Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 2006 6 • KG GR PKG 2006 6 KI-generiert

Driver's Intent in Homicide: Eventual Intent vs. Conscious Negligence

Geschäftsnummer PKG 2006 6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the distinction between intent with foresight (eventual intent) and conscious negligence, holding that a driver who, intent on escaping a police check, continues driving toward an officer giving clear stop signals on the same lane, without braking or attempting to swerve despite the possibility to do so, accepts the risk of killing the officer and thus acts with eventual intent. The reasoning emphasized that while both mental states involve awareness of the risk, eventual intent requires the perpetrator to accept the recognized consequence, inferable from external factors such as the high probability of the outcome and the severity of the breach of duty, whereas conscious negligence involves trusting that the risk will not materialize; in this case, the direct, unbraked continuation towards the officer demonstrated an acceptance of the fatal result, prioritizing evasion over the officer's life.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 111 StGB, Art. 18 StGB, Art. 18 Abs. 2 StGB; Driver's Intent in Homicide: Eventual Intent vs. Conscious Negligence: The reasoning emphasized that while both mental states involve awareness of the risk, eventual intent requires the perpetrator to accept the recognized consequence, inferable from external factors such as the high probability of the outcome and the severity of the breach of duty, whereas conscious negligence involves trusting that the risk will not materialize; in this case, the direct, unbraked continuation towards the officer demonstrated an acceptance of the fatal result, prioritizing evasion over the officer's life.

Schlagwörter

KI-generiert
Eventualvorsatz Tötung versuchte vorsätzliche Tötung Polizeibeamter tödlicher Verkehrsunfall Nachweis des Vorsatzes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 111 StGB

The court confirmed the conviction for intentional homicide based on the established facts constituting eventual intent.

Art. 18 StGB

The court applied the definition of intent, specifically eventual intent, in determining the subjective element of the crime.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 37

PKG 2006 6

b) Strafurteile

6 – VorsätzlicheTötung (Art. 111 StGB); Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit (Art. 18 StGB). Wer ungeachtet der Erkenntnis, dass sich ein Polizist auf der von ihm benutzten Fahrbahn befindet und über eine längere Distanz Anhaltezeichen gibt, und einzig im Bestreben, der Polizeikontrolle zu entkommen, einfach weiterfährt und weder ein Bremsmanöver einleitet noch versucht, dem Polizisten nach links auszuweichen, obwohl diese Möglichkeit bestanden hätte, nimmt die Tötung des Polizisten in Kauf und handelt eventualvorsätzlich.

Aus den Erwägungen:

cc. Schwierig kann im Einzelfall die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und einer besonderen Form der Fahrlässigkeit, der sog. bewussten Fahrlässigkeit, sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirklichen werde. Das gilt selbst für den Täter, der sich leichtfertig bzw. frivol über die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung hinwegsetzt und mit der Einstellung handelt, es werde schon nichts passieren. Dem gegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, «will» ihn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg «billigt» (BGE 130 IV 58 ff., 61, E. 8.3, mit weiteren Hinweisen; Jenny, a.a.O., N 53 zu Art. 18 StGB).

Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf es vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerumbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 38

6 PKG 2006

weise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 109 IV 137 ff., 140, E. 2b; Guido Jenny, Basler Kommentar zum StGB, Band I, Basel 2003, N 48 und N 53 zu Art. 18 StGB). Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter anderem auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, also entgegen seiner Behauptung nicht (pflichtwidrig unvorsichtig)

darauf vertraut, dass sich dieses Risiko nicht verwirklichen bzw. der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintreten werde. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 125 IV 242 ff., 251 f., E. 3c, mit Hinweisen). Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf aber jedenfalls nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass sich dieser des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte.

Denn dieses Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird – wie ausgeführt – auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt (BGE 130 IV 58 ff., 62, E. 8.4).

cc/5. Zusammenfassend ergibt sich aus der Würdigung dieser Aussagen, dass X. die Polizeikontrolle erstmals ausgangs des Dorfes SS. wahrnahm. Während er in der Rechtskurve beim Sagabach den vor ihm fahrenden Personenwagen überholte, erblickte er den Polizisten +A. auf der von ihm benützten Gegenfahrbahn. Der Angeklagte fuhr im Zeitpunkt der Kollision etwa in der Mitte der Gegenfahrbahn, während sich +A. etwa ein bis zwei Schritte über der Mittellinie auf der Gegenfahrbahn befand. Die Aussagen der beteiligten Personen zur Distanz, aus welcher X. +A. vor der Kollision erstmals auf der Gegenfahrbahn wahrnahm, variieren. Während E.

und C. von wenigen Metern sprechen, gehen der Angeklagte X. von einer Distanz von 10–15 Metern und der Polizist B. von mindestens 6,7 Metern aus.

Allerdings fällt in Betracht, dass der Letztere davon sprach, spätestens 6,7 Meter vor der Kollision sei +A. auf der Gegenfahrbahn gestanden und damit zur Ausdruck brachte, dass die Distanz auch etwas grösser gewesen sein könnte. Hinzu kommt, dass B. mit dem Fahrzeug von E. beschäftigt war, er mit anderen Worten den Blick nicht ununterbrochen auf das Unfallereignis gerichtet haben konnte. Die Distanzangabe von B. ist daher mit einer gewissen Zurückhaltung zu betrachten. Anderseits sind die diesbezüglichen Angaben von X. klar und unmissverständlich, auch wenn er mit seiner Distanzangabe von 10–15 Metern ebenfalls keine exakte Aussage macht. Die Distanz dürfte aus den erwähnten Gründen aber näher bei den Angaben des umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 39

PKG 2006 6

Angeklagten als bei jenen des Polizisten liegen. Wie gross diese Distanz exakt war, kann somit nicht ermittelt werden, ist letztlich aber auch nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, dass der Polizeibeamte +A. sicherlich nicht im letzten Moment einen Schritt auf die Gegenfahrbahn tat. Die Distanz war daher jedenfalls so gross, dass eine Bremsreaktion oder ein Ausweichen durch den Angeklagten ohne weiteres möglich gewesen wäre, hätte jener solches denn überhaupt gewollt.

c.aa. Geht man vom vorliegend festgestellten Sachverhalt aus, lässt sich ohne weiteres der Schluss ziehen, dass X. um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. eines tödlichen Ausgangs seines Vorhabens, wusste. Der Angeklagte sah die beiden Polizisten unbestrittenermassen schon ausgangs SS., also aus einer grossen Distanz, und war sich offenbar darüber im Klaren, dass diese nach seiner Flucht in QQ. versuchen würden, ihn anzuhalten. Dennoch hielt er nicht an, sondern setzte im Gegenteil zum Überholen des vor ihm fahrenden Fahrzeuges an.

Auch als er während des Überholmanövers aus einer Entfernung von immerhin noch rund 10 –15 Metern bemerkte, dass sich der Polizist +A. ein bis zwei Schritte über der Mittellinie auf der Überholspur befand und ihm Anhaltezeichen gab, fuhr er in seinem Bestreben, sich der Polizeikontrolle zu entziehen, einfach weiter und zwar ohne ein eigentliches Bremsmanöver einzuleiten und ohne einen Versuch, nach links auszuweichen. Wie der amtliche Verteidiger in seinem Plädoyer geltend machte, äusserte sich der Angeklagte mehrmals dahingehend, er habe in der Annahme gehandelt, zwischen dem Polizeibeamten und dem linken Fahrbahnrand ohne Ausweichen durchfahren zu können.

Diese Aussage des Angeklagten findet auch in der Anklageschrift ihren Niederschlag. Aufgrund der Tatsache, dass sich +A. ein bis zwei Schritte über der Mittellinie auf der Gegenfahrbahn befand und X. in der Fahrbahnmitte und nicht etwa am linken Rand fuhr, erweist sich diese Annahme des Angeklagten allerdings klar als ungerechtfertigt. Vielmehr war unter diesen Umständen die Wahrscheinlichkeit, dass er den Polizisten anbzw. umfahren und damit tödlich verletzen würde, derart hoch, dass der Angeklagte diese spätestens im Augenblick, als er das vor ihm fahrende Fahrzeug überholte und den Polizisten auf seiner Fahrspur erblickte, erkannt haben musste.

Der amtliche Verteidiger brachte in diesem Zusammenhang überdies vor, beim Angeklagten habe ein Irrtum über den Kausalverlauf vorgelegen, da jener davon ausgegangen sei, der Polizist werde instinktmässig noch zurückweichen. Dem kann sich das Gericht nicht anschliessen. Der Angeklagte musste einerseits davon ausgehen, dass die Polizisten ihn aufgrund des Vorfalls in QQ. unbedingt anhalten wollten und ihn dieses Mal nicht einfach vorbeifahren lassen würden. Anderseits ergibt sich gerade aus der Tatsache, dass sich eine Kollision nur durch ein Zurückweichen des Polizisten hätte vermeiden lassen, dass das gerade und ungebremste Weiterfahren des Angeklagten unumbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 40

6 PKG 2006

weigerlich zu einem Zusammenstoss führen musste. Das Wissenselement des Vorsatzes ist demnach gegeben.

Nach Ansicht des Kantonsgerichts trifft dies auch für das Willenselement zu. Wer ungeachtet der Erkenntnis, dass sich ein Polizist auf der von ihm benutzten Fahrbahn befindet und über eine längere Distanz Anhaltezeichen gibt, und einzig im Bestreben, der Polizeikontrolle zu entkommen, einfach weiterfährt und weder ein Bremsmanöver einleitet noch versucht, dem Polizisten nach links auszuweichen, obwohl diese Möglichkeit bestanden hätte, kann gar nicht anders, als den Deliktserfolg ernstlich in Rechnung zu stellen. Dieses Verhalten kann nicht anders ausgelegt werden, als dass der Angeklagte es offensichtlich auf eine Kollision mit dem Polizisten ankommen liess. Er hat sich mit seiner Fahrweise für die mögliche Rechtsgüterverletzung entschieden. Die konkreten Umstände erlaubten dem Angeklagten nicht mehr, ernsthaft darauf zu vertrauen, er werde den als möglich erkannten Erfolg durch seine Fahrgeschicklichkeit vermeiden. Die Letztere bemühte er nicht einmal, indem er nämlich einfach geradeaus fuhr und gar nicht versuchte, dem vor ihm stehenden Polizisten auszuweichen. Zudem durfte der Angeklagte schon deshalb nicht auf seine Fahrgeschicklichkeit vertrauen, weil er über keinen Führerausweis verfügte und es ihm daher sowohl an theoretischen wie auch an praktischen Kenntnissen fehlte, was das Führen eines Fahrzeuges betrifft. Wie bereit erwähnt, konnte X. auch nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass +A. von sich aus aus dem Weg gehen würde.

Einerseits war sich der Angeklagte im Klaren, dass das Ziel des Polizisten war, ihn anzuhalten (vgl. die Aussage des Angeklagten in act. 17.7). Er musste annehmen, dass die Polizisten in QQ. ihre Kollegen in SS. über den Umstand, dass er sich dort einer Verkehrskontrolle entzogen hatte, informiert hatten und ihn daher nun hier stoppen wollten. Anderseits wurde vorstehend festgestellt, dass der Polizist erst unmittelbar vor der Kollision noch eine Rechtsdrehung ausführte, so dass kein für das Fahrverhalten des Angeklagten bestimmendes Zurückweichen vorlag, aufgrund dessen jener darauf vertrauen durfte, es werde nichts passieren. Die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts musste sich ihm unter all den genannten Umständen vielmehr als so gross aufdrängen, dass er nicht darauf vertrauen, sondern nur noch hoffen konnte, er werde den Polizisten nicht anfahren und die Sache werde glimpflich ausgehen. Er musste es letztlich Glück oder Zufall überlassen, ob sich die Gefahr verwirklichen werde oder nicht. Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs schliesst eine Inkaufnahme im Sinn eventualvorsätzlicher Tatbegehung – anders als das auch bloss leichtsinnige Vertrauen – aber nicht aus. Es bedeutet lediglich, dass der Erfolgseintritt als solcher unerwünscht ist. Das Verhalten des Angeklagten kann nicht mehr als bloss verantwortungslose riskante Fahrweise bzw. als unverantwortlicher Leichtsinn gewürdigt werden. Aus dem ganzen Ablauf des Geumbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 41

PKG 2006 6

schehens, insbesondere dem gesamten Verhalten von X. auf seiner Fahrt durch das Vorderprättigau bis nach SS., wie auch aus den eigenen Aussagen des Angeklagten ergibt sich, dass primäres Ziel des Angeklagten war, sich mit allen Mitteln einer Kontrolle durch die Polizei zu entziehen. Dieses Ziel hat er höher bewertet als die drohenden Folgen, mithin als den Tod des Opfers. Dass der Angeklagte den Tod des Polizisten nicht bewusst wollte – wie dies der amtliche Verteidiger in seinem Plädoyer mehrfach darlegte – mag zutreffen, ändert aber nichts. Auch bei Eventualvorsatz muss der Erfolgseintritt nicht erwünscht sein. Vorliegend wurde er aber in Kauf genommen, so dass eine eventualvorsätzliche Tötung vorliegt.

SF 05 38 Urteil vom 6./7. Februar 2006