, Art. 376 ZGB N. 6 in Verbindung mit Art. 373 ZGB N. 10). Da die in der Angelegenheit der Z. als Einzige in Frage kommenden Vormundschaftsbehörden Kreis Y. und Kreis X. ihre örtliche Zuständigkeit gerade verneinen und damit gar nicht erst tätig werden wollen, muss für die Bestimmung des Wohnsitzes der betroffenen Person der Zeitpunkt massgeblich sein, in welchem die Aufsichtsbehörde durch ihren Entscheid den negativen Kompetenzkonflikt beendet.

3. Laut den Angaben des Sozialdienstes für Suchtfragen in einem Schreiben vom 19. April 2004 sowie weiteren Unterlagen aus diesem Jahr wurde Z. ihre Einzimmerwohnung in W., die sie dort seit dem 1. Oktober 2001 benützen konnte, auf den 31. März 2004 gekündigt. In der Folge sah sie davon ab, in W. und Umgebung – allenfalls mit behördlicher Hilfe – eine neue Bleibe zu suchen. Vielmehr übersiedelte sie nach Y., wo sie wie bereits in den Jahren zuvor vom Sozialdienst für Suchtfragen beraten wurde. Anfänglich war sie obdachlos. Auf den 20. Mai 2005 gelang es ihr dann aber, beim Verein V. in Y. im Rahmen des von ihm angebotenen begleiteten Wohnens Unterkunft und Betreuung zu erhalten. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass sie während dieses rund zwei Jahre dauernden Aufenthalts persönliche Beziehungen zu ihrem früheren Umfeld unterhalten hat. Auch nach der Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Verein V. auf Ende März 2007 kehrte sie nicht etwa in den Kreis X. zurück. Sie blieb vielmehr bis heute, wie auch die hiesige Vormundschaftsbehörde anerkennt, in Y. ansässig, wo sie als Obdachlose teils auf der Gasse und teils bei Bekannten lebt, daneben aber auch regelmässig die Tagesstruktur und die Notschlafstelle des Vereins V. benützt. Dass Z. ihre Zukunft ausschliesslich in Y. sieht und dies den Angehörigen des Sozialdienstes für Suchtfragen gegenüber denn auch unmissverständlich bekräftigte, räumt wiederum selbst die Vormundschaftsbehörde Kreis Y. ein. Die Ausrichtung auf Y. wird darüber hinaus noch dadurch unterstrichen, dass die Schriften von Z. mit Wirkung ab 1. April 2007 hier hinterlegt wurden.

All dies erlaubt zwanglos den Schluss, dass Z. ihren Lebensmittelpunkt seit längerer Zeit in Y. hat. Allfällige vormundschaftliche Massnahmen ihr gegenüber müssen deshalb von der Vormundschaftsbehörde Kreis

Y. ergriffen werden. ZF 07 81 Urteil vom 12. November 2007