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PKG 2005 13 • KG GR PKG 2005 13 KI-generiert

Provisional Set-Aside Overturned Due to Denial of Right to Be Heard

Geschäftsnummer PKG 2005 13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A decision granting provisional set-aside of an objection to debt collection was overturned because the hearing was not conducted due to the presiding judge's absence, thereby violating the appearing debtor's right to be heard under constitutional principles, as the debtor was denied the opportunity to present arguments and evidence that could have refuted the creditor's claim, necessitating the cancellation of the decision and the scheduling of a new hearing.

Legislator-Regeste

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Art. 84 SchKG, Art. 82 Abs. 2 SchKG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 137 ZPO, Art. 138 Ziffer 3 ZPO; Provisional Set-Aside Overturned Due to Denial of Right to Be Heard: 2a mit Hinweisen). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bezirksgerichts Plessur vom 14. Juli 2005 innerhalb der von Art. 138 Ziffer 3 ZPO verlangten Frist zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 3. August 2005 vorgeladen.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Grundrechte provisorische Rechtsöffnung Inkasso Praxisänderung Konkursverhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 122 I 55
BGE 122 I 55; 117 Ia 268; 117 V 158; vgl.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

The appeal was upheld based on the violation of the fundamental right to be heard (rechtliches Gehör).

Art. 84 SchKG

This provision governs the debt collection proceedings (Rechtsöffnungsverfahren) which is the subject matter of the dispute.

Art. 137 ZPO

This provision governs the summary procedure applicable to debt collection proceedings.

Art. 138 Ziffer 3 ZPO

Cited to establish the procedural requirements regarding the summons for the hearing, relevant context for the procedural violation found.

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Volltext

PKG 2005 13

13 – Rechtsöffnungsverfahren (Art. 84 SchKG; Art. 137 ff. ZPO).

Kann die Rechtsöffnungsverhandlung wegen Abwesenheit des Bezirksgerichtspräsidenten nicht durchgeführt werden, ist der dennoch erlassene Rechtsöffnungsentscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs des erschienenen Rechtsöffnungsbeklagten aufzuheben und eine neue Verhandlung anzusetzen.

Aus den Erwägungen:

2. a) Beschwerdethema ist im vorliegenden Fall nicht die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag, sondern ob der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 3. August 2005 unter Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere des rechtlichen Gehörs, zustande gekommen ist und deshalb aufgehoben werden muss.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankert; er folgt aus der Rechtsgleichheit. Danach haben die Parteien Anspruch darauf, dass sie ihre Angelegenheit dem Gericht vortragen und zu allen Vorbringen der Gegenpartei Stellung nehmen können, dass die Beweismittel abgenommen werden und dass das Gericht sich ernsthaft mit den Vorbringen und Beweisen auseinandersetzt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet einmal ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien beim Erlass von Entscheiden. Weiter dient dieser Grundsatz aber auch als Mittel zur Sachaufklärung und Wahrheitsfindung sowie dem öffentlichen Interesse an einem möglichst nahe an der Wahrheit liegenden Verfahren (vgl. BGE 122 I 55; 117 Ia 268; 117 V 158; vgl. auch Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N 1306 ff.). Wird zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so müssen üblicherweise die Urkunden erst an der Verhandlung vorgelegt werden (vgl. PKG 1992 Nr. 32).

Der Schuldner muss nicht nur zum Rechtsöffnungsgesuch samt Beilagen, sondern zu allen entscheidungsrelevanten Tatsachen angehört werden. Eine mangelnde Anhörung des Schuldners kann dabei nicht durch Anhörung in zweiter Instanz geheilt werden, zumindest dann nicht, wenn diese, wie vorliegend auch, nur über eine beschränkte Kognition verfügt und keine Noven geltend gemacht werden können (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 36 und N 41 zu Art. 84 SchKG). Der Schuldner muss aber nicht zur Rechtsöffnungsverhandlung erscheinen; er kann seine Einwendungen auch schriftlich vorbringen. Macht er davon nicht Gebrauch, so hat er das Recht, seine Einwendungen (unter Beilage allfälliger Beweis-

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urkunden) an der Rechtsöffnungsverhandlung vorzutragen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist zwar im summarischen Verfahren naturgemäss beschränkt, doch darf der Richter auch im Summarverfahren nicht aufgrund von Parteivorbringen entscheiden, ohne dazu die Gegenpartei anzuhören, zumal der Schuldner bei der provisorischen Rechtsöffnung Einwände vorbringen kann, welche, sofern diese glaubhaft sind, gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG den Rechtsöffnungstitel entkräften können (vgl. Staehelin/Bauer/ Staehelin, a.a.O., N 49 zu Art. 84 SchKG mit Hinweisen). Bei zweiseitigen Verträgen muss zudem dem Gläubiger gemäss der «Basler Rechtsöffnungspraxis» bei der provisorischen Rechtsöffnung die Möglichkeit der Replik gegeben werden, da dieser die Behauptung des Schuldners, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, widerlegen darf (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 49 zu Art. 84 SchKG sowie PKG 1993 Nr. 21).

b) Gemäss Art. 25 Ziffer 2 SchKG richten sich Rechtsöffnungsverfahren nach den Regeln über das summarische Verfahren des kantonalen Zivilprozessrechts (vgl. Art. 137 Ziffer 2 ZPO). Die Bündner ZPO bestimmt in Art. 138 Ziffer 3, dass die Parteien mindestens zwei Tage vor der Verhandlung aufzubieten sind. Diese Vorschrift wird vom Kantonsgericht in konstanter Praxis so ausgelegt, dass die Parteien zwei Tage vor dem Rechtstag im Besitz der Vorladung sein müssen. Sinn und Zweck dieser Norm ist, dass die Adressaten in der Lage sind, rechtzeitig zu erscheinen, Beweismittel einzuholen und sich genügend auf die Verhandlung vorzubereiten (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden SKG 99 31 vom 30. Juni 1999

E. 2a mit Hinweisen). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bezirksgerichts Plessur vom 14. Juli 2005 innerhalb der von Art. 138 Ziffer 3 ZPO verlangten Frist zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 3. August 2005 vorgeladen.

c) Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 18. August 2005 aus, dass er an der angesetzten Rechtsöffnungsverhandlung vom

3. August 2005 um 16.15 Uhr anwesend gewesen sei. Fest steht auch, dass der Bezirksgerichtspräsident Plessur am angesetzten Verhandlungstermin infolge anderweitiger Beanspruchung nicht anwesend war, er aber dennoch mit Entscheid vom gleichen Tag die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1087.– nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2005 erteilte. Wie bereits ausgeführt, soll die Rechtsöffnungsverhandlung auch dem Gesuchsgegner dazu dienen, dem Gericht seine Standpunkte und entscheidungsrelevanten Tatsachen vorzutragen, damit dieses einen möglichst wahrheitsnahen Entscheid fällen kann. Mit anderen Worten soll damit dem Gesuchsgegner die Möglichkeit eingeräumt werden, das Vorliegen einer Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel zu bestreiten beziehungsweise allfällige Entkräftigungsoder Untergangsgründe gegen eine an sich bestehende Schuldanerken-

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nung glaubhaft darzulegen, wobei der Gesuchsgegner diese Einwände allenfalls mit liquiden Beweismitteln während der Verhandlung wahrscheinlich machen könnte, damit der Richter überwiegend geneigt ist, an die Wahrheit der von ihm geltend gemachten Umstände zu glauben und er die provisorische Rechtsöffnung allenfalls auch verweigern kann. Die Beweismittel sind entweder dem Gericht spätestens bis zur Verhandlung einzureichen oder können anlässlich der Verhandlung mitgebracht werden. Der Beschwerdeführer hätte somit an der Rechtsöffnungsverhandlung vom 3.

August 2005 seine Einwände, die den Rechtsöffnungstitel allenfalls entkräften würden, durch Beweise glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer hätte allenfalls darlegen können, dass er sich durch die Stellung eines Nachmieters von seinen vertraglichen Verpflichtungen befreit habe oder dass die Wohnung ab 1. Juli 2005 anderweitig genutzt werde. Der Beschwerdegegner wiederum hätte diese Einwendungen, wenn er an der Rechtsöffnungsverhandlung teilgenommen hätte, allenfalls entkräften können. Da die Verhandlung am 3. August 2005 nicht stattfand, konnte der Beschwerdeführer weder seine Standpunkte noch Einwände vorbringen.

Mit dem gleichentags durch das Bezirksgerichtspräsidium Plessur erlassenen Entscheid wurde dem Beschwerdeführer somit das rechtliche Gehör verweigert und sein Anspruch auf Darlegung seiner Standpunkte vor Gericht verletzt. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits den beiden ersten Rechtsöffnungsverhandlungen fern blieb, konnte nicht geschlossen werden, dass er auch der dritten Verhandlung fern bleiben würde. Dies um so mehr, als ein Erscheinen des Beschwerdeführers beziehungsweise Schuldners an der Rechtsöffnungsverhandlung nicht zwingend ist und es in seinem Belieben steht, an dieser teilzunehmen oder nicht.

Der Bezirksgerichtspräsident Plessur wäre hingegen verpflichtet gewesen, an der am 3. August 2005 angesetzten Verhandlung zu erscheinen und diese durchzuführen. Bei Verhinderung zur Durchführung der Verhandlung an diesem Tag hätte er vorgängig einen neuen Termin festsetzen müssen. Unter diesen Umständen durfte der Bezirksgerichtspräsident Plessur den Entscheid vom 3. August 2005 nicht erlassen. Der Beschwerdeführer durfte sich darauf verlassen, dass die Verhandlung gemäss Vorladung vom 14. Juli 2005 auch am festgesetzten Termin durchgeführt wird.

Zudem geht aus der angelegten Aktennotiz vom 5. August 2005 nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Darlegung seiner Standpunkte am darauf folgenden Tag, also am 4. August 2005, auch wahrnehmen konnte, zumal er gemäss eigenen Angaben an diesem Tag zur Arbeit gehen musste und er am 5. August 2005 telefonisch um einen neuen Termin für die Rechtsöffnungsverhandlung ersuchte.

Somit kann festgehalten werden, dass aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs die vorliegende Beschwerde gutzuheissen ist, womit der

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angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Durchführung einer Rechtsöffnungsverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. SKG 05 42 Urteil vom 7. September 2005