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PKG 2006 19 • KG GR PKG 2006 19 KI-generiert

Arrest Warrant Against Second Debtor for Father's Child Support Arrears Invalidated

Geschäftsnummer PKG 2006 19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal against the upholding of an arrest order levied against the father's partner (the second debtor) to secure child support arrears owed by the father (the first debtor), based on the premise that the father had transferred assets to her. The court reasoned that the question of issuing an arrest against a person is strictly separate from whether assets in that person's possession should be included in an arrest against another person, emphasizing that a prerequisite for an arrest order under the relevant statute is the existence of a claim by the arresting creditor directly against the person against whom the arrest is issued. Since the creditor had no claim against the partner, the arrest order against her was fundamentally flawed and could not be sustained or retroactively based on later arguments alleging fraudulent transfers of the father's assets, which would require a new arrest proceeding against her based on a different legal ground.

Legislator-Regeste

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Art. 271 SchKG, Art. 278 Abs. 1 SchKG, Art. 271 Abs. 1 SchKG, Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG, Art. 272 Abs. 1 SchKG, Art. 278 Abs. 3 SchKG; Arrest Warrant Against Second Debtor for Father's Child Support Arrears Invalidated: The court reasoned that the question of issuing an arrest against a person is strictly separate from whether assets in that person's possession should be included in an arrest against another person, emphasizing that a prerequisite for an arrest order under the relevant statute is the existence of a claim by the arresting creditor directly against the person against whom the arrest is issued. Since the creditor had no claim against the partner, the arrest order against her was fundamentally flawed and could not be sustained or retroactively based on later arguments alleging fraudulent transfers of the father's assets, which would require a new arrest proceeding against her based on a different legal ground.

Schlagwörter

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Haftbefehl Kinderalimentenrückstände Vermögensübertragung Schuldbetreibung Drittansprache neues rechtliches Vorbringen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 271 SchKG
19 – Arrest; Passivlegitimation (Art. 271 SchKG).
Art. 278 Abs. 1 SchKG
Mentioned regarding the missed deadline for lodging the initial appeal against the first non-entry decision (though the appeal on the merits was eventually heard).
Art. 271 Abs. 1 SchKG
The court determined that the essential requirement of a claim against the third party (Y.) under this article was categorically missing, leading to the rejection of the initial arrest order against her.
Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG
Cited in connection with the strict principle that only the debtor's assets can be seized, confirming that seizing assets belonging to a third party in an arrest order against the debtor is impermissible.
Art. 272 Abs. 1 SchKG
1 Ingress SchKG muss eine Forderung bestehen, die im Sinne von Art. 272 Abs. 1 SchKG glaubhaft zu machen ist.
Art. 278 Abs. 3 SchKG
Cited to establish that the creditor's new arguments regarding the basis of the claim constituted a new legal request, not admissible new facts or evidence in the objection proceedings.
Art. 292 ZGB
für ausstehende und zukünftige Unterhaltsbeiträge seinem Sohn Sicherheit im Sinne von Art. 292 ZGB zu leisten hat, kann ebenso wenig eine Grundlage für einen Arrestbefehl gegen die Konkubinatspartnerin von X.
Art. 217 StGB
eine Strafuntersuchung wegen Vernachlässigung familienrechtlicher Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB eingeleitet worden, welche zur vorübergehenden strafrechtlichen Beschlagnahme eines der Arrestgegenstände (Restforderung des X.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 271 Abs. 1 SchKG

The court determined that the essential requirement of a claim against the third party (Y.) under this article was categorically missing, leading to the rejection of the initial arrest order against her.

Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG

Cited in connection with the strict principle that only the debtor's assets can be seized, confirming that seizing assets belonging to a third party in an arrest order against the debtor is impermissible.

Art. 278 Abs. 1 SchKG

Mentioned regarding the missed deadline for lodging the initial appeal against the first non-entry decision (though the appeal on the merits was eventually heard).

Art. 278 Abs. 3 SchKG

Cited to establish that the creditor's new arguments regarding the basis of the claim constituted a new legal request, not admissible new facts or evidence in the objection proceedings.

Art. 286 ff. SchKG

Mentioned by the creditor as the basis for the claim against Y. in the objection proceedings (revocatory action), which the court rejected as an improper change to the original basis of the arrest.

Art. 66 al. 1 LTF

The applicant was ordered to pay the costs of the federal court proceedings.

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Volltext

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 102

19 PKG 2006

19 – Arrest; Passivlegitimation (Art. 271 SchKG). Die Frage, ob gegen eine Person ein Arrestbefehl zu erlassen ist, ist strikt auseinanderzuhalten von der Frage, ob im Gewahrsam dieser Person befindliche Vermögenswerte in den Arrest gegen eine andere Person einzubeziehen sind. Aufhebung des vom unterhaltsberechtigten Kind erwirkten Arrests gegen die Lebenspartnerin seines unterhaltsverpflichteten Vaters zur Sicherung angeblich gemäss Art. 286 ff. SchKG anfechtbar erworbener Vermögenswerte.

Aus dem Sachverhalt:

Auf Veranlassung von Z. (geb. 1991, Sohn von X.) stellte der Bezirksgerichtspräsident Maloja am 22. März 2005 je einen Arrestbefehl gegen

X. und gegen Y. (Konkubinatspartnerin von X.) wie folgt aus:

1. gegen X.:

Arrestforderung : Unterhaltsvertrag (Grund) Verlustschein vom 21.10.2003 Eheschutzverfügung vom 18.2.1999

Arrestforderung : Fr. 55 000.– (Höhe)

Arrestgrund : Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 und 5 SchKG

Arrestgegenstände : Restforderung gegenüber der A. (A.) in Höhe von Fr. 21 000.–

Lohnforderung gegenüber seiner Arbeitgeberin, wobei mindestens von einem Lohn in Höhe von monatlich netto Fr. 4 400.— zuzüglich Kinderzulagen auszugehen ist

elektronische Geräte wie Fotoausrüstungen, Computer, Musikanlagen und dergleichen

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 103

PKG 2006 19

2. gegen Y.:

Arrestforderung : Unterhaltsvertrag (Grund) Verlustschein vom 21.10.2003 Eheschutzverfügung vom 18.2.1999

Arrestforderung : Fr. 55 000.– (Höhe)

Arrestgrund : Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 und 5 SchKG

Arrestgegenstände : Restforderung gegenüber der A. (A.) in Höhe von Fr. 21 000.–

Konto Nr. CK 099.806.000 und weitere Konten oder Wertschriften bei der Graubündner Kantonalbank in 7002 Chur (Zweigstelle 7505 Celerina), lautend auf den Namen der Gesuchsgegnerin

elektronische Geräte wie Fotoausrüstungen, Computer, Musikanlagen und dergleichen

Landrover Freelander 1,8 i mit dem Kontrollschild GR B.

Subaru Justy mit dem Kontrollschild GR C.

Inventar der V. Bar in Sz.

Die Arrestbefehle wurden durch das Betreibungsamt Oberengadin gleichentags vollzogen. Die Arrestvollzugsurkunden Nr. 205198 (X.) und 205197 (Y.) stellte das Betreibungsamt Oberengadin den Arrestschuldnern am 29. März 2005 zu, unter Beilage einer Kopie der entsprechenden Arrestbefehle des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja.

Gegen die Arrestbefehle vom 22. März 2005 erhoben beide Arrestschuldner mit Eingaben vom 7. April 2005 Arresteinsprache an den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja. Mit Entscheiden vom 28. und 29. April 2005 trat der Bezirksgerichtspräsident Maloja auf beide Arresteinsprachen nicht ein, mit der Begründung, die 10-tägige Einsprachefrist gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG sei verpasst worden. Auf Beschwerde von X. und Y. hob der Kantonsgerichtsausschuss mit Urteil vom 13. Juni 2005 (vgl. PKG 2005 Nr. 14) die umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 104

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Nichteintretensentscheide auf und wies die Sache zur materiellen Behandlung der Einsprachen an den erstinstanzlichen Arrestrichter zurück.

Mit Entscheid vom 10. Februar 2006 wies der Bezirksgerichtspräsident Maloja die Einsprache von Y. gegen den Arrestbefehl vom 22. März 2005 ab, überband ihr Verfahrenskosten von Fr. 400.– und eine Prozessentschädigung von Fr. 600.– an die Gegenpartei. Gegen den Arresteinspracheentscheid liess Y. mit Schriftsatz vom 23. Februar 2006 Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss einlegen. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die vollumfängliche Gutheissung ihrer Einsprache gegen den Arrestbefehl, unter solidarischer Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners und dessen gesetzlicher Vertreterin. Der Kantonsgerichtsausschuss hiess die Beschwerde gut und hob den angefochtenen Arresteinspracheentscheid und den Arrestbefehl vom 22. März 2005 auf.

Aus den Erwägungen:

2. Im Hauptpunkt macht die Beschwerdeführerin geltend, die vorinstanzliche Überlegung, wonach mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass der mittellose Arrestschuldner 1 (X.) alle seine Vermögenswerte an seine Konkubinatspartnerin (Arrestschuldnerin 2) abgetreten habe, weshalb sich der Arrest auf deren Vermögen als zulässig erweise, sei falsch. Die Beschwerdeführerin sei weder Schuldnerin der Arrestforderung, noch offenbare sich bei ihr eine Absicht, Vermögensgegenstände beiseite zu schaffen, noch bestehe ein Verlustschein des Arrestgläubigers gegen sie. Bestenfalls hätte der Arrestgläubiger im Arrest gegen X. verlangen können, dass Vermögenswerte bei der Konkubinatspartnerin des Arrestschuldners als Drittperson gepfändet werden und damit ein Widerspruchsverfahren gemäss Art. 275 in Verbindung mit Art. 91 ff. SchKG ausgelöst worden wäre.

Die Vorinstanz unterstelle, dass in der Person der Beschwerdeführerin eigene Arrestgründe vorlägen, obwohl zwischen dem Arrestgläubiger und der Beschwerdeführerin überhaupt keine Forderung bestehe.

a. Diese Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich im Wesentlichen als begründet. Vorderrichter und Beschwerdegegner übersehen, dass die beiden Fragen, ob gegen eine Person ein Arrestbefehl zu erlassen ist, oder ob bei einer Person liegende, in deren Gewahrsam sich befindliche Vermögenswerte, in einem, gegen eine andere Person anzuordnen Arrest zu sichern sind, strikt auseinander zu halten sind und hinsichtlich des Arrestbefehls andere Folgen zeitigen. Der Bezirksgerichtspräsident hat im Entscheid zur Arresteinsprache der hiesigen Beschwerdeführerin Y. (Arrestschuldnerin 2) ausdrücklich und zutreffend anerkannt, dass der Arrestgläubiger keine Forderung gegen Y. hat. Die Aufrechterhaltung des Arrests gegen Y. hat der Vorderrichter damit begründet, es sei gemäss Vorbringen des Arrestgläubiumbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 105

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gers offensichtlich, dass X. (Arrestschuldner 1) alle seine Vermögenswerte zu seiner Lebenspartnerin Y. (Arrestschuldnerin 2) verschoben habe, weshalb der Arrest auf dieses Vermögen zulässig sei. Es mag zwar unter gewissen Voraussetzungen denkbar sein, dieses Vermögen mit Arrest zu belegen.

Der in seiner Rechtsfolge unheilbare Trugschluss liegt darin, dass dies in einem gegen Y. zu erlassenden Arrestbefehl geschehen soll. Wenn gegen Y.

keine Forderung des Arrestgläubigers bestand, schliesst Art. 271 Abs. 1 SchKG den Erlass eines Arrestbefehls gegen sie kategorisch aus – sei es nun auf Vermögenswerte in ihrem Eigentum oder im Eigentum von X.. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung geht etwas anderes auch nicht aus BGE

107 III 35 hervor. Wenn es sich gemäss vorinstanzlicher Annahme beim Substrat um Vermögen von X. handelte, stellt dessen Beschlagnahme in einem gegen Y. gerichteten Arrest im Übrigen eine offenkundige Verletzung des starren Prinzips dar, wonach nur dem Schuldner gehörendes Vermögen mit Arrest belegt werden darf (Art. 271 Abs. 1, Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG).

b. Die Aspekte von Art. 271 SchKG, welche man als Arrestgründe bezeichnet (Ziff. 1–5), stellen die besondere, innere Berechtigung dafür dar, dass superprovisorisch – ohne Betreibung und Anhörung – eine zwangsvollstreckungsrechtliche Sicherstellung von Vermögenswerten erfolgen kann.

Diese spezifischen Gründe sind erst in zweiter Linie zu prüfen. Grundlegende, die allgemeinen Voraussetzungen des Arrests definierende Bestimmung dieses Instituts (vgl. Walter A. Stoffel, Basler Kommentar, N 16, 23 ff.

zu Art. 271 SchKG) ist Art. 271 Abs. 1 Ingress SchKG: Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen. Diese Elemente sind vorab zu prüfen. Gemäss Art. 271 Abs. 1 Ingress SchKG muss eine Forderung bestehen, die im Sinne von Art. 272 Abs. 1 SchKG glaubhaft zu machen ist. Wenn Abs. 1 von Art. 271 SchKG von der Forderung spricht, bleibt zwar unausgesprochen, dass es sich um eine Forderung des Arrestgläubigers gegen den Arrestschuldner handeln muss. Es ist indes nicht zweifelhaft, dass genau dies die Meinung des Gesetzes ist (vgl. Stoffel, a.a.O., N 23; Daniel Stoll, Der Rechtsschutz des in einen Arrest einbezogenen Dritten, Diss.

Zürich 1987, S. 5). Es kann nur jene Person Arrestschuldner, das heisst Passivpartei des Arrestbefehls sein, gegen die sich die Forderung des Arrestgläubigers richtet. Eine Person kann nur dann als passivlegitimierter Arrestschuldner gelten, wenn sie aus der Arrestforderung verpflichtet, das heisst am streitigen Recht materiell zuständig ist. Im Sinne eines Umkehrschlusses darf gegen eine Person, welche diese Passivlegitimation nicht hat, kein Arrest gelegt werden (Franz Mattmann, Die materiellen Voraussetzungen der Arrestlegung nach Art. 271 SchKG, Diss. Fribourg 1981, S. 11 f.). Vorliegend fehlt diese allgemeine und unverzichtbare Voraussetzung des Arrests. Die Forderung soll sich aus der Pflicht zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträumbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 106

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gen von monatlich 500 Franken ergeben, wozu sich der Arrestgläubiger in seinem Arrestgesuch vom 14. März 2005 auf Folgendes berufen hat: Unterhaltsvertrag zwischen ihm und seinem Vater X. (Acordo relativo à regulação do exercício do poder paternal do menor Z.); auf X. als Schuldner ausgestellter Verlustschein; Verfügung des Eheschutzrichters vom 18. Februar 1999, worin X. auf Unterhaltsleistungen an seinen Sohn verpflichtet wird. Y.

ist offensichtlich nicht Schuldnerin irgendeiner dieser Forderungen. Es ist bereits aus diesem Grund ausgeschlossen, zu deren einstweiliger Sicherstellung gegen Y. einen Arrestbefehl zu erlassen – womit allerdings noch nicht gesagt ist, dass bei ihr liegende, sich in ihrem Gewahrsam befindliche Vermögenswerte des Arrestschuldners (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) unter keinen Umständen verarrestiert werden können.

c. Im Einspracheverfahren, welches den gegen Y. erwirkten Arrest betraf, war seitens des Arrestgläubigers nirgends mehr die Rede von Kinderunterhaltsbeiträgen. Stattdessen liess der Einsprachegegner in seiner Vernehmlassung vom 21. April 2005 erstmals klar ausführen, die Arrestforderung gegen Y. bestehe «in der Rückforderung der von X. auf sie übertragenen Vermögenswerte gestützt auf Art. 286-288 SchKG». Das erscheint zum einen verspätet und zum anderen ist fraglich, ob die Tatbestände der paulianae selbständige Forderungsgründe im Sinne von Art. 271 Abs. 1 SchKG darstellen, hängen sie doch vom materiellen Zivilrecht (Rechtsverhältnis zwischen dem Anfechtenden und dem Abtretenden) - hier vom Familienrecht beziehungsweise vom Unterhaltsvertrag zwischen Vater und Kind – ab. Das Arrestgesuch, der Arrestbefehl sowie die betreibungsamtliche Arresturkunde geben denn auch übereinstimmend als Arrestforderung beziehungsweise Forderungsgründe an: Unterhaltsvertrag, Verlustschein vom 21.10.2003, Eheschutzverfügung vom 18.2.1999. Aus keinem dieser glaubhaft bestehenden Titel geht die Beschwerdeführerin als Schuldnerin hervor. Das Arrestgesuch beziehungsweise der Arrestbefehl können nun aber nicht dadurch nachgebessert werden, dass der Gesuchsteller in der Vernehmlassung des Einspracheverfahrens einen anderen Forderungsgrund für die Arrestforderung, respektive darauf aufbauend, gar einen anderen (neuen) Arrestschuldner nennt. Der Arrestgläubiger hat im Einspracheverfahren denn auch nur die vollumfängliche Abweisung der Einsprache von Y.

beantragt, und nicht etwa die entsprechende Abänderung des Arrestbefehls gegen die Einsprecherin, wobei Letzteres nicht zulässig wäre. Beim neuen Vorbringen des Arrestgläubigers im Einspracheverfahren handelte es sich nicht um (echte oder unechte) neue Tatsachen und/oder Beweismittel (Art.

278 Abs. 3 SchKG), sondern um die Geltendmachung einer neuen/anderen Arrestforderung und damit um ein eigentlich neues Rechtsbegehren. Das Einspracheverfahren ist thematisch zwar eine Fortsetzung des Arrestbewilligungsverfahrens – unter erstmaliger Wahrung des rechtlichen Gehörs des umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 107

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Arrestschuldners – jedoch ist das Prozessthema des Einspracheverfahrens hinsichtlich der Arrestforderung und der Arrestgegenstände gleichwohl durch den Arrestbefehl beschränkt. Anfechtungsobjekt ist (nur) die Arrestbewilligung; die Prüfung erfolgt im Übrigen auf der Basis des Arrestbefehls, das heisst, dass der Arrestgläubiger im Einspracheverfahren beispielsweise nicht eine höhere Arrestforderung oder den Einbezug weiterer oder anderer Vermögensgegenstände beantragen kann (Yvonne Artho von Gunten, Die Arresteinsprache, Diss. Zürich 2001, S. 107). Um so mehr ist abzulehnen, dass im Einspracheverfahren eine andere Forderung und ein anderer Schuldner als Arrestbasis vorgetragen wird, wodurch ein ursprünglich widerrechtlich erlassener Arrest gerettet werden soll.

d. Selbst wenn im Arrestgesuch eine Forderung des Beschwerdegegners gegen Y. geltend gemacht und deren Bestand als glaubhaft dargelegt worden wäre, ist festzustellen, dass gegen die Beschwerdeführerin kein Arrestgrund besteht – weder Ziff. 2 (Beiseiteschaffen von Vermögenswerten/Flucht) noch Ziff. 5 (Verlustschein) von Art. 271 Abs. 1 SchKG. Eine Zahlungsflucht von Y. besteht nicht. Böswillig Schuldnervermögen beiseite geschafft hat allenfalls ihr Konkubinatspartner X. (Arrestschuldner 1), jedoch nicht Y. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin investiere jene

70 000 Franken, welche sie vom Arrestschuldner anfechtbar erhalten habe, in nicht werthaltige Konsumgüter – einen Personenwagen im betreibungsamtlich geschätzten Wert von Fr. 9 000.– – und es stehe zu befürchten, dass sie Gelder nach Portugal transferiere, wo sie dem Beschwerdegegner wohl für immer entzogen blieben, genügt auch unter der reduzierten Anforderung des Glaubhaftmachens kaum, um Zahlungsflucht von Y. anzunehmen. Dazu bräuchte es konkretere und glaubhaftere Anzeichen. Ein Verlustschein als Arrestgrund nach Ziff. 5 muss nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorgabe gegen den Arrestschuldner selbst ausgestellt sein, nicht gegen irgendeinen Dritten. Ein Verlustschein wurde gegen Y. nicht ausgestellt.

e. Der Beschwerdegegner hat im Arrestgesuch vom 14. März 2005 selbst beantragt, es seien «nachstehende Gegenstände und Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin 2 mit Arrest zu belegen». Unter der Begründung und Glaubhaftmachung der Arrestforderung wird weder ausdrücklich noch konkludent geltend gemacht, die Forderung richte sich gegen Y. In seiner Stellungnahme zur Arresteinsprache von Y. liess der Arrestgläubiger zudem geltend machen, dem Begehren der Gegenseite auf Sicherheitsleistung dürfe nicht stattgegeben werden, da das Gesetz nur eine Sicherheitsleistung durch den Schuldner vorsehe. Damit hat der Arrestgläubiger selbst zum Ausdruck gebracht, dass Y. auch nach seinem Dafürhalten nicht Arrestschuldnerin ist.

Die Beschwerdeführerin Y. konnte somit allenfalls die Stellung eines Dritten haben, wie beispielsweise eine Bank oder ein Depositar, die vom Arumbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 108

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rest, der sich gegen einen anderen richtet (hier den Konkubinatspartner X.), betroffen sind, weil sie Vermögenswerte in ihrem Gewahrsam haben, von denen der Arrestgläubiger behauptet, sie stünden in Tat und Wahrheit dem Arrestschuldner zu. Solches hat der Arrestgläubiger in seinem Arrestgesuch indessen nicht behauptet, sondern vielmehr, «es seien folgende Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin 2 mit Arrest zu belegen» (act. 03.1). Das macht den Dritten indessen nicht zum Arrestschuldner, insbesondere dann nicht, wenn selbst der Gesuchsteller behauptet hat, seine Forderung richte sich gegen einen anderen.

Es ist unzulässig, Vermögenswerte zu verarrestieren, die einem vom Schuldner verschiedenen Rechtssubjekt gehören. Eine Einschränkung ist nur insofern zu machen, als Vermögenswerte, die zwar auf den Namen eines Dritten lauteten, indes für Rechnung des Schuldners gehalten werden, mit Arrest belegt werden können. Auch bei dieser Konstellation ist der Arrestbefehl jedoch ausschliesslich gegen den Schuldner zu erlassen. Der Dritte ist in diesen Arrest – analog des in eine Betreibung und Pfändung involvierten Drittgewahrsamsinhabers – nur «einbezogen», weil er Gewahrsam an Schuldnervermögen hat.

Das macht ihn nicht zum Arrestschuldner. Da vorliegend der Arrestgläubiger in seinem Arrestgesuch solches nicht behauptet hat, ist nicht rückwirkend zu prüfen, ob er im Einspracheoder Rechtsmittelverfahren nachschiebend glaubhaft dargelegt hat, dass die betreffenden Vermögenswerte in Tat und Wahrheit dem Arrestschuldner 1 zustehen. Selbst wenn Letzteres zuträfe, dürfte in einem solchen Fall ein ursprünglich unzulässigerweise gegen den Dritten angeordneter Arrest nicht nachträglich als rechtens sanktioniert werden. Angesichts der Begehren des Arrestgesuchstellers und ihrer Begründung wäre vorliegend der Arrest ursprünglich auf X., und nur auf ihn, auszustellen gewesen (vgl. dazu auch den Sachverhalt in BGE 107 III 33).

Dabei bleibt es. Die genaue Bezeichnung der Arrestgegenstände, deren Zugehhörigkeit zum Vermögen des Schuldners und deren Belegenheit obliegen dem Arrestgläubiger. Will der Arrestgläubiger, unter Berufung auf eine Forderung gegen die Beschwerdeführerin aus Art. 285 ff. SchKG, bei der Beschwerdeführerin gelegenes und auf ihren Namen lautendes Vermögen als deren eigenes Vermögen mit Arrest belegen lassen, so hat er ein neues Arrestgesuch gegen Y. zu stellen. Will der Arrestgläubiger, unter Berufung auf eine Forderung gegen seinen Vater aus Kindesunterhalt, bei der Beschwerdeführerin Y. gelegenes und auf ihren Namen lautendes Vermögen als X. gehörendes Vermögen mit Arrest belegen lassen, so hat er ebenfalls ein neues (ergänzendes) Arrestgesuch gegen

X. zu stellen.

f. Die weiteren, vom Arrestgläubiger dagegen angeführten Überlegungen erweisen sich als unerspriesslich:

aa. Aus den Hinweisen, der Vater des Beschwerdegegners bezahle seit 6 Jahren keine Unterhaltsbeiträge und seit dem Wegzug des Beschwerumbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 109

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degegners aus St. Moritz im Jahre 2002 sei die Bevorschussung der Alimente durch das dortige Sozialamt weggefallen, ergeben sich keine Argumente für den Erlass eines Arrestbefehls gegen die Beschwerdeführerin.

bb. Der neue Umstand, dass seit dem 16. Februar 2006 eine richterliche Entscheidung vorliegt, gemäss welcher X. für ausstehende und zukünftige Unterhaltsbeiträge seinem Sohn Sicherheit im Sinne von Art. 292 ZGB zu leisten hat, kann ebenso wenig eine Grundlage für einen Arrestbefehl gegen die Konkubinatspartnerin von X. abgeben, namentlich erwächst dem Arrestgläubiger daraus keine Forderung gegen die Beschwerdeführerin.

Auch wenn eine «akute Gefährdung des Unterhalts des Beschwerdegegners» festzustellen ist, ändert dies nichts daran, dass es am unverzichtbaren Erfordernis einer Forderung gegen die Beschwerdeführerin fehlt.

cc. Die Einwendung, es sei gegen X. eine Strafuntersuchung wegen Vernachlässigung familienrechtlicher Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB eingeleitet worden, welche zur vorübergehenden strafrechtlichen Beschlagnahme eines der Arrestgegenstände (Restforderung des X. gegen den

A. im Umfang von Fr. 21 000.–) geführt habe, stützt den Rechtsstandpunkt des Beschwerdegegners nicht. Mit dem Beschwerdegegner mag man aus der Einleitung eines Strafverfahrens und der strafrechtlichen Beschlagnahme, welche allerdings bereits vor der Stellung des Arrestgesuchs vom 14. März 2005 am 20. Dezember 2004 wieder aufgehoben worden war, mit einiger Veranlassung folgern, dass eine unlautere Absicht im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG «nicht aus der Luft gegriffen ist». Übersehen wird, dass sich diese Absicht allenfalls im Verhalten des Vaters offenbart, mithin keinen entsprechenden Arrestgrund gegen die Beschwerdeführerin abgeben kann.

dd. Der Arrestgläubiger operiert auch im Beschwerdeverfahren mit dem Argument, die Beschwerdeführerin habe dem unterhaltspflichtigen X.

geholfen, als mittelloser Vater dazustehen, indem sie ohne Rechtsgrund Hand dazu geboten habe, dass eine gegenüber X. bestehende Schuld der A.

(A.) von Fr. 70 000.– ihr zur Zahlung angewiesen und von ihr entgegen genommen worden sei. Damit sei glaubhaft gemacht, dass sie und der Vater zusammenhalten, wenn es darum gehe, den Beschwerdegegner um seinen Unterhaltsanspruch zu prellen. Der Bestand der behaupteten Schulden von X.

gegenüber der Beschwerdeführerin werde zum einen bestritten und zum anderen sei die erwähnte Zahlung anfechtbar gemäss Art. 286, 287 oder 288 SchKG, weil der unterhaltspflichtige Vater eine Drittklassgläubigerin (Beschwerdeführerin) gegenüber einem Erstklassgläubiger (Beschwerdegegner) bevorzugt befriedigt habe. Wie bereits dargelegt (vorstehende Erwägung 2c), liegt darin eine unzulässige Änderung der Arrestgrundlagen (Arrestforderung; Arrestschuldner).

SKG 06 8 Urteil vom 4. April 2006