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PKG 2006 3 • KG GR PKG 2006 3 KI-generiert

Mass Layoff Consultation Failure and Wrongful Dismissal Compensation

Geschäftsnummer PKG 2006 3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a mass layoff where the employer announced the closure of a facility and the resulting dismissal of approximately 120 employees on April 10, 2002, but failed to provide the mandatory written details required for consultation under Article 335f (3) of the Code of Obligations, only offering a verbal briefing. The court reasoned that this constituted an improper consultation process because the required written information was missing, and the decision to close the plant appeared to have been finalized before the consultation began, thereby rendering the subsequent dismissals abusive under Article 336 (2) lit. c of the Code of Obligations, leading to an entitlement to compensation up to two months' wages per employee, which the appellate court reduced to one month's wages, while also ruling that court costs should not be levied against the employees in line with specific labor law provisions, irrespective of their collective lawsuit.

Legislator-Regeste

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Art. 335f OR, Art. 335f Abs. 3 OR, Art. 336a OR, Art. 343 OR, Art. 22 ZPO, Art. 22 Abs. 1 ZPO; Mass Layoff Consultation Failure and Wrongful Dismissal Compensation: The court reasoned that this constituted an improper consultation process because the required written information was missing, and the decision to close the plant appeared to have been finalized before the consultation began, thereby rendering the subsequent dismissals abusive under Article 336 (2) lit. c of the Code of Obligations, leading to an entitlement to compensation up to two months' wages per employee, which the appellate court reduced to one month's wages, while also ruling that court costs should not be levied against the employees in line with specific labor law provisions, irrespective of their collective lawsuit.

Schlagwörter

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missbräuchliche Kündigung Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer Entschädigungsberechtigung Friktionelle Arbeitslosigkeit Lohnkosten Arbeitsstreitigkeiten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 336a Abs. 3 OR

The court awarded the remaining claimants compensation equivalent to one month's salary based on this provision concerning compensation for abusive dismissal in mass layoffs.

Art. 336 Abs. 2 lit. c OR

The court cited this article as the basis for considering the dismissals abusive due to the described breaches of consultation duties.

Art. 343 Abs. 3 OR

The court based its decision not to impose court costs on the claimants on this provision regarding cost exemption in labor disputes up to a certain value.

Art. 335f OR

The court relied on the breach of the consultation duties defined in this article (specifically paragraphs 1-3) to deem the dismissals abusive.

Art. 336b Abs. 1 OR

This article was cited in relation to the defendant's failed argument that one claimant had forfeited their claim by not protesting the dismissal in writing.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision, although not explicitly present in the provided text snippet's final orders, is conventionally cited for cost allocation in the final disposition of Swiss Federal Tribunal decisions; however, based strictly on the provided text fragments which reference cantonal/district court disposals, I must rely only on articles explicitly cited in the listed orders if they were present. Since the extract is from a lower court decision (PKG 2006), the explicit cost provisions mentioned in the reasoning and dispositive section of the higher court review would be relevant if present. Since the dispositive (orders) of the original court decisions are not fully present, I will only include the articles explicitly mentioned in the reasoning that justify the final outcome orders shown in the excerpt, focusing on the substantive and procedural aspects that lead to the final appellate ruling shown.

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Volltext

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PKG 2006 3

3 – Massenentlassung; Konsultation der Arbeitnehmervertretung (Art. 335f OR).

– Zeitpunkt der Einleitung und Dauer des Konsultationsverfahrens; schriftliche Mitteilung der in Art. 335f Abs. 3 OR aufgeführten Auskünfte als Voraussetzung der ordnungsgemässen Konsultation (Erw. 3, 4).

– Sanktion bei nicht ordnungsgemässer Konsultation (Art.

336 Abs. 2 lit. c, Art. 336a OR); Bemessung der Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung (Erw. 5).

– Arbeitsvertrag; Zivilrechtspflege (Art. 343 OR).

– Zur Bestimmung des für die Anwendbarkeit der bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften (einfaches, rasches und kostenloses Verfahren mit Geltung der Untersuchungsmaxime) massgebenden Streitwertes sind

– anders als zur Feststellung der sachlichen Zuständigkeit gemäss Art. 22 ZPO – die Ansprüche der mehreren Kläger bei einfacher Streitgenossenschaft nicht zusammenzurechnen (Erw. 1, 2).

– Untersuchungsgrundsatz; Zulässigkeit neuer Beweisanträge bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Erw. 2 a.E.).

Aus dem Sachverhalt:

Am 10. April 2002 unterrichtete der Finanzchef der Y. Gruppe, zu der nebst anderen Gesellschaften auch die X. AG gehörte, Vertreter der Gewerkschaften W. und V., des kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit sowie der Stellenvermittlungsfirma U. AG darüber, dass auf den 31.

Juli 2002 das Werk in T. geschlossen werden müsse, was zur Entlassung der rund 120 Beschäftigten führe. Im Anschluss daran wurde auch die Belegschaft hierüber mündlich orientiert, verbunden offenbar mit mehr oder weniger deutlichen Hinweisen, dass für die Betroffenen Gelegenheit bestehe, Vorschläge zur Vermeidung der geplanten Massnahmen zu unterbreiten.

Am gleichen Nachmittag erfolgte noch eine entsprechende Mitteilung an die Medien.

Am 24. April 2002 erklärte die X. AG gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern schriftlich die Auflösung des mit ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses, und zwar überwiegend auf den 31. Juli 2002. Einem Beschäftigten wurde allerdings bereits auf den 30. Juni 2002 gekündigt, einem anderen auf den 31. Dezember 2002 und zwei weiteren auf den 31. Oktober 2002. In einem Fall wurde die Kündigung überdies erst am 11. Oktober 2002

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ausgesprochen, und zwar auf den 31. Januar 2003. Zwei Beschäftigte schliesslich hatten selber gekündigt, einer am 24. März 2002 auf den 30. Mai 2002 und einer am 8. April 2002 auf den 31. Juli 2002. Mit Schreiben vom 18. April 2002 beschwerten sich die Gewerkschaften W. und V. bei der Y. Gruppe, dass die Verlautbarung vom 10. April 2002 zur bevorstehenden Betriebsschliessung die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen verletze. Der Belegschaft hätte vorher ausreichend Zeit gegeben werden müssen, um andere Lösungen vorzuschlagen. Dem widersprach die X. AG mit Schreiben vom 24. April 2002. Obwohl unter Beizug der besten Experten alle erdenklichen Massnahmen geprüft worden seien, habe sich nichts ergeben, was ein Festhalten am Produktionsstandort T. rechtfertigen könnte. Die anschliessenden Verhandlungen führten in diesem Streitpunkt zu keiner gütlichen Einigung. Hingegen konnte über die Schaffung eines Sozialplanes am 18. Juni 2002 eine Übereinkunft erzielt werden. Am 08. Juli 2002 erhob die W. Sektion Graubünden bei der X. AG für eine Vielzahl von Arbeitnehmern Einsprache gegen die als missbräuchlich bezeichnete Kündigung vom April 2002. Andere Beschäftigte hatten dies bereits früher selber getan.

Am 23. Dezember 2002 machten 50 ehemalige Arbeitnehmer der X.

AG beim Kreispräsidenten S. als Vermittler in einer gemeinsamen Eingabe gegen ihre bisherige Arbeitgeberin Forderungsklagen – Entschädigungsansprüche zwischen Fr. 9 800.– und Fr. 6 108.– entsprechend je zwei Monatslöhnen der verschiedenen Kläger – anhängig. Mit Urteil vom 1. September 2005 wies das Bezirksgericht Prättigau/Davos die Klagen ab, auferlegte die Gerichtskosten von total Fr. 14 915.– unter solidarischer Haftung den Klägern und verpflichtete diese solidarisch zu einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 28 692.– an die Beklagte. Das Kantonsgericht hiess die gegen dieses Urteil eingereichte Berufung teilweise gut, sprach den verbliebenen Klägern je eine Entschädigung in Höhe eines Monatslohns zu, überband die Gerichtskosten dem Kreisamt, dem Bezirk Prättigau/Davos und dem Kanton Graubünden und sprach den Klägern für das Verfahren vor allen Instanzen eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 10 000.– zulasten der Beklagten zu.

Aus den Erwägungen:

1. … Bei einer einfachen (formellen) Streitgenossenschaft (subjektive Klagenhäufung), wie hier eine auf Seiten der Kläger gegeben ist – mehrere Arbeitnehmer schliessen sich zusammen und belangen ihre Arbeitgeberin wegen einer gleichartigen Vertragsverletzung (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 40 N. 1 und 12) –, werden in vermögensrechtlichen Streitigkeiten zur Ermittlung der sachlichen Zuständigkeit die eingeklagten Forderungen zusamumbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 21

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mengezählt (Art. 22 Abs. 1 ZPO, vgl. auch PKG 1989-3-18). Im vorliegenden Fall ergab dies einen Streitbetrag von über Fr. 350 000.–. Gemeinsam eingereichte Klagen dieses Umfangs fallen gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO in die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Bezirksgerichts, hier also jenes von Prättigau/Davos, so dass auch insoweit einem Eintreten auf die Streitangelegenheit durch die Vorinstanz nichts entgegenstand.

Bei dieser Ausgangslage ist die Berufungsfähigkeit der Streitsache ebenfalls gegeben (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO), war doch im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils der ursprünglich erforderliche Streitwert (höher als Fr. 8000.–) noch vorhanden (vgl. PKG 1994-15-54). Da das Rechtsmittel überdies innert Frist ergriffen wurde (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und da die Weiterzugserklärung ausserdem den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 219 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist darauf grundsätzlich einzutreten.

2. Für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000.– haben die Kantone ein einfaches, rasches und kostenloses Verfahren vorzusehen (Art. 343 Abs. 2 und 3 OR). – Überdies ist das jeweilige Gericht in solchen Fällen nach der in Art. 343 Abs. 4 OR verankerten Untersuchungsmaxime verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Dies bedeutet, dass es Tatsachen in den Prozess einbeziehen darf, die von niemandem behauptet wurden, soweit sie sich aus den Akten ergeben. Ebenso kann es Beweise erheben und berücksichtigen, die von keiner Seite angerufen wurden. Darüber hinaus obliegt ihm eine ausgedehntere Fragepflicht, vor allem dann, wenn es objektiv Grund hat, an der Vollständigkeit der Sachverhaltsvorbringen und Beweisanträge zu zweifeln. Dies entbindet die Parteien freilich nicht von der aktiven Mitwirkung im Verfahren. Sie sind auch im Bereich der Untersuchungsmaxime gehalten, dem Gericht das in Betracht fallende Tatsachenmaterial prozesskonform zu unterbreiten und die einschlägigen Beweismittel zu bezeichnen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts vom 31.03.2003, 4C.143/2002, E. 3, und vom 22. Juli 2004, 4C.201/2004, E. 2; Ullin Streiff / Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 6. Aufl., Zürich 2006, Art. 343 OR N. 14;

Manfred Rehbinder / Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 3. Aufl., Basel 2003, Art. 343 OR N. 16 f.; Adrian Staehelin / Frank Vischer, Zürcher Kommentar, Band V.2.c, 3. Aufl., Zürich 1996, Art. 343 OR

N. 31).

Ob die für die Anwendung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Art. 343 OR massgebliche Grenze von Fr. 30 000.– überschritten ist, beurteilt sich nach dem Rechtsbegehren gemäss Leitschein; spätere Änderungen wie die Reduktion der Forderung oder ihre teilweise Anerkennung sind nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. PKG 1993-5-23). Dies bedeutet freilich nicht, dass bei einer einfachen Streitgenossenschaft die für die Beurteilung umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 22

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der sachlichen Zuständigkeit geltende kantonalrechtliche Regelung, wonach die Leitscheinforderungen zusammenzuzählen sind, unbesehen auf die in Art. 343 OR enthaltenen bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen übertragen werden darf. Diese Vorschriften gehen vielmehr abweichenden kantonalen Lösungen vor und haben zum Ziel, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die prozessuale Durchsetzung ihrer Ansprüche zu erleichtern (vgl. Staehelin/Vischer, a. a. O., Art. 343 OR N. 2 und 22). Wenn sich wie im vorliegenden Fall Kläger, die an sich jeder für sich gegen ihre (identische)

Arbeitgeberin vorgehen könnten, aus prozessökonomischen Gründen in einer einfachen Streitgenossenschaft zusammenfinden, um ihre gleichartigen Forderungen – verlangt wird eine finanzielle Abgeltung für eine als missbräuchlich eingestufte Massenentlassung – in einer einzigen Rechtsschrift geltend zu machen, ist nicht einzusehen, weshalb sie allein deswegen prozessual schlechter gestellt sein sollten als bei eigenständiger Klageeinreichung.

Dies lässt es im Hinblick auf die Bestimmung der Verfahrensart angezeigt erscheinen, dass die einzelnen eingeklagten Forderungen gerade nicht zusammengerechnet werden (vgl. Streiff/von Kaenel, a. a. O., Art. 343 OR N. 6;

Brunner/Bühler/Waeber/Bruchez, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 3.

Aufl., Basel 205, S. 319 N. 11; beide unter Hinweis auf einen Bundesgerichtsentscheid, aus-zugsweise publiziert in SJ 1998 S. 91). – Trotz ihres gemeinsamen Vorgehens in Form einer einfachen Streitgenossenschaft gelangen die Kläger der hier zu beurteilenden prozessualen Auseinandersetzung also in den Genuss der sich aus Art. 343 OR ergebenden Verfahrenserleichterungen, liegen doch sämtliche eingeklagten Forderungen klar unter der dort genannten Höchstgrenze von Fr. 30 000.–.

Vor Bezirksgericht Prättigau/Davos kam die Beklagte der Aufforderung, das Protokoll der Sitzung ihres Verwaltungsrates vom 9. April 2002 zu den Akten zu geben, lediglich insoweit nach, als sie es in einem verschlossenen Umschlag einreichte; dies deshalb, weil der Editionsantrag verspätet gestellt worden sei. Die Vorinstanz teilte diese Auffassung und traf keine Anstalten, die Urkunde offen zu legen. Da der vorliegende Prozess indessen, wie eben aufgezeigt wurde, von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird und da dem betreffenden Sitzungsprotokoll nicht von vornherein jede Relevanz für den Ausgang des Verfahrens abgesprochen werden durfte, wäre das Bezirksgericht Prättigau/Davos verpflichtet gewesen, das Schriftstück einzusehen und dessen Inhalt auch dem Rechtsvertreter der Kläger zur Kenntnis zu bringen. Dies musste im Berufungsverfahren nachgeholt werden, weshalb an der heutigen mündlichen Verhandlung der Umschlag geöffnet und die Urkunde in Anwesenheit der beiden Anwälte verlesen wurde.

3. Am 24. April 2002 kündigte die X. AG aus wirtschaftlichen Gründen praktisch der ganzen Belegschaft ihres Betriebes in T. die mit den einzelnen Arbeitnehmern bestehenden Vertragsverhältnisse. Hiervon betroffen umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 23

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waren rund 120 Personen. Dass in diesem Vorgehen eine Massenentlassung im Sinne von Art. 335d OR zu sehen ist, wurde bereits durch das Bezirksgericht Prättigau/Davos zutreffend festgehalten, und dies blieb denn auch vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts wie zuvor im ganzen Verfahren zu Recht völlig unbestritten.

Die Arbeitgeberin, die eine Massenentlassung beabsichtigt, ist im Rahmen ihrer Konsultationspflicht nach Art. 335f Abs. 1 OR gehalten, den Arbeitnehmern zumindest die Möglichkeit einzuräumen, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen ganz oder teilweise vermieden bzw. deren Folgen gemildert werden können (Art. 335f Abs. 2 OR). Gemäss Art. 335f Abs. 3 OR haben die Arbeitnehmer überdies einen Anspruch darauf, dass ihnen hierzu zweckdienliche Auskünfte erteilt werden. Die Arbeitgeberin ist nach dieser Norm in jedem Fall verpflichtet, ihnen – und zwar in Schriftform

– Angaben zukommen zu lassen zu den Gründen, die zur Massenentlassung führen (lit. a), zur Zahl der Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll (lit.

b), zur Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer (lit. c) sowie zum Zeitraum, in welchem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen (lit. d).

Mit der Einleitung des Konsultationsverfahrens durch die Bekanntgabe der Mindestinformationen nach Art. 335f Abs. 3 lit. a–d OR (vgl. hierzu Streiff/von Känel, a. a. O., Art. 335f OR N. 4) darf die Arbeitgeberin freilich nicht zuwarten, bis die Massenentlassung beschlossene Sache ist. Der Sinn der Konsultation besteht ja nach dem Gesagten gerade darin, den Arbeitnehmern zu ermöglichen, auf die Entscheidfindung der Arbeitgeberin einzuwirken. Dann aber muss mit dem entsprechenden Verfahren so rechtzeitig begonnen werden, dass die Arbeitgeberin Alternativmassnahmen, die ihr durch die Arbeitnehmer allenfalls vorgeschlagen werden, noch prüfen kann, bevor sie sich endgültig zu einer Massenentlassung entschliesst. Auf der anderen Seite darf ein Vorgehen nach Art. 335f OR auch nicht beliebig Zeit beanspruchen. Die Arbeitgeberin ist deshalb berechtigt, den Arbeitnehmern eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen, die sie nach Treu und Glauben so zu bemessen hat, dass ihnen genügend Zeit bleibt, um die erhaltenen Informationen zu verarbeiten und um zu ihren Handen zu den geplanten Massnahmen soweit tunlich konkrete Gegenvorschläge zu verfassen. Die genaue Dauer dieser Frist lässt sich nicht im Voraus verbindlich festlegen, sie hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Komplexität der sich stellenden Fragen und der Dringlichkeit der beabsichtigten Massenentlassung, daneben aber auch von der Grösse des Betriebs und der Zahl der betroffenen Personen. Ist die Massenentlassung allerdings nur deshalb besonders dringlich geworden, weil das Konsultationsverfahren zu spät eingeleitet wurde, vermag dies keine Fristverkürzung zu rechtfertigen (vgl. zum Ganzen BGE 130 III 102 E. 4.1–4.3 S. 109 ff. = Pra 2004 Nr. 143 S. 813 f.; BGE 123 III 176 E. 4 S. 179 ff.).

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4. Die Beklagte geht davon aus, ihre Rechtsvorgängerin habe das Konsultationsverfahren im Sinne von Art. 335f Abs. 1–3 OR am 10.April 2002 eingeleitet, als nebst den Gewerkschaften, den Medien und weiteren Interessierten auch die Arbeitnehmer über die bevorstehende Schliessung des X. in

T. unterrichtet worden seien. Sie behauptet selber nicht, dass eine derartige Orientierung der Belegschaft bereits früher stattgefunden habe. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos gelangte im angefochtenen Urteil zum Schluss, dass die X. AG mit ihrem Tätigwerden vom 10. April 2002 rechtzeitig auf die drohende Massenentlassung hingewiesen habe. Ausserdem vertrat die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des Zeugen R., dem Vorsteher des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Graubünden, die Meinung, dass die (mündliche) Unterrichtung der Arbeiter inhaltlich genügend gewesen sei, wobei sie es als vernachlässigbar ansah, dass ihnen nichts Schriftliches abgegeben wurde. Schliesslich hielt das Bezirksgericht Prättigau/Davos auch noch fest, dass die Frist von 14 Tagen zum Einbringen von Alternativvorschlägen zur Massenentlassung – umfassend den Zeitraum zwischen der Orientierung vom 10. April 2002 und dem Versand der Kündigungen vom 24. April 2002 – ausreichend lang bemessen worden sei. Bei Letzterem dürfte es sich mit Blick auf die in Lehre und Rechtsprechung ver-tretenen Meinungen (vgl. hierzu BGE 130 III 102 E. 4.3 S. 110 f. = Pra 2004 Nr. 143 S. 814) um eine zutreffende Einschätzung handeln. Abschliessend braucht dies freilich nicht untersucht zu werden, ist doch die X. AG jedenfalls in den beiden anderen Punkten ihrer Konsultationspflicht nicht in genügendem Mass nachgekommen.

Wie die Beklagte selber einräumt (vgl. etwa S. 7 der schriftlichen Ausfertigung ihres vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts gehaltenen Plädoyers) und wie auch von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt wird (vgl.

Seite 19 des angefochtenen Urteils), wurde die Belegschaft des X. anlässlich der Unterrichtung vom 10. April 2002 über die drohende Massenentlassung statt in schriftlicher Form lediglich mündlich mit den in Art. 335f Abs. 3 lit.

a–d OR aufgelisteten Mindestinformationen bedient. In der Missachtung dieser klaren, nicht bloss eine Ordnungsvorschrift darstellenden gesetzlichen Weisung liegt eine erste Verletzung der Konsultationspflicht. Ausdrücklich zu verlangen, dass die wichtigsten Angaben zu der in Erwägung gezogenen Massenentlassung den mutmasslich Betroffenen schriftlich ausgehändigt wird, macht sehr wohl Sinn. Da nur eine verhältnismässig kurze Frist zur Verfügung steht, um allenfalls auf die Willensbildung der Arbeitgeberin noch Einfluss nehmen zu können, müssen die Arbeitnehmer von allem Anfang im Besitz der massgeblichen Unterlagen sein. Nur so sind sie in der Lage, umgehend sachverständigen Rat einzuholen. Es ist ihnen nicht zuzumuten, sich für die Beschaffung der erforderlichen Informationen auf in den Massenmedien erscheinende Berichte oder auf Notizen abstützen zu müssen, die anlässlich der mündlichen Orientierung gemacht wurden, vor allem umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 25

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dann nicht, wenn sich die Belegschaft wie hier überwiegend aus fremdsprachigen Personen zusammensetzt. Indem die Arbeitgeberin dem im vorliegenden Fall nicht Rechnung trug, wurde das Konsultationsverfahren nicht ordnungsgemäss durchgeführt (vgl. Streiff/von Kaenel, a. a. O., Art. 335 OR

N. 4). – Darüber hinaus muss sich die Beklagte aber auch, wie gleich zu zeigen sein wird, vorhalten lassen, dass am 10. April 2002, als die Arbeitnehmer, weitere Interessierte und die Öffentlichkeit über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten beim X. unterrichtet wurden, der Schliessungsentscheid bereits feststand, was nach dem Gesagten ebenfalls eine Verletzung der Konsultationspflicht darstellt (vgl. hierzu wiederum die oben zitierten Präjudizien BGE 130 III 102 E. 4.2 S. 109 f. = Pra 2004 Nr. 143 S. 813; BGE 123 III 176

E. 4.a S. 180 f.). In diesem Zusammenhang ist vorab einmal auf die bei den Akten liegenden Presseberichte zu verweisen, von denen auch die Beklagte nicht behauptet, dass sie das Geschehen vom 10. April 2002 verzerrt wiedergäben. Danach liefen die Verlautbarungen der Y. Gruppe unmissverständlich darauf hinaus, dass die Produktion in T. noch bis zum 31. Juli 2002 laufen und dann eingestellt werden solle. 120 Personen verlören dadurch ihre Beschäftigung. Soweit sie nicht frühpensioniert werden könnten, werde in Zusammenarbeit mit dem Kanton und einer privaten Firma alles unternommen, um ihnen möglichst bald wieder einen Arbeitsplatz zu verschaffen. Mit dem stimmen auch die Angaben des Zeugen R. überein, der wie gesehen als Vorsteher des kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit an der Orientierung vom 10. April 2002 teilgenommen hatte und für den danach klar war, dass der Betrieb in T. geschlossen werde. Den gleichen Eindruck gewonnen hatte überdies der ebenfalls als Zeuge einvernommene Q., der Zentralsekretär der Gewerkschaft V. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Zeugenaussagen von P., dem CEO der Y. Gruppe und Verwaltungsratspräsidenten der X. AG. Er wies darauf hin, dass ohne nachhaltigen Erfolg Millionen in den Betrieb investiert worden seien und dass man rein wirtschaftlich gesehen bereits viel zu lange nach Rettungsmöglichkeiten gesucht habe. Im Vorfeld des 10. April 2002 sei es deshalb darum gegangen, die Schliessung des Werks so vorzubereiten, dass die daraus erwachsenden Kosten möglichst tief gehalten werden könnten und dass sich für die Beschäftigten möglichst nahtlos bei andern Arbeitgebern neue Stellen finden liessen. Daraus erhellt mit aller Deutlichkeit, dass niemand mehr an einen Weiterbestand der Produktionsstätte T. glaubte. Nichts anderes gilt schliesslich für die Äusserungen des geschäftsführenden Direktors der X. AG, des Zeugen O. Für ihn war der Schliessungsentscheid ebenfalls definitiv, weil keinerlei Aussicht bestand, dass sich der Betrieb je rentabel werde führen lassen.

Wenn trotz des bisher Gesagten noch irgendwelche Zweifel bestehen sollten, ob am 10. April 2002 der Beschluss, die Produktion endgültig aufzugeben, tatsächlich bereits feststand, würden sie durch das Protokoll betreffend umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 26

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die Sitzung des Verwaltungsrates der X. AG vom 9. April 2002 beseitigt.

Darin findet sich nichts, was auf eine auch nur geringe Hoffnung hingewiesen hätte, dass sich die Werkschliessung – gestützt auf Vorschläge der Belegschaft etwa – in letzter Stunde möglicherweise noch verhindern lasse.

Insoweit können also die Schlussfolgerungen des Bezirksgerichts Prättigau/Davos gemäss angefochtenem Urteil, wonach das Konsultationsverfahren korrekt abgelaufen sei, nicht übernommen werden.

5. Pflichtverletzungen der geschilderten Art lassen gemäss Art. 336 Abs. 2 lit. c OR die in der Folge im Rahmen einer Massenentlassung ergangenen Kündigungen als missbräuchlich erscheinen (vgl. BGE 123 III 176 E.

4 S. 180 und 182; Staehelin/Vischer, a. a. O., Art. 335f OR N. 5; Streiff/von Kaenel, a. a. O., Art. 335f OR N. 4), was dann seinerseits (lediglich) bewirkt, dass die betroffenen Arbeitnehmer von ihrer Arbeitgeberin gestützt auf Art.

336a Abs. 3 OR eine im Gesetz als Entschädigung bezeichnete Geldzahlung von höchstens zwei Monatslöhnen verlangen können; die Missbräuchlichkeit der Kündigung zieht also nicht etwa deren Nichtigkeit nach sich (vgl.

Streiff/von Kaenel, a. a. O., Art. 336a OR N. 2; Rehbinder/Portmann, a. a. O., Art. 336a OR N. 1). – Gleich wie die bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin nach Art. 337c Abs. 3 OR geschuldete Geldleistung hat auch jene wegen missbräuchlicher Kündigung eines Arbeitsverhältnisses Strafund Wiedergutmachungscharakter.

Dies bedeutet, dass bei deren Bemessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens sowohl den Umständen auf Seiten der Arbeitgeberin (der Schwere des von ihr verursachten Eingriffs in die Persönlichkeit der Betroffenen etwa)

wie jenen auf Seiten der Arbeitnehmer (die sie treffenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung beispielsweise) Rechnung zu tragen ist (vgl.

BGE 123 III 391 E. 3.c S. 394; Rehbinder/Portmann, a. a. O., Art. 336a OR N.

1 ff.; Streiff/von Kaenel, a. a. O., Art. 336a OR N. 2 f.; Brunner/Bühler/Waeber/Bruchez, a. a. O., N. 2 f.).

Den Organen der Rechtsvorgängerin der Beklagten musste bewusst sein, dass die Produktionsstätte T. angesichts ihrer Grösse und der Zahl der Beschäftigten für die Region N. von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung war und dass eine Massenentlassung nicht nur für die Arbeitnehmer und ihre Angehörigen, sondern auch für weitere Kreise einen empfindlichen Schlag bedeuten würde. Den Aussagen der Zeugen P. und O. kann überdies entnommen werden, dass die Y. Gruppe seit Jahren massive Verluste abdecken musste, die durch den Betrieb des X. laufend entstanden, und dass trotz interner und externer Abklärungen keine Lösungen gefunden wurden, welche eine nachhaltige Besserung versprochen hätten. Dann aber ist es stossend, dass mit der Einleitung des Konsultationsverfahrens so lange zugewartet wurde, bis der Schliessungsentscheid endgültig feststand und von Seiten der Arbeitnehmer nicht mehr ernstlich Anregungen zu erwarten waren, mit denen man umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 27

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sich noch hätte auseinandersetzen müssen. Hinzu kommt eine gewisse Geringschätzung der Belegschaft gegenüber, die sich dadurch zeigte, dass anlässlich der Orientierungsversammlung vom 10. April 2002 nicht einmal die vom Gesetz vorgesehenen Mindestinformationen in der vorgeschriebenen Form zur Verfügung standen. Bringt man all dies in Verbindung mit dem Umstand, dass die Arbeitnehmer den Schock der Massenentlassung und die damit verbundene belastende Ungewissheit in Bezug auf ihre berufliche Zukunft erst einmal verarbeiten mussten, wäre es in hohem Masse unbillig, wenn die Beklagte gestützt auf Art. 336a Abs. 3 OR überhaupt keine finanziellen Leistungen oder nur symbolische Beträge und dies erst noch nur gegenüber einzelnen Betroffenen zu erbringen hätte. Die in der genannten Bestimmung enthaltene Regelung darf nicht gänzlich ihres Strafcharakters beraubt werden. Da die unmittelbaren Auswirkungen der Kündigungen für alle Betroffenen ähnlich hart waren und da bei der späteren Bewältigung durch die Kombination verschiedener Massnahmen eine gewisse Angleichung zwischen besser und weniger gut vermittelbaren Arbeitnehmern erzielt wurde, drängt es sich ausserdem nicht auf, nebst der durch die unterschiedlich hohen Löhne entstehenden Differenzierung weitere Abstufungen vorzunehmen. Zu Gunsten der Arbeitgeberin ist auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass sie durch den Abschluss und die Umsetzung eines Sozialplanes, ihr enges Zusammenwirken mit dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit sowie durch den Beizug einer Stellenvermittlungsfirma auf eigene Kosten wesentlich dazu beigetragen hat, dass die langfristigen Folgen der Massenentlassung weniger schlimm waren, als ursprünglich befürchtet werden musste. Insgesamt betrachtet erscheint es bei dieser Sachlage angezeigt, jedem der verbliebenen Kläger gestützt auf Art. 336a Abs. 3 OR eine Geldzahlung in der Höhe eines Monatslohnes zuzugestehen, entsprechend je der Hälfte der von ihnen für zwei Monatslöhne eingeklagten und rechnerisch unbestritten gebliebenen Beträge. Hinzu kommt der gesetzliche Verzugszins von 5 %, zu entrichten ab dem 23. Dezember 2002, dem Tag der Anhängigmachung der verschiedenen Klagen. Dass die der Y. Gruppe angehörende Beklagte durch solche Zahlungen wirtschaftlich ausserordentlich hart getroffen werde, versuchte sie im Verfahren gar nicht erst darzutun.

Von der Gleichbehandlung mit den übrigen Streitgenossen auszunehmen wäre der Kläger 50 (BG.), wenn ihm, wie von der Z. AG geltend gemacht wird, vorzuwerfen wäre, er habe es entgegen der Vorschrift des Art.

336b Abs. 1 OR unterlassen, bei der Arbeitgeberin vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich gegen die Entlassung Einsprache zu erheben, weshalb er einen allfälligen Anspruch auf eine Geldzahlung nach Art. 336a Abs. 3 OR verwirkt habe. Damit vermag die Beklagte freilich nicht durchzudringen, findet sich doch unter KB 15 ein den genannten Anforderungen genügendes Protestschreiben.

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6. Wie bereits festgehalten wurde, dürfen von hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen abgesehen in zivilprozessualen Auseinandersetzungen um behauptete Ansprüche aus Einzelarbeitsvertrag bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000.– auf die Parteien keine Gerichtskosten abgewälzt werden (Art. 343 Abs. 3 OR). Das Bezirksgericht Prättigau/Davos verkannte, dass es im vorliegenden Prozess mit Forderungen, die alle unter der genannten Höchstgrenze liegen, diesen Grundsatz ebenfalls hätte beachten müssen, es also unzulässig war, sämtliche Verfahrenskosten den Klägern zu überbinden. Dem Umstand, dass die Arbeitnehmer als einfache Streitgenossen gegen ihre Arbeitgeberin vorgingen, kommt dabei nach dem Gesagten kein entscheidendes Gewicht zu. Auch in diesem Punkt muss das angefochtene Urteil (Ziff. 4 des Dispositivs) somit aufgehoben werden, und es sind die gerichtlichen Kosten unbesehen des Verfahrensausganges auf die jeweilige Gerichtskasse zu nehmen; dies betrifft jene des Kreispräsidenten S. als Vermittler von Fr. 400.–, jene des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos von Fr. 800.– (Proz. Nr. 120-2004-22) sowie jene des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos von Fr. 14 915.00 (Proz. Nr. 110-2003-34).

Nach den eben dargelegten Grundsätzen, die auch in Zusammenhang mit der Anrufung einer Rechtsmittelbehörde verbindlich bleiben, sind die bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes aufgelaufenen Verfahrenskosten vom Kanton Graubünden zu übernehmen.

7. Kostenbefreiung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 OR ändert nichts daran, dass die obsiegende Partei grundsätzlich einen Anspruch besitzt, zulasten der unterliegenden Gegnerin die ihr erwachsenen Umtriebe angemessen abgegolten zu erhalten (vgl. BGE 115 II 30 E. 5c S. 42).

Während die Kläger mit ihrem Begehren, sie seien wegen der missbräuchlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit je zwei Monatslöhnen abzufinden, vor Bezirksgericht Prättigau/Davos keinerlei Erfolg zu erzielen vermochten, erreichten sie im Weiterzugsverfahren, dass ihre Forderungen wenigstens je zur Hälfte geschützt werden. Dies darf freilich nicht einfach zum Wettschlagen der aussergerichtlichen Kosten führen, gilt es doch zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte während des ganzen Verfahrens geltend machte, der Gegenpartei aus Art. 336a Abs. 3 OR nichts zu schulden. Insoweit wurden die Kläger also gezwungen, ihre Ansprüche auf dem Prozessweg (mittels Klage und Berufung) geltend zu machen. Dem sowie der Bedeutung der Streitsache und dem notwendigen Aufwand Rechnung tragend wird die Beklagte verpflichtet, den Klägern für das kreisamtliche sowie das erstund zweitinstanzliche Gerichtsverfahren gesamthaft eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 10 000.– zu bezahlen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen.

ZF 06 33 Urteil vom 11. Juli 2006