Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 2005 2 • KG GR PKG 2005 2 KI-generiert

Parental Support Obligation for Adult Child Pursuing Vocational Education

Geschäftsnummer PKG 2005 2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In maintenance claims, the investigative principle applies to both minor and adult children, requiring the court to establish the facts ex officio, though the stricter principle of judicial discretion (where the court is not bound by party motions) only applies to minors. Regarding adult children, parental support obligations continue if they lack an appropriate education and the support is deemed reasonable under the circumstances; specifically, attending a vocational secondary school leading to a vocational baccalaureate is considered an appropriate ongoing education for which support is due, provided the parents' financial capacity allows it. The court remanded the case because the lower court failed to sufficiently investigate the financial circumstances of all involved parties—the adult child, the supporting parent, and the other parent—which is necessary to determine the economic reasonableness of the maintenance obligation.

Legislator-Regeste

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Art. 280 ZGB, Art. 4 EG, Art. 277 ZGB, Art. 280 Abs. 2 ZGB, Art. 4 EGzZGB, Art. 276 Abs. 1 ZGB; Parental Support Obligation for Adult Child Pursuing Vocational Education: Regarding adult children, parental support obligations continue if they lack an appropriate education and the support is deemed reasonable under the circumstances; specifically, attending a vocational secondary school leading to a vocational baccalaureate is considered an appropriate ongoing education for which support is due, provided the parents' financial capacity allows it. The court remanded the case because the lower court failed to sufficiently investigate the financial circumstances of all involved parties—the adult child, the supporting parent, and the other parent—which is necessary to determine the economic reasonableness of the maintenance obligation.

Schlagwörter

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Volljährigenunterhalt Erwachsenenbildung Unterhaltspflichten minderjähriges Kind Erziehungsunfähigkeit finanzielle Unterstützung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5C.238/2003
Federal Supreme Court Ruling on Adult Child Maintenance Limitation Based on Available Surplus Income and Dispositionsmaxime in Appellate Proceedings
BGE 118 II 93
Adult Child Maintenance Appeal and Prohibition of *Nova*
BGE 129 III 377
2 ZGB insbesondere gehört, dem Kind eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen (BGE 129 III 377).
BGE 129 III 375
Daughter's Claim for Post-Majority Educational Maintenance Denied Due to Lack of Personal Relationship
BGE 107 II 465
Father's Post-Majority Support Obligation for Adult Children Under Divorce Agreement
BGE 129 III 376
Die Rücksichtsund Zusammenwirkungspflicht in Ausbildungsund Unterhaltsbelangen setzt ein einigermassen erspriessliches persönliches Verhältnis zwischen den Eltern und dem Kind voraus (BGE 129 III 376, 113 II 376 f.; Breitschmid, a.a.O., N 18 zu Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 229 Abs. 2 ZPO

Used to remand the case back to the lower court for supplementing the file and making a new decision because the existing file did not allow a final judgment on the maintenance obligation.

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Volltext

2 PKG 2005

2 – Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 276 ff. ZGB ). Unterhaltsklage; Verfahrensmaximen. Umfang und Dauer der Unterhaltspflicht gegenüber mündigen Kindern.

– Unterhaltsklage; Verfahrensmaximen ( Art. 280 ZGB;

Art. 4 EG zum ZGB ). Die Untersuchungsmaxime – wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht – gilt bei Unterhaltsklagen unmündiger und mündiger Kinder. Die Offizialmaxime – wonach das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden und diesen die Verfügung über den Streitgegenstand entzogen ist – gilt demgegenüber nur bei Unterhaltsklagen unmündiger Kinder ( Erw. 2 ).

– Unterhaltspflicht gegenüber mündigen Kindern ( Art.

277 ZGB ). Zu den Voraussetzungen der fehlenden angemessenen Ausbildung und der Zumutbarkeit der Unterhaltspflicht nach den gesamten Umständen. Unterhaltspflicht für die Dauer des Besuchs der Berufsmittelschule (Erw. 3).

Aus den Erwägungen:

2. Zu klären ist zunächst die Frage der anwendbaren Verfahrensmaximen. Gemäss Art. 280 Abs. 2 ZGB erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Die genannte Bestimmung hält für das Unterhaltsklageverfahren die Geltung der Untersuchungsmaxime fest. Das Gericht hat demgemäss zusätzlich zu den Parteien ebenfalls zur Sammlung des Prozessstoffs beizutragen. Diese verfahrensrechtliche Vorschrift hat ihren Grund darin, dass beim Unterhalt ein erhöhtes Interesse an der materiellen Wahrheit besteht und deren Findung gefördert werden soll. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beinhaltet Art. 280 Abs. 2 ZGB aber auch den Grundsatz der Offizialmaxime im engeren Sinne, gemäss welcher das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden, den Parteien die Verfügung über den Streitgegenstand demnach entzogen ist. Allerdings wirkt die Offizialmaxime im engeren Sinn im Unterhaltsprozess nur zu Gunsten eines unmündigen Kindes (Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Januar 2004, 5C.238/2003, publiziert in Pra 2004, Nr. 97, E. 1; BGE 118 II 93 ff.; Vogel Oscar/Spühler Karl, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 7. Aufl., Bern 2001, 6. Kap., Nr. 46, Nr. 52 und Nr. 54). Die Untersuchungsmaxime hingegen ist auch bei Unterhaltsklagen mündiger Kinder als anwendbar zu erachten (Art. 4 EGzZGB; Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Januar 2004, 5C.238/2003, publiziert in Pra 2004, Nr. 97, E. 1 in fine; Breitschmid Peter, Basler Kommentar zum

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Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 – 456 ZGB, 2. Aufl., Basel 2002, N 24 zu Art. 277 ZGB). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz geht damit Art. 4 EGzZGB im Zusammenhang mit der Bestimmung des Unterhalts Mündiger nicht weiter als Art. 280 Abs. 2 ZGB. Beide Gesetzesvorschriften erklären nämlich die Untersuchungsmaxime als anwendbar, während das Bundesgericht bei der Festlegung des Unterhalts Unmündiger aus Art. 280 Abs. 2 ZGB die Anwendbarkeit der Offizialmaxime im engeren Sinn ableitet.

3.a. Die Eltern haben für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen, darin eingeschlossen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut eines Elternteils steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln selbst zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB).

Gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Mündigkeit des Kindes. Ausnahmen sind der frühere Eintritt wirtschaftlicher Selbständigkeit oder eine längere Ausbildungsdauer (Breitschmid, a.a.O., N 5 zu Art. 277 ZGB). Hat das Kind beim Eintritt ins Mündigkeitsalter noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt weiterhin aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Der Mündigenunterhalt steht in engem Zusammenhang mit der elterlichen Erziehungspflicht, zu der gemäss Art. 302 Abs. 2 ZGB insbesondere gehört, dem Kind eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen (BGE 129 III 377). Die Unterhaltspflicht der Eltern soll vermeiden helfen, dass das in der Zwischenzeit mündig gewordene Kind gezwungen wird, seine Ausbildung infolge fehlender finanzieller Mittel vorzeitig aufzugeben (Forni Rolando, Die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Mündigkeit des Kindes in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBJV 1996, S. 429 ff., S. 433). Es soll sichergestellt sein, dass ein Kind solange elterlichen Unterhalt beanspruchen kann, als es dessen bedarf und billigerweise auf Fremdmittel Anspruch erheben darf (Breitschmid, a.a.O., N 8 zu Art. 277 ZGB). Der frühere Ausnahmecharakter der Unterstützungspflicht über die Mündigkeit hinaus

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wurde mit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters relativiert (vgl. die Hinweise zur Lehre in BGE 129 III 375, Erw. 3.3).

Voraussetzungen für den Mündigenunterhalt sind aufgrund des Gesagten das Fehlen einer angemessenen Ausbildung und die Zumutbarkeit der Unterhaltspflicht nach den gesamten Umständen.

b.aa. Als angemessen wird eine Ausbildung erachtet, die es einem Kind im Rahmen seiner Fähigkeiten und Neigungen erlaubt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und wirtschaftlich selbständig zu werden (Forni, a.a.O., S. 435). Ob darin Zweitund Zusatzausbildungen eingeschlossen sind, hängt von den Umständen ab, insbesondere von den getroffenen Absprachen, der Zumutbarkeit, aber auch vom konkreten Ausbildungsgang (Breitschmid, a.a.O., N 12 zu Art. 277 ZGB). Es gibt eine ganze Reihe von Berufen, welche auf einer Grundoder Erstausbildung in einem vorbereitenden Stadium aufbauen und in denen daher die berufsentscheidende Ausbildung regelmässig das Mündigkeitsalter überdauert oder erst in diesem Zeitpunkt einsetzt. Dies trifft auf die akademischen Berufe zu, die an eine bestandene Maturitätsprüfung anknüpfen. Die Maturität schliesst die Ausbildung in der Regel nicht ab, sondern leitet eine weitere Ausbildungsstufe auf höherem Niveau ein. Das Bundesgericht anerkannte dies indessen auch im Falle eines Kindes, das nach der Beendigung einer kaufmännischen Lehre eine Hotelfachschule besuchte (BGE 107 II 465 ff.; Forni, a.a.O., S. 433 f.).

In casu hat das Gericht nun aufgrund dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Besuch einer Berufsmittelschule beziehungsweise die damit verbundene Berufsmaturität eine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB darstellt. Vorerst ist indes festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz aus der Tatsache, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten während der Ausbildungsdauer monatlich Fr. 400.– bezahlt hat, nicht einfach geschlossen werden darf, jener anerkenne dadurch den Besuch der Berufsmittelschule als zur notwendigen Erstausbildung gehörig. Dies widerspricht den klaren Ausführungen des Berufungsklägers in der Prozessantwort vom 18. Februar 2004, worin er seine Auffassung zum Ausdruck brachte, die Berufungsbeklagte verfüge über eine angemessene Ausbildung und die Zahlungen über Fr. 400.– seien freiwillig und ohne Anerkennung einer Schuldpflicht erfolgt.

bb B. X. absolvierte bei der Gemeindeverwaltung K. eine Lehre als kaufmännische Angestellte bzw. Verwaltungsfachfrau. Im Anschluss besuchte sie vom 18. August 2003 bis am 30. Juni 2004 mit Erfolg die Berufsmittelschule in D., Studienrichtung kaufmännisch.

Die Berufsmaturität umfasst im Grundsatz eine berufliche Grundausbildung und eine erweiterte Allgemeinbildung. Sie erhöht die Fach-, Selbstund Sozialkompetenz ihrer Inhaberinnen und Inhaber und fördert deren berufliche und persönliche Mobilität und Flexibilität. Namentlich

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schafft sie die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule. Die Berufsmaturität kann im Rahmen der beruflichen Grundausbildung, also während der Berufslehre, oder nach einer beruflichen Grundausbildung in volloder teilzeitlichen Ausbildungslehrgängen erworben werden. Voraussetzung für einen Berufsmaturitätsabschluss ist im letzteren Fall eine bereits abgeschlossene Berufslehre (vgl. Art. 2 und 4 der eidgenössischen Verordnung über die Berufsmaturität [SR 412.103.1]). In Anbetracht dieser Umstände ist eine Berufsmaturität beziehungsweise die darauf vorbereitende Berufsmittelschule als angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB anzusehen. Zwar erlaubt bereits eine kaufmännische Lehre es grundsätzlich, den Beruf nach Lehrabschluss sofort auszuüben und den Lebensunterhalt zu verdienen. Die abgeschlossene Berufslehre ist aber gleichzeitig auch Vorbereitung beziehungsweise Voraussetzung für den Besuch der Berufsmittelschule, welche die berufliche Grundbildung, wie oben erwähnt, durch eine erweiterte Allgemeinbildung ergänzt. Sie stellt damit einen eigentlichen Bestandteil der Berufsmaturität dar. Da diese weitergehende Studien an einer Fachhochschule ermöglicht, können auch Parallelen zur gymnasialen Maturität gezogen werden, die der Vorbereitung beziehungsweise Zulassung für Studien an Hochschulen dient. Unter dem Gesichtspunkt der angemessenen Ausbildung und insbesondere nach den bei Eintritt der Mündigkeit erkennbaren Fähigkeiten und Neigungen (vgl. dazu Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. A., 2002, S. 413; Hegnauer, Berner Kommentar zum ZGB, 1997, N 54 zu Art. 277 ZGB; derselbe, Grundriss des Kindesrechts, 5. A., 1999, N 20.24a) besteht daher gegenüber B. X. eine Unterhaltspflicht für die Dauer des Besuchs der Berufsmittelschule.

c.aa. Neben dem Fehlen einer angemessenen Ausbildung setzt die Pflicht zum Mündigenunterhalt voraus, dass die Unterhaltsleistungen nach den gesamten Umständen zumutbar sind. Angesprochen sind hierbei einerseits die persönlichen Verhältnisse. Die Rücksichtsund Zusammenwirkungspflicht in Ausbildungsund Unterhaltsbelangen setzt ein einigermassen erspriessliches persönliches Verhältnis zwischen den Eltern und dem Kind voraus (BGE 129 III 376, 113 II 376 f.; Breitschmid, a.a.O., N 18 zu Art. 277 ZGB; Forni, a.a.O., S. 443 ff.).

Anderseits sind die wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend, und zwar Einkommen und Vermögen aller beteiligten Parteien, das heisst beider Elternteile sowie des Kindes. Das letztere ergibt sich bereits aus Art. 276 Abs. 3 ZGB, nach welchem die Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Masse befreit sind, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder aus anderen Mitteln selbst zu bestreiten. Beim Mündigenunterhalt geht die Eigenverantwortung des Kindes der Unterhaltspflicht der Eltern vor. Das Kind hat nach Eintritt der Mündigkeit soweit

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mit der noch laufenden Ausbildung vereinbar alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Unterhalt selbst zu bestreiten (Hegnauer Cyril, Berner Kommentar, N 92 zu Art. 277 ZGB). Von einem mündigen Kind kann zudem nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verlangt werden, dass es seine Bedürfnisse gegenüber seinem pflichtigen Elternteil im Streitfall nachweist und insbesondere seine Lebenskosten begründet darlegt und entsprechende Auskünfte über seine finanziellen Möglichkeiten erteilt. Die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils ergibt sich aus einer Gegenüberstellung von familienrechtlichem Notbedarf und Nettoeinkommen. Der familienrechtliche Notbedarf wird anhand der betreibungsrechtlichen Richtlinien ermittelt und um die laufende Steuerlast erweitert. Dieser erweiterte Notbedarf ist alsdann um rund 20 % zu erhöhen. Die bundesgerichtliche Praxis erachtet Unterhaltsleistungen nämlich nur dann als zumutbar, wenn dem Pflichtigen ein den erweiterten Notbedarf um mehr als 20 % übersteigendes Einkommen bleibt. Ist nur für eine kürzere Übergangszeit Unterhalt erforderlich, kann dem Pflichtigen indes eine stärkere Einschränkung zugemutet werden (BGE 118 II 99 f.; Urteil des Bundesgerichts vom

27. Januar 2004, 5C.238/2003, E. 2.1; Forni, a.a.O., S. 441; Breitschmid, a.a.O., N 17 zu Art. 277 ZGB). Da ein mündiges Kind im Gegensatz zum unmündigen keiner Pflege und Erziehung mehr bedarf, ist die Unterhaltspflicht seitens der Eltern grundsätzlich durch Geldleistungen zu erfüllen. Es ist den Eltern jedoch zuzugestehen, ihrer Unterhaltspflicht zumindest teilweise durch Naturalleistungen nachzukommen, beispielsweise indem sie dem Kind Kost und Logis gewähren. Unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Zumutbarkeit sind sodann auch allfällige Beiträge des Stiefelternteils aufgrund Art. 278 Abs. 2 ZGB zu prüfen (Forni, a.a.O., S. 441; Breitschmid, a.a.O., N 16 zu Art. 277 ZGB). Die Eltern sind im Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gleich zu belasten (Hegnauer, a.a.O., N 108 zu Art. 277 ZGB).

bb. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Unterhaltsleistung an B. X. bedarf es aufgrund des Gesagten unter anderem einer umfassenden Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse aller Beteiligten. Wie in Erwägung 2 festgestellt, hat das Gericht hierbei den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Betrachtet man das angefochtene Urteil, so wird ersichtlich, dass eine diesen Grundsätzen genügende Sachverhaltsermittlung nicht vorgenommen wurde:

Zunächst trifft dies in Bezug auf die Abklärung der Einkommensund Vermögensverhältnisse von B. X. selbst zu. Aus dem von der Vorinstanz edierten Stundenplan der Berufsschule D. geht hervor, dass der Unterricht in der Berufsmittelschule von Montag bis Freitag jeweils am Morgen stattfand. Unter diesen Umständen war es der Berufungsbeklagten selbst unter Berücksichtigung einer angemessenen Lernzeit durchaus zumutbar, einer

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teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies hat sie denn auch getan, war sie doch in einem Teilpensum bei der Gemeindeverwaltung K. angestellt. Unklar bleibt indessen der Umfang beziehungsweise die Entlöhnung für diese Tätigkeit. Dem Gericht liegen einzig Lohnabrechnungen für die Monate Oktober und November 2003 vor. Diese erweisen sich für die Ermittlung der Einkommensverhältnisse von B. X., die für die gesamte Ausbildungsdauer von August 2003 bis und mit Juni 2004 vorzunehmen ist, allerdings als ungenügend, war das Monatseinkommen offensichtlich schwankend und bleibt auch die Frage der Auszahlung eines allfälligen

13. Monatslohns offen.

Was die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mutter der Berufungsbeklagten, E., betrifft, so ist feststellbar, dass jene gemäss ihrem Schreiben vom 19. April 2004 nicht bereit war, dem Gericht entsprechende Auskünfte zu erteilen. Sie weigerte sich namentlich, ihre Lohnabrechnungen zur Edition zu unterbreiten. Der Vorinstanz ist nun darin zuzustimmen, dass die Mutter gestützt auf Art. 169 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 174 f. ZPO nicht zur Herausgabe der verlangten Urkunden verpflichtet war. Allerdings wäre es in diesem Fall gestützt auf die anwendbare Untersuchungsmaxime Aufgabe des Gerichts gewesen, von sich aus Nachforschungen über die finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter anzustellen und die notwendigen Angaben, soweit diese nicht von der Mutter erhältlich sind, über Dritte (Steuerbehörde, Arbeitgeber) zu erlangen.Von dieser Pflicht entbindet auch der Umstand nicht, dass die Mutter der Tochter Kost und Logis gewährt, wird doch der Unterhalt bei mündigen Kindern, wie oben festgestellt, in erster Linie durch Geldzahlungen geleistet. Die Vorinstanz wird daher noch abzuklären haben, ob E. erwerbstätig ist und gegebenenfalls, welches Einkommen sie dabei erzielt. Dies gilt ebenfalls für die Frage, ob sich jene wieder verheiratet hat, ein Umstand, der für die Feststellung deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht unberücksichtigt bleiben dürfte.

Schliesslich erweist sich auch die vorinstanzliche Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers als unvollständig. Dies betrifft zunächst die Festlegung des massgeblichen Nettoeinkommens von A. X., wo namentlich Angaben über dessen Lohn im Jahr 2004 fehlen. Von seiner Ehefrau C. X. liegt überdies nur der Lohnausweis für deren Tätigkeit an der Berufsschule D. vor; Angaben über einen allfälligen Ertrag aus ihrer Tätigkeit als Coiffeuse fehlen hingegen. Im Hinblick auf die Ermittlung des familienrechtlichen Notbedarfs wären schliesslich die Steuerlast sowie – selbst wenn vorliegend nur eine wenige Monate dauernde Ausbildung in Frage steht – der 20 %-ige Zuschlag zum erweiterten Notbedarf zumindest rechnerisch einzubeziehen gewesen.

c. Unter den genannten Umständen gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die vorhandenen Akten eine abschliessende Beurteilung

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der Unterhaltspflicht für B. X. – insbesondere unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit – nicht zulassen. Die Sache wird daher gestützt auf Art. 229 Abs. 2 ZPO im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur Ergänzung der Akten und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. ZF 04 75 Urteil vom 1. Februar 2005