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PKG 2006 20 • KG GR PKG 2006 20 KI-generiert

Suspended Sentence Revocation: Denial of Requested Oral Hearing

Geschäftsnummer PKG 2006 20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant argued that the lower court violated their right to be heard under constitutional and international human rights provisions by failing to grant an oral hearing they had explicitly requested in writing concerning the revocation of their suspended sentence. The court reasoned that in proceedings for the revocation of a suspended sentence, the right to a hearing is particularly significant, and under established principles, an oral hearing must be granted whenever requested by the affected party, irrespective of the final outcome, especially when complex personal and financial circumstances pertinent to discretionary alternatives to full revocation must be assessed by the judge. Consequently, the failure to schedule the requested hearing constituted a clear denial of legal standing, requiring the original decision to be overturned and the case remanded for a proper hearing and new decision.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 41 Ziff. 3 StGB, Art. 191 Abs. 3 StPO, Art. 6 Ziff. 3 EMRK, Art. 41 StGB, Art. 191 Abs. 3 lit. a StPO; Suspended Sentence Revocation: Denial of Requested Oral Hearing: The court reasoned that in proceedings for the revocation of a suspended sentence, the right to a hearing is particularly significant, and under established principles, an oral hearing must be granted whenever requested by the affected party, irrespective of the final outcome, especially when complex personal and financial circumstances pertinent to discretionary alternatives to full revocation must be assessed by the judge. Consequently, the failure to schedule the requested hearing constituted a clear denial of legal standing, requiring the original decision to be overturned and the case remanded for a proper hearing and new decision.

Schlagwörter

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Widerruf des bedingten Strafvollzugs mündliche Verhandlung Menschenrechte Verletzung von Verfahrensrechten erworbener Anspruch richterliche Feststellung von Rechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 2 BV
The provision establishing the right to be heard, which was violated, is cited in the final order for the annulment of the challenged decision.
Art. 41 Ziff. 3 StGB
The substantive legal provision governing the revocation of conditional sentence is cited in the reasoning leading to the decision regarding the merits of the case (revocation procedure).
Art. 191 Abs. 3 StPO
The procedural rule regarding the right to a statement in the context of conditional sentence revocation is cited in the reasoning leading to the decision.
Art. 6 Ziff. 3 EMRK
Insbesondere wird der Anspruch auf persönliche Teilnahme am Verfahren durch Art. 6 Ziff. 3 EMRK geschützt, der im Strafverfahren das Recht, «sich selbst zu verteidigen» verankert und als Mindestgarantie im Rechtsstaat gilt (vgl.
Art. 41 StGB
1–110 StGB, Basel 2003, N 181 zu Art. 41 StGB).
Art. 191 Abs. 3 lit. a StPO
Dies ergibt sich auch aus Art. 191 Abs. 3 lit. a StPO, wo für den Widerruf von im Strafmandatsverfahren ergangenen Entscheiden über den bedingten Strafvollzug vorgesehen ist, dass dem Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben ist.
Art. 191 Abs. 3 lit. b StPO
Art. 191 Abs. 3 lit. b StPO bestimmt denn richtigerweise auch, dass in den übrigen Fällen über den Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe nur auf Grund einer Gerichtsverhandlung entschieden werden darf, zu der der Betroffene vorgeladen wurde (vgl.
Art. 41 Ziff. 2 StGB
1 und 3 EMRK); Widerruf des bedingten Strafvollzugs (Art. 41 Ziff.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

The provision establishing the right to be heard, which was violated, is cited in the final order for the annulment of the challenged decision.

Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK

The provision guaranteeing the principle of a fair trial, relevant to the right to be heard, is cited in the final order for the annulment of the challenged decision.

Art. 41 Ziff. 3 StGB

The substantive legal provision governing the revocation of conditional sentence is cited in the reasoning leading to the decision regarding the merits of the case (revocation procedure).

Art. 191 Abs. 3 StPO

The procedural rule regarding the right to a statement in the context of conditional sentence revocation is cited in the reasoning leading to the decision.

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Volltext

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32 PKG 2006

c) Strafrechtliche Berufungen

20 – Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK); Widerruf des bedingten Strafvollzugs (Art. 41 Ziff. 3 StGB). Der Betroffene hat im Verfahren betreffend Widerruf des bedingten Strafvollzugs Anspruch darauf, in einer mündlichen Verhandlung angehört zu werden (Art. 191 Abs. 3 StPO).

Aus den Erwägungen:

2.a) Der Berufungskläger macht sinngemäss geltend, es sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden. Er erblickt eine Verletzung dieses Grundsatzes in der Tatsache, dass die Vorinstanz ihm keine Gelegenheit gegeben habe, sich mündlich vernehmen zu lassen, obwohl er im Dezember 2005 schriftlich um einen Termin gebeten hatte. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede Partei im Verfahren vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Verfahrensgarantie stellt eine fundamentale Garantie im rechtsstaatlichen Verfahren dar; es dient der Sachaufklärung und garantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Teil des allgemeinen Grundsatzes des «fairen Verfahrens» und gilt für alle Rechtsanwendungsverfahren. Das rechtliche Gehör ist ein Grundrecht formeller Natur; bei seiner Verletzung wird ein angefochtener Entscheid unabhängig davon, ob er bei korrektem Verfahrensgang anders ausgefallen wäre, aufgehoben (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, N 835 ff; sowie BGE 122 I 53). Weiter garantiert Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) das Prinzip der Fairness des Verfahrens. Insbesondere wird der Anspruch auf persönliche Teilnahme am Verfahren durch Art. 6 Ziff. 3 EMRK geschützt, der im Strafverfahren das Recht, «sich selbst zu verteidigen» verankert und als Mindestgarantie im Rechtsstaat gilt (vgl. Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 303 N 473 ff.).

b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf ein faires Verfahren gelten selbstverständlich auch für das Verfahren betreffend den Widerruf des bedingten Strafvollzugs im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 StGB (SR 311.0). In diesem speziellen Verfahren ist das Gewicht, das dem rechtlichen Gehör zukommt, sogar sehr gross. Der Strafvollzug darf erst angeordnet werden, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 111

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zu äussern (vgl. Schneider, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art.

1–110 StGB, Basel 2003, N 181 zu Art. 41 StGB). Dies ergibt sich auch aus Art. 191 Abs. 3 lit. a StPO, wo für den Widerruf von im Strafmandatsverfahren ergangenen Entscheiden über den bedingten Strafvollzug vorgesehen ist, dass dem Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben ist.

Diese Möglichkeit hat der Kreispräsident A. gewährt, welcher davon dann auch mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 Gebrauch gemacht hat. Mit diesem Schreiben hat er ausdrücklich um einen Termin für eine Besprechung, also für eine Verhandlung, an welcher er seinen Standpunkt mündlich darlegen wollte, ersucht. Auf Grund der oben dargelegten Grundsätze muss eine Verhandlung – unabhängig vom Verfahrensausgang – immer dann durchgeführt werden, wenn der Betroffene dies verlangt (vgl. dazu Willy Padrutt, a.a.O. S. 372, welche Ausführungen zum Berufungsverfahren selbstredend und vorallem auch für ein erstinstanzliches Verfahren gelten). Die Frage, ob bei einem Entscheid über den Widerruf eines bedingten Strafvollzuges – unter dem Vorbehalt eines unmissverständlichen Verzichts, welcher ausdrücklich oder stillschweigend erklärt werden kann – eine mündliche Verhandlung auch dann durchgeführt werden muss, wenn sie nicht beantragt wird und ob Art. 191 Abs. 3 lit. a StPO vor Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK standhält, kann hier insofern offen bleiben, als hier – wie dargelegt – eine solche ausdrücklich verlangt worden ist. Art. 191 Abs. 3 lit. b StPO bestimmt denn richtigerweise auch, dass in den übrigen Fällen über den Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe nur auf Grund einer Gerichtsverhandlung entschieden werden darf, zu der der Betroffene vorgeladen wurde (vgl. PKG 1970 Nr. 40). Dies ist umso mehr geboten, als der Richter bei Vorliegen der Voraussetzungen des Widerrufs gemäss Art. 41 Ziff. 3 StGB in einer zweiten Phase prüfen muss, ob in einem leichten Fall und bei begründeter Aussicht auf Bewährung statt dessen, je nach den Umständen, der Verurteilte verwarnt, ob zusätzliche Massnahmen (nach Art. 41 Ziff. 2 StGB) angeordnet oder ob die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängert werden soll (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Ob der Verzicht auf Vollstreckung der Strafe in Frage kommt, ist bei allen Widerrufsgründen gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB zu prüfen. Kommt der Richter zum Schluss, dass ein Vollzugsgrund gegeben ist, aber die Voraussetzungen des Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB nicht erfüllt sind, hat er die Vollstreckung anzuordnen (vgl. BGE 118 IV 330, 336 und BGE 100 IV 197, 199).

c) Der Kantonsgerichtsauschuss kann nun im Rahmen seiner umfassenden Kognition prüfen, ob die Vorinstanz auf das Gesuch von A. um eine mündliche Verhandlung hätte eingehen müssen oder nicht. Der Berufungskläger hat gemäss Akten mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 um einen Termin für eine Besprechung gebeten. Der Kreispräsident verstand dies dahin, dass A. nochmals um einen Termin mit der Schutzaufsicht gebeten umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 112

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habe und leitete dieses Begehren an die Schutzaufsicht weiter, welche eine weitere Besprechung mit A. ablehnte und an ihrem Antrag vom 18. November 2005 betreffend Anordnung des Strafvollzuges festhielt. Da dieses Schreiben vom 6. Dezember 2005 von A. aber an das Kreisamt X. adressiert war, hätte der Kreispräsident das Begehren als Gesuch um eine mündliche Verhandlung bei ihm verstehen müssen, stand doch die von ihm zu treffende Entscheidung an, ob der bedingte Strafvollzug zu widerrufen sei oder nicht.

Wie dargelegt sieht das Gesetz für den Widerruf von im Strafmandatsverfahren ergangenen Entscheiden über den bedingten Strafvollzug vor, dem Betroffenen sei die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben (vgl. Art. 191 Abs. 3 lit. a StPO). Der Kreispräsident gab A. mit Schreiben vom 23. November 2005 die Gelegenheit, sich bis am 8. Dezember 2005 schriftlich zu äussern, worauf der Betroffene am 6. Dezember 2005 auch antwortete, er sei auf Grund seiner schlechten finanziellen Lage nicht in der Lage gewesen, zu bezahlen. Auch legte er Bankauszüge bei und überwies den Sozialen Diensten der Stadt Y. am nächsten Tag Fr. 500.–. Weshalb er allerdings nicht in der Lage gewesen sei, zu bezahlen, begründete er schriftlich nicht weiter. Stattdessen verlangte er den besagten Termin beim Kreispräsidenten, der auf dieses Gesuch nicht näher einging. Damit hat der Kreispräsident X. dem Berufungskläger in klarer Weise das rechtliche Gehör verweigert. Im Hinblick auf den bundesverfassungsrechtlichen Anspruch von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK hat A. einen Anspruch darauf, im Verfahren über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs gehört zu werden. Wie einlässlich dargelegt, muss eine Verhandlung immer dann durchgeführt werden, wenn der Betroffene dies verlangt. Die Anhörung drängte sich im vorliegenden Fall auch auf, weil Fragen über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse, über die Gründe für die Missachtung der Weisung und über die künftigen Verhältnisse zu beantworten wären. Dass A. keine Tatsachen zu seinen Gunsten eingebracht hat, hat er zwar selbst zu verantworten durch sein unkooperatives Verhalten gegenüber der Schutzaufsicht, doch hatte er gleichwohl einen Anspruch, sein Anliegen und seinen Standpunkt auch unter dem Aspekt der gesamten persönlichen Verhältnisse dem Richter vorzutragen.

Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB) hat der Kreispräsident sodann zu prüfen, ob eventuell auf den Vollzug verzichtet werden kann (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB) und stattdessen A. zu verwarnen ist oder zusätzliche Massnahmen in Frage kommen oder die Verlängerung der Probezeit um höchstens die Hälfte in Frage kommt (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, Bern 1989, S. 170 ff.). Falls der Kreispräsident dennoch zum Schluss kommt, dass die Voraussetzungen von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB nicht gegeben sind

– was er zu begründen hat – hat er den Vollzug anzuordnen. Die Berufung von A. erweist sich unter diesen Umständen als begründet und ist gutzuumbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 113

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heissen. Somit ist die angefochtene Verfügung des Kreispräsidenten X. vom

4. April 2006, mitgeteilt am 7. April 2006, aufzuheben und die Sache zur Anhörung und zur neuen Entscheidung an den Kreispräsidenten X. zurückzuweisen.

SB 06 19 Urteil vom 13. Juni 2006