Narcotics Addiction Treatment Sentencing Structure Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the treatment options for a defendant addicted to narcotics, specifically rejecting a proposed combination of initial in-patient treatment followed by suspended execution of the sentence with out-patient treatment, finding this structure contradicted the governing statute which mandates either a stationary or an ambulatory measure, not a sequential combination. Reasoning that a successful stationary measure renders subsequent ambulatory care unnecessary, and failure of the stationary measure necessitates a decision on executing the sentence, the court dismissed the proposed hybrid approach as an impermissible circumvention of the legally stipulated treatment framework, ultimately concluding that given the severity of the addiction and the defendant's demonstrated history of non-compliance, a compulsory stationary measure was the most appropriate path to address the drug dependence, despite the defendant's first-time indication of willingness to comply.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB; Narcotics Addiction Treatment Sentencing Structure Dispute: Eine ambulante Massnahme verbunden mit der erwähnten Weisung verstösst somit nach Auffassung des Kantonsgerichts gegen Art. 44 StGB und zudem auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
PKG 2005 8
b) Strafurteile
8 – Behandlung von Trunkund Rauschgiftsüchtigen; stationäre und ambulante Behandlung (Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Richter hat drei Möglichkeiten: stationäre Behandlung, ambulante Behandlung unter Aufschub des Vollzugs der Strafe und ambulante Behandlung während des Strafvollzugs. Die Kombination einer stationären Behandlung mit anschliessender ambulanter Behandlung unter Aufschub des Strafvollzugs ist im Gesetz nicht vorgesehen. Zu den Voraussetzungen der stationären und der ambulanten Behandlung mit oder ohne Aufschub des Strafvollzugs.
Aus den Erwägungen:
2. a) Der psychiatrische Begutachter hat die Frage, ob der Angeklagte rauschgiftsüchtig sei und daher zur Verhütung eines Rückfalls die Einweisung in eine Drogenerziehungsanstalt oder eine andere Heilanstalt zweckmässig sei, bejaht und empfohlen, vorerst entsprechend Art. 44 StGB eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik zum Drogenentzug bis zur völligen Drogenfreiheit (auch vom Methadon) anzuordnen; anschliessend erscheine eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 44 StGB für die Dauer von mindestens zwei Jahren die beste Variante, sofern aus juristischer Sicht ein Strafaufschub in Frage komme. Der Vorteil dieser Lösung sei der Arbeitsplatzerhalt, der eine weitere soziale Destabilisierung verhindern würde. Der Staatsanwalt erklärte anlässlich der Hauptverhandlung, er habe anfänglich eine gewisse Sympathie für den Vorschlag des Psychiaters empfunden, weil er der Meinung sei, man habe es heute mit einem Angeklagten zu tun, der nicht in das Schema passe, das für einen grossen Teil von strafffälligen Drogenabhängigen gelte. Der Angeklagte gehe einer geregelten Arbeit nach, sei abgesehen von den hier beurteilten Delikten unauffällig, weder verwahrlost noch auf andere Weise ein Sozialfall, verhalte sich anständig und freundlich und gehöre in eine Alterskategorie, mit der man sich in vergleichbaren Fällen kaum zu befassen habe. Auf Grund der Hauptverhandlung sei er aber zum Schluss gekommen, dass eine ambulante Massnahme nach einem kurzen stationären Aufenthalt in einer Klinik unter Aufschub des Strafvollzuges von vornherein zum Scheitern verurteilt wäre. Zwar könne man sich dem Argument des Arbeitsplatzerhaltes kaum verschliessen, doch bliebe der Angeklagte bei einem Aufschub des Strafvollzuges weiterhin in einem Umfeld, wo Drogen zu beschaffen seien. Eine ambu-
8 PKG 2005
lante Behandlung während des Strafvollzuges bringe nichts und zu einer stationären Massnahme unter Aufschub des Strafvollzuges habe sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung erstmals bereit erklärt, doch erscheine es fraglich, ob dies wirklich seiner Überzeugung entspreche. Unter diesen Umständen dürfte der Vollzug der Freiheitsstrafe die zweckmässigste Lösung sein.
b) Es ist offenkundig, dass die deliktischen Tätigkeiten des Angeklagten im Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit stehen und insofern die Voraussetzungen für eine Massnahme im Sinne einer Drogenentziehungskur gegeben sind. Ausser der Massnahmennotwendigkeit hat aber nach der konstanten Praxis des Kantonsgerichts seitens des Verurteilten auch eine Massnahmewilligkeit vorzuliegen, da eine zwangsweise angeordnete Massnahme erfahrungsgemäss nicht zum Erfolg führt. Als Massnahme fällt eine stationäre Massnahme unter Aufschub des Strafvollzuges oder eine ambulante Massnahme parallel zum Strafvollzug oder unter Aufschub desselben in Betracht. Der Gutachter führte aus, eine ambulante Behandlung sowohl im Gefängnis als auch ausserhalb des Gefängnisses alleine erscheine bei der Schwere der Erkrankung des Exploranden nicht indiziert und würde, wie bereits in der Vergangenheit, keinen dauerhaften Erfolg bringen. Unter Hinweis auf die Rauschgiftsucht und zur Verhütung einer allfälligen Rückfallgefahr und insbesondere zwecks Verbesserung der Legalprognose unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und der aktuellen Lebenssituation des Angeklagten schlug der Psychiater die oben geschilderte Kombination einer anfänglich stationären Massnahme mit einer anschliessenden ambulanten Behandlung vor. Der Gutachter empfiehlt also mit anderen Worten zunächst eine stationäre Massnahme zum körperlichen Entzug von den Drogen und anschliessend eine ambulante Behandlung während mindestens zwei Jahren, wobei der Vollzug der Strafe in jedem Falle aufzuschieben wäre.
Das Kantonsgericht hat sich erstmals mit einem solchen Vorschlag eines Gutachters zu befassen. Soweit ersichtlich, hat sich zu einer derartigen Massnahmekombination bis anhin auch weder das Bundesgericht noch die Literatur geäussert. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Empfehlung des Gutachters sowohl dem Gesetz widerspricht als auch im Lichte des jeweiligen Massnahmezwecks in sich widersprüchlich ist. Das Gesetz sieht entweder eine stationäre oder eine ambulante Massnahme, allenfalls verbunden mit Weisungen, vor. Was es nicht vorsieht, ist die Kombination einer stationären mit einer ambulanten Massnahme, wie dies vom Gutachter vorgeschlagen wird. Der Grund liegt auf der Hand: Wird eine stationäre Massnahme angeordnet, so dauert sie so lange, bis sie nicht mehr notwendig ist oder als gescheitert bezeichnet werden muss. Nicht mehr notwendig ist eine Massnahme, wenn sie Erfolg gezeitigt hat, das heisst wenn der Betroffene von der Drogensucht als geheilt betrachtet werden kann. Dies ist nicht schon
PKG 2005 8
bei durchgeführtem körperlichem Entzug der Fall, sondern erst, wenn auch keine psychische Abhängigkeit mehr besteht. Demgemäss ist der psychische Entzug denn auch eines der wesentlichen Therapieziele einer stationären Massnahme (vgl. Philipp Maier/Frank Urbaniok, Die Anordnung und praktische Durchführung von Freiheitsstrafen und Massnahmen, Zürich 1998, S. 123). Wird eine stationäre Massnahme angeordnet, besteht demnach weder Raum noch ein Bedürfnis, anschliessend eine ambulante Massnahme anzuordnen. Mit einer solchen Massnahme würde nämlich zum Ausdruck gebracht, dass der Betreffende durch die stationäre Massnahme von der Drogensucht noch gar nicht befreit ist. Ist er dies aber nicht, so kann die stationäre Massnahme nur im Falle des Scheiterns aufgehoben werden, wobei in diesem Fall der Richter über den Vollzug der Strafe zu befinden hat, was beim Scheitern einer Massnahme – unter Anrechnung der Massnahmedauer
– regelmässig der Fall ist. Für eine ambulante anschliessend an eine stationäre Massnahme ist schlichtweg kein Platz; erst recht nicht unter der Voraussetzung eines weiteren Strafaufschubs. Es ist verständlich, dass der Verurteilte und der Gutachter in ihren Überlegungen die Arbeitsplatzsicherung im Auge hatten. Der Weg, um dieses Ziel zu erreichen, kann aber aus den dargelegten Gründen nicht der vom Gutachter vorgeschlagene sein. Entweder ist eine stationäre oder eine ambulante Massnahme anzuordnen.
c) Von einer ambulanten Massnahme parallel zum Strafvollzug sieht das Kantonsgericht regelmässig ab. Wenn sich der Betroffene im Strafvollzug einer Drogenentziehungskur unterziehen will, steht ihm das jederzeit frei. Die bisherigen ambulanten Behandlungen im Strafvollzug zeigten beim Betroffenen keinen Erfolg. Das Kantonsgericht hat aufgrund dessen und zudem gestützt auf die Praxis keinen Anlass, eine ambulante Behandlung parallel zum Strafvollzug anzuordnen.
Damit stellte sich die weitere Frage, ob eine ambulante Massnahme unter Aufschub des Strafvollzuges anzuordnen sei. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die Möglichkeit des Strafaufschubs zwecks ambulanter Behandlung nicht dazu missbraucht werden, den Vollzug der Strafe zu umgehen oder ihn auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben (BGE 107 IV 23). Der absolute Vorrang der Therapie wäre auch mit dem Gerechtigkeitsgedanken kaum zu vereinbaren. Die Strafe ist nur dann aufzuschieben, wenn die Massnahme vordringlich und mit dem Strafvollzug unvereinbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Vollzug der Freiheitsstrafe klarerweise verhindern oder vermindern würde. Voraussetzung einer ambulanten Behandlung ist demnach, dass diese, und zwar für sich allein betrachtet, geeignet ist, den Süchtigen von seiner Drogensucht zu befreien. Nur und erst wenn dies zu bejahen ist, stellt sich die weitere Frage, ob einer derartigen Resozialisierungschance allenfalls der Strafvollzug entgegensteht.
8 PKG 2005
Vorliegend verhält es sich nun derart, dass nach dem Gutachter eine ambulante Massnahme allein nicht ausreicht, oder mit anderen Worten, dass mit einer ambulanten Massnahme die Resozialisierungschance zu verneinen ist. Eine ambulante Massnahme fällt daher allein schon aus diesem Grund ausser Betracht. Zu prüfen ist, ob eine ambulante Massnahme verbunden mit der Weisung, sich zunächst stationär ärztlich behandeln zu lassen, in Frage kommen kann. Auch bei dieser Lösungsvariante steht die Arbeitsplatzerhaltung und damit die verbesserte Resozialisierungschance im Vordergrund.
Dass eine ambulante Massnahme mit einer Weisung verbunden werden kann, ist unbestritten. Eine andere Frage ist jedoch, ob eine stationäre ärztliche Behandlung mit einer ambulanten Massnahme überhaupt verknüpft werden darf. Mit der stationären Behandlung wäre der körperliche Entzug durchzuführen, damit anschliessend über eine ambulante Massnahme der psychische Entzug in die Wege geleitet werden könnte. Eine solche Vorgehensweise wäre nun aber nichts anderes als eine Umgehung der stationären Massnahme. Anstatt eine an sich notwendige stationäre Massnahme anzuordnen, würde eine ambulante Massnahme verfügt.
Weil dies aber nicht ausreichend wäre, würde über den Weg einer Weisung zunächst eine stationäre ärztliche Behandlung angeordnet, die ihrem Kerngehalt nach nichts anderes als eine stationäre Massnahme wäre, allerdings beschränkt auf den rein körperlichen Entzug. Eine derartige Kombination stellte aber nach Auffassung des Gerichts eine klare Umgehung des im Strafgesetzbuch vorgesehenen und abschliessend stipulierten Massnahmerechts dar. Daran ändert sich auch unter dem Gesichtspunkt der Arbeitsplatzerhaltung nichts. Dieser Umstand kann nicht derart in den Vordergrund gestellt werden, dass alle anderen Aspekte, insbesondere das gesetzliche Massnahmerecht, in den Hintergrund zu treten hat.
Würde der Arbeitsplatzerhaltung derartiges Gewicht beigemessen, müsste in den meisten Straffällen auf den Strafvollzug verzichtet werden. In dieser Hinsicht befanden und befinden sich viele Straffällige nicht in einer anderen Situation als der Verurteilte. Aber auch dessen Alter – der Angeklagte ist 43 Jahre alt – vermag eine ambulante Massnahme verbunden mit der Weisung einer stationären ärztlichen Behandlung nicht zu rechtfertigen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Verurteilte durch einen allfälligen Verlust seines Arbeitsplatzes härter getroffen werden soll als etwa ein dreissigjähriger Familienvater mit zwei Kleinkindern.
Eine ambulante Massnahme verbunden mit der erwähnten Weisung verstösst somit nach Auffassung des Kantonsgerichts gegen Art. 44 StGB und zudem auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
Abgesehen von diesen Überlegungen wären auch ansonsten die Voraussetzungen für eine derartige Massnahme nicht gegeben. Obwohl der Verurteilte seit 1998 beim gleichen Arbeitgeber tätig ist, konnte ihn dies nicht davon abhalten, wiederholt straffällig zu werden. Sein gesicherter Arbeits-
PKG 2005 8
platz, der ihm sehr wichtig ist, vermochte ihm demnach den Weg zur Resozialisierung mitnichten zu ebnen. Der Verurteilte hatte wiederholt die Chance dazu; er hat sie nicht genutzt. Aus all seinen Vorstrafen und Strafvollzügen hat er bis heute keine Konsequenzen gezogen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nun plötzlich anders sein soll, sind keine auszumachen. Auch unter diesem Gesichtspunkt lässt sich daher eine ambulante Massnahme bei gleichzeitigem Strafaufschub nicht vertreten.
d) Die langjährige Drogenabhängigkeit des Angeklagten verlangt fraglos eine stationäre Massnahme, damit Aussicht besteht, dass der Verurteilte von seiner Drogensucht loskommt. Das bringt letztlich auch der Gutachter zum Ausdruck. Wie eingangs erwähnt, ist für eine diesbezügliche Anordnung neben der Massnahmenotwendigkeit auch die Massnahmewilligkeit des Betroffenen erforderlich. Der Verurteilte zeigte sich anlässlich der Hauptverhandlung zum ersten Mal bereit, eine stationäre Behandlung anzutreten. Der Staatsanwalt äusserte zwar Zweifel, ob es sich bei den entsprechenden Aussagen des Angeklagten nicht um ein blosses Lippenbekenntnis handelt. Diese Bedenken sind nicht unbegründet, und es hat diese Frage das Gericht lange beschäftigt. Der Angeklagte hat vor Schranken zum Ausdruck gebracht, dass er sich einer stationären Massnahme unterziehen würde, wenn eine solche die einzige Alternative zum Strafvollzug sei und bekräftigte seinen Willen, von den Drogen und auch vom Methadon loszukommen. Wenn er sich bisher nicht in dieser Weise geäussert hat, so ist dies angesichts der Ausführungen im psychiatrischen Gutachten verständlich. Nachdem er nun aber zur Kenntnis genommen hat, dass der vom Psychiater vorgeschlagene Weg nicht gangbar ist und es nur darum gehen kann, die Strafe zu verbüssen oder sich einer stationären Massnahme zu unterziehen, scheint der Angeklagte doch zur Überzeugung gelangt zu sein, dass er mit der letzteren Variante die bessere Chance hat, seine Drogenprobleme zu lösen. Angesichts der Aktenlage und der vor Gericht gemachten glaubhaften Aussagen des Angeklagten gelangt das Kantonsgericht doch zur Überzeugung, dass es dem Angeklagten nun wirklich ernst ist und er alles daran setzen will, mit dem jahrzehntelangen Drogenkonsum Schluss zu machen. Unter diesen Voraussetzungen besteht eine reelle Chance, dass eine stationäre Massnahme zum Erfolg führt. Dabei bedarf der Angeklagte zweifellos einer recht intensiven Behandlung, liegt doch das Problem vor allem bei der Überwindung der psychischen Abhängigkeit. Der Angeklagte wird von Rückfällen nicht gefeit sein, aber es besteht doch die Hoffnung, dass er es mit der adäquaten Betreuung schaffen wird, solche Rückschläge zu überwinden. SF 04 41 Urteil vom 23. November 2004