Architecture Contract Dispute: Expert Testimony Security and Declaratory Judgment Remand
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a dispute involving an architecture contract where both parties sought an expert opinion due to the court's lack of necessary technical expertise, the court held that the failure of one party to post the required security deposit for the expert opinion does not permit the court to simply forgo obtaining the expertise, especially when such expertise is mandated by the court *sua sponte*; instead, the non-paying party is merely excluded from participation concerning that specific evidence. Furthermore, the court found that the lower court improperly dealt with a negative declaratory action seeking confirmation that no debt was owed, as the lower court failed to issue a definitive ruling on the exact amount, if any, owed by the claimant, instead only concluding that any potential debt was covered by the counterclaim, thus constituting a denial of justice that necessitates the case be remanded for the ordered expert report and subsequent full reassessment of both the primary claim and the declaratory claim.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 188 ZPO, Art. 38 Abs. 2 ZPO, Art. 39 ZPO, Art. 85a SchKG, Art. 229 Abs. 2 ZPO, Art. 38 ZPO; Architecture Contract Dispute: Expert Testimony Security and Declaratory Judgment Remand: Furthermore, the court found that the lower court improperly dealt with a negative declaratory action seeking confirmation that no debt was owed, as the lower court failed to issue a definitive ruling on the exact amount, if any, owed by the claimant, instead only concluding that any potential debt was covered by the counterclaim, thus constituting a denial of justice that necessitates the case be remanded for the ordered expert report and subsequent full reassessment of both the primary claim and the declaratory claim.
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KI-generiertUsed to send the case back to the lower court for further evidence (expertise) and a new decision on the claims.
Cited regarding the consequences when the party requesting an expertise does not pay the required deposit, although the court found that the non-payment by the defendant did not justify dispensing with the expertise.
Cited as the basis for the court's general obligation to order an expertise when specialized knowledge is lacking, which justified the need for an expertise.
Referenced in the reasoning concerning the consequences of failing to pay cost deposits, although the actual order referred to costs in general.
Cited in the reasoning to confirm the admissibility of the general negative declaratory action.
The final order explicitly states that the lower court must rule anew on the court and extrajudicial costs.
Volltext
1 PKG 2007
I. Urteile des Kantonsgerichts
a) Zivilurteile
1 – Vertröstung; Gerichtskostenvorschuss für eine Expertise (Art.
38 f., Art. 188 ff. ZPO). Leistet der Beklagte die Vertröstung nicht, so hat dies – zumal bei einer mangels der erforderlichen Fachkenntnisse des Gerichts von Amtes wegen anzuordnenden Expertise – nicht zur Folge, dass auf die Einholung der Expertise verzichtet und ohne Expertise über die Klage entschieden werden kann, sondern nur, dass der Beklagte bezüglich der Expertise von der Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen wird (Erw. 3).
– Negative Feststellungsklage; zur Zulässigkeit der allgemeinen negativen Feststellungsklage des Betreibungsschuldners auf Feststellung des Nichtbestehens der Schuld (Erw. 4 a).
– Rechtsverweigerung; Nichtbeurteilung eines Rechtsbegehrens. Bei einer mit einer Forderungsklage verbundenen negativen Feststellungsklage auf Nichtbestehen einer Schuld gegenüber dem Beklagten hat das Gericht zu entscheiden, ob und in welchem Betrag eine Schuld besteht, und es kann sich nicht mit der Feststellung begnügen, dass eine Schuld jedenfalls im Umfang der geltend gemachten Forderung bestehe, sodass die Klage vollumfänglich abzuweisen sei (Erw. 4 b).
Aus den Erwägungen:
2.a. In der vorliegenden Berufung ist – wie auch den Ausführungen in der verfahrensleitenden Verfügung des Kantonsgerichtsvizepräsidenten vom 8. Februar 2007 zu entnehmen ist – zunächst über die Durchführung einer Expertise zu befinden. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde dieses Beweismittel von beiden Parteien angerufen, von der Vorinstanz indes nicht abgenommen.
b/aa. Die Klägerin, die X. AG, machte in ihrer Prozesseingabe vom
2. Dezember 2003 gegenüber der Beklagten, der Z. AG, eine Forderung aus Architekturvertrag im Betrag von Fr. 184 967.35 zuzüglich Zins geltend. Darüber hinaus erhob sie eine negative Feststellungsklage, dass sie der Beklagten aus dem Architekturvertrag nichts mehr schulde und insbesondere keine Forderung der Beklagten von Fr. 2 000 000.– zuzüglich Zins bestehe.
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Die Beklagte bzw. Widerklägerin beantragte in der Prozessantwort vom 2. Februar 2004 die Abweisung der Klage und machte im Rahmen der Widerklage eine Forderung von Fr. 2 000 000.– zuzüglich Zins gegen die Klägerin geltend. Sie bestritt, dass die Klägerin sämtliche Leistungen aus dem Architekturvertrag korrekt erbracht habe und berief sich folglich auf eine Honorarminderung bzw. eine Haftung für den eingetretenen Schaden. In der erwähnten Prozessantwort äusserte sich die Beklagte zunächst zur Prozesseingabe, wobei sie zur Beurteilung der von der Klägerin erbrachten Leistungen eine neutrale Begutachtung durch einen Experten beantragte. Auch in dem die Widerklage betreffenden Abschnitt ihrer Eingabe stellte die Beklagte mehrfach den Antrag auf Durchführung einer Expertise, namentlich zur Beurteilung von Einsparungsmöglichkeiten durch Abbruch und Neuaufbau der Baute im Gegensatz zu einem Umbau und zur Feststellung des Schadens aus fehlender Rendite.
In der Widerklageantwort vom 4. Mai 2004, in der die Klägerin bzw. Widerbeklagte die Abweisung der Widerklage beantragte, stellte auch diese für die Abwehr der Widerklage den Antrag auf das Einholen einer Expertise.
b/bb In der Expertise-Verfügung vom 24. August 2005 hielt der Bezirksgerichtspräsident in der Folge fest, nachdem das Gericht im vorliegenden Prozess nicht über die nötigen Fachkenntnisse zur Aufklärung des Sachverhaltes verfüge und nachdem die Prozessparteien eine Expertise verlangt hätten, werde eine solche angeordnet. Am 3. Januar 2006 verfügte der Bezirksgerichtspräsident, dass die Parteien für die Expertise einen Kostenvorschuss von je Fr. 100 000.– zu leisten hätten. Da die Z. AG der Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses für die Expertise nicht nachkam, ordnete der Bezirksgerichtspräsident am 1. März 2006 an, dass dieser Beweis nicht abgenommen werde. Nachdem die Beklagte und Widerklägerin auch einen reduzierten Kostenvorschuss von Fr. 13 000.– nicht bezahlt hatte, schrieb das Bezirksgerichtspräsidium überdies die Widerklage wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses als erledigt ab.
b/cc. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. November 2006 hielten gemäss Verhandlungsprotokoll beide Parteien an der Durchführung einer Expertise fest. Das Bezirksgericht Maloja entschied die Klage der
X. AG in der Folge ohne Expertise.
3.a. Nach Art. 188 ZPO kann von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei eine Expertise angeordnet werden, wenn zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich sind, über die weder das Gericht noch einzelne seiner Mitglieder verfügen. Fehlt dem Gericht die entsprechende Fachkenntnis zur Feststellung oder Würdigung des Tatbestandes, ist es grundsätzlich verpflichtet, von Amtes wegen Sachverständige beizuziehen (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 347 ff.; Peter Guyan, Beweisverfahren im ordentlichen Verfahren vor Bezirksge-
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richtsausschuss und Bezirksgericht, Zürich 2000, S. 71). Dabei stecken die Sachverhaltsdarstellungen der Parteien den Rahmen ab (PKG 1989 Nr. 4).
b. Im vorliegenden Fall stellen sich diverse Fragen im Zusammenhang mit einem Architekturvertrag und dem Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bauvorhaben. Die Beantwortung dieser Fragen erfordert zweifellos besondere Fachkenntnisse. Zu diesem Schluss gelangte auch die Vorinstanz. So hielt der Bezirksgerichtspräsident in der Expertise-Verfügung vom 24. August 2005 nämlich explizit fest, dass dem Gericht zur Aufklärung des Sachverhalts die nötigen Sachkenntnisse fehlen würden. Es handelt sich demnach um eine Situation, in dem ein Sachverständiger auch unabhängig von einem Antrag der Parteien, von Amtes wegen beizuziehen wäre. Dennoch urteilte das Bezirksgericht vorliegend, ohne auf eine entsprechende Expertise zurückzugreifen.
c/aa. Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass das Nichteinholen einer Expertise mit Art. 38 Abs. 2 ZPO begründet wird. Gemäss dieser Bestimmung sind die Gerichtsbehörden nicht zum Handeln verpflichtet, solange die ersuchende Partei die vom Gericht festgesetzte Vertröstung nicht leistet oder keine Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege vorliegt. Allerdings ist fraglich, ob vorliegend die bereits angeordnete Expertise gestützt auf diese Bestimmung einfach widerrufen werden durfte, obwohl die Klägerin den eingeforderten Kostenvorschuss bereits bezahlt hatte. Diese Frage kann indes offen bleiben, da das Kantonsgericht den Verzicht auf eine Expertise bereits aus dem Grund als unzulässig erachtet, weil dem urteilenden Gericht zugestandenermassen die erforderlichen Fachkenntnisse zur Aufklärung des Sachverhalts fehlten und daher, wie bereits erwähnt, von Amtes wegen eine Expertise anzuordnen gewesen wäre. Das Nichtleisten eines entsprechenden Kostenvorschusses ändert nichts an der Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens. Die fehlende Vertröstung durch die Beklagte zieht gewisse Folgen nach sich – vgl. dazu nachfolgend Erwägung 3.d. – nicht aber diejenige, dass einfach auf die Beschaffung der erforderlichen Fachkenntnisse verzichtet werden darf.
c/bb. Das Einholen eines Sachverständigengutachtens wurde im Übrigen auch nicht dadurch obsolet, dass die Widerklage der Z. AG mangels Leistung des Kostenvorschusses mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2006 abgeschrieben worden war und die Vorinstanz letztlich nur die Klage der X. AG zu beurteilen hatte.
Einerseits ist zu beachten, dass sich der Antrag der Beklagten auf eine Expertise zwar in erster Linie, aber nicht ausschliesslich auf die Widerklage bezog. Auch in dem die Klage betreffenden Teil der Prozessantwort wurde von der Beklagten der Beizug eines Experten verlangt.
Anderseits ist die Widerklage der Beklagten im vorliegenden Fall ihrem Inhalt nach nichts anderes als das Gegenstück zur negativen Feststel-
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lungsklage der Klägerin. So verlangte die Beklagte in der Widerklage, die Klägerin sei zur Zahlung von Fr. 2 Mio. zu verpflichten, währenddem in Ziffer 3 der klägerischen Rechtsbegehren die Feststellung beantragt wird, dass die Klägerin der Beklagten nichts mehr schulde und insbesondere keine Forderung über Fr. 2 Mio. bestehe. Für beide dieser Rechtsbegehren stellen sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die gleichen Fragen. Am
28. Februar 2007 erliess das Bezirksgericht Maloja einen Erläuterungsentscheid, in dem es ausdrücklich festhielt, dass die Beurteilung der Widerklage einer umfassenden Expertise bedurft hätte. Aufgrund des identischen Streitgegenstandes gilt dies aber auch für die Beurteilung des mittels Klage geltend gemachten negativen Feststellungsbegehrens. Besteht aufgrund der fehlenden Fachkenntnisse des Gerichts die Notwendigkeit einer umfassenden Expertise somit auch für die Beurteilung der negativen Feststellungsklage, ändert auch das Dahinfallen der Widerklage nichts an der Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens.
d/aa. Auch wenn das Gericht gestützt auf Art. 188 ZPO von Amtes wegen eine Expertise einzuholen hat, bleibt die Frage zu klären, was es für Folgen nach sich zieht, wenn eine oder beide der Parteien den entsprechenden Kostenvorschuss nicht bezahlen.
d/bb. Kosten, die aus der Beweiserhebung resultieren, wie beispielsweise Expertenhonorare, sind Bestandteil der Gerichtskosten (Martin Sterchi, Gerichtsund Parteikosten im Zivilprozess, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 11 ff., S. 14). Grundsätzlich sind die Parteien eines Zivilverfahrens verpflichtet, für die Gerichtskosten einen Vorschuss zu leisten. Art. 39 ZPO sieht in diesem Zusammenhang vor, dass eine Klage als erledigt abgeschrieben wird, wenn der Kläger eine Vertröstung nicht innert der angesetzten (Nach-)Frist leistet. Solange der Beklagte nicht vertröstet, ist er von der Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen; der Gerichtspräsident entscheidet nach freiem Ermessen, inwieweit seinen Beweisanträgen stattgegeben wird. Art. 39 ZPO gilt auch in Bezug auf Vorschüsse für eine Beweisaufnahme im Falle einer Expertise, die ja, wie erwähnt, auch zu den Gerichtskosten gehören. Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, die Kostenbevorschussung für eine Beweiserhebung anders zu behandeln (Guyan, a.a.O., S. 170).
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass – steht doch die Vorschusspflicht der Beklagten in Frage – die Beklagte von der Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen wird, was die Expertise betrifft, dass aber, wie bereits erwähnt, dennoch eine Expertise einzuholen ist, über deren Kosten dann im Urteil endgültig zu entscheiden ist.
4.a. Was die negative Feststellungsklage betrifft, so beruft sich die Klägerin für deren Zulässigkeit darauf, dass ihre Kreditund Vertrauenswürdigkeit durch die Betreibung der Beklagten über Fr. 2 Mio. leide und sie
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daher ein erhebliches Interesse an der Feststellung des Nichtsbestehens einer solchen Schuld habe. Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Betriebener ein erhebliches Interesse daran haben, in einem Feststellungsprozess ein Urteil zu erwirken, mit welchem er gegenüber Dritten die Grundlosigkeit der Betreibung jederzeit einwandfrei belegen kann, namentlich dann, wenn erhebliche Summen in Betreibung gesetzt werden, mithin nicht bloss vereinzelte Betreibungen über unbedeutende Beträge in Frage stehen (BGE 120 II 20 ff., mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2004, 4P.184 /2003, E. 3).
Vorliegend legt die Klägerin überzeugend dar, dass sie die Betreibungen der Beklagten in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit behindern. Da es sich bei der in Betreibung gesetzten Forderung nicht etwa um einen Bagatellbetrag, sondern um eine namhafte Summe handelt, muss die Klägerin damit rechnen, dass Dritte aufgrund des entsprechenden Eintrags im Betreibungsregister an ihrer Kreditund Vertrauenswürdigkeit zweifeln. Der Feststellungsanspruch der Klägerin ist somit zu bejahen. Die Ausführungen der Klägerin treffen im Übrigen auch insofern zu, als eine Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG erst nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlages zulässig wäre (BGE 125 III 149 ff., 152 f.).
b. Liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer allgemeinen negativen Feststellungsklage vor, hat die Klägerin – die im Übrigen sämtliche von ihr eingeforderten Kostenvorschüsse geleistet hat – Anspruch darauf, dass die entsprechende Klage beurteilt wird, wozu auch gehört, dass sich das Gericht die notwendigen Entscheidgrundlagen beschafft.
Im vorliegenden Fall hat sich das Bezirksgericht Maloja nicht im geforderten Umfang mit der negativen Feststellungsklage befasst. Wie bereits erwähnt, verzichtete das Gericht einerseits auf das Einholen einer für die Entscheidfindung notwendigen Expertise. Anderseits stellte die Vorinstanz zwar zunächst fest, dass der Klägerin ein Honoraranspruch von Fr. 123 800.– zustehe. Sie wies ihre Klage aber dennoch vollumfänglich ab, weil sie in einem weiteren Schritt zur Erkenntnis gelangt war, dass die von der Klägerin wegen Verletzung ihrer Aufklärungsund Benachrichtigungspflicht zu vertretende Baukostenüberschreitung den noch offenen Honoraranspruch so oder so deutlich übersteige. Wie hoch die Forderung der Beklagten jedoch exakt ist, wurde nicht bestimmt. Dadurch hat das Bezirksgericht die negative Feststellungsklage nur unvollständig beurteilt. Eine umfassende Beurteilung der negativen Feststellungsklage hätte nämlich erfordert, dass sich die Vorinstanz damit auseinandersetzt, ob die Klägerin der Beklagten etwas schuldet oder nicht und um welchen Betrag es sich allenfalls konkret handelt. Sie hätte sich folglich nicht damit begnügen dürfen, den Anspruch der Beklagten lediglich im Rahmen der geltend gemachten Forderung aus dem
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Architektenvertrag verrechnungsweise zu prüfen. Das Vorgehen der Vorinstanz stellt unter diesen Umständen eine Rechtsverweigerung gegenüber der Klägerin dar.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die vorliegende Streitsache noch nicht als spruchreif erweist und daher gemäss Art. 229 Abs.
2 ZPO zur Beweisergänzung und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese hat zunächst eine entsprechende Expertise einzuholen und danach die Klage der X. AG erneut zu beurteilen, und zwar nicht nur die Leistungsklage, sondern auch die negative Feststellungsklage. Im Anschluss an die Beurteilung der Klagen wird die Vorinstanz auch über die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten neu zu befinden haben. Die Berufungen sind in diesem Sinne gutzuheissen. ZF 07 6 /7 Urteil vom 6. März 2007