Failure to File Grounds of Appeal and Scope of Appellate Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn written appeal proceedings, the failure of the appellant to submit the written grounds for appeal results in a default judgment procedure analogous to the rule for non-attendance at an oral hearing, meaning only the non-defaulting opposing party may submit further statements, while the appeal is decided based only on the initial appeal requests. Despite this procedural penalty for the appellant, the appellate court is fundamentally obligated to review the judgment under appeal comprehensively, both factually and legally, though factual findings and evidence evaluation from the lower court are generally maintained unless manifestly flawed, and the review of legal application will prioritize the legal issues specifically raised in the prior proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 228 Abs. 1 ZPO, Art. 128 ZPO, Art. 219 Abs. 1 ZPO, Art. 127 ZPO; Failure to File Grounds of Appeal and Scope of Appellate Review: Despite this procedural penalty for the appellant, the appellate court is fundamentally obligated to review the judgment under appeal comprehensively, both factually and legally, though factual findings and evidence evaluation from the lower court are generally maintained unless manifestly flawed, and the review of legal application will prioritize the legal issues specifically raised in the prior proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to set the time limit for Z. to request the reopening of proceedings after being declared in default.
Cited as the basis for analogously applying the default procedure for failure to submit the written appeal grounds.
Cited to establish that a timely and formally correct appeal is not invalidated by the failure to submit written grounds.
Cited alongside Art. 228 Abs. 1 ZPO as governing the court's obligation to review the appealed decision despite the appellant's default.
Volltext
PKG 2005 7
7 – Schriftliches Berufungsverfahren (Art. 224 Abs. 2 und 3 ZPO). Säumnisfolgen bei Nichteinreichung der schriftlichen Begründung der Berufungsanträge.
– Bei Nichteinreichung der schriftlichen Berufungsbegründung findet in Analogie zu Art. 228 Abs. 1 ZPO das Kontumazverfahren statt, mit der Folge, dass sich fortan nur noch die nicht säumige Gegenpartei (schriftlich) äussern darf, während von Seiten des Berufungsklägers einzig die Berufungsanträge samt allfälligen ergänzenden Ausführungen gemäss Berufungserklärung zur Entscheidfindung herangezogen werden (Erw. 1).
– Trotz Nichteinreichung der schriftlichen Berufungsbegründung ist das formund fristgerecht angefochtene Urteil durch die Berufungsinstanz grundsätzlich sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen. Die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz sind jedoch, soweit sie nicht offenkundig mangelhaft sind, in der Regel zu übernehmen, und bei der Prüfung der Rechtsanwendung werden die im bisherigen Verfahren konkret aufgeworfenen Rechtsfragen im Vordergrund stehen (Erw. 2).
Aus den Erwägungen:
1. Die Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden bietet keine Handhabe, um in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die schriftliche Berufungsbegründung ausbleibt, das Rechtsmittel einfach abzuschreiben. Vielmehr wird in analoger Anwendung der auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zugeschnittenen Bestimmung des Art. 228 Abs. 1 ZPO das Kontumazverfahren angeordnet, mit der Folge, dass sich fortan nur noch die nicht säumige Partei (schriftlich) äussern darf, während von Seiten der Gegenpartei einzig ihre Rechtsbegehren samt allfälligen ergänzenden Ausführungen gemäss Berufungserklärung für die Entscheidfindung herangezogen werden (vgl. PKG 1994-3-13 f.). Gestützt auf diese Praxis wurde Z. mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 6. Dezember 2004 von der weiteren Beteiligung am Berufungsverfahren ausgeschlossen. Sie liess die richterliche Anordnung unangefochten und unterzog sich ihr denn auch insoweit, als sie gar nicht erst versuchte, nachträglich doch noch eine Rechtsschrift einzureichen, um so ihre Anträge begründen zu können. Darauf braucht also nicht weiter eingegangen zu werden. Es ergeht vielmehr gegen
Z. ein Kontumazurteil.
7 PKG 2005
Dies hat gemäss Art. 128 ZPO zur Folge, dass Z. eine Purgationsfrist (Wiederherstellungsfrist) von einem Monat bis sechs Monaten ab Mitteilung des vorliegenden Urteils anzusetzen ist, innert der sie, falls die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen kann. Da sich die Berufungsklägerin seit langem auf die Kontumazierung einstellen konnte, erscheint es angezeigt, sich bei der Bemessung dieser Frist mit der gesetzlichen Mindestdauer von einem Monat zu begnügen.
2. Wird gegen ein bezirksgerichtliches Urteil fristund formgerecht Berufung eingelegt (Art. 219 Abs. 1 ZPO), vermag der Umstand, dass die richterliche Anordnung zur Einreichung einer schriftlichen Begründung nicht befolgt wurde, die Gültigkeit des Rechtsmittels nicht zu beeinflussen. Nach dem Gesagten führt dies auf Seiten der Berufungsklägerin einzig dazu, dass sie sich wegen ihrer Säumnis nicht mehr zur Sache vernehmen lassen kann, während das Gericht gestützt auf die sinngemäss geltenden Bestimmungen der Art. 228 Abs. 1 und 127 ZPO verpflichtet bleibt, das angefochtene Urteil im Rahmen der Anträge anhand der Akten und der Stellungnahme der Gegenpartei zu überprüfen. Diese Kontrolle hat (beschränkt auf den Anfechtungsbereich) grundsätzlich umfassend zu geschehen, sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht, handelt es sich doch bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel (vgl. Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 507 f., insbesondere
N. 7 b). Soweit sie sich nicht offenkundig als mangelhaft erweisen, wird die Weiterzugsinstanz dabei freilich in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und das Ergebnis der Beweiswürdigung, wie sie sich aus dem erstinstanzlichen Urteil ergeben, übernehmen können, unter Berücksichtigung allfälliger in der Berufungserklärung hierzu vorgebrachter Rügen und Anträge. Bei der Rechtsanwendung schliesslich, die ohnehin von Amtes wegen zu erfolgen hat, wird die Prüfung jener Fragen im Vordergrund stehen, die im bisherigen Verfahren – insbesondere von Seiten der nunmehr säumigen Berufungsklägerin – konkret aufgeworfen wurden. Darüber hinaus wird sich die Berufungsinstanz vielfach mit einer eher summarischen Begründung ihres Erkenntnisses begnügen dürfen oder sich gar darauf beschränken können, auf zutreffende Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen (vgl. zum Ganzen auch Alfred Bühler/Andreas Edelmann/Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Zivilrechtspflegegesetz [Zivilprozessordnung, ZPO] vom 18. Dezember 1984, 2. Aufl., Aarau, Frankfurt am Main, Salzburg 1998, § 323 N. 9). ZF 04 58 Urteil vom 18. April 2005/4. Juli 2005