Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 2006 12 • KG GR PKG 2006 12 KI-generiert

Court Fee Surcharge Calculation: Inclusion of Counterclaim Value

Geschäftsnummer PKG 2006 12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a dispute regarding court fees, the court determined that when calculating the value-based surcharge for the court fee, the claims arising from a counterclaim must be added to the claims of the main action, which contrasts with the calculation of the amount in dispute for determining subject-matter jurisdiction under civil procedure rules. The reasoning centered on the purpose of the surcharge, which is to compensate the court for its expenditure proportional to the monetary significance of the dispute; to exclude a counterclaim would be inequitable and contradict the objective of court costs, as the significance of the legal matter is determined by the totality of all claims, irrespective of whether they are brought by the initial claim or counterclaim.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 22 ZPO, Art. 121 Ziff. 5 ZPO, Art. 7 Abs. 1 KTZ, Art. 22 Abs. 1 ZPO, Art. 343 Abs. 2 OR, Art. 343 OR; Court Fee Surcharge Calculation: Inclusion of Counterclaim Value: The reasoning centered on the purpose of the surcharge, which is to compensate the court for its expenditure proportional to the monetary significance of the dispute; to exclude a counterclaim would be inequitable and contradict the objective of court costs, as the significance of the legal matter is determined by the totality of all claims, irrespective of whether they are brought by the initial claim or counterclaim.

Schlagwörter

KI-generiert
Widerklage Anwaltskosten Streitwert Kostenberechnung Zahlung von Zuschlägen Wertschöpfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 7 KTZ

This provision was used to determine the entitlement to levy a value-of-the-dispute surcharge on the court fee, which was the core issue of the appeal.

Art. 343 Abs. 2 OR

Cited in the final order section to address the appellant's claim regarding labor law disputes and fee exemption.

Art. 13 der grossrätlichen Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren

This provision governed the admissibility and procedure for challenging the amount of court costs, which was implicitly confirmed by proceeding with the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 70

12 PKG 2006

12 – Gerichtsgebühren; Streitwertzuschlag (Art. 7 Kostentarif im Zivilverfahren). Bei der Berechnung des Streitwertzuschlags zur Gerichtsgebühr sind – ebenso wie bei der Berechnung des Interessenwertzuschlags zum Anwaltshonorar, aber anders als bei der Berechnung des Streitbetrages zur Feststellung der sachlichen Zuständigkeit gemäss Art. 22 ZPO – die Forderungen aus einer Widerklage hinzuzurechnen.

Aus den Erwägungen:

1. Nach Art. 121 Ziff. 5 ZPO hat jedes Urteil einen Rechtsspruch in Verbindung mit dem Kostenentscheid zu enthalten. Ist eine Partei mit der Höhe der auferlegten Gerichtskosten und einer falschen Anwendung nicht einverstanden, so kann sie diese gemäss Art. 13 der grossrätlichen Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren vom 29. Mai 1985 (BR 320.070) innert 20 Tagen mit Beschwerde wegen Gesetzesverletzung nach Art. 232 ff. ZPO beim Kantonsgerichtsausschuss anfechten. Dies gilt auch, wenn gleichzeitig gegen das den Kostenspruch enthaltende Urteil Berufung erhoben wird (PKG 1996 Nr. 21, PKG 1988 Nr. 5).

Die vorliegende Beschwerde wurde fristund formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

2.a. Im Beschwerdeverfahren wird nach Art. 13 der grossrätlichen Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren nur eine Missachtung der Verordnung über den Kostentarif im Zivilverfahren geprüft (KTZ; BR 320.075). Art. 1 ff. KTZ regelt nämlich die zu erhebenden Gerichtsgebühren. Diese setzen sich aus der Gerichtsgebühr, einem allfälligen Streitwertzuschlag, aus Schreibgebühren sowie aus Barauslagen zusammen. Gerügt wird von der Beschwerdeführerin nur eine falsche Anwendung und Berechnung des Streitwertzuschlages.

b. Nach Art. 7 Abs. 1 KTZ kann bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr. 5 000.– im erstinstanzlichen Verfahren zusätzlich zur ordentlichen Gerichtsgebühr ein Streitwertzuschlag von höchstens 2 % des zu beurteilenden Streitwertes erhoben werden. Wie die Beschwerdeführerin zutreffenderweise festhält, ist in der KTZ nicht definiert, was unter dem zu beurteilenden Streitwert zu verstehen ist. Es ist daher auf die übliche Ermittlung des Streitwertes abzustellen.

c. Als Streitwert ist bei Leistungsklagen grundsätzlich der objektive Wert der eingeklagten Leistungen oder mit anderen Worten die Addition der Forderungen, welche im Streit liegen, zu betrachten, sofern sich die Forderungen nicht gegenseitig ausschliessen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 110). Massgebend sind dabei die objekumbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 71

PKG 2006 12

tiven, im Prozess befindlichen Leistungen, nicht etwa ein mittelbares Interesse an weiteren, nicht Gegenstand des Prozesses bildenden Vermögenswerten (vgl. PKG 1986 Nr. 11).

d. Eine Definition des Streitwertes findet sich in der bündnerischen ZPO allerdings nicht. Vielmehr bildet der sogenannte Streitbetrag Voraussetzung für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit im Zivilprozess.

Dies gilt insbesondere auch für Art. 22 Abs. 1 ZPO. Dieser regelt, dass zur Feststellung der sachlichen Zuständigkeit eines Gerichts der Gesamtbetrag aller klägerischen Forderungen, mit Ausschluss der Zinsen und der Kosten und mit Ausschluss der Forderungen aus einer allfälligen Widerklage, zusammengerechnet wird. Sinn und Zweck von Art. 22 ZPO ist damit gerade nicht eine umfassende und abschliessende Definition des Streitwertes. Es wird nur geregelt, welche Forderungen für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen sind.

e. Für den Kläger wird eine Rechtssicherheit in Bezug auf die Beurteilung der Zuständigkeit in einem angehobenen Klageverfahren geschaffen, wenn klargestellt wird, dass einzig seine Hauptklage die sachliche Zuständigkeit bestimmt (PKG 1999 Nr. 3) und der Beklagte mit der Erhebung einer Widerklage nicht eine andere sachliche Zuständigkeit bewirken kann.

Hinsichtlich arbeitsrechtlicher Streitigkeiten bestimmt Art. 343 Abs. 2 OR Gleiches, nämlich dass nur die Hauptklage dafür massgebend ist, ob ein einfaches und rasches Verfahren durchgeführt wird. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten soll von Bundesrechts wegen ausgeschlossen werden, dass mit Einreichung einer Widerklage die entsprechende Rechtswohltat durch die Gegenpartei verhindert werden kann (Egli, Schweizerisches Obligationenrecht, Handkommentar, Zürich 2002, N 14 zu Art. 343 OR). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der von der Beschwerdeführerin ins Recht geführte Art. 22 ZPO im Wesentlichen dazu dient, die Zuständigkeit eines Gerichts unter anderem für den Fall einer Widerklage abschliessend zu bestimmen.

f. Daraus kann nicht die Rechtsfolge abgeleitet werden, dass sich der Streitwert nach der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte bei Klage und Widerklage richte. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus einer Betrachtung der Honoraransätze des bündnerischen Anwaltsverbandes. Art. 5 Abs. 2 der Honoraransätze verweist zwar darauf, dass der Interessenwert nach den Feststellungen des Streitbetrages gemäss ZPO zu bestimmen ist. Damit wird aber nicht auf die sachliche Zuständigkeit von Art. 22 ZPO abgestellt, sondern darauf verwiesen, dass der Interessenwert nach dem Betrag aller im Streite liegenden Forderungen zu ermitteln ist und nicht nach einem anderen Interesse, namentlich einem weitergehenden wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes nicht bezwecken umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 72

12 PKG 2006

wollen, einen Interessenwertzuschlag bei der Erhebung einer Widerklage auszuschliessen. Vielmehr soll damit klargestellt werden, dass der für den Interessenwert massgebende Streitbetrag der objektive Wert der im Prozess befindlichen Leistungen ist und der Honorarrechnung nicht ein anderer Massstab wie ein subjektives wirtschaftliches Interesse oder gar ein mit dem eingeklagten Recht in Verbindung stehender anderer Vermögenswert zugrunde gelegt werden darf. Es geht mit anderen Worten bei der Bemessung des Interessenwertzuschlages nur um den Vermögensvorteil, welcher mit dem konkreten Begehren für die Klagepartei verbunden ist.

g. Das Kantonsgericht hat in PKG 1986 Nr. 11 für den Fall der Berechnung eines Interessenwertzuschlages festgehalten, dass die Bemessung einer ausseramtlichen Entschädigung sowohl durch die Hauptklage als auch durch die Widerklage beeinflusst ist und sich der Interessenwert insbesondere durch die Widerklage erhöhen kann. Damit hat das Kantonsgericht klar gestellt, dass die Erhebung eines Interessenwertzuschlages gerade nicht davon abhängt, ob eine Forderung klageoder widerklageweise geltend gemacht wird.

h. Gleiches muss auch für die Bemessung des Streitwertzuschlages nach Art. 7 KTZ gelten. Anderes würde zu unhaltbaren und nicht sachlich begründbaren Ergebnissen führen. Ein Streitwertzuschlag ist grundsätzlich Teil der von den Parteien zu tragenden Prozesskosten. Sinn und Zweck der Gerichtskosten ist nämlich die Abgeltung der dem Gericht entstehenden Aufwendungen, welche sich nebst dem zeitlichen Aufwand auch nach der vermögensrechtlichen Bedeutung der Streitigkeit zu richten hat (vgl. zur Rechtsnatur des Streitwertzuschlagen PKG 1981 Nr. 20). Dabei darf es keinen Unterschied machen, ob es sich bei der zu beurteilenden Streitigkeit um eine einzelne Klage oder um Klage und Widerklage handelt. Würde beispielsweise eine nur knapp CHF 8 000.– übersteigende Klage eingereicht, so bliebe eine wesentlich höhere Widerklage bei der Bemessung des Streitwertzuschlages unberücksichtigt, selbst wenn sich dadurch die Bedeutung des Rechtsstreites wesentlich erhöhen sollte. Dies wäre nicht sachgerecht und widerspräche dem Sinn und Zweck der Erhebung von Gerichtskosten.

Vielmehr ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühren – soweit das Bundesrecht dies nicht ausschliesst – der Gesamtbetrag aller im Streite liegenden Forderungen massgebend.

3. Damit ist für die Beurteilung des vom Gericht zu erhebenden Streitwertzuschlags nach Art. 7 KTZ sowohl die Klage der Beschwerdeführerin als auch die Widerklage von A. zu berücksichtigen. Da die Beschwerdeführerin eine Klage von CHF 188 500.– und A. eine Widerklage über CHF

38 832.90 anhängig gemacht haben, beläuft sich der Streitwert der sich im Verfahren befindlichen Streitigkeiten auf CHF 227 332.90. In Anwendung von Art. 7 KTZ war das Bezirksgericht Prättigau/Davos berechtigt, zusätzumbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 73

PKG 2006 12

lich zur ordentlichen Gerichtsgebühr einen Streitwertzuschlag von 2 % auf diesen Betrag zu erheben. Mit der Erhebung eines Streitwertzuschlages von CHF 4 000.– hat es sich dabei rechtskonform verhalten. Der erhobene Streitwertzuschlag gibt damit zu keinen Bestandungen Anlass. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass arbeitsrechtliche Ansprüche im Recht stünden, ändert dies nichts. Einerseits wurde gar nicht der gesamte Rahmen des nach Art. 7 KTZ möglichen Streitwertzuschlages ausgeschöpft. Andererseits übersteigt der eingeklagte Betrag die in Art. 343 Abs. 2 OR vorgesehene Gebührenbefreiung bei Weitem und wird eine Reduktion des die Gerichtskosten für CHF 30 000.– übersteigenden Streitwertes vom Bundesrecht nicht verlangt. Von einer Missachtung des Äquivalenzprinzips kann schliesslich vorliegend ebenfalls nicht die Rede sein (vgl. dazu PKG 1992 Nr.

28). Die Rüge der Beschwerdeführerin ist auch diesbezüglich unbegründet und die Beschwerde damit abzuweisen.

ZB 06 5 Urteil vom 26. Juni 2006