Right to be Heard Violation in Execution Proceedings Based on Unanswered Postponement Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealing a decision in summary proceedings for opening execution (Rechtsöffnung) argued their constitutional right to be heard was violated because the court proceeded with the hearing without them, despite the party having submitted an unanswered request for postponement. The court reasoned that a valid initial summons remains effective unless expressly revoked by the court, and if a party submits a request for postponement and receives no decision immediately before the scheduled hearing, that party has a duty to inquire with the court regarding the status of the request; failure to do so, or failure to appear if the request was denied, means the party bears the consequences, including forfeiture of rights, and cannot successfully claim a violation of the right to be heard based on absence.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 SchKG, Art. 103 ZPO, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 25 Ziff. 2 SchKG, Art. 137 Ziff. 2 ZPO; Right to be Heard Violation in Execution Proceedings Based on Unanswered Postponement Request: b) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist in Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) statuiert. Danach haben die Parteien Anspruch darauf, dass sie ihre Angelegenheit dem Gericht vortragen und zu allen Vorbringen der Gegenpartei Stellung nehmen können, dass die Beweismittel abgenommen werden und dass das Gericht sich ernsthaft mit Vorbringen und Beweisen auseinandersetzt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet einmal ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien beim Erlass von Entscheiden, die in ihre Rechtsstellung eingreifen. Weiter dient der Grundsatz als Mittel bei der Sachaufklärung, der Wahrheitsfindung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch durch Art.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 77
PKG 2006 14
14 – Rechtsöffnungsverfahren; Verschiebung der Rechtsöffnungsverhandlung (Art. 84 SchKG; Art. 137 f., Art. 103 ZPO). Stellt eine Partei ein Verschiebungsgesuch und hat sie bis unmittelbar vor dem in der Vorladung festgesetzten Verhandlungstermin vom Gericht – aus welchen Gründen auch immer – keinen Bescheid erhalten, so hat sie sich beim Gericht zu erkundigen, ob dem Gesuch stattgegeben worden sei; andernfalls hat sie sich zur Verhandlung beim Gericht einzufinden, ansonsten die Verhandlung ohne sie durchgeführt wird.
Aus den Erwägungen:
3.a) Zur Begründung ihrer Rechtsöffnungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr Vorschlag auf Terminverschiebung unbeantwortet geblieben sei und das Bezirksgerichtspräsidium Landquart die Verhandlung ohne ihre Anwesenheit durchgeführt habe. Dadurch sei sie in ihrem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
b) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist in Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) statuiert. Danach haben die Parteien Anspruch darauf, dass sie ihre Angelegenheit dem Gericht vortragen und zu allen Vorbringen der Gegenpartei Stellung nehmen können, dass die Beweismittel abgenommen werden und dass das Gericht sich ernsthaft mit Vorbringen und Beweisen auseinandersetzt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet einmal ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien beim Erlass von Entscheiden, die in ihre Rechtsstellung eingreifen. Weiter dient der Grundsatz als Mittel bei der Sachaufklärung, der Wahrheitsfindung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch durch Art.
6 Abs. 1 EMRK gewährleistet, doch verschafft diese Bestimmung keine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehenden Rechte (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, S. 177).
c) Die Ausübung des Mitwirkungsrechts durch die Parteien setzt eine rechtsgenügliche Vorladung voraus. Gemäss Art. 25 Ziff. 2 SchKG und Art. 137 Ziff. 2 ZPO ist in Fällen der Rechtsöffnung das summarische Verfahren anwendbar. Art. 138 Ziff. 3 ZPO statuiert dabei, dass die Parteien mindestens zwei Tage vor der Hauptverhandlung aufzubieten sind. Diese Vorschrift wird vom Kantonsgericht in konstanter Praxis so ausgelegt, dass die Parteien zwei Tage vor dem Rechtstag im Besitz des Aufgebots sein müssen. Andernfalls wäre es ihnen verwehrt, sich genügend auf die Verhandlung vorzubereiten und noch Beweismittel einzuholen (PKG 1992 Nr. 31). Vorliegend wurde die Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung am 24. August umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 78
14 PKG 2006
2006 ausgestellt und am 26. August 2006 tatsächlich in Empfang genommen;
die Rechtsöffnungsverhandlung war auf den 8. September 2006 angesetzt.
Die Vorladung ist also rechtsgenüglich erfolgt. Auch wenn keine tatsächliche Annahme erfolgt und der Empfängerin lediglich eine Abholeinladung ausgehändigt worden wäre, wäre aufgrund der unter dem Aspekt der Zustellfiktion geltenden Abholfrist von 7 Tagen die Vorladung rechtzeitig erfolgt.
d) Es ist davon auszugehen, dass eine einmal vom Gericht erlassene Vorladung mit den darin enthaltenen Zeitangaben so lange gültig bleibt, als sie vom Gericht nicht ausdrücklich (sei es schriftlich oder mündlich, d.h. telefonisch) widerrufen worden ist (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 15 zu § 195 m.w.H.). Dies leuchtet schon deshalb ein, weil es sonst eine Partei ohne weiteres in der Hand hätte, durch ein kurzfristig gestelltes Verschiebungsgesuch einen gerichtlichen Termin platzen zu lassen mit der Begründung, sie sei nicht über die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs orientiert worden. Stellt eine Prozesspartei ein Verschiebungsgesuch und hat sie bis unmittelbar vor dem festgelegten Gerichtstermin vom Gericht – aus welchen Gründen auch immer – keinen Bescheid erhalten, so hat sie die Möglichkeit, sich beim Gericht zu erkundigen, ob dem Gesuch stattgegeben worden sei; andernfalls ist sie gehalten, sich zur Verhandlung beim Gericht einzufinden, ansonsten sie Gefahr läuft, einen Rechtsverlust zu erleiden (ZR 95 Nr. 71).
Der Geschäftsführer der Gesellschaft A. meldete sich am 6. September 2006 telefonisch beim Sekretariat des Bezirksgerichts Landquart und ersuchte dieses um Verschiebung der Rechtsöffnungsverhandlung auf den 29.
September 2006. Die Sekretärin des Bezirksgerichts teilte ihm mit, dass sie diese Information sofort an den Bezirksgerichtsvizepräsidenten weiterleiten würde. Die Beschwerdeführerin erhielt in der Folge keinen Bescheid, ob ihrem Gesuch stattgegeben werde oder nicht. Der Grund lag darin, dass die Beschwerdeführerin nicht kontaktiert werden konnte, weil keine Telefonnummer und kein sonstiger Hinweis für eine Rückantwort bekannt waren.
Es hätte nun aber an der Beschwerdeführerin gelegen, sich beim Gericht zu erkundigen, ob dem Gesuch stattgegeben worden sei oder nicht. Da sie dies nachweislich nicht getan hat, hat sie es selbst zu vertreten, dass die Rechtsöffnungsverhandlung am 8. September 2006 in ihrer Abwesenheit stattfand.
Sie kann daraus keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten.
SKG 06 58 Urteil vom 25. Oktober 2006