Third-Party Owner Inclusion in Security Realization Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn debt collection proceedings by way of realization of security (Pfandverwertung) against a debtor, the third-party owner of the pledged asset must be included in the execution against the debtor by being served a duplicate of the payment order issued to the debtor, not by a separate payment order in independent proceedings against the third-party owner. The court reasoned that proper inclusion requires serving the duplicate payment order to the third-party owner to enable them to exercise all rights of the party being pursued, such as filing an objection, and that continuation of the proceedings against the debtor alone is insufficient if the third-party owner has not been properly included. Furthermore, because the creditor in this case failed to request judicial authorization for the objection to the pledge itself, only an authorization for the underlying debt could potentially be considered, but since the creditor also failed to present an enforceable title against the third-party owner for the debt, the appeal for authorization had to be dismissed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 153 SchKG, Art. 100 VZG, Art. 67 SchKG, Art. 151 Abs. 1 SchKG, Art. 70 SchKG, Art. 85 VZG; Third-Party Owner Inclusion in Security Realization Proceedings: The court reasoned that proper inclusion requires serving the duplicate payment order to the third-party owner to enable them to exercise all rights of the party being pursued, such as filing an objection, and that continuation of the proceedings against the debtor alone is insufficient if the third-party owner has not been properly included. Furthermore, because the creditor in this case failed to request judicial authorization for the objection to the pledge itself, only an authorization for the underlying debt could potentially be considered, but since the creditor also failed to present an enforceable title against the third-party owner for the debt, the appeal for authorization had to be dismissed.
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KI-generiertAlthough the court primarily rules on the lack of a title for the claim, the final decision to dismiss the appeal is based on the procedural requirement that the appeal for provisional clearance regarding the claim alone is insufficient when the foreclosure is based on pledged property (linking back to the issue under Art. 153 SchKG).
The definitive provisional clearance (Rechtsöffnung) is denied because the appellant failed to present a sufficient title (Titel) against the respondent as required by this article.
Cited in the reasoning regarding the required conditions for enforcement, which supports the overall procedural context leading to the decision to dismiss the appeal.
Cited in the reasoning regarding the requirement to serve a duplicate payment order to the third owner, which is central to the procedural error identified by the court.
Imposed as the basis for ordering the appellant to pay the costs of the appeal proceedings.
Volltext
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15 – Betreibung auf Pfandverwertung; Stellung des Dritteigentümers des Pfandes (Art. 153 SchKG; Art. 88, Art. 100 VZG). Der Dritteigentümer ist durch Zustellung eines Doppels des dem Schuldner zugestellten Zahlungsbefehls in die Betreibung gegen den Schuldner einzubeziehen und nicht durch einen eigenständigen Zahlungsbefehl in einer eigenständigen Betreibung gegen den Dritteigentümer.
Aus den Erwägungen:
2. Der Beschwerdegegner wurde mit Zahlungsbefehlen vom 24. August 2005 in den Betreibungen Nr. C. und D. des Betreibungsamtes Rhäzüns vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für die Beträge von Fr.
7 739.80 nebst 8 % Zins seit 1. Mai 1993 und Fr. 9 793.20 nebst 8 % Zins seit
1. Mai 1993 auf Pfandverwertung betrieben. Schuldner dieser Forderungen ist unbestrittenermassen A., während der Beschwerdegegner Eigentümer der mit den Pfandrechten belasteten Grundstücke ist, welche diese Forderungen sichern. Die Zahlungsbefehle, die dem Beschwerdegegner zugestellt wurden, weisen andere Betreibungsnummern auf als derjenige, der gegen den Schuldner der erwähnten Forderungen, nämlich A., ausgestellt wurde (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 26. Oktober 2005, SKG 05 58). Die auf den Beschwerdegegner als Drittpfandeigentümer ausgestellten Zahlungsbefehle sind somit augenscheinlich nicht Doppel des an den Schuldner A. zugestellten Zahlungsbefehls. Gegen die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nr. C. und D. hat der Beschwerdegegner Rechtsvorschlag erhoben. Die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter hat in der Folge Rechtsöffnung für die Forderungen, nicht aber auch für die Pfandrechte, verlangt. Diese verschiedenen Umstände machen es nötig, vorerst auf die Eigenheiten des Verfahrens der Betreibung auf Pfandverwertung einzugehen.
3.a) Das Einleitungsverfahren in der Betreibung auf Pfandverwertung verläuft grundsätzlich gleich wie das ordentliche, zeichnet sich jedoch gemäss Art. 87 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1). durch einige sachbedingte Besonderheiten aus. Das Betreibungsbegehren muss die üblichen Angaben nach Art. 67 SchKG enthalten, darüber hinaus aber noch den Pfandgegenstand bezeichnen und den Namen eines allfälligen Dritteigentümers angeben (Art. 151 Abs. 1 SchKG). Zu betreiben ist somit der Forderungsschuldner, nicht der allfällige Dritteigentümer des Pfandgegenstandes. Der in der Folge nach Art. 70 SchKG ausgestellte Zahlungsbefehl wird aber nicht nur dem Schuldner, sondern – gemäss Art. 153 Abs. 1 und 2 lit. a SchKG sowie Art. 88 der Verordnung des umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 80
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Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.24) – als Doppel auch dem Dritteigentümer des Pfandes zugestellt. Auf diese Weise wird der Dritteigentümer in die Betreibung einbezogen; er gilt als Mitbetriebener und kann als solcher sämtliche Rechte eines Betriebenen ausüben, wie namentlich Rechtsvorschlag erheben. Die Verwertung darf dann erst stattfinden, wenn auch dieser Zahlungsbefehl, mithin das Doppel, rechtskräftig geworden und die Frist von 6 Monaten seit der Zustellung abgelaufen ist (Art. 100 VZG). Mit dem Rechtsvorschlag, welchen auch der Dritteigentümer erheben kann, werden gemäss Art. 85 VZG sowohl Bestand, Umfang oder Fälligkeit der Forderung wie auch des Pfandrechts bestritten, sofern keine weitere Begründung abgegeben wird (vgl.Amonn/Gasser, a.a.O., § 33 N 1 ff., S. 264 ff.; Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N 39 ff. zu Art. 151 und N 9 ff. zu Art.
153). Die Verfahrensschritte, welche den Schuldner und den Dritteigentümer betreffen, erfolgen weitgehend unabhängig voneinander. Es handelt sich aber dennoch um ein einheitliches Betreibungsverfahren, welches gegen den Schuldner angehoben wird und eine Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner – und nicht gegen den Drittpfandeigentümer – betrifft.
Nach Zustellung der entsprechenden Zahlungsbefehle haben aber sämtliche Betreibungshandlungen auch gegenüber dem Dritteigentümer zu erfolgen, und sowohl der Schuldner als auch der Dritte, welcher unmittelbar von der Verwertung betroffen wird, können ihre Rechte separat geltend machen.
Mit der Verwertung des Grundpfandes darf wie erwähnt erst fortgefahren werden, wenn alle Zahlungsbefehle rechtskräftig geworden sind und die sechsmonatige Frist seit deren Zustellung abgelaufen ist (Staehelin, a.a.O., N
29 ff. zu Art. 153).
b) Nach Erhebung des Rechtsvorschlags durch den Schuldner und den Dritteigentümer müssen diese Rechtsvorschläge beseitigt werden, damit die Betreibung fortgesetzt werden kann. Dabei kommen die Bestimmungen von Art. 79 ff. SchKG zur Anwendung. Der Rechtsvorschlag kann im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens beseitigt werden (Art. 153a Abs.
1 SchKG). Im Rechtsöffnungsverfahren passivlegitimiert ist derjenige, der Rechtsvorschlag erhoben hat; folglich kann dies der Schuldner oder der Drittpfandeigentümer sein. Haben sowohl Schuldner als auch Drittpfandeigentümer Rechtsvorschlag erhoben, so ist separat über die beiden Begehren aufgrund der jeweils erhobenen Einreden zu entscheiden. Die Betreibung kann erst fortgesetzt werden, wenn die Rechtsvorschläge des Schuldners und des Drittpfandeigentümers beseitigt sind. Da der nicht weiter begründete Rechtsvorschlag Forderung und Pfandrecht bestreitet, muss für die Rechtsöffnung sowohl ein Titel für das Pfandrecht wie für die Forderung vorgelegt werden. Der Richter hat sodann einen Entscheid zu fällen, in dem für Forderung und Pfandrecht die Rechtsöffnung erteilt oder verweigert umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 81
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wird. Dieser Entscheid wiederum muss in einem Dispositiv, uno actu, erfolgen. Ist nur für die Forderung oder nur für das Pfandrecht das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen, so muss das gesamte Begehren abgewiesen werden (Staehelin, a.a.O., N 165 ff. zu Art. 82 und N 7 zu Art. 153a).
4. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet sodann ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Ammon/Gasser, a.a.O., § 19 N 22, S. 120). Handelt es sich um eine Betreibung auf Pfandverwertung, in welcher der Pfandeigentümer eine weitgehend identische Rechtsstellung wie der persönliche Schuldner aufweist, so kann die Betreibung nur fortgesetzt werden, wenn der gegen die Forderung und das Pfandrecht gerichtete Rechtsvorschlag aufgehoben ist. Wie bei der Forderung kann der Rechtsöffnungsrichter auch bei Pfandrechten nicht deren materiellrechtlichen Bestand überprüfen, sondern bloss befinden, ob die Voraussetzungen für eine Vollstreckung auf dem Betreibungswege erfüllt sind oder nicht (vgl. PKG 1995 Nr. 25; PKG 1995 Nr. 38). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, welcher die bestrittene Forderung und das bestrittene Pfandrecht belegt, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht Einwendungen vorbringen kann, welche die Tauglichkeit der vom Gläubiger vorgelegten Urkun-den als Rechtsöffnungstitel zu widerlegen vermögen. Damit ist der Betriebene dem Gläubiger nicht bedingungslos ausgeliefert. Namentlich kann sich der Betriebene darauf berufen, dass überhaupt kein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorliegt (vgl. Ammon/Gasser, a.a.O., § 19 N 50 ff., S. 124 f.).
5.a) Vorerst ist festzuhalten, dass A., dem Schuldner der vorliegend geltend gemachten Forderungen von insgesamt Fr. 17 533.– nebst Zins zu
8 % seit 1. Mai 1993, am 2. September 2005 ein Zahlungsbefehl (Betreibungs-Nr. B. des Betreibungsamtes Rhäzüns) zugestellt wurde. Im Zahlungsbefehl wurde angegeben, dass diese Forderung durch Grundpfänder gesichert sei, welche im Eigentum des Beschwerdegegners stehen würden.
Es handelte sich somit um eine Betreibung auf Pfandverwertung. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Schuldner A. Rechtsvorschlag, welcher für die Forderung – nicht aber für das Pfandrecht – beseitigt wurde (s. dazu Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 26. Oktober 2005, SKG 05 58). Dem Drittpfandeigentümer und Beschwerdegegner wurde indes offenbar kein Doppel des Zahlungsbefehls zugestellt; jedenfalls lassen die Akten keinen anderen Schluss zu. Folglich kann diese Betreibung Nr. B. des Betreibungsamtes Rhäzüns vorderhand nicht fortgesetzt werden, zumal der Drittpfandumbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 82
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eigentümer in diese Betreibung noch nicht mit einbezogen worden ist. Selbst wenn die Betreibung gegen den Schuldner A. bis in das Verwertungsstadium fortgeschritten sein würde, kann der Dritteigentümer und somit der Beschwerdegegner verlangen, dass ihm eine für ihn bestimmte Ausfertigung des Zahlungsbefehls – nämlich das Doppel des Zahlungsbefehls gegen den Schuldner – zugestellt werde, um sich dann allenfalls mittels Rechtsvorschlag dagegen zur Wehr zu setzen (vgl. PKG 1995 Nr. 38).
b) Die Zahlungsbefehle in den vorliegenden Betreibungen Nr. C.
und D. des Betreibungsamtes Rhäzüns sind wie erwähnt keine Doppel des Zahlungsbefehls gegen den Forderungsschuldner A., sondern eigenständige Zahlungsbefehle in zwei eigenständigen Betreibungen. Es handelt sich also nicht um ein einheitliches Betreibungsverfahren, welches einerseits gegen den Schuldner A. angehoben worden wäre und die Forderung der Gläubigerin bzw. Beschwerdeführerin gegen den Schuldner betreffen würde sowie andererseits den Drittpfandeigentümer als Mitbetriebenen – durch Zustellung eines Doppels des entsprechenden Zahlungsbefehls – mit einbezogen hätte. Es ist auch nicht möglich, den Beschwerdegegner nunmehr als Mitbetriebenen im Betreibungsverfahren gegen A. (Betreibungs-Nr. B. des Betreibungsamtes Rhäzüns) zu betrachten, obwohl im Rechtsöffnungsverfahren separat über den Rechtsvorschlag des Schuldners und des Drittpfandeigentümers zu entscheiden wäre. Würde nämlich vorliegend in den Betreibungen Nr. C. und D. Rechtsöffnung erteilt, so würde sich der Drittpfandeigentümer bei der Fortsetzung dieser Betreibungen nicht als mitbetriebener Drittpfandeigentümer in der Betreibung Nr. B., sondern als eigenständiger Schuldner der in den Betreibungen Nr. C. und D. geltend gemachten Forderungen erweisen, was er vorliegend in der Betreibung auf Pfandverwertung aber nicht sein kann, zumal der Schuldner dieser Forderungen unbestrittenermassen A. ist.
6.a) Es bleibt zu prüfen, ob die definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Beträge (Betreibungen Nr. C. und Nr. D. des Betreibungsamtes Rhäzüns) erteilt werden kann. Bei diesen zwei Betreibungen der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner handelt es sich um Betreibungen auf Pfandverwertung, da in den Zahlungsbefehlen Pfandgegenstände angegeben wurden sowie die besonderen Angaben gemäss Art.
152 Abs. 1 SchKG enthalten sind. Der Rechtsvorschlag gegen die beiden Betreibungen Nr. C. und D. des Betreibungsamtes Rhäzüns wurde vom Beschwerdegegner ohne Angabe von Gründen erhoben, sodass die Forderung und das Pfandrecht bestritten werden. Die Beschwerdeführerin hat es in ihrem Rechtsöffnungsgesuch wie auch in ihrer Rechtsöffnungsbeschwerde aber unterlassen, die Rechtsöffnung auch für das Pfandrecht zu verlangen.
Somit ist vorliegend nur zu prüfen, ob für die in Betreibung gesetzten Forderungen von Fr. 7 739.80 und Fr. 9 793.20 nebst Zins zu 8 % seit 1. Mai 1993 umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 83
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die definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann bzw. die Beschwerdeführerin in der Lage ist, einen Titel über die gegen den Beschwerdegegner in Betreibung gesetzten Forderungen vorzuweisen.
b) Einerseits ist die Rechtsöffnung zu verweigern, wenn nur für die Forderung, nicht aber für das Pfandrecht oder umgekehrt die Rechtsöffnung zu erteilen wäre (s. oben Erwägung 3b). Da vorliegend nicht um Rechtsöffnung für das Pfandrecht ersucht wurde, kann auch für die Forderung allein keine Rechtsöffnung erteilt werden. Andrerseits wäre die definitive Rechtsöffnung nur zu erteilen, wenn die Beschwerdeführerin für die in Betreibung gesetzte Forderung einen rechtsgenüglichen Titel im Sinne von Art. 80 SchKG vorweisen könnte. In den Akten finden sich aber weder ein vollstreckbares gerichtliches Urteil noch ein gerichtlicher Vergleich oder eine gerichtliche Schuldanerkennung, welche darlegen würden, dass eine Forderung der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner über die in Betreibung gesetzten Beträge bestünde. Das Kontumaz-Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 22. Juni 1994 weist lediglich aus, dass eine Forderung der
I. gegen A. im Umfang von Fr. 177 955.20 nebst 8 % Zins seit 1. Mai 1993 besteht. Es ist damit kein Schuldnerwechsel nachgewiesen. Die Feststellungsverfügung des Konkursamtes Imboden vom 28. August 2002, wonach unter anderem Grundpfandverschreibungen lastend auf den StWE-Nr. 50 407 und
50 408 auf die Beschwerdeführerin übertragen wurden, ist ebenfalls nicht geeignet, den Nachweis über den Bestand einer Forderung der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner zu erbringen, welcher die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Forderung zulassen würde. Allenfalls genügt diese Feststellungsverfügung zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für das Pfandrecht; dies ist aber hier nicht zu beurteilen, da wie erwähnt kein Rechtsöffnungsbegehren über das Pfandrecht gestellt wurde.
7.a) Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die definitive Rechtsöffnung aufgrund der Umstände, dass ein Rechtsöffnungstitel gegen den Beschwerdegegner für die in Betreibung gesetzten Forderungen im Sinne von Art. 80 SchKG fehlt. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich somit im Ergebnis – nicht aber in der Begründung – als richtig, sodass die vorliegende Rechtsöffnungsbeschwerde abzuweisen ist. Es bleibt aber der Beschwerdeführerin unbenommen, das Betreibungsamt Rhäzüns darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdegegner ein Doppel des Zahlungsbefehls vom 24. August 2005 in der Betreibung Nr. B. gegen A. zuzustellen sei und alsdann beim Bezirksgerichtspräsidenten Imboden um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. B. gegen A. auch über das Pfandrecht zu ersuchen.
SKG 05 63 Urteil vom 11. Januar 2006