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PKG 2006 5 • KG GR PKG 2006 5 KI-generiert

Appeal Insufficient Without Stated Monetary Damages

Geschäftsnummer PKG 2006 5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that an appeal in a claim for monetary damages must specify the amount sought, typically by stating a maximum figure, as a mere request for an amount to be determined by judicial discretion does not meet the formal validity requirements of the relevant procedural code, which mandates clear modification requests for the appellate court and ensures the opposing party can adequately prepare for a cross-appeal within a strict deadline. Applying this standard, the court found the appellant's request for a sum "to be determined by judicial discretion" insufficient, as it failed to definitively indicate the extent of the desired modification, leading to the conclusion that the appeal could not be admitted on this core point.

Legislator-Regeste

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Art. 219 Abs. 1 ZPO, Art. 219 ZPO, Art. 55 Abs. 1 lit. b OG, Art. 157 ZPO; Appeal Insufficient Without Stated Monetary Damages: Applying this standard, the court found the appellant's request for a sum "to be determined by judicial discretion" insufficient, as it failed to definitively indicate the extent of the desired modification, leading to the conclusion that the appeal could not be admitted on this core point.

Schlagwörter

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richterliches Ermessen Verpflichtung zur Geldzahlung Prozessvoraussetzung Schadenersatzbemessung Klagefrist Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 219 Abs. 1 ZPO

The appeal was not proceeded upon because the claim for modification was only for an amount to be determined by judicial discretion, failing the requirement of Art. 219 Para. 1 ZPO.

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Volltext

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5 – Berufung; Anforderungen an die Berufungsanträge (Art.

219 Abs. 1 ZPO). Bei Forderungsklagen ist der Berufungsantrag zumindest durch Angabe eines Höchstbetrages zu beziffern; der Antrag auf Zusprechung eines nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Betrages genügt diesen Anforderungen nicht.

Aus den Erwägungen:

2.a. Gemäss Art. 219 Abs. 1 ZPO hat die Berufung unter anderem die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile zu enthalten. Die Abänderungsanträge müssen in der Berufungserklärung selbst enthalten sein. Wie das Kantonsgericht hierzu in PKG 1976 Nr. 9 bereits unter der alten Zivilprozessordnung und in PKG 1995 Nr.

15 unter der neuen Zivilprozessordnung festgehalten hat, stellt diese Bestimmung nicht bloss eine Ordnungs-, sondern eine Gültigkeitsvorschrift dar. Es will damit ohne Zweifel gesagt sein, dass nicht nur bloss Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils beziehungsweise einzelner Dispositivpunkte davon zu stellen ist, sondern dass darüber hinaus deutlich zum Ausdruck gebracht werden muss, um welche Teile es sich handelt und vor allem in welchem Sinn die appellierende Partei die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert haben will. Bei Forderungsklagen wird dabei in aller Regel ihre Bezifferung verlangt, ist doch nur so gewährleistet, dass Gericht und Gegenpartei rasch und umfassend darüber orientiert werden, inwieweit das Urteil angefochten wird, womit unnützer Prozessaufwand vermieden werden kann. Dieses Erfordernis ergibt sich nicht nur aus dem Wesen des Rechtsbegehrens, das geeignet sein sollte, bei Gutheissung zum Urteil erhoben und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt zu werden, sondern ebenso aus der Dispositionsmaxime, die dem Gericht verbietet, mehr als verlangt zuzusprechen, was denklogisch voraussetzt, dass man weiss, was verlangt wird. Schliesslich erheischt dies auch der Gehörsanspruch der Gegenpartei, die in die Lage versetzt werden muss, sich entsprechend zu verteidigen. Im diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass ab Mitteilung der Berufungserklärung eine nicht erstreckbare Frist von lediglich 10 Tagen läuft, innert welcher die berufungsbeklagte Partei eine allfällige Anschlussberufung einzureichen hat. Ihr zumuten, diesen weit reichenden Entscheid zu treffen, ohne genau zu wissen, wie viel der Berufungskläger letztlich will, geht nicht an. Die berufungsbeklagte Partei hat einen prozessualen Anspruch darauf, möglichst genau zu wissen, worauf die Berufung abzielt und worauf sie sich vorzubereiten hat. Auf der Stellung zahlenmässig bestimmter Abänderungsanträge bei Forderungsklagen ist schliesslich umso mehr zu bestehen, als sie die Ergreifung dieses Rechtsmittels nicht bloss erschweren, sondern vielumbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 35

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mehr auch den Berufungskläger in seinem eigenen Interesse dazu verhalten soll, sich rechtzeitig mit dem Ziel und den Aussichten des von ihm ergriffenen Rechtsmittels auseinanderzusetzen. Aus all diesen Überlegungen ergibt sich im Übrigen, dass erst anlässlich der Hauptverhandlung oder in der schriftlichen Berufungsbegründung vorgebrachte Präzisierungen – was die Berufungskläger vorliegend nicht getan haben – ungenügende Berufungsanträge nicht zu retten vermögen, müssen doch, damit dem Sinn und Zweck des Art. 219 ZPO genüge getan wird, Berufungsinstanz und Gegenpartei vorher wissen, wie weit das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden beziehungsweise in welchem Umfang dieses zu überprüfen ist, was genau bestimmte Berufungsanträge erfordert. Vorausgesetzt, es ist möglich und zumutbar den Forderungsbetrag oder den Schadenersatzbetrag zu beziffern, und diese Voraussetzung ist hier zweifellos erfüllt, nachdem die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren genau dies getan haben, ist eine genaue ziffernmässige Umschreibung des geforderten Betrages unerlässlich (vgl. BGE 88 II 205 E. 2b zu Art. 55 Abs. 1 lit. b OG; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A. Bern 2000, N 3a zu Art.

157 ZPO).

b. Die vorstehend dargelegte Handhabung des Art. 219 ZPO steht weder zum Bundesrecht in Widerspruch noch stellt sie einen überspitzten Formalismus dar, sind doch im Rechtsgang – wie auch das Bundesgericht immer wieder betont – prozessuale Formen unerlässlich und ist eine derartige Anwendung dieser Formvorschrift durchaus durch schutzwürdige Interessen gerechtfertigt, ohne dass dadurch die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert würde. Ein Gebot des kantonalen Prozessrechts, eine Geldforderung zumindest durch Angabe eines Höchstbetrages zu beziffern, steht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Bundesrecht nicht in Widerspruch, sofern eine derartige Substanzierung faktisch möglich ist, das heisst, wenn der Kläger in der Lage ist und ihm zumutbar ist, die Höhe seines Anspruchs genau anzugeben (BGE 116 II 215 E. 4a). Vom Rechtssuchenden und insbesondere von einem Rechtsanwalt darf allemal ein Mindestmass an Sorgfalt in diesem Sinne bei der Ergreifung von Rechtsmitteln verlangt werden (vgl. zum Ganzen auch BGE 117 Ia 126 ff., 88 II 205 ff., 86 II 192 ff., PKG 1991 Nr. 11, 1976 Nr. 9, ZR

79 (1980) 315 ff.).

c. Auf den gegenständlichen Fall angewendet, ist zunächst festzustellen, dass die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren rund Fr. 25 600.– gefordert haben und gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils rund Fr. 2 600.– zugesprochen erhielten. Der ausformulierte Abänderungsantrag begnügt sich damit, es sei der Beklagte zu verpflichten, den Klägern «einen nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Betrag» zu bezahlen.

Daraus ist nun wohl ersichtlich, dass die Berufungskläger in diesem Punkt umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 36

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mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht zufrieden sind; in welchem Sinn sie dieses jedoch abgeändert haben wollen, ergibt sich daraus nicht mit hinreichender Bestimmtheit. Man kann aus ihrem Antrag nur schliessen, dass sie die Zusprechung eines Betrages irgendwo in der weiten Spanne zwischen Fr.

2 600.– und Fr. 25 600.– wollen. Ein blosser Antrag «nach richterlichem Ermessen» genügt aber nicht (vgl. Barbara Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, N 4 zu § 90 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2/2a zu § 264 ZPO). Der diesbezügliche Wille der Berufungskläger lässt sich aufgrund ihrer Berufungserklärung und auch anhand übriger Umstände nicht einmal annähernd ermitteln. Zulässig ist wohl, einen bestimmten Geldbetrag zu fordern und im Sinne eines Eventualbegehrens einen durch den Richter zu bestimmenden (niedrigeren) Betrag. Das Erfordernis der Bezifferung bei Forderungsklagen kann aber nicht vollständig dadurch ersetzt werden, dass stattdessen einfach alles dem richterlichen Ermessen anheim gestellt wird.

Die Abänderungsanträge müssen nach feststehender bündnerischer Spruchpraxis in der Berufungserklärung selbst enthalten sein; ein Nachschieben an der Hauptverhandlung oder in der schriftlichen Berufungsbegründung ist verspätet. Nur nebenbei ist daher zu bemerken, dass sich die anwaltlich vertretenen Berufungskläger selbst in der schriftlichen Berufungsbegründung nicht dazu durchringen vermochten, bei allen gerügten Schadenspositionen die Zahlen zu nennen, die es erlauben würden, zu einem genau bezifferten Forderungsbetrag zu gelangen.

Insoweit X. Q. und Y. Q.-S. im Hauptpunkt die Zusprechung eines Betrages nach richterlichem Ermessen beantragen, kann daher auf ihre Berufung nicht eingetreten werden.

ZF 06 62 Urteil vom 21. November 2006