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PKG 2007 10 • KG GR PKG 2007 10 KI-generiert

Jurisdiction Over Seizure of Partnership Share vs. Real Estate and Timeliness of Appeal

Geschäftsnummer PKG 2007 10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a challenge to an enforcement office's order compelling a third party to hand over bearer bond titles secured against an asset held in common ownership, asserting the ordering office lacked jurisdiction because the underlying real estate was located in another district. The court reasoned that the seizure targeted the debtor's liquidation share in the partnership, not the real estate itself, classifying the seizure as a claim attachment under partnership asset realization rules, not real estate enforcement, thus making the enforcement office at the debtor's location competent; furthermore, the order to surrender the title was deemed a preparatory measure under the relevant regulation, not a formal enforcement action, meaning the statutory suspension of enforcement holidays did not apply to extend the deadline for appealing the order, which was therefore untimely.

Legislator-Regeste

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Art. 1 ff.VVAG, Art. 98 SchKG, Art. 12 VVAG, Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 22 Abs. 1 SchKG, Art. 22 GVVSchKG; Jurisdiction Over Seizure of Partnership Share vs. Real Estate and Timeliness of Appeal: The court reasoned that the seizure targeted the debtor's liquidation share in the partnership, not the real estate itself, classifying the seizure as a claim attachment under partnership asset realization rules, not real estate enforcement, thus making the enforcement office at the debtor's location competent; furthermore, the order to surrender the title was deemed a preparatory measure under the relevant regulation, not a formal enforcement action, meaning the statutory suspension of enforcement holidays did not apply to extend the deadline for appealing the order, which was therefore untimely.

Schlagwörter

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Personengesellschaft gesetzliche Grundlage Immobilienvermögen Miteigentum Zulassung der Zwangsvollstreckung sachliche Unzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 98 Abs. 1 SchKG

Applied analogously to justify ordering the surrender of the bearer bond as a precautionary measure during the enforcement of claims on joint assets.

Art. 98 Abs. 3 SchKG

Cited as the basis allowing the enforcement authority to order the delivery of the bond directly to the land registry office.

Art. 12 VVAG

Referenced in the context of the order to surrender the bond being a preparatory measure (precaution) under this article.

Art. 17 Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning regarding the deadline for appeal, although the appeal was ultimately dismissed based on procedural grounds not related to this deadline.

Art. 56 Ziff. 2 SchKG

Cited in the context of interlocutory periods, but the court found this provision did not apply to extend the appeal deadline for the challenged order.

Art. 63 SchKG

Cited in the context of interlocutory periods, but the court found this provision did not apply to extend the appeal deadline for the challenged order.

Art. 22 Abs. 1 SchKG

Cited to explain the general rule that void decisions must be recognized by supervisory authorities ex officio.

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Volltext

PKG 2007 10

10 – Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (Art. 1 ff.VVAG).

– Gegenstand und Rechtsnatur der Pfändung (Erw. 2 b).

– Behandlung von Eigentümerpfandtiteln, die auf einem Grundstück des Gemeinschaftsvermögens lasten. Anordnung der Herausgabe als Sicherungsmassnahme gemäss Art. 98 SchKG bzw. als Rechtsvorkehr gemäss Art.

12 VVAG (Erw. 2 b, 3 b).

– Zuständigkeit des Betreibungsamtes am Ort der Betreibung zur Anordnung der Herausgabe von Eigentümerpfandtiteln, auch wenn sich das mit dem Eigentümerpfandtitel belastete Grundstück des Gemeinschaftsvermögens in einem anderen Betreibungskreis befindet (Erw. 2 b).

– Betreibungsferien; Verlängerung der Beschwerdefrist (Art. 56 Ziff. 2, Art. 63, Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Betreibungsferien gelten nur für Betreibungshandlungen, wozu die Anordnung der Herausgabe von Eigentümerpfandtiteln gegenüber einem Dritten als Sicherungsmassnahme nicht gehört (Erw. 3 a).

Aus den Erwägungen:

2.a. Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin geht auf Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 6. Dezember 2006 zufolge offensichtlicher Unzuständigkeit des Betreibungsamtes Oberengadin, die Herausgabe des Schuldbriefes anzuordnen. Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, haben die Aufsichtsbehörden diesfalls von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung festzustellen (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Unter dem Vorbehalt von hier nicht interessierenden Ausnahmen kann der schwerwiegende Mangel der Nichtigkeit jederzeit, insbesondere ohne Einhaltung der Beschwerdefrist von Art. 17 Abs. 2 SchKG, geltend gemacht werden (BGE 121 III 144 E. 2). Soweit mit ihr Nichtigkeit geltend gemacht wird, ist daher auf die im Übrigen formgerechte, einen Antrag und eine Begründung im Sinne von Art. 22 GVVSchKG enthaltende Beschwerde einzutreten.

b. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verwertung eines Grundstücks sei stets durch das Betreibungsamt am Lageort des Grundstücks vorzunehmen, auch wenn das Grundstück ausserhalb des Amtskreises des Betreibungsamtes liege, welches die Betreibung führe. Für derartige

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Fälle sehe Art. 74 der Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG, SR 281.42) vor, dass das die Betreibung führende Amt das Betreibungsamt am Lageort mit der Verwertung zu beauftragen habe. Wie Art. 75 VZG unmissverständlich festhalte, stünden dabei dem beauftragten Amt sämtliche mit der Verwertung verbundenen Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen zu. Die Kompetenz, den Schuldbrief im Rahmen der Grundstückverwertung herauszuverlangen, liege daher beim Betreibungsamt Of.

Anordnungen, die von örtlich und /oder sachlich unzuständigen Vollstreckungsbehörden ausgehen, sind in der Regel nichtig (vgl. Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N 23, 72-74 zu Art. 22 SchKG). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Nichtigkeit der Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin und zur sachlichen / örtlichen Zuständigkeit des Betreibungsamtes Of. sind indessen mehrfach irrig. Dass die Betreibung am Arrestort durchzuführen ist, ist unbestritten. Die Pfändung eines Liquidationsanteils ist indessen keine Sach-, sondern eine Forderungspfändung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann von der Requisitorialverwertung eines Grundstücks nicht die Rede sein, und es gelangen die Art. 74 ff. VZG vorliegend nicht zur Anwendung. Das fragliche Grundstück, auf welchem der Inhaberschuldbrief lastet, ist zum einen als solches nicht gepfändet (Art. 1 Abs. 1 VVAG), zum anderen ist gemäss Art. 2 VVAG zur Pfändung des Anteilsrechts und dessen Ertrags das Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners (hier Arrestort) zuständig, auch wenn sich das Gemeinschaftsvermögen oder Teile desselben (Grundstücke oder Fahrnis) in einem andern Betreibungskreis befinden (Raimond L. Bisang, Die Zwangsverwertung von Anteilen an Gesamthandschaften, Diss. Zürich 1978, S. 106 –108). Die Beschwerdeführerin übersieht grundlegend, dass das im Gesamteigentum von DS. und AQ. stehende Grundstück in der Betreibung gegen den Schuldner DS. als solches weder pfändnoch verwertbar ist. Von hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahmen abgesehen, wäre eine solche Pfändung nichtig, da das Vollstreckungssubstrat offensichtlich nicht (allein) dem Schuldner gehört (Lorandi, a.a.O., N 43 zu Art. 22 SchKG; Bisang, a.a.O., S. 60 ff.). Gegenständlich gelangt nicht ein Grundstück zur Zwangsverwertung, sondern ausschliesslich der Liquidationsanteil an einer einfachen Gesellschaft. Das Grundstück im Gesamteigentum von DS. und AQ. wird nicht zwangsverwertet, sondern nach den privatrechtlichen Regeln über die Auflösung einer einfachen Gesellschaft liquidiert/ versilbert. Der in seiner Höhe einstweilen noch unbekannte Teilanspruch des Schuldners daran stellt das Pfändungsobjekt dar. Ein Vermögensgegenstand, der sich im Gesamthandeigentum mehrerer Personen befindet, kann in der Zwangsvollstreckung gegen eine dieser Personen nicht als Gegenstand / Sache gepfändet werden, sondern nur der diesem Schuldner

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aus der Liquidation des Gesamthandverhältnisses zustehende Erlös. Dessen Anspruch richtet sich gegen die anderen Teilhaber und ist daher vollstreckungsrechtlich als Forderung, und nicht etwa als dingliches Recht, zu qualifizieren. Selbst wenn Grundstücke Bestandteil des gemeinschaftlichen Vermögens bilden, hat dies beispielsweise zur Folge, dass die Belegenheit von Nachlassvermögen in der Schweiz keine Zuständigkeit der schweizerischen Vollstreckungsbehörden zur Verwertung des Liquidationsanspruchs der Erben begründet, wenn der Schuldner und seine Miterben im Ausland wohnen und sich der letzte Wohnsitz des Erblassers im Ausland befand (BGE 124 III 508 E. 3b). Die Beschränkung auf die Beschlagnahme des mit einer Forderung gleichzusetzenden Liquidationsanteils gilt nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift selbst dann, wenn es sich um den einzigen Vermögenswert einer Gemeinschaft handelt (Art. 1 Abs. 2, letzter Halbsatz, VVAG). Bei der Pfändung eines solchen Anteils sind daher die Bestandteile des Gemeinschaftsvermögens gar nicht erst einzeln aufzuführen und zu schätzen, und es ist über ein sich darin befindliches Grundstück auch keine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch zu veranlassen (Art. 5 Abs. 1 und 2 VVAG). Gegenstand des vollstreckungsrechtlichen Beschlags sind in einem nach VVAG abzuwickelnden Fall nicht die einzelnen Vermögensbestandteile, aus denen sich das gemeinschaftliche Vermögen zusammensetzt, sondern eben bloss der anwartschaftliche, im Einzelnen noch festzustellende Anspruch des Pfändungsschuldners auf sein «Auseinandersetzungsguthaben» (vgl. Fritzsche/ Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, Zürich 1984, § 23 Rz 65).

In der Anordnung der Herausgabe des (unbelasteten) Schuldbriefes liegt im Übrigen auch noch keine privatrechtliche Liquidationshandlung, sondern bloss eine Vorbereitungshandlung (Vorkehr) im Sinne von Art. 12 VVAG. Die Beschwerdeführerin selbst sieht denn auch ein, dass das Grundstück Nr. 14836 «noch weit davon entfernt ist, verwertet zu werden». In diesem Licht ist auch die Auffassung des Schuldners DS., mit der Herausgabe des unbelasteten (Eigentümer-)Schuldbriefes würden vollendete Tatsachen im Sinne irreversibler Schäden zum Nachteil der beiden Gesellschafter geschaffen, wenig nachvollziehbar.

3.a. Gemäss den Angaben der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist die umstrittene Verfügung vom 6. Dezember 2006 der Beschwerdeführerin «frühestens am 7. Dezember 2006 zugekommen». Unter Hinweis auf Art. 17 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 56 SchKG i.V.m. Art. 63 SchKG wird geltend gemacht, mit Postaufgabe der Beschwerde am 28. Dezember 2006 sei die Beschwerdefrist von 10 Tagen auch dann gewahrt, wenn nicht von Nichtigkeit der Verfügung auszugehen sei, sondern bloss von deren Anfechtbarkeit. Das ist unzutreffend. Die Betreibungsferien gelten für Betreibungshandlungen, worunter Handlungen der Vollstreckungsbehör-

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den zu verstehen sind, die in die Rechtsstellung des Schuldners eingreifen und das Vollstreckungsverfahren in ein vorgerücktes Stadium bringen, indem die Rechtsstellung des Schuldners präjudiziert wird (Thomas Bauer, Basler Kommentar 1998, N 25, 37 zu Art. 56 SchKG; BGE 121 III 88 E. 6c.aa). Die sicherungshalber gegenüber einem Dritten angeordnete Herausgabe des Schuldbriefs greift weder in die Rechtsstellung des Schuldners ein, noch bringt sie den Gläubiger seinem Ziel näher. Die angefochtene Verfügung ist folglich keine Betreibungshandlung in diesem Sinne (vgl. auch BGE 107 III

67 E. 1). Fällt der angefochtene Akt nicht unter die Beschränkung von Art.

56 Ziff. 2 SchKG, findet keine Verlängerung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 63 SchKG statt. Demzufolge ist die 10-tägige Beschwerdefrist von Art. 17 Abs. 2 SchKG nicht eingehalten. Auf das Eventualbegehren der XS. Versicherungen AG ist somit nicht einzutreten.

b. Auch bei Rechtzeitigkeit bliebe die Beschwerde erfolglos:

aa. Dass ein Nichtigkeitsgrund zufolge Unzuständigkeit des Betreibungsamtes Oberengadin nicht gegeben ist, wurde bereits dargetan. Da das Betreibungsamt Oberengadin zuständig zum Erlass der angefochtenen Verfügung ist, ist auch kein entsprechender Anfechtungsgrund gegeben.

bb. Materiell ist der Beschwerde weiter entgegenzuhalten, dass bei Pfändung von Anteilen an gemeinschaftlichen Vermögen die Eigentümertitel, welche auf den im Gesamteigentum stehenden Liegenschaften errichtet wurden, in analoger Anwendung von Art. 98 Abs. 1 SchKG im Sinne einer Sicherungsmassnahme in Verwahrung zu nehmen sind (vgl. Walder, SchKG-Kommentar, 16. A. Zürich 2002, N 1 zu Art. 5 VVAG; Bisang, a.a.O.,

S. 116 f.; BGE 91 III 75 E. 4c.bb / cc). Bei gänzlich oder teilweise unbelasteten Titeln gilt es damit zu verhindern, dass die bisher bloss virtuelle Belastung durch Begebung der Titel reell wird und die Gläubiger geschädigt werden (André E. Lebrecht, Basler Kommentar 1998, N 7 zu Art. 98 SchKG; BGE 91 III 75 E 4c.aa). Zur Ablieferung des Titels an das Betreibungsamt sind neben dem Schuldner selbst auch die anderen Anteilinhaber verpflichtet; auch ihnen ist (ebenso wie bei Miteigentum, vgl. dazu BGE 90 III 76 ff.) zu verwehren, eine den Erfolg der Betreibung beeinträchtigende Verfügung über einen solchen Titel zu treffen (BGE 91 III 75 E. 4c.cc). Nebst den Mitanteilhabern sind ferner auch andere Gewahrsamsinhaber verpflichtet, die Inbesitznahme durch das Betreibungsamt zu dulden, selbst wenn sie am entsprechenden Gegenstand ein beschränktes dingliches Recht wie beispielsweise ein Pfandrecht geltend machen (Art. 98 Abs. 4 SchKG; Lebrecht, a.a.O., N 14). Letzteres ist bei der Beschwerdeführerin bezüglich des Inhaberschuldbriefs über 10 Mio. Fr. nicht der Fall. Ist das Betreibungsamt in analoger Anwendung von Art. 98 Abs. 1 SchKG befugt, die Herausgabe des Schuldbriefs durch die XS. Versicherungen AG anzuordnen, konnte es, angesichts von Art. 98 Abs. 3 SchKG, welcher die Verwahrung durch einen

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Dritten ausdrücklich vorsieht, die Beschwerdeführerin auch auffordern, den Schuldbrief direkt dem Grundbuchamt Of. einzuliefern. SKA 06 31 Entscheid vom 19. Februar 2007