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PKG 2005 15 • KG GR PKG 2005 15 KI-generiert

Service Validity to Authorized Representative Determines Appeal Period Commencement

Geschäftsnummer PKG 2005 15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Where an accused designates an authorized recipient for service, appeal or objection periods commence upon notification to that representative, even if the accused claims delayed personal receipt, because service to the explicitly authorized external representative constitutes valid service to the represented party, rendering the objection untimely when filed after the ten-day period which began upon notification to the authorized mother.

Legislator-Regeste

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Art. 174 StPO, Art. 65 Abs. 3 StPO, Art. 65a StPO, Art. 65a Abs. 2 StPO; Service Validity to Authorized Representative Determines Appeal Period Commencement: Der Berufungskläger macht sinngemäss geltend, für die Berechnung der Frist sei nicht die Zustellung an eine Kontaktadresse massgebend, sondern der Zeitpunkt, an dem er persönlich den Entscheid erhalten habe.

Schlagwörter

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Gültigkeit der Zustellung bevollmächtigter Vertreter Kündigungsfrist Angemessenheit der Verfahrensdauer Beschwerdelegitimation prozessuale Einreden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 3 StPO

Cited to establish the day on which the ten-day appeal period began to run.

Art. 65a StPO

Cited in relation to the inadmissibility of requesting the resumption of the deadline, as no relevant grounds were presented.

Art. 65a Abs. 2 StPO

Cited to indicate that the request for the resumption of the deadline must be filed with the authority before which the deadline should have been met.

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Volltext

PKG 2005 15

c) Strafrechtliche Berufungen

15 – Zustellung; Beginn des Fristenlaufs (Art. 64 f. StPO). Bezeichnet der Angeschuldigte einen Zustellungsbevollmächtigten, beginnen die Fristen – in casu die Frist zur Einsprache gegen ein Strafmandat (Art. 174 StPO) – mit der Mitteilung an den Zustellungsbevollmächtigten zu laufen.

Aus den Erwägungen:

3. Der Berufungskläger macht sinngemäss geltend, für die Berechnung der Frist sei nicht die Zustellung an eine Kontaktadresse massgebend, sondern der Zeitpunkt, an dem er persönlich den Entscheid erhalten habe.

a) Der Berufungskläger bat anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Graubünden und anlässlich eines Telefongesprächs mit dem Kreispräsidenten Schams, sämtliche Korrespondenz an seine Mutter, B., F.- Strasse, E., zu richten. Es bestand somit eine echte interne nach aussen kommunizierte Vollmacht. Die Mutter des Berufungsklägers wurde ausdrücklich zur Entgegennahme der Postsendung bevollmächtigt. Durch die Entgegennahme der Postsendung durch seine Mutter ist die Zustellung vollendet; ob der Adressat selber vom Inhalt wirklich Kenntnis nimmt oder nicht, ist unerheblich (vgl. BGE 113 Ia 22). Auch gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichtes (vgl. PVG 1986 Nr. 73; 1998 Nr. 74) gilt ein Entscheid als zugestellt, sobald er in den Machtbereich des Adressaten gelangt, wobei es genügt, wenn die Aushändigung an eine andere zur Entgegennahme berechtigte Person erfolgt. Vorliegend handelte es sich um eine direkte Zustellung über eine Drittperson als Bevollmächtigte und nicht um eine Ersatzzustellung. Von einer Ersatzzustellung spricht man nur dann, wenn der «eigentlich zur Entgegennahme Berechtigte» nicht anzutreffen ist und die Postsendung stattdessen ohne sein Wissen einer anderen, nicht eindeutig bestimmten Person aus einem festgelegten Kreis von Personen übergeben wird, wobei eine solche Ersatzzustellung nur zulässig ist, wenn vorgängig der Versuch einer Primärzustellung erfolglos war. Die Zustellung an den nach aussen kundgegebenen Vertreter ist aber Zustellung an den Vertretenen, beruht doch diese Zustellung auf dem ausdrücklichen Willen des Vertretenen. Im vorliegenden Fall ist somit die Zustellung an die durch den Berufungskläger nach aussen kundgegebene Bevollmächtigte als an den Berufungskläger selbst zu betrachten (vgl. zum Ganzen PKG 2001 Nr. 21), weshalb die Einsprachefrist am 21. Mai 2005 zu laufen begann.

15 PKG 2005

Es ist somit festzuhalten, dass sich der Berufungskläger die Entgegennahme der Postsendungen durch seine Mutter als rechtsgültige Zustellung anrechnen lassen muss. Das Strafmandat des Kreispräsidenten Schams wurde am 20. Mai 2005 zugestellt, womit die zehntägige Einsprachefrist am folgenden Tag (Art. 65 Abs. 3 StPO), dem 21. Mai 2005, zu laufen begann und am 30. Mai 2005 endete. Der Berufungskläger macht geltend, er habe das Strafmandat erst am 30. Mai 2005 persönlich in Empfang nehmen können und daher sei eine fristgerechte Einsprache nicht mehr möglich gewesen. Abgesehen davon, dass ihm seine Mutter das am 20. Mai 2005 in Empfang genommene Strafmandat per Fax hätte übermitteln können, hätte er am

30. Mai 2005, einem Montag, – allenfalls mit einem einzigen Satz («ich erhebe Einsprache») – fristgerecht, durch Aufgabe bei der Post, Einsprache erheben können. Eine rechtzeitige Orientierung über die Einsprachefrist wäre durch seine Mutter, welche das Strafmandat in Empfang nahm, mit den gängigen Kommunikationsmitteln problemlos möglich gewesen (vgl. BGE 113 Ia 22). Im Übrigen hat der Berufungskläger durch die Einreichung der Berufung innerhalb von weniger als zehn Tagen bewiesen, dass die Einreichung eines Rechtsmittels innert der zehntägigen Frist kein Problem darstellt.

Da die Einsprache des Berufungsklägers gemäss Poststempel erst am 8. Juni 2005 der mexikanischen Post übergeben wurde, ist sie verspätet erfolgt und die Vorinstanz hat die Einsprache des Berufungsklägers zu Recht abgewiesen.

b) Wer eine Frist versäumt hat, kann gestützt auf Art. 65a StPO ihre Wiederherstellung verlangen, wenn er nachweist, dass er sie wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht einhalten konnte. Für die Wiederherstellung der Frist sind keine solche Gründe ersichtlich, zumal sich der Berufungskläger die Versäumung der Frist selbst zuzuschreiben hat. Eine nähere Abklärung dieser Frage erübrigt sich zudem ohnehin, kann doch eine Wiederherstellung nur auf entsprechendes Gesuch hin in Betracht gezogen werden, wobei dieses Gesuch bei derjenigen Instanz zu stellen ist, gegenüber der die Frist hätte eingehalten werden sollen (Art. 65a Abs. 2 StPO). Ein derartiges Gesuch, das im Übrigen innert zehn Tagen seit dem Wegfall des Hindernisses hätte gestellt werden müssen, ist beim Kreispräsidenten Schams nicht eingegangen. SB 05 25 Urteil vom 7. September 2005