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PKG 2006 13 • KG GR PKG 2006 13 KI-generiert

Denial of Definitive Execution Opening Due to Non-Final Subsidiary Judgment on Costs

Geschäftsnummer PKG 2006 13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A request for definitive opening of execution (definitive Rechtsöffnung) under debt enforcement and bankruptcy law was denied because the underlying decision regarding security for extrajudicial costs, issued as a subsidiary judgment (Beiurteil), was not definitively legally binding (formell rechtskräftig) as it could only be challenged together with the yet-to-be-rendered main judgment via an ordinary appeal, which suspends final legal force and enforceability. The court reasoned that definitive opening requires a title that is fully enforceable, meaning it must be final and no longer subject to appeal with suspensive effect, which was not the case here since the cost ruling was intrinsically linked to the outcome of the main, ongoing proceeding.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 237 Abs. 4 ZPO, Art. 40 ZPO, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 80 SchKG, Art. 124 Abs. 1 ZPO; Denial of Definitive Execution Opening Due to Non-Final Subsidiary Judgment on Costs: The court reasoned that definitive opening requires a title that is fully enforceable, meaning it must be final and no longer subject to appeal with suspensive effect, which was not the case here since the cost ruling was intrinsically linked to the outcome of the main, ongoing proceeding.

Schlagwörter

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Rechtskraft Konkurseröffnung Schuldbetreibung Vollstreckungstitel Sicherheitsleistung Wirkungen des Urteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 1 SchKG

The court relied on this provision to determine that the decision on security costs does not constitute a final title for definitive legal opening because it is not yet formally res judicata.

Art. 40 ZPO

The decision on security for costs was classified as a procedural order under this article, which affects its status as a final title.

Art. 237 Abs. 4 ZPO

This provision was cited to explain that the decision regarding security for costs was handled as a subsidiary judgment (Beiurteil) which can only be challenged together with the main decision.

Art. 123 Abs. 4 ZPO

This article was cited to support the conclusion that the subsidiary judgment on costs can only be challenged together with the main judgment.

Art. 120 Abs. 1 ZPO

This provision is mentioned in the summary heading regarding cost decisions in subsidiary judgments, although its specific application in the dispositive is related to the procedural nature of the cost decision.

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Volltext

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 74

13 PKG 2006

b) Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerden (Gerichtsverfahren)

13 – Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 Abs. 1 SchKG); Kostenentscheid in einem Beiurteil (Art. 120 Abs. 1, Art. 123 Abs.

4, Art. 237 Abs. 4 ZPO). Der Kostenentscheid in einem Beiurteil

– in casu Entscheid betreffend Sicherheitsleistung gemäss Art. 40 ZPO – stellt mangels des zur Vollstreckbarkeit gehörenden Erfordernisses der formellen Rechtskraft keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, da das Beiurteil samt Kostenspruch (nur) zusammen mit dem ausstehenden Haupturteil mit dem gegen dieses gegebenen Rechtsmittel noch angefochten werden kann.

Aus den Erwägungen:

3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff.

des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, §19 N. 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG).

b) Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Vollstreckbarkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn das Urteil nicht nur vollstreckbar, sondern auch in formelle Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BGE 113 III 6, 9 sowie BGE 105 III 43, 44), d.h., wenn es endgültig geworden ist, weil es nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel, dem von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, angefochten werden kann. Die formelle Rechtskraft und Vollstreckbarkeit hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Daniel Staehelin, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 75

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Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 7 und N 9 zu Art. 80 SchKG). Im Rechtsöffnungsentscheid vom 6. April 2006 ging der Bezirksgerichtspräsident Imboden davon aus, dass der Entscheid über die Sicherstellung der aussergerichtlichen Kosten gleich wie eine vorsorgliche Massnahme mit der Mitteilung an die Parteien in formelle Rechtskraft erwachse. Diese Überlegung ist unrichtig. Zur Abgrenzung von vorsorglichen Massnahmen gegenüber prozessleitenden Entscheiden dient das Kriterium des Regelungsgegenstandes. Die Kautionsleistung des Klägers für die aussergerichtlichen Kosten des Beklagten hat keinen unmittelbaren Bezug zum Streitgegenstand. Für deren Anordnung ist das mutmassliche Prozessergebnis ohne Bedeutung, weshalb sie sich deutlich von der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen unterscheidet und den prozessleitenden Entscheiden zuzuordnen ist (vgl. Benedikt A. Suter, Grundsätze der prozessleitenden Entscheidung im Zivilprozess, Diss. Basel 1993, S. 53). Auch prozessleitende Entscheidungen können in formelle Rechtskraft erwachsen; allerdings dann nicht, wenn sie mit einem gegen die Endentscheidung gerichteten ordentlichen Rechtmittel angefochten werden können (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 362, Fn. 13). Gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO hemmt die Berufung Rechtskraft (formelle Rechtskraft) und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides im Rahmen der Rechtsmittelanträge.

4.a) Es ist daher zu prüfen, ob die beiden Entscheide (Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 28. September 2005 und Beiurteil des Bezirksgerichtsauschusses Plessur vom 28. November 2005) mit dem Rechtsmittel gegen den Hauptentscheid überprüft werden können. Da die Anordnung einer Sicherheitsleistung zur Deckung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten der Gegenpartei durch den Gerichtspräsidenten gemäss Art. 40 ZPO eine prozessleitende Verfügung darstellt, wird sie nur für die Dauer des Prozesses getroffen und hat keinen Einfluss auf die definitive Kostentragung nach Abschluss des Verfahrens. Die prozessleitende Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 28. September 2005 wurde mit der zutreffenden Beschwerde gemäss Art. 237 ZPO angefochten, welche als Beiurteil erledigt wurde (Art. 237 Abs. 4 ZPO). Ein solches Beiurteil kann nur zusammen mit dem Haupturteil weiter gezogen werden, eine selbständige Anfechtung ist nicht möglich (vgl. Art. 123 Abs. 4 ZPO sowie PKG 1984 Nr. 24 und PKG 1991 Nr. 22). Unterliegt das Haupturteil der Berufung (Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO), wird man auch die im Beiurteil getroffene Kostenverteilung mit diesem Rechtsmittel rügen können (vgl. Art. 218 Abs. 2 ZPO). Das Kantonsgericht kann Beiurteile in jeder Hinsicht frei überprüfen, d.h. auch im Kostenpunkt aufheben oder abändern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verteilung der amtlichen Kosten und die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung in einem engen Zusammenhang mit dem Ausgang der Prozessumbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 76

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beschwerde stehen. Da eine materielle Überprüfung des Beiurteils erst im Rahmen des Berufungsverfahrens möglich ist, kann auch erst dort sinnvollerweise endgültig über den Kostenpunkt entschieden werden (vgl. PKG 1991 Nr. 22, S. 93).

b) Auf Grund der beschränkten Offizialmaxime im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 138 Ziff. 4 ZPO) ist es zulässig, dass der Richter gewisse Abklärungen trifft (PKG 1992 Nr. 32). Vom Bezirksgericht Plessur war zu vernehmen, dass das Hauptverfahren bis zum 30. Juni 2006 sistiert wurde, es ist folglich noch hängig. Es ist also denkbar, dass gegen einen Entscheid (Streitwert erheblich über Fr. 8 000.–) das Rechtsmittel der Berufung ergriffen wird. Als ordentliches Rechtsmittel hemmt die Berufung den Eintritt der formellen Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides im Rahmen der Rechtsmittelanträge (Art. 124 Abs. 1 am Ende ZPO). Das bedeutet, dass sowohl die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 28. September 2005 als auch das Beiurteil des Bezirksgerichtsauschusses Plessur vom 28. November 2005 in einem allfälligen Berufungsverfahren gegen das Haupturteil bezüglich des Kostenpunktes überprüft werden können. Das ordentliche Rechtsmittel würde den Eintritt der formellen Rechtskraft sowohl für das Haupturteil als auch für die beiden prozessleitenden Entscheide hemmen. Die Verfügung und das Beiurteil über die Deckung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten stellen somit keine als definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG geltende vollstreckbare Urteile dar, weil sie nur zusammen mit dem Endentscheid in der Sache in Rechtskraft erwachsen können (vgl. die ähnliche Konstellation, die das Bundesgericht in Praxis 2006, Nr. 33 entschieden hat). Dies trifft selbstredend – wie bei prozessleitenden Entscheiden über die Deckung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten – auch für vorläufig vollstreckbare Entscheide zu, da sie eben – wie einlässlich dargelegt – noch nicht formell rechtskräftig sind (vgl. D. Staehelin, a.a.O. N 7 zu Art. 80 SchKG). Unter diesen Umständen erweist sich die Beschwerde der A.

GmbH als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 6. April 2006, mitgeteilt am 6. April 2006, ist aufzuheben und das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. 20600445 des Betreibungsamtes Rhäzüns ist abzuweisen.

SKG 06 22 Urteil vom 15. Mai 2006