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PKG 2007 12 • KG GR PKG 2007 12 KI-generiert

Victim Status and Evidentiary Access in Cantonal Investigation Proceedings

Geschäftsnummer PKG 2007 12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party who is a victim but not covered under victim assistance legislation lacks party status during the investigation phase under cantonal criminal procedure law, meaning they cannot enforce rights, such as requests for supplementary investigation, directly, and must instead rely on an appeal against a decision to discontinue the investigation. The court further reasoned that the right to inspect case files is limited to the official procedural documents used as a basis for the decision and does not extend to other police files that were not incorporated into the official investigation record, affirming established jurisprudence that a victim's rights are defined solely by cantonal law in this context, and their right to access evidence cannot exceed that of the accused.

Legislator-Regeste

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Art. 82 StPO, Art. 138 StPO, Art. 97 StPO, Art. 98 StPO, Art. 138 f. StPO; Victim Status and Evidentiary Access in Cantonal Investigation Proceedings: The court further reasoned that the right to inspect case files is limited to the official procedural documents used as a basis for the decision and does not extend to other police files that were not incorporated into the official investigation record, affirming established jurisprudence that a victim's rights are defined solely by cantonal law in this context, and their right to access evidence cannot exceed that of the accused.

Schlagwörter

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Opfereigenschaft Recht auf Zugang zu Dokumenten Strafakten Beweisgrundlage erworbener Anspruch Verfahrenspartei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 128 I 220
Sei der Geschädigte in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, könne er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustünden (BGE 128 I 220).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 138 f. StPO

The complainant could only assert their rights through an appeal according to this article when the investigation was discontinued by the investigating judge.

Art. 82 StPO

This article establishes the basis under which the investigation can be discontinued by the investigating judge with the approval of the public prosecutor.

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Volltext

12 PKG 2007

12 – Rechtsstellung des Geschädigten im Untersuchungsverfahren. Der Geschädigte, der nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist, hat nach dem kantonalen Strafprozessrecht keine Parteistellung im Untersuchungsverfahren und kann bei Einstellung der Strafuntersuchung (Art. 82 StPO) seine Rechte – in casu Anträge auf Ergänzung der Untersuchung – nur mit Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung gemäss Art. 138 StPO wahren (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 1).

– Akteneinsichtsrecht. Das Einsichtsrecht beschränkt sich auf die zur Prozedur genommenen, als Entscheidungsgrundlage dienenden offiziellen Verfahrensakten und erstreckt sich nicht auf allfällige weitere Polizeiakten (Erw. 3).

Aus den Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin rügt vorerst, es sei ihr das rechtliche Gehör verweigert worden, indem die Untersuchung eingestellt worden sei, bevor über die von ihr am 16. März 2006 beim Untersuchungsrichter beantragte Befragung von J. und Magister L. entschieden worden sei. Nur wenn Beweisanträge aber in einer beschwerdefähigen Verfügung abgewiesen würden, könnten die Parteien diesen Entscheid durch zwei Instanzen, nämlich den Staatsanwalt und die Beschwerdekammer, prüfen lassen. Die angefochtene Verfügung sei daher schon aus diesem Grunde aufzuheben und der Untersuchungsrichter anzuweisen, eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen.

Der Staatsanwalt widersetzt sich diesem Ansinnen zu Recht. In der Tat geht die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung von einem falschen Verständnis der Bündner Strafprozessordnung aus. Wenn in der Beschwerde davon die Rede ist, nur wenn eine beschwerdefähige Verfügung erlassen werde, könnten die Parteien einen Entscheid des Untersuchungsrichters durch zwei Instanzen überprüfen lassen, wird vorausgesetzt, dass X. als Anzeigeerstatterin und Geschädigte bereits im Untersuchungsverfahren als Partei auftreten konnte. Dies ist nach den zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft nicht der Fall. Eine Schlussverfügung gemäss Art. 97 StPO ergeht nur dann, wenn die Untersuchungsbehörde auf Grund ihrer Erhebungen nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt zum Schluss gelangt ist, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan, die Verfolgungsverjährung eingetreten oder der Angeschuldigte gestorben ist (Art. 82 StPO), also nur dann, wenn nach erfolgter Untersuchung im ordentlichen Verfahren die Staatsanwaltschaft

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über die Anklageerhebung oder Einstellung entscheidet (Art. 98 StPO). Die Schlussverfügung wird in diesem Fall dem Angeschuldigten, dem Verteidiger und dem Geschädigten zugestellt und es wird ihnen eine Frist von zehn Tagen angesetzt, innert der sie Anträge auf Ergänzung der Untersuchung stellen können. Wird die Untersuchung hingegen bereits vom Untersuchungsrichter mit Genehmigung des Staatsanwaltes gestützt auf Art. 82 StPO eingestellt, so können Geschädigte ihre Rechte allein im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 138 f. StPO wahren. Diese sich aus der Systematik der Strafprozessordnung eindeutig ergebende Regelung stellt gefestigte Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts dar (vgl. PKG 2001 Nr. 27, 1997 Nr. 36, 1994 Nr. 43;

Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 163). Sie stellt klar, dass dem Geschädigten im Untersuchungsverfahren keine Parteistellung zukommt und er sich folglich auch nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen kann, wenn über einen von ihm eingebrachten Beweisantrag nicht entschieden wird. Diese Praxis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtes. Dieses hat klar festgehalten, dass der Strafanspruch, um den es in einem Strafverfahren gehe, ausschliesslich dem Staat zustehe, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftrete oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt werde.

Dessen ungeachtet sei der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstelle. Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergebe sich dabei aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Sei der Geschädigte in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, könne er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustünden (BGE 128 I 220).

Dass sich die Rechtsstellung von Geschädigten, die nicht als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes zu betrachten sind, allein nach kantonalem Recht beurteilt, entspricht auch der Lehrmeinung (Bommer, Offensive Verletztenrechte im Strafprozess, Bern 2006, S. 14). – Steht nach dem oben Gesagten fest, dass der Geschädigte nach der bündnerischen Strafprozessordnung im Untersuchungsverfahren nicht Partei ist, sofern ihm nicht als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes Parteistellung zukommt (was hier nicht der Fall ist), sondern dass er erst im Beschwerdeverfahren Parteirechte wahrnehmen kann, so erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin bezüglich der Nichtbehandlung ihrer Beweisanträge durch den Untersuchungsrichter als unbegründet.

Dabei kann man sich durchaus fragen, ob die von der Strafprozessordnung vorgegebene Regelung die zweckmässigste Lösung darstellt, oder ob es in prozessökonomischer Hinsicht nicht vernünftiger wäre, dem Geschädigten schon im Untersuchungsverfahren Parteistellung zuzugestehen, anstatt erst

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im Beschwerdeverfahren über die Berechtigung von Beweisanträgen zu entscheiden und damit das Verfahren praktisch wieder ins Anfangsstadium zurücksetzen zu müssen, wenn sich ein Beweisergänzungsbegehren als berechtigt erweisen sollte. Das sind allerdings Überlegungen, die man de lege ferenda anstellen mag, die jedoch im vorliegenden Verfahren angesichts der klaren Rechtslage nicht berücksichtigt werden können.

2. …..

3. Die Beschwerdeführerin rügt, es sei ihr zwar auf schriftliches und mündliches Ersuchen hin vollständige Einsicht in die Untersuchungsakten gewährt worden, hingegen habe sie selbst nach Eröffnung der Einstellungsverfügung die Polizeiakten nicht erhalten. Es wird ausgeführt, es sei zwar richtig, dass sich die angefochtene Verfügung ausschliesslich auf die untersuchungsrichterlichen Akten und insbesondere auf den Polizeirapport stütze. Grundlage dieses Rapportes bildeten jedoch die Polizeiakten, weshalb man zur Bestreitung der Schlussfolgerung des Polizeiberichts, es lägen lediglich vier Ungereimtheiten vor, auf die Einsicht in die Polizeiakten angewiesen sei. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör hätte es geboten, die Akten bereits vor Erlass der Einstellungsverfügung vollumfänglich für alle Parteien zu öffnen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin übersieht zwar nicht, dass der Geschädigte nach der Praxis der Beschwerdekammer vor dem Erlass der Einstellungsverfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör hatte, hält diese Rechtsprechung allerdings als fragwürdig. Zu dieser Problematik kann auf das bereits oben über die Parteistellung des Geschädigten Gesagte verwiesen werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stehen der Anzeigeerstatterin nun allerdings Parteirechte zu, so dass auf die Rüge einzugehen ist.

Der Staatsanwalt führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführerin sei im Untersuchungsverfahren umfassend Einsicht in die Untersuchungsakten gewährt worden. Neben diesen gebe es keine weiteren Akten, welche Grundlage des Polizeirapportes bildeten, was der damalige polizeiliche Sachbearbeiter R. telefonisch bestätigt habe. Dass die Beschwerdeführerin keine Einsicht in die vollständigen Akten erhalten habe, sei daher eine Unterstellung. Diese Feststellung ist in dieser absoluten Form nicht richtig. Nach der vom Untersuchungsrichter über das mit R. geführte Telefonat angefertigten Aktennotiz wurden zwar sämtliche Akten, die bei der Erstellung des Polizeirapportes Verwendung fanden, an den Untersuchungsrichter weitergegeben. Der Untersuchungsrichter zitierte jedoch weiter, die übrigen, sich noch bei der Polizei befindlichen Akten, welche bei der

G. AG sichergestellt worden seien, seien für die Erstellung des Polizeirapportes nicht relevant gewesen. Nach dieser Telefonnotiz trifft es also nicht zu, dass die Beschwerdeführerin in die vollständigen Akten Einsicht erhalten hat, es liegen bei der Polizei vielmehr noch Akten vor, welche nicht an

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den Untersuchungsrichter weitergeleitet wurden und in die folglich auch nicht Einsicht genommen werden konnte. Es ist allerdings verfehlt, diese Akten als Polizeiakten zu bezeichnen und sie als solche den Untersuchungsakten gegenüberzustellen. Die Polizei ist ein Hilfsorgan der Untersuchungsbehörden, sie hat keinen selbständigen, von der übrigen Strafverfolgung unabhängigen Wirkungskreis. Die Ermittlungstätigkeit der Polizei stellt kein besonderes Prozessstadium dar, sie ist vielmehr in die eingliederige Untersuchungsphase integriert (Padrutt, a.a.O., S. 91).

Daraus folgt, dass es keine Zweiteilung in untersuchungsrichterliche Akten einerseits und polizeiliche Akten andererseits gibt; die letzteren sind vielmehr Bestandteil der untersuchungsrichterlichen Akten, und was letztlich Eingang in die offiziellen Verfahrensakten findet, gilt als durch Entscheid des Untersuchungsrichters zur Prozedur genommenes Aktenmaterial. Dabei liegt es in der Kompetenz des Untersuchungsrichters und es ist auch dessen Pflicht, gerade in sehr umfangreichen Verfahren eine Auswahl zu treffen und von vornherein als unwesentlich erkennbare Akten auszuscheiden.

Im vorliegenden Fall hat der Untersuchungsrichter einen entsprechenden Entscheid gefällt und jene Akten als sogenannte offizielle Verfahrensakten aufgenommen, welche im Erhebungsbericht verarbeitet wurden und auch Grundlage der angefochtenen Verfügung bildeten. Entgegen der in der Beschwerde der Geschädigten zum Ausdruck kommenden Auffassung besteht nun kein generelles, sich auf sämtliche Akten beziehendes Einsichtsrecht. Dies gilt für Angeschuldigte und muss umso mehr auch für Geschädigte Geltung haben. Wie Padrutt festhält (a.a.O. S. 134), stehen der Einsicht nur die zur Prozedur gehörenden, als Urteilsgrundlage in Betracht fallenden offiziellen Verfahrensakten offen.

Entsprechendes hat auch das Bundesgericht im Urteil 103 Ia 492 entschieden und dabei auf einen Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 21. April 1955 verwiesen (ZBl 1956 S. 23 ff.), wo – allerdings in einem zweistufigen (Verwaltungsund Gerichtsverfahren) Übertretungsstrafverfahren – ebenfalls das Akteneinsichtsrecht streitig war und von einem Rekurrenten verlangt wurde, dass nicht bloss eine Auswahl, sondern sämtliche erhobenen Akten zu überweisen und dementsprechend zur Einsicht zu öffnen seien. Der Regierungsrat stellte dazu fest, das Prozessthema verschiebe sich damit letztlich dahin, ob die Verwaltungsbehörde die Aktenstücke, welche sie dem Gericht zur Beurteilung überweise, frei auswählen könne oder ob sie verpflichtet sei, alle in der Angelegenheit ergangenen Akten zu überweisen, und führte sodann aus, der Gebüsste, der die gerichtliche Beurteilung eines in einem Verwaltungsverfahren getroffenen Entscheides verlange, habe die Gewähr, dass der Richter über die ihm vorgeworfene Übertretung in voller Unabhängigkeit ausschliesslich gestützt auf das von der Verwaltungsbehörde unterbreitete, dem Gebüssten bekannte Belastungsmaterial und in Wahrung aller Parteirechte urteile.

Bei dieser Sach-

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lage müsse es aber der Verwaltungsbehörde grundsätzlich freistehen, von welchen Akten sie in ihrer Rolle als Anklägerin Gebrauch machen und auf welche Unterlagen sie dabei aus irgendwelchen Gründen verzichten wolle. Dem Gebüssten erwüchsen aus einem solchen Verzicht keine Nachteile, bürge das Gericht doch dafür, dass ihn in diesem Falle die zurückbehaltenen Akten nicht belasteten, sondern dass er nur aufgrund der überwiesenen Akten beurteilt würde. Darüber hinaus stehe es ihm frei, seinerseits entlastende Beweismittel zu nennen und dem Richter deren Abnahme zu beantragen.

– Ist die diesem Entscheid zugrunde liegende Sachlage auch insofern eine andere als im zu beurteilenden Fall, als ein zweiteiliges Verfahren vorlag, während wir es heute mit einem als Einheit zu betrachtenden Untersuchungsverfahren zu tun haben, so ist doch die grundsätzliche Aussage von Interesse, wonach das Akteneinsichtsrecht nur in die als Grundlage eines Urteils (die vorliegend zur Diskussion stehende Einstellungsverfügung ist in dieser Beziehung einem solchen gleichzusetzen) in Betracht fallenden, also die offiziellen Verfahrensakten zu gewähren ist.

Gilt diese Einschränkung für einen Angeklagten, so muss sie erst recht für einen Geschädigten gelten, da dessen Mitwirkungsund Einsichtsrecht nicht weiter gehen kann als dasjenige eines Angeklagten. Hat nun aber ein Geschädigter nur in die offiziellen Verfahrensakten Einsicht, so hat er in der Beschwerde darzutun, inwiefern allein gestützt auf diese Akten für die Beurteilung betreffend Einstellung oder Anklage noch kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt beziehungsweise was für Beweise hierfür noch zu erheben sind. Er kann seine Begründungspflicht nicht dadurch umgehen, dass er allgemein geltend macht, es könnten bei den ihm nicht zur Einsicht offen gelegten Akten oder sonst irgendwo noch Dokumente vorhanden sein, welche seinen Standpunkt zusätzlich zu stützen vermöchten.

Nur wenn ein Beschwerdeführer noch konkret zu erhebende Beweise nennt, diese von der Beschwerdekammer als erheblich erklärt werden und sich bei der Ergänzung der Untersuchung durch die Untersuchungsbehörde herausstellt, dass diese Beweise im polizeilichen Ermittlungsverfahren bereits erhoben, jedoch nicht zu den Verfahrensakten genommen wurden, sind diese zusätzlichen Beweismittel zu den offiziellen Verfahrensakten beziehungsweise zur Prozedur zu nehmen, und es hat der Geschädigte als Folge davon das Recht, auch in diese Akten Einsicht zu nehmen.

BK 06 38 Entscheid vom 22. November 2006