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PKG 2006 9 • KG GR PKG 2006 9 KI-generiert

Appeal Regarding Refusal of Co-Intervenor Admission in Inheritance Case

Geschäftsnummer PKG 2006 9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal against the refusal to admit a person as a co-intervenor (Nebenintervenient) in an inheritance division case between the appellant's mother and her co-heirs. The court first ruled that the mother (the main party) lacked standing to appeal the non-admission of her son because only the denied intervenor is legitimized to challenge such a decision, and her alleged interest in the outcome was deemed purely factual or moral, not a legally recognized interest affecting her own legal position. Furthermore, the court held that the decision regarding the admission of a co-intervenor constitutes a decision on a procedural prerequisite, which falls under the competence of the full court panel, not the presiding judge acting as the case manager, thus the initial rejection by the presiding judge was made by an unauthorized entity.

Legislator-Regeste

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Art. 33 ZPO, Art. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 232 Ziff. 1 ZPO, Art. 110 ZPO, Art. 237 ZPO, Art. 48 Abs. 2 ZPO; Appeal Regarding Refusal of Co-Intervenor Admission in Inheritance Case: The court first ruled that the mother (the main party) lacked standing to appeal the non-admission of her son because only the denied intervenor is legitimized to challenge such a decision, and her alleged interest in the outcome was deemed purely factual or moral, not a legally recognized interest affecting her own legal position. Furthermore, the court held that the decision regarding the admission of a co-intervenor constitutes a decision on a procedural prerequisite, which falls under the competence of the full court panel, not the presiding judge acting as the case manager, thus the initial rejection by the presiding judge was made by an unauthorized entity.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Erbteilung juristische Person Erbverzichtsvertrag Einspruch gegen die Eheschliessung Auskunftsrecht der Erben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 232 Ziff. 1 ZPO

Cited to support the conclusion that only the rejected intervener is legitimized to appeal the non-admission of the intervention.

Art. 93 Abs. 1 ZPO

Cited in connection with Art. 232 ZPO to confirm that decisions on procedural prerequisites, which includes the admission of an intervention, must come from the competent judging body, not the presiding judge.

Art. 107 Abs. 2 ZPO

Cited together with Art. 93 Abs. 1 ZPO to establish that the decision on the admission of a third-party intervention belongs to the court (plenum) and not the instructing judge.

Art. 33 ZPO

Cited in the reasoning supporting the lack of merit of the appeal, although the appeal was dismissed on procedural grounds (lack of standing).

Art. 66 al. 1 LTF

Provision governing the imputation of court costs, which would typically be cited in the final disposition regarding costs, although the specific disposition text in this extract is missing the cost order itself, the context of the discussion implies cost application.

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Volltext

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9 PKG 2006

9 – Nebenintervention (Art. 33 ZPO). Begriff und Voraussetzungen der Nebenintervention. Zuständigkeit zum Entscheid über die Zulassung zur Nebenintervention. Beschwerdelegitimation.

– Nebenintervention ist die unaufgeforderte Beteiligung an einem fremden Rechtsstreit durch Unterstützung einer Partei, an deren Obsiegen der Nebenintervenient ein eigenes rechtliches Interesse hat. Eigenes rechtliches Interesse verneint mit Bezug auf den Sohn in einem Erbteilungsprozess zwischen seiner Mutter und deren Miterben; der Einfluss auf die Höhe der Erbanwartschaft des Sohnes gegenüber der Mutter stellt ebenso wenig ein eigenes rechtliches Interesse dar wie der Umstand, dass der Sohn Pächter von Nachlassgrundstücken ist (Erw. 2, 4).

– Zuständig zum – als Entscheid über eine Prozessvoraussetzung zu qualifizierenden – Entscheid über die Zulassung zur Nebenintervention ist nicht der Gerichtspräsident als Instruktionsrichter, sondern das Gericht (Art. 93 Abs. 1, Art. 107 Abs. 2 ZPO) (Erw. 3).

– Zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung zur Nebenintervention (Art. 232 Ziff. 1 ZPO) legitimiert ist nur der abgewiesene Nebenintervenient, nicht jedoch die zu unterstützende Hauptpartei (Erw. 2 b).

Aus dem Sachverhalt:

Gestützt auf einen durch den Kreispräsidenten Z. am 28. Mai 2006 ausgestellten Leitschein liess HA. Y. am 19. Juni 2006 beim Bezirksgericht Surselva Klage erheben gegen ihre Geschwister PG. und MG. auf Feststellung und Teilung der Nachlässe des Vaters, der Mutter und eines Bruders der Parteien.

Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2006 wandte sich HR. Y., Sohn der Klägerin HA. Y., an das Bezirksgericht Surselva mit dem Antrag, er sei gestützt auf Art. 33 und Art. 110 ZPO als Nebenintervenient auf Seiten seiner Mutter (klägerseits) zum Prozess zuzulassen. Dass er sich aus eigenem Antrieb an diesem Prozess beteilige, begründete er damit, dass er ein wesentliches Interesse an dessen Ausgang habe. Abgesehen davon, dass er seine alte und kranke Mutter im Verfahren unterstützen wolle, sei auch für ihn entscheidend, welche Erbquote seiner Mutter, beziehungsweise später ihm als deren gesetzlicher Erbe zufalle. Sein rechtliches Interesse am Prozessausgang manifestiere sich weiter darin, dass er der landwirtschaftliche Pächter des umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 57

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Löwenanteils der ungeteilten Nachlassgrundstücke sei. Um seine wirtschaftliche Existenz als Landwirt bangend und als präsumtiver Miterbe der Beklagten, wolle er bei den Streitgegenstand bildenden Erbteilungen mitreden.

In Bezug auf die Streitsache stellte er die identischen Rechtsbegehren wie seine Mutter.

Mit Verfügung vom 11. September 2006 erkannte der Bezirksgerichtspräsident Surselva in seiner Eigenschaft als prozessleitender Richter auf Nichtzulassung von HR. Y. als Intervenient und überband ihm die Verfahrenskosten von Fr. 300.– sowie eine Entschädigung an den Beklagten PG.

von Fr. 400.–.

Dagegen führte HA. Y. am 2. Oktober 2006 zum einen Prozessbeschwerde gemäss Art. 237 ZPO an das Bezirksgericht Surselva und zum anderen zivilrechtliche Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 232 Ziff. 1 ZPO. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva wegen Unzuständigkeit, unter späterer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen im Hauptprozess.

PG. liess Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragen. MG. liess sich nicht vernehmen. Der Bezirksgerichtspräsident Surselva weist darauf hin, dass im Licht von Art. 48 Abs. 2 ZPO fraglich erscheine, ob HA. Y. durch die Nichtzulassung von HR. Y. als Intervenient beschwert sei. Der Kantonsgerichtsausschuss trat auf die Beschwerde nicht ein.

Aus den Erwägungen:

2.a. Zwischen HA. Y. einerseits und ihren Geschwistern PG. und MG. andererseits ist ein Zivilprozess in Gang. HR. Y. will sich in diesen Prozess – mit oder ohne Einwilligung der Hauptparteien – einmischen. Er will zwar keine der Hauptparteien verdrängen, tritt aber in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium von aussen hinzu und behauptet, ein eigenes prozessuales Recht auf Verfahrensbeteiligung zu haben. Gemäss Art. 33 ZPO ist ein Dritter dann berechtigt, sich als Intervenient an einem Rechtsstreit zu beteiligen – auch unaufgefordert –, wenn er ein wesentliches rechtliches Interesse an diesem nachweist. Die Intervention kann in jedem Stadium des Prozesses erfolgen, wobei der Intervenient diesen so aufzunehmen hat, wie er ihn vorfindet. Dem Intervenienten stehen die nämlichen Rechte wie dem Eingerufenen zu.

b. Nebenintervention oder Streithilfe ist die Beteiligung eines Dritten an der Führung eines fremden Rechtsstreits im eigenen Interesse durch Unterstützung einer Partei (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung,Aarau 1998, N 1 zu § 56 ZPO). Grundlegende Voraussetzung ist, dass der Nebenintervenient, auch Streithelfer genannt, ein eigenes und vor allem rechtliches Interesse am Obsiegen der von ihm unterumbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 58

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stützten Hauptpartei zu behaupten und darzutun hat. Nur dieses eigene rechtliche Interesse des Streithelfers ist für die Zulassungsfrage relevant. Bei gegebenen Voraussetzungen steht das prozessuale Recht auf Zulassung ausschliesslich ihm zu. Wird es verneint, kann folglich nicht die Hauptpartei aus faktischem Eigeninteresse oder anderen Gründen oder anstelle des Abgewiesenen Beschwerde gegen die angebliche Verletzung der Interessen des nicht zugelassenen Nebenintervenienten ein Rechtsmittel einlegen. Im Falle der Nicht-Zulassung zur Nebenintervention ist nach einhelliger Lehrmeinung nur der abgewiesene Interventionswillige legitimiert, dagegen ein Rechtsmittel zu erheben (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. Zürich 1997, N 11 zu § 44 ZPO, mit Hinweisen auf die zürcherische Rechtsprechung; Ernst Staehelin, Die Nebenparteien im Zivilprozess, Basel 1981, S. 64; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 2c zu Art. 48 ZPO e contrario; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5.A. Bern 2000, N 2b zu Art. 45 ZPO; Hans Ulrich Walder, Zivilprozessrecht, 4. A. Zürich 1996, § 13 Rz 12; Barbara Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, N 4 zu § 25 ZPO; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht nach den Gesetzen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft unter Einbezug des Bundesrechts, Zürich 1992, § 10 N 27; Pius Markus Huber, Praxishandbuch Zivilprozessrecht, N 3 zu § 44 ZPO e contrario; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 2 zu § 52 ZPO sind dann a.A., wenn dem Beschwerdeführer (hier die klagende Mutter) ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, was aber praktisch auszuschliessen ist (in diesem Sinne Walder, a.a.O., § 13 Rz

12 Anm. 7); ebenso für das deutsche Verfahrensrecht: Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 20. A. Tübingen 1984, Rdnr. 8 zu § 71 DZPO).

Die zum Teil unterschiedliche Regelung von Zuständigkeit und Verfahren in den kantonalen Zivilprozessordnungen ändert nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses nichts daran, dass bei Nichtzulassung der Nebenintervention die für ein Rechtsmittel unverzichtbare Beschwer der Hauptpartei fehlt. Appellation kann nach einigen Prozessgesetzen deshalb geführt werden, weil der Zulassungsentscheid unter Umständen im Haupturteil ergeht oder in eine Art Beiurteil gekleidet ist und zusammen mit dem Haupturteil ergeht (so beispielsweise in den Kantonen Aargau und Bern, vgl.

Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 5 zu § 56 ZPO; Leuch/Marbach /Kellerhals/ Sterchi, a.a.O., N 2b zu Art. 45 ZPO), was auch in Graubünden möglich ist (vgl. Art. 120 Abs. 1, Art. 124 Abs. 4 ZPO). Damit ist aber noch nicht gesagt, dass die Hauptpartei legitimiert ist, mit Berufung gegen das Haupturteil die Nicht-Zulassung des Interventionswilligen zu rügen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin (klagende Partei im Hauptverfahren) nicht legitimiert ist, gegen die Nichtumbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 59

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Zulassung ihres Sohnes als Nebenintervenient ein Rechtsmittel zu erheben, da sie durch das Anfechtungsobjekt nicht beschwert ist. Auf die Beschwerde von HA. Y. ist daher mangels Beschwer nicht einzutreten.

3.a. Die Beschwerdeführerin macht keine Ausführungen dazu, wie Art. 33 ZPO vorliegend anzuwenden ist und stellt auch keine Anträge, wie materiell zu entscheiden ist. Unter dem Titel Rechtsbegehren verlangt sie bloss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Begründung erschöpft sich darin, dass der Bezirksgerichtspräsident in seiner Funktion als Prozessleiter generell nicht zuständig sei über die Zulassung zur Nebenintervention zu urteilen. Sinngemäss wird damit die Rückweisung zur Neuentscheidung durch den sachlich zuständigen Richter beantragt. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführerin die Legitimation zum Vortrag der Rüge der sachlichen Unzuständigkeit fehlt, wäre die Rüge in der Sache begründet.

b. Die Meinung der Beschwerdeführerin ist insofern richtig zu stellen, als sie sich für die Unzuständigkeit des Prozessleiters unter Hinweis auf PKG 1977 Nr. 11 darauf beruft, dass die Sachlegitimation einer Hauptoder Nebenpartei nicht bloss prozessrechtlicher Natur, sondern materielle Rechtsfrage sei, die stets vom Gerichtsplenum zu entscheiden und von Amtes wegen zu prüfen sei. Soweit sich die darin angesprochene Sachlegitimation auf den Streitgegenstand, worunter nur das zwischen den Hauptparteien Strittige zu verstehen ist, hier also erbrechtliche Hinterlassenschaften, bezieht, steht sie bei der Prüfung der Zulassung zur Nebenintervention eben gerade nicht im Brennpunkt. Der Nebenintervenient behauptet nicht, die Hauptparteien verdrängende Ansprüche an den zu teilenden Nachlässen zu haben, was einen Fall von Hauptintervention darstellen würde, sondern er will lediglich für sich günstige Reflexwirkungen des Urteils erzielen. Von «Sachlegitimation» kann in diesem Zusammenhang nur, aber immerhin insofern die Rede sein, als der Nebenintervenient darzulegen hat, aufgrund welcher anderer materiellrechtlicher Verhältnisse (Rechtsverhältnis zwischen ihm und der unterstützten Hauptpartei oder der Gegenpartei) seine Rechtsstellung von dem auf die Hauptparteien lautenden Urteil abhängt.

Die Nebenintervention ist ein prozessuales Recht. Ob das für sie vorauszusetzende Interesse vorhanden ist, entscheidet das Prozessrecht; das bürgerliche Recht regelt nur die Rechtsbeziehungen, in denen dieses [prozessuale] Interesse wurzelt (Stein-Jonas, a.a.O., Rdnr. 12 zu § 66 DZPO).

c. Der Vorderrichter hat ohne nähere Begründung erwogen, beim Entscheid über die Zulässigkeit der Intervention handle es sich entgegen der unter Hinweis auf PKG 1968 Nr. 21 vertretenen Auffassung der Klägerin nicht um einen solchen über eine Prozessvoraussetzung, sondern um eine vom Bezirksgerichtspräsidenten zu treffende prozessleitende Entscheidung.

Damit setzt er sich in offenen Widerspruch zur Praxis zu Art. 49/105 aZPO.

In PKG 1968 Nr. 21 (dort hatte die nicht zugelassene Nebenintervenientin umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 60

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Beschwerde geführt, sodass sich keine Erwägungen zur Beschwerdelegitimation aufdrängten, vgl. das PKG 1968 Nr. 21 zu Grunde liegende Urteil KGA vom 28. Mai 1968 betreffend S.G. Stiftung gegen Bezirksgerichtspräsidium Maloja i.S. G.S. und Kons. gegen B.S. und Kons., ZB 9/68 I) hat der Kantonsgerichtsausschuss zur Zuständigkeit ausgeführt: Ob eine Partei als Intervenient an einer Streitsache zugelassen wird, ist ein prozessuale Vorfrage.

Diese muss gemäss Art. 105 ZPO vom angerufenen Gericht – also vom Plenum – entschieden werden. Der Gerichtspräsident ist zu dieser Entscheidung nicht zuständig. Ihm kommt lediglich die Entscheidungsbefugnis darüber zu, ob diese Vorfrage an einer separaten Verhandlung zu prüfen sei oder ob anlässlich der Hauptverhandlung vorfrageweise darüber entschieden werden soll. Eine materielle Überprüfungsbefugnis hat der Instruktionsrichter nicht (die gleiche Auffassung liegt PKG 1971 Nr. 15 zu Grunde, welcher das Berufungsverfahren der Parteien von PKG 1968 Nr. 21 betraf, Urteil Kantonsgericht vom 6./7. September 1971 i.S. G.S. und Kons. gegen B.S.

und Kons., ZF 29/71).

aa. Auch unter der neuen ZPO (Art. 33/93) ist keine Veranlassung gegeben, von dieser Praxis abzurücken. Es wird entschieden, ob die Beitrittsvoraussetzungen für den Nebenintervenienten erfüllt sind. Bereits der damalige Art. 105 ZPO erwähnte die Prozessvoraussetzungen. Gemäss seinem Marginale behandelte er «Entscheid(e) über die Vollmachten und Prozessvoraussetzungen». Unter Prozessvoraussetzungen waren gemäss Abs. 1 «prozessuale Vorfragen und Einreden aller Art, die für das Eintreten auf die Sache entscheidend sind» zu verstehen. Die Zulassung zur Nebenintervention war in der Terminologie von Art. 105 Abs. 1 aZPO eine prozessuale Vorfrage (PKG 1968 Nr. 21). Der geltende Art. 93 ZPO (Marginale und Abs. 1)

fasst dieses Konglomerat möglicher Entscheidungen als solche über Prozessvoraussetzungen zusammen.

bb. Man könnte sagen, der Prozess zwischen den Hauptparteien werde unabhängig von der Zulassung oder Abweisung der Nebenintervention durchgeführt, und daraus schliessen, dass es sich nicht um eine Voraussetzung für den zwischen den Hauptparteien durchzuführenden Prozesses handelt. Die Optik der Hauptparteien kann indessen nicht massgeblich sein.

Der Intervenient kann sich auch gegen den Willen beider Parteien aufdrängen. Ob hinreichendes Interesse für eine Intervention gegeben ist, ist vielmehr nur mit Blick auf den, ein eigenes prozessuales Recht geltend machenden Interventionswilligen zu entscheiden. In diesem Licht ist der Zulassungsentscheid als ein solcher über eine Prozessvoraussetzung zu qualifizieren. Es wird die für den Intervenierenden wichtige Frage entschieden, ob er mitmachen kann. Da er im Behauptungsstadium der Intervention zu hören und insoweit einstweilen zugelassen ist, wirkt im Übrigen ein nachgehender Entscheid über die Nichtzulassung für ihn nicht prozessleitend im umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 61

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engeren Sinne einer bloss das Verfahren zur Spruchreife fördernden Modalität (vgl. Benedikt A. Suter, Grundsätze der prozessleitenden Entscheidung im Zivilprozess, Basel 1993, S. 43) sondern prozessbeendend. Er soll unter Umständen endgültig durch Prozessurteil vom Verfahren ausgeschlossen werden. Dies ist sodann genau der Regelungsgegenstand der Rechtsmittelbestimmung von Art. 232 ZPO (Ingress: prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichts, worunter Prozessurteile ohne materielle Klagebehandlung zu verstehen sind)

und dem in Ziff. 1 dieser Bestimmung genannten Anwendungsfall (Entscheide betreffend Prozessvoraussetzungen [Art. 93]), womit vorausgesetzt ist, dass das Anfechtungsobjekt nicht vom einem Instruktionsrichter/Prozessleiter, sondern von dem in der Sache zuständigen Spruchkörper zu stammen hat.

cc. Die Auffassung, beim Entscheid über die Zulassung zur Intervention handle es sich um eine rein prozessleitende, und damit in der Zuständigkeit des Instruktionsrichters fallende Entscheidung, wird manchenorts vertreten (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 2c zu Art. 48 ZPO;

Staehelin, a.a.O., S. 63 f.; Walder, a.a.O., § 13 Rz 12; Staehelin/Sutter, a.a.O., §

10 Rz 27; BJM 2001 S. 199 ff., unter dem Aspekt der Berufungsfähigkeit). Der Begriff «prozessleitend» ist jedoch unscharf. Nach den Präzisierungen und Abgrenzungen von Suter (a.a.O., S. 59) kann eine prozessleitende Entscheidung weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit selbständiger Rechtsschutzbegehren zum Gegenstand haben. Aber gerade darin liegt die Quintessenz der Nebenintervention. Denn der Streithelfer behauptet, er habe zu seinem eigenen Rechtsschutz ein eigenes und selbständiges, von der Zustimmung einer Hauptpartei unabhängiges Recht auf Verfahrensbeteiligung. Unter diesem Aspekt ist demnach die Entscheidung über die Zulassung zur Nebenintervention nicht als eine prozessleitende zu betrachten.

Will man dessen ungeachtet den Entscheid über die Zulassung zur Nebenintervention als prozessleitend bezeichnen, so muss gefolgert werden, dass dieses Qualifikationsmerkmal nach dem bündnerischen Prozessrecht ungeeignet ist, gleichzeitig die Zuständigkeitsfrage zu beantworten. Es gibt auch prozessleitende Entscheidungen, welche wegen ihrer Tragweite für einen Beteiligten oder das Gericht (Aufwand) nicht – weder einstweilen noch endgültig – in die Zuständigkeit des Instruktionsrichters fallen sollen. Das sind jene, welche eine Prozessvoraussetzung betreffen. Über die Zulassung der Nebenintervention hat das Gericht zu entscheiden (ZR 78 (1979) Nr. 53;

Frank/Sträuli/Messmer, N 11 zu § 44 ZPO; Guldener, a.a.O., S. 308; in gleichem Sinne auch Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 2b und c zu Art. 48 ZPO, welche die Entscheidung zwar als prozessleitend einstufen, sie jedoch als einer Prozessvoraussetzung vergleichbar der Rechtsverweigerungsbeschwerde unterstellen). Nach bündnerischem System kann der Prozessleiumbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 62

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ter/Instruktionsrichter nicht über Prozessvoraussetzungen urteilen; dies ist dem in der Hauptsache zuständigen Spruchkörper, sei es in Form einer Vorab-Entscheidung gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO, welche der Prozessleiter in eigener Kompetenz zwar anordnen aber nicht selbst vornehmen kann, sei es in Form eines Beiurteils anlässlich der Beurteilung der Hauptsache durch das Gericht (vgl. Art. 120 Abs. 1, Art. 123 Abs. 4 ZPO).

d. Ist die Praxis gemäss PKG 1968 Nr. 21 weiterhin aufrecht zu erhalten, ergibt sich, dass vorinstanzlich ein sachlich unzuständiger Richter verfügt hat. Da der Beschwerdeführerin – so oder anders – keine eigene Legitimation zukommt, die Überprüfung der ausschliesslich ihren Sohn beschwerenden Nichtzulassung als Streithelfer zu verlangen, ist nicht Gelegenheit geboten, den Makel der Entscheidung durch einen unzuständigen Richter zu beseitigen – auch nicht von Amtes wegen. Könnte die Beschwerdeführerin die Entscheidung selbst dann nicht überprüfen lassen, wenn erstinstanzlich der sachlich zuständige Richter entschieden hätte, ist nicht einzusehen, mit welcher eigenen Legitimation sie dessen sachliche Unzu ständigkeit rügen könnte. Wenn sie es nicht in der Sache überprüfen lassen kann, kann sie es auch nicht bezüglich der formellen Voraussetzungen.

4. Im Sinne eines obiter dictum mag zur Anwendung der Voraussetzungen der Nebenintervention auf den gegenständlichen Fall Folgendes erwogen werden:

Wie gesehen, ist unverzichtbar, dass der Nebenintervenient ein eigenes und rechtliches Interesse am Obsiegen der von ihm unterstützten Hauptpartei hat. Ein irgendwie geartetes Interesse ist unzureichend. Rechtlich genügend ist nur, wenn der Prozessausgang Auswirkungen auf ein Rechtsverhältnis zwischen der unterstützten Hauptpartei (hier die klagende Mutter) und dem Streithelfer (hier der intervenierende Sohn) hätte (SGGVP 1996 S. 155). Der Nebenintervention wie auch der Streitverkündung muss ein Rechtsverhältnis zwischen der unterstützten Hauptpartei und der Nebenpartei zu Grunde liegen. Von einem Interesse rechtlicher Natur ist nur dann zu sprechen, wenn durch den Prozessverlust der unterstützten Partei die Rechtslage des Unterstützenden verschlechtert wird (Walther J. Habscheid, schweizerisches Zivilprozessund Gerichtsorganisationsrecht, 2. A.

Basel 1990, Rz 316); es müssen dem Streithelfer also indirekt (Teil)Verlust eigener Rechte und/oder Anwachsen von rechtsverbindlichen Pflichten drohen. Ein rechtliches Interesse haben beispielsweise der Gewährspflichtige im Prozess eines Käufers mit Dritten wegen Entwehrung, im Prozess des Zessionars mit dem Schuldner um die abgetretene Forderung; der Solidargläubiger oder -schuldner im Prozess eines Mitgläubigers oder Mitschuldners; der Vermächtnisnehmer in Streitigkeiten der Erben mit Erbschaftsgläubigern (im Hinblick auf Art. 486 Abs. 1 ZGB) etc. (Leuch/Marbach/Kellerhals, a.a.O., N 1b zu Art. 44 ZPO; Staehelin/Sutter, a.a.O., § 10 N umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 63

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24). Eine Nebenintervention ist somit zuzulassen, wenn der Nebenintervenient befürchten muss, eine Hauptpartei werde im Fall ihres Unterliegens gegen ihn Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadloshaltung erheben oder er werde Rechte gegenüber der Hauptpartei einbüssen, wenn diese im Prozess unterliege. Ein rechtliches Interesse kann aber auch gegeben sein, wenn das Urteil, das zwischen den Hauptparteien ergeht, nur faktisch gegenüber dem Dritten präjudiziell wirkt, so dass die Annahme begründet ist, je nach Ausgang des Prozesses werde es zu einem Hauptprozess zwischen einer Hauptpartei und dem Dritten kommen (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A. Zürich 1979, S. 306). Eine derartige Abhängigkeit des Rechtsverhältnisses zwischen Klägerin und Streithelfer von dem durch das Bezirksgericht Surselva zu fällenden Urteil besteht nicht. Das Rechtsverhältnis zwischen Mutter und Sohn ist dadurch überhaupt nicht betroffen.

Selbst wenn seine Mutter im erbrechtlichen Prozess gegen die Geschwister zu kurz kommen sollte, wird die potentielle erbrechtliche Stellung von HR.

Y. gegenüber dem Nachlass seiner Mutter davon nicht tangiert. Der Sohn ist nicht Nacherbe im technischen Sinn. Der Einfluss auf die Höhe der Erbanwartschaft des Sohnes im Verhältnis zur Mutter ist kein rechtliches Interesse, ebenso wenig das landwirtschaftliche Pachtverhältnis, da dieses nicht zur Mutter besteht. Allenfalls wird die wirtschaftliche Vermögenslage von HR.

Y. von diesem Prozess beeinflusst, hingegen hängen nicht seine Rechte und Pflichten gegenüber seiner Mutter und/oder seinem Onkel oder seiner Tante davon ab. Ökonomisches oder sittliches Interesse am Obsiegen einer Hauptpartei oder familiäre, freundschaftliche Beziehungen zu derselben genügen nicht (Leuch/Marbach/Kellerhals, a.a.O., N 1a zu Art. 44 ZPO; Guldener, a.a.O., S. 305, 306 Anm. 4, Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 2a zu Art. 48 ZPO; Nina J. Frei: Die Interventionsund Gewährleistungsklagen im Schweizer Zivilprozess, Zürich 2005, S. 11; einlässlich zu den Voraussetzung des eigenen und rechtlichen Interesse des Nebenintervenienten: Stein-Jonas, a.a.O., Rdnrn. 12–17 zu § 66 DZPO).Auch der Hinweis des Sohnes, seine alte und kranke Mutter brauche seine Unterstützung im Prozess, ist im Zusammenhang mit der Nebenintervention nicht hilfreich, weil es nicht das eigene Interesse des Intervenierenden ist.

ZB 06 24 Urteil vom 21. November 2006