Motive vs. Elements of Defamation in Terminating Investigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a decision to terminate a defamation investigation based on the reasoning that the allegedly injurious statement was made in the interest of the public and not primarily to accuse someone of wrongdoing. The appellate court found this reasoning flawed because the lower court confused the criteria for admitting exculpatory evidence (concerning the motive for the utterance) with the substantive elements of the crime itself, specifically whether the accused had successfully proven their defense; the motive for the statement only determines admissibility of the defense, not whether the subjective elements of the defamation offense were met, which is the required basis for discontinuing the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 173 StGB, Art. 165 Abs. 3 StPO, Art. 163 Abs. 1 StPO, Art. 164 StPO, Art. 165 Abs. 1 StPO, Art. 166 StPO; Motive vs. Elements of Defamation in Terminating Investigation: b/ bb. In seiner Beschwerde macht X. geltend, der Kreispräsident habe mit dieser Argumentation die Voraussetzungen zur Zulassung zum Entlastungsbeweis mit den Tatbestandsmerkmalen der strafbaren Handlungen gegen die Ehre im Sinne von Art. 173 ff. StGB verwechselt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
11 PKG 2007
c) Entscheide der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts
11 – Üble Nachrede (Art. 173 StGB); Einstellung der Untersuchung (Art. 165 Abs. 3 StPO). Die Untersuchung kann nicht mit der – die Zulassung zum Entlastungsbeweis (Art. 173 Abs. 2 und 3 StGB) und nicht die Tatbestandsmässigkeit betreffenden – Begründung eingestellt werden, die ehrverletzende Äusserung sei in Wahrung öffentlicher Interessen und nicht vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, erfolgt.
Aus den Erwägungen:
2.a. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Maienfeld vom 28. März 2007, in welcher das Verfahren gegen Y. betreffend Ehrverletzung eingestellt wurde.
b. Das Ehrverletzungsverfahren ist ein besonderes Verfahren, das sich nach den Bestimmungen der Art. 162 ff. StPO richtet. Ergänzend finden die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren und subsidiär jene der ZPO Anwendung (Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 162 – 168 StPO, S. 418). Das Verfahren wird eingeleitet, indem dem Kreisamt der Strafantrag in Form einer schriftlichen Klage eingereicht wird (Art. 163 Abs. 1 StPO). Der Kreispräsident setzt im Anschluss eine Sühneverhandlung an, deren Ziel es ist, eine Aussöhnung zwischen den Parteien herbeizuführen (Art. 164 StPO). Gelingt die Aussöhnung nicht, erfolgt die Klageergänzung durch den Kläger sowie eine schriftliche Stellungnahme des Angeschuldigten (Art. 165 Abs. 1 StPO). Beantragt der Angeschuldigte die Zulassung zum Entlastungsbeweis, hat er dies in der Vernehmlassung zur Strafklage zu beantragen. Ist die Zulassung zum Entlastungsbeweis umstritten, urteilt der Bezirksgerichtsausschuss hierüber in einem besonderen Verfahren (Art. 166 StPO). Die Erhebung der von den Parteien beantragten Beweise obliegt dem Kreispräsidenten. Nach Abschluss der Untersuchung entscheidet dieser, ob Anklage zu erheben oder die Untersuchung einzustellen ist (Art. 165 Abs. 2 und 3 StPO).
…..
b/aa. Der Kreispräsident Maienfeld stellte die Strafuntersuchung gegen Y. mit der Begründung ein, aufgrund der Einvernahmen von Y., X. und
F. komme er zu demselben Schluss wie das Bezirksgericht Landquart (recte: Bezirksgerichtsausschuss) in seinem Urteil vom 8. November 2007 (recte: 2006). Es sei Y. in ihrer Stellungnahme an das Kantonsgericht einzig und allein darum gegangen, alles für das Wohl des Knaben A. gemacht zu haben
PKG 2007 11
und keinesfalls darum, X. Übles vorzuwerfen, ihn zu beleidigen, ihm zu schaden oder ihn vor anderen Personen schlecht darzustellen. Weitere Beweismittel, welche das Resultat der Untersuchung beeinflussen könnten, seien nicht vorhanden. Bei gerichtlicher Beurteilung der Angelegenheit sei daher mit höchster Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch von Y. zu rechnen.
b/ bb. In seiner Beschwerde macht X. geltend, der Kreispräsident habe mit dieser Argumentation die Voraussetzungen zur Zulassung zum Entlastungsbeweis mit den Tatbestandsmerkmalen der strafbaren Handlungen gegen die Ehre im Sinne von Art. 173 ff. StGB verwechselt.
Dieser Einwand erweist sich als zutreffend. Die Ausführungen des Bezirksgerichtsausschusses Landquart in seinem Urteil vom 8. November 2006, die vom Kreispräsidenten Maienfeld zur Begründung der Verfahrenseinstellung herangezogen wurden, erfolgten im Zusammenhang mit dem vom besagten Gericht zu treffenden Entscheid über die Zulassung von
Y. zum Entlastungsbeweis nach Art. 173 Abs. 2 StGB. Das Motiv der Äusserungen der Strafbeklagten war wesentlich für die Frage, ob jene überhaupt zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist. Art. 173 Abs. 3 StGB sieht nämlich wie einleitend erwähnt vor, dass der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis nicht zugelassen wird und strafbar ist für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen. Über diese Frage der Zulassung von Y. zum Entlastungsbeweis hatte der Bezirksgerichtsausschuss Landquart zu befinden und gelangte hierbei zur Erkenntnis, es könne ausgeschlossen werden, dass es der Genannten in erster Linie darum gegangen sei, X. Übles vorzuwerfen. Folge dieser Erkenntnis war, dass Y. zum Entlastungsbeweis zugelassen wurde. Dies sagt indes noch nichts darüber aus, ob ihr dieser Entlastungsbeweis auch gelungen ist, was Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens ist. Das Handlungsmotiv eines der Ehrverletzung Beschuldigten ist in diesem Sinne nicht gleichzusetzen mit der Frage, ob dieser damit den subjektiven Tatbestand eines Ehrverletzungsdelikts erfüllt hat. Davon scheint der Kreispräsident jedoch – was er zwar nicht explizit festhält, was sich aber aus seiner Argumentation ableiten lässt – auszugehen. BK 07 26 Entscheid vom 6. Juni 2007