Appeal Admissibility in Bankruptcy Claim Verification Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appeal against the administrative decision regarding the verification of claims in bankruptcy proceedings was deemed admissible, as challenging the supervisory authority's review of compliance with verification duties must be done via administrative complaint under Art. 17 SchKG, not through a judicial lawsuit (Art. 250 SchKG), and the two remedies are not mutually exclusive. The court reasoned that the bankruptcy administration violated its duty to adequately verify a creditor's substantial fee claims because mere court awards of extra-judicial compensation do not sufficiently prove the basis or amount of the attorney's contractual fee relationship with their client, especially given the creditor's conflict of interest as both liquidator and claimant, necessitating the successful complaint's consequence of amending the schedule of claims without requiring a new public posting.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 250 SchKG, Art. 17 SchKG, Art. 249 SchKG, Art. 35 Abs. 1 SchKG, Art. 31 Abs. 1 SchKG; Appeal Admissibility in Bankruptcy Claim Verification Dispute: 17 SchKG, not through a judicial lawsuit (Art. 250 SchKG), and the two remedies are not mutually exclusive. The court reasoned that the bankruptcy administration violated its duty to adequately verify a creditor's substantial fee claims because mere court awards of extra-judicial compensation do not sufficiently prove the basis or amount of the attorney's contractual fee relationship with their client, especially given the creditor's conflict of interest as both liquidator and claimant, necessitating the successful complaint's consequence of amending the schedule of claims without requiring a new public posting.
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KI-generiertThe appeal was admitted for review based on this provision concerning appealing decisions of the bankruptcy office to the supervisory authority.
The appeal concerned the alleged violation of the bankruptcy administrator's duty to examine claims under this article.
The court determined the relationship between the supervisory appeal and the action for contestation of claims (Kollokationsklage) provided for in this article.
Applied analogously to waive the re-publication of the modified schedule of claims.
Cited regarding the formal requirements for subsequent modifications to the schedule of claims, though ultimately deemed not fully applicable.
Volltext
9 PKG 2007
9 – Erwahrung der Konkursforderungen; Prüfungspflicht der Konkursverwaltung (Art. 244 f. SchKG).
– Die Verletzung der Prüfungspflicht durch die Konkursverwaltung ist mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Art. 17 Abs. 1 SchKG) und nicht mit gerichtlicher Klage (Kollokationsklage gemäss Art. 250 SchKG) zu rügen. Die Gutheissung der Beschwerde gegen die Aufnahme einer nicht hinreichend belegten Forderung hat die Aufhebung der entsprechenden Kollokationsverfügung und eine Änderung des Kollokationsplanes im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Folge (Erw. 1, 5).
– Anforderungen an die Prüfungspflicht der Konkursverwaltung. In Urteilen zugesprochene aussergerichtliche Entschädigungen an die obsiegende Partei vermögen die im späteren Konkurs angemeldeten Honorarforderungen des Anwalts gegen seinen Auftraggeber betragsmässig nicht hinreichend zu belegen (Erw. 2).
Aus den Erwägungen:
1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist binnen 10 Tagen seit Kenntnisnahme der Verfügung anzubringen (Art. 17 SchKG). Hiesiges Anfechtungsobjekt ist der konkursamtlich aufgestellte Kollokationsplan gemäss Art. 244 ff. SchKG. Fristauslösendes Moment für die Beschwerde ist – wie bei der Kollokationsklage nach Art.
250 SchKG – die öffentliche Auflegung des Kollokationsplans (BGE 93 III 84
E. 1), wobei diese Auflegung beim Konkursamt auch tatsächlich in dem Sinne erfolgt sein muss, dass das Publikum effektiv darin Einsicht nehmen konnte (Dieter Hierholzer, Basler Kommentar 1998, N 10 zu Art. 249 SchKG, mit Hinweisen). Die Publikation des Kollokationsplans ist im kantonalen Amtsblatt am 29. März 2007 und im SHAB am 30. März 2007 erfolgt. Letztere ist massgebend (Art. 35 Abs. 1 SchKG). Weiter ist keinerseits in Abrede gestellt worden, dass der Kollokationsplan ab dem 30. März 2007 auch tatsächlich zur Einsicht beim Konkursamt Plessur aufgelegen hat. Für die Aufsichtsbeschwerde müssen allerdings 10 volle Tage zur Verfügung stehen, so dass die Beschwerdefrist erst tags darauf am 31. März 2007 zu laufen begann (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 SchKG) und somit am Ostermontag 9. April 2007 endete. Unter Berücksichtigung von Art. 31 Abs. 3 SchKG ist die am 10. April 2007 zur Post gegebene Beschwerde (Art. 32 Abs. 1 SchKG) rechtzeitig.
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1.2 SH. ist im Kollokationsplan aufgeführter Gläubiger der RG.. Um selbst in den Genuss einer höheren Konkursdividende zu gelangen, hat jeder Gläubiger ein schützenswertes Interesse an der Wegweisung von unberechtigten Forderungen anderer Gläubiger. Insoweit ist SH. durch den Kollokationsplan beschwert und daher beschwerdelegitimiert.
1.3 Der Beschwerdeführer SH. hat gegen die Kollozierung der Forderungen von XQ. durch Stellung des Sühnbegehrens beim Kreispräsidenten Chur am 17. April 2007 auch Kollokationsklage im Sinne von Art. 250 SchKG erhoben, und der Vermittler hat auf den 27. Juni 2007 zur Sühneverhandlung vorgeladen. Nach Auffassung des Beschwerdegegners XQ. ist die Beschwerde nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift von Art. 17 SchKG nur zulässig, insofern und insoweit das Gesetz nicht den Weg der gerichtlichen Klage vorsehe. Gerade dies treffe jedoch auf die Kollokationsklage nach Art. 250 Abs. 2 SchKG zu; insoweit sie ergriffen werden könne, sei demnach eine Beschwerde nicht zulässig. Insoweit ist dem Beschwerdeführer zu folgen. Nicht zu hören ist er hingegen mit seiner Schlussfolgerung, das Eine (erhobene Kollokationsklage) schliesse das Andere (Aufsichtsbeschwerde) a priori aus. Seine Auffassung, ein Nichteintreten sei hier umso mehr gerechtfertigt, als der Beschwerdeführer von der ihm zur Verfügung stehenden Klagemöglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht habe, ist irrig. Die Beschwerde ist zwar subsidiär zu den vom Gesetz vorgesehenen Klagen, der Kollokationsplan stellt aber eine verfahrensrechtliche Verfügung des Konkursamts im Sinne von Art. 17 SchKG dar und kann grundsätzlich auch mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden (Ernst Blumenstein, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, Bern 1911, S. 778 ff; Antoine Favre, Schuldbetreibungsund Konkursrecht, Freiburg 1956, S. 304; Hierholzer, a.a.O., N 23 ff. zu Art. 249 SchKG; Alexander Brunner/Mark A. Reutter, Kollokationsund Widerspruchsklagen nach SchKG, 2. A. Bern 2002, S. 35; Jaeger/Walder/ Kull/ Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. Zürich 1997/1999, N 7 zu Art. 249 SchKG; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 7. A. Bern 2003, § 46 N 41 f.; Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Artikeln 13-30 SchKG, Basel 2000, N 25-
32 zu Art. 17 SchKG; Markus Dieth, Beschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG, Diss. Zürich 1999, S. 48 f.; Pierre- Robert Gilliéron, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 3. A. Lausanne 1993, S. 337 f.; Charles Jaques, Commentaire Romand, Basel 2005, N 14 ff. zu Art. 250 SchKG; BGE 132 III 539 E. 3.2, 119 III 84 E. 2a, 105 III 122 E. 4, 103 III 13 E. 2/3, 99 III 25, 96 III 106, 96 III 74 E. 1, 96 III 35 E. 2, 93 III 84 E. 1,
86 III 20 E. 1, 85 III 93 E. 2, 83 III 80, 71 III 181; PKG 1989 Nr. 48 E. 2). Die beiden Rechtsbehelfe schliessen sich des Weiteren nicht gegenseitig aus. Je nach Art der Rügegründe kann angezeigt sein, sowohl Aufsichtsbeschwerde
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nach Art. 17 SchKG als auch Kollokationsklage nach Art. 250 SchKG zu führen. Insbesondere ist gegeben, dass zwecks Vermeidung von Rechtsverlust allenfalls innert der 20-tägigen Auflagefrist vorsorglich Kollokationsklage zu erheben ist, für den Fall, dass eine Aufsichtsbeschwerde (die vorab zu erheben ist, vgl. Brunner/Reutter, a.a.O., S. 37 unten) nicht zum Ziel führt (Brunner/Reutter, a.a.O., S. 35-39; Viktor Furrer, Die Kollokationsklagen nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1979, S. 35 f.). Der Kollokationsplan kann stets Anfechtungsobjekt der Aufsichtsbeschwerde sein, insoweit Verletzungen gesetzlicher Verfahrensvorschriften bei seiner Aufstellung gerügt werden. Darunter fällt auch die Verletzung der gesetzlichen Pflichten der Konkursverwaltung bei der Prüfung der Forderungen gemäss Art. 244 SchKG und Art. 59 KOV (Hierholzer, a.a.O., N 25 zu Art. 249 SchKG mit Hinweis auf BGE 93 III 59 ff.=Pra 57 (1968) Nr. 29). Der Umfang der Prüfung gemäss Art. 244 SchKG erstreckt sich auf die Rechtsbeständigkeit des Anspruchs und auf die Rechtszuständigkeit daran (Aktivlegitimation des Gläubigers; Passivlegitimation der Konkursmasse). Hat die Konkursverwaltung dies gar nicht geprüft und/oder den Prüfungsstoff nicht gehörig abgeklärt, ist (nur) die Aufsichtsbeschwerde gegeben (formaler Fehler/Versäumnis); hat sie es aufgrund gehörig abgeklärter Grundlage geprüft und in Bezug auf die materiell-rechtlichen Aspekte der Rechtsbeständigkeit/Rechtszuständigkeit den falschen Schluss gezogen, ist dagegen nur die Kollokationsklage gegeben (materieller Fehler). Der Beschwerdeführer rügt vorab formale Fehler der Vorinstanz. Wenn er geltend macht, es seien unsubstantiierte, nicht hinreichend belegte Forderungen zugelassen worden, bemängelt er die Handhabung der Prüfungsund Abklärungspflicht nach Art 244 SchKG /Art 59 KOV. Die Verletzung dieser verfahrensrechtlichen Bestimmungen kann (nur) im Aufsichtsbeschwerdeverfahren gerügt werden.
Auf die im Übrigen formgerechte, einen Antrag und eine Begründung enthaltende, bei der zuständigen Instanz eingelegte Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Welches sind die verfahrensrechtlichen Pflichten der Konkursverwaltung bei der Feststellung der Passivmasse? Art. 244 ff. SchKG stehen unter der Überschrift «Erwahrung der Konkursforderungen. Kollokation der Gläubiger». Die Konkursverwaltung hat also zu klären, ob und inwieweit die angemeldeten Ansprüche, die in diesem Stadium im Wesentlichen nichts anderes darstellen als Parteibehauptungen, wahr sind. Blumenstein (a.a.O., S.
771 Ziff. 2) führt dazu aus: «Der Umfang der Prüfung erstreckt sich auf die Rechtsbeständigkeit des Anspruchs, auf die Legitimation des Gläubigers zu seiner Geltendmachung und auf die Zugehörigkeit zum Konkursobjekt. Zur Feststellung dieser Punkte hat die Konkursverwaltung in erster Linie auf die vom Gläubiger gemäss Art. 232 Ziff. 2 beizulegenden Beweismittel abzu-
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stellen, sie kann aber auch von sich aus die nötigen Massnahmen zur Erwahrung treffen. Ihre Prüfung soll eine durchaus objektive und genaue sein, damit einerseits nicht etwa eine Forderung zur Deckung aus dem Konkursergebnis zugelassen wird, die darauf keinen Anspruch hat, wodurch die Gesamtheit der Konkursgläubiger geschädigt würde, andererseits aber auch nicht eine Forderung unberechtigterweise abgewiesen und dadurch ein unnützer Kollokationsprozess veranlasst wird. Immerhin ist die Konkursverwaltung nicht verpflichtet, an Stelle eines säumigen Gläubigers die Beweismittel für den Bestand seiner Forderung herbeizuschaffen».
Soweit es die vom Beschwerdegegner XQ. angemeldete Forderung im Betrag von Fr. 20 000.– (offenes Pauschalhonorar für diverse Verrichtungen wie Nachlassverfahren, Rechtsöffnungen etc.) zurückwies, hat das Konkursamt Plessur zur Begründung seiner entsprechenden Abweisungsverfügung darin zutreffend ausgeführt, damit eine Forderung im Kollokationsplan zugelassen werden könne, müsse sie dokumentiert und ausgewiesen sein. Die betreffenden Ansprüche seien weder durch Belege untermauert noch infolge Schuldanerkennung nachgewiesen (vgl. Verfügung Nr. 01 vom
27. März 2007, act. 18.1). Die öffentliche Bekanntmachung von Konkurseröffnung und Schuldenruf enthält die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) einzugeben (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ein Gläubiger, der eine Forderung gemäss Art. 232 SchKG eingibt, unterliegt somit einer Substantiierungspflicht (Urs Lustenberger, Basler Kommentar 1998, N 9 zu Art.
232 SchKG). Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen (Art. 244 SchKG). Mit der Erwahrung der Forderungen ist es streng zu halten. Die Konkursverwaltung hat auf taugliche Beweismittel abzustellen und nötigenfalls die zweckdienlichen Erhebungen zu machen. Das gilt ebenso für das summarische Konkursverfahren. Die Anerkennung einer Forderung, die nicht hinreichend belegt ist, ist ein Verfahrensfehler, der erfolgreich mit Beschwerde gerügt werden kann. XQ. hat mit Beschwerdeantwort geltend gemacht, die von ihm angemeldeten Forderungen seien geprüft und mit ihm im Einzelnen besprochen worden. Eine solche «Besprechung» zwischen ihm und dem Konkursamt ist nicht aktenkundig und ihr Inhalt allein könnte ohnehin nicht für eine Kollokation ausschlaggebend sein. Denn in mündlichen Erklärungen können Beweismittel, wie sie das Gesetz in Art. 232 / 244 SchKG fordert, in aller Regel nicht erblickt werden. Die Zulassung von Forderungen gestützt allein darauf ist ein Verfahrensfehler, der erfolgreich mit Beschwerde gerügt werden kann (vgl. Pra 57 Nr. 29 E. 2a/3). Erscheint eine Forderung als nicht hinreichend belegt, so schreibt Art.
59 Abs. 1 KOV sodann vor, dass die Verwaltung sie entweder ohne Umschweife abweisen oder dem Ansprecher zur Einreichung weiterer Beweis-
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mittel eine Frist ansetzen kann. Ist eine Forderung nicht hinreichend belegt, hat die Konkursverwaltung also genau 2 Möglichkeiten: 1. eine abweisende Kollokationsverfügung zu treffen oder 2. weitere Belege einzufordern. Eine dritte Möglichkeit gibt es nicht. Insbesondere stellt die Zulassung einer angemeldeten Forderung trotz mangelnder Belege einen Verfahrensfehler dar, der mit Beschwerde zu rügen ist (BGE 96 III 106 f.; Amonn/Walther, a.a.O., § 46 N 12). Und genau diese beiden Verfahrensfehler (Zulassung trotz unzureichender Belege; Abstellen auf bloss mündliche Erklärungen von Parteien/Parteivertretern) sind der Vorinstanz unterlaufen.
2.1.a. Wenn ein Rechtsanwalt aus forensischer Tätigkeit, die sich über 10 Jahre erstreckt haben soll, in einem Konkurs Honorarforderungen über 300 000 Franken anmeldet und keine einzige Honorarrechnung einlegt, sind weitere Erhebungen zur «Erwahrung» dieser behaupteten Ansprüche nötig. Angesichts der gesetzlichen Prüfungspflicht liegt dies auf der Hand. Weniger offensichtlich, aber nichtsdestotrotz gegeben ist, dass die Einlage gerichtlicher Entscheidungen aus Verfahren, an denen dieser Rechtsanwalt für seinen Mandanten mitgewirkt hat, nicht ohne weiteres zu einer kollokationsreifen Erwahrung dieser Honorarforderungen führen kann. Denn entgegen dem, was offenbar die Vorinstanz anzunehmen scheint, liegt in der gerichtlichen Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung mitnichten eine «gerichtliche Überprüfung» des obligationenrechtlichen Verhältnisses zwischen Klient und Anwalt. Es ergeben sich die Honorarforderungen eines Anwalts gegen seinen Klienten weder dem Bestand noch der Höhe nach aus den ausseramtlichen Entschädigungen von Gerichtsurteilen. Diese ausseramtlichen Entschädigungen (= Prozessentschädigungen) stehen nicht dem Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten oder gegen die Gegenpartei, sondern seinem Mandanten gegen die andere Partei zu und haben ihren Rechtsgrund in der Zufügung eines Verfahrensschadens durch die Gegenpartei. XQ. gegenteilige Auffassung, «normalerweise stehen die ausseramtlichen Entschädigungen, welche die Gerichte zusprechen, dem Anwalt zu», ist abwegig. Wie viel und gestützt auf welchen Rechtsgrund die Partei eines Zivilprozesses ihrem eigenen Anwalt für dessen Hilfestellung im Prozess schuldet, geht aus dem üblicherweise in jedem Zivilurteil enthaltenen Kostenund Entschädigungsspruch nicht hervor. Dieser spricht sich nicht einmal dazu aus, ob der Anwalt überhaupt einen Honoraranspruch hat. Die Parteien (Anwalt und Klient) können intern etwas anderes vereinbaren. Unbehelflich ist auch der Einwand, es ergebe sich mit einem Blick aus den Titelseiten dieser Urteile, dass XQ. in jedem dieser Prozesse als Anwalt tätig gewesen sei. Das trifft nicht zu. Ganz abgesehen davon, dass er dort zum Teil auch in seiner Funktion als Liquidator aufgeführt ist (act. 05.1.3.9, 05.1.3.10, 05.1.3.11, 05.1.3.12, 05.1.3.13), kann das für die Kollokation Entscheidende und Unverzichtbare, nämlich Bestand und Umfang der Honorarforderun-
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gen, aus den Urteilsrubren nicht abgelesen werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass XQ. dort teilweise mit seinem Funktionstitel «Rechtsanwalt» aufscheint. Die Einreichung der entsprechenden Urteile zum Zweck der Kollokation von Anwaltshonoraren ist unerspriesslich beziehungsweise ungenügend. Das Konkursamt Plessur durfte es nicht dabei belassen. Die Konkursverwaltung muss sich Beweise oder doch zumindest Belege als Indizien und vernünftige Anhaltspunkte geben lassen und hat in einem zwar beschränkten Umfang, darin aber sorgfältig zu prüfen, auf welcher Seite eher das Recht zu sein scheint.
b. Der selbständig forensisch tätige Rechtsanwalt, der Personen vor Justizbehörden vertritt, steht zu seinen Klienten in einem Auftragsverhältnis im Sinne von Art. 394 ff. OR. Rechtsanwalt XQ. hat für seine behaupteten Forderungen aus anwaltlicher Tätigkeit während 10 Jahren (act. 05.1.3.1, 05.1.3.13) in zahlreichen für die RG. jeweils über mehrere Instanzen geführten Prozesse (insgesamt 16 gerichtliche Entscheidungen) weder einen schriftlichen Auftrag, noch eine Vollmacht, noch eine Honorarvereinbarung, noch Honorarrechnungen, noch Kostenvorschussrechnungen oder -abrechnungen, noch Mahnungen, noch eine Schlussrechnung noch sonst etwas dergleichen eingelegt. Seine behaupteten Anwalts-Honorarforderungen sind buchstäblich unbelegt. Das totale Fehlen schriftlicher Unterlagen, aus denen sich die Forderungen ableiten lassen, ist sehr unüblich in diesem Bereich. Weiter fehlen aber auch die Unterlagen, aus welchen sich in hinreichender Weise die Ansprüche für die behaupteten Dienste als Domizilhalter und Liquidator stützen lassen. Insoweit hat das Konkursamt Plessur die angemeldeten Ansprüche nicht gehörig abgeklärt, sondern sich auf blosse Behauptungen und mündliche Erklärungen des betreffenden Gläubigers verlassen. Das ist unzulässig. Die angefochtene Kollokation der Forderungsanmeldungen von XQ. ist bereits aus diesem formalen Grund aufzuheben.
c. Die Konkursverwaltung hat über jede Forderungseingabe eines Gläubigers die Erklärung des Gemeinschuldners einzuholen (Art. 244 Satz
2 SchKG). Das Nichteinholen der Erklärung des Konkursiten führt zwar nur aber immerhin dann zur Aufhebung des Kollokationsplans, wenn seine Erklärungen nachweisbar zu einer andern Entscheidung geführt hätten (BGE 71 III 183, 103 III 13 E. 8, 122 III 138 E. 1). Gemäss Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass Erklärungen der konkursiten RG. zum Konkursinventar (Art. 228 SchKG; act. 05.1.2) und /oder den Forderungseingaben (act.
05.1.3 /4) eingeholt worden wären. In Bezug auf die von XQ. angemeldeten Forderungen ist dies allerdings nicht weiter erstaunlich, war doch XQ. selber die einzige Person, welche für die RG. Auskunft geben konnte. Die Einholung der Schuldnererklärung erübrigte sich, hätte doch XQ. dabei in seiner Funktion als Liquidator zu seinen eigenen Forderungsansprüchen Stellung nehmen müssen. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang
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mit einiger Veranlassung geltend, die von XQ. eingegebenen Forderungen wären mit mehr Gründlichkeit als üblich zu prüfen gewesen, da er als Liquidator und anwaltlicher Vertreter der RG. mit sich selbst kontrahiert habe und somit in einem Interessenkonflikt stehe. In der Tat ist aktenkundig, dass XQ. am 10. Januar 2003 als Liquidator für die RG. handelnd die vier der RG. und WO. zugesprochenen aussergerichtlichen Entschädigungen (Forderungen A im Gesamtbetrag von Fr. 66 958.– gemäss Forderungseingabe XQ., act. 05.05.1.3.1- 4, 05.1.5) an sich selbst «für seine Bemühungen als Domizilträger, Liquidator und Anwalt» abgetreten hat. Da mit sich selbst kontrahierend, stellte sich die Frage, ob die Abtretung gültig war und damit die vom Konkursamt im Verfahren nach Art. 244 SchKG zu prüfende Frage der Aktivlegitimation des Gläubigers. Soweit ersichtlich hat die Vorinstanz das nicht geprüft.
Angesichts seiner Stellung als alleiniger Liquidator und Gläubiger in einem ganz erheblichen Ausmass befindet sich XQ. offenkundig in einem weit reichenden Interessenkonflikt. In dieser Situation durfte sich die Vorinstanz umso weniger auf das ihr vorgelegte «Beweismaterial» und eine mündliche Vorsprache von XQ. auf dem Konkursamt verlassen. Die mündliche Vorsprache und ihr Ergebnis wurden nicht aktenkundig gemacht, sodass auf deren Resultat ohne Verletzung der Verfahrensrechte der anderen Gläubiger ohnehin nicht abgestellt werden könnte. Auch der Hinweis von XQ. in seiner Forderungseingabe auf die Erfolgsrechnung und die Bilanz der RG. per Ende 2005 erscheint als Forderungsbeleg ungenügend, da diese Bilanz letztlich von ihm selbst zu verantworten ist.
d. Weiter ist in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, dass das Konkursamt seine Entscheidungen getroffen hat, ohne dass ihr die Buchhaltung der Konkursitin vorgelegen hat. Angesichts der bestehenden Interessenkollision zwischen anmeldendem Gläubiger und Konkursitin musste den Büchern der Konkursitin jedoch eine erhöhte Bedeutung zukommen und das Konkursamt hätte dem mehr Beachtung schenken müssen. Das Konkursamt hätte sich nicht damit begnügen dürfen, dass die Bücher der RG. nicht erhältlich waren. Zumindest hätte es unter den genannten Umständen die Forderungen nicht ohne weiteres anerkennen dürfen; insoweit ist die Rüge der unsorgfältigen Prüfung begründet. Die Konkursverwaltung hätte die Forderungen wohl zurückweisen dürfen, weil es im Grundsatz die Obliegenheit des Gläubigers ist, das Beweismaterial für die Stützung seiner angemeldeten Forderungen beizubringen, und es den hiesigen Beschwerdegegnern in ihrer Doppelstellung überdies möglich und daher zumutbar war, dieses Material beizubringen. Dass sie keinen Zugang dazu haben sollen, erscheint im Übrigen jenseits jeder Glaubhaftigkeit, nachdem der Gläubiger/ Liquidator XQ. und die Gläubigerin / Buchhalterin/ Revisionsstelle ZAP. ihre Mandate seit 7 und mehr Jahren innehaben. Die Beschwerdegegnerin
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ZAP. hat ferner im Beschwerdeverfahren am 26. Juli 2007 als Beweismittel einen Auszug aus einem Buchhaltungskonto der RG. (Konto Nr. 4700 Verwaltungskosten, Geschäftsjahr 1998) eingelegt, welcher am gleichen Tag (26.7.2007) erstellt beziehungsweise aus einem elektronischen Buchhaltungsprogramm ausgedruckt worden ist (vgl. Datum unten links auf act. 17.3). Wenn die Buchhaltung und Belege unter diesen Umständen nicht beigebracht wurden, hätte die Beweislosigkeit zu Lasten der anmeldenden Gläubiger gehen müssen.
…..
5.1 Der vorliegende Beschwerdeentscheid bewirkt eine Abänderung des Kollokationsplans. Für nachträgliche Abänderungen [durch das Konkursamt] sieht Art. 67 Abs. 3 KOV grundsätzlich vor, dass eine Anzeige an den (betroffenen) Gläubiger nicht genügt, sondern es ist innert der Anfechtungsfrist die Bekanntmachung der Auflegung des Kollokationsplans zu widerrufen und der neu erstellte oder abgeänderte Plan wiederum aufzulegen und dessen Bekanntmachung anzuordnen. Dies dürfte grundsätzlich auch bei Abänderungen des Kollokationsplans durch die Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren gelten (vgl. Favre, a.a.O., S. 304; Blumenstein, a.a.O., S. 781), kann aber dahingestellt bleiben. Denn auf eine Neuauflegung des abgeänderten Kollokationsplans kann im Speziellen jedenfalls verzichtet werden. Wird eine Konkursforderung erst nach erfolgter Auflegung des Kollokationsplans eingegeben, so hat gemäss der Ausnahmevorschrift von Art. 69 KOV (Behandlung verspäteter Konkurseingaben) eine Publikation der Verfügung über sie nur zu erfolgen, wenn sie ganz oder teilweise zugelassen wird. Entscheidendes Kriterium ist augenscheinlich, ob für die anderen Gläubiger durch die Abänderung eine neue Beschwer entsteht. Wird die verspätete Anmeldung vollständig abgewiesen, so genügt dagegen die blosse Anzeige davon an den abgewiesenen Gläubiger. Diese Konstellation liegt im Ergebnis auch hier vor. Ein für die Neuauflegung des abgeänderten Kollokationsplans sprechendes öffentliches Interesse ist nicht ersichtlich. Durch die gegenständliche Kollokationsplanänderung profitieren die Masse und alle anderen Gläubiger. Beschwert sind nur die beiden unterliegenden Beschwerdegegner. Mangels Beschwer anderer Gläubiger kann demnach Art.
69 KOV analog angewendet und auf die Neuauflage des Kollokationsplans verzichtet werden. Folgt man der aus BGE 108 III 23 E. 3 abzuleitenden Prämisse, wonach es im übergeordneten öffentlichen Interesse liegt, dass richterliche Urteile, die in einem ersten Kollokationsprozess ergangen sind, nicht durch weitere Kollokationsklagen wieder in Frage gestellt werden können, erscheint dies der zutreffende Weg. Es kann nicht sein, dass durch Neuauflage des Kollokationsplans der Beschwerdeund/oder der Klageweg gegen Kollokationen geebnet wird, welche anlässlich der ersten Auflegung unangefochten geblieben sind (Jaques, a.a.O, N 25 zu Art. 250 SchKG; diese
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Restriktion ebenso befürwortend, jedoch mit Neuauflage des Kollokationsplans, Blumenstein, a.a.O., S. 781).
Auch eine spezielle «Anzeige an den Gläubiger» im Sinne von Art.
67 Abs. 3 KOV hat geflissentlich zu unterbleiben, beziehungsweise es besteht diese bereits in der Mitteilung des Beschwerdeentscheides, womit auch den Vorschriften von Art. 249 Abs. 3 SchKG und Art. 68 KOV Genüge getan wird.
5.2. Bei Gutheissung einer Aufsichtsbeschwerde gegen eine Kollokation beginnt, da eine neue Kollokation erfolgt, die Frist zur Einreichung einer Kollokationsklage neu zu laufen (Brunner/ Reutter, a.a.O., S. 38). Die unterliegenden Beschwerdegegner ZAP. und XQ. werden daher im Sinne von Art. 250 Abs. 1 SchKG und gemäss Art. 68 KOV darauf hingewiesen, dass ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplans beim Richter am Konkursort gegen die Masse zu klagen hat. Wie gesehen, hat eine Neuauflage des Kollokationsplans gegenständlich nicht zu erfolgen. In einem solchen Fall kann für die Klagefristauslösung naturgemäss nicht die Neuauflegung massgeblich sein. Wird – wie gegenständlich eintretend – eine vom Konkursamt im Kollokationsplan zugelassene Forderung auf Beschwerde hin von der Aufsichtsbehörde aus dem Kollokationsplan weggewiesen und erfolgt keine Neuauflage des Kollokationsplans, so beginnt die 20-tägige Anfechtungsfrist für den abgewiesenen Gläubiger mit dem auf die erfolgte Eröffnung des aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheides folgenden Tag. SKA 07 10 Entscheid vom 20. August 2007
Die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 5A_476/2007 vom 2. November 2007 (abgedruckt in ZGRG 01 08 S. 23 ff.) abgewiesen.