Spousal Support Modification Due to Temporary Income Reduction: Suspension Rather Than Definitive Reduction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFor spousal support modification, a change in circumstances must have existed for a certain duration and be likely permanent; although a significant income reduction due to a transition to self-employment existed at the time of the appeal hearing (two years after divorce), it could not yet be deemed permanent, justifying a suspension of the support payments rather than a definitive reduction. The court favored suspending the payments until a fixed date—six years post-divorce—to avoid placing the burden of proving the need for reinstatement on the recipient, as the obligor is better positioned to bring a subsequent modification action if circumstances remain changed after the suspension period.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 129 ZGB; Spousal Support Modification Due to Temporary Income Reduction: Suspension Rather Than Definitive Reduction: The court favored suspending the payments until a fixed date—six years post-divorce—to avoid placing the burden of proving the need for reinstatement on the recipient, as the obligor is better positioned to bring a subsequent modification action if circumstances remain changed after the suspension period.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
1 PKG 2005
I. Urteile des Kantonsgerichts
a) Zivilurteile
1 – Nachehelicher Unterhalt. Änderung und Sistierung der Rente;
dauernde Veränderung der Verhältnisse (Art. 129 ZGB).
Besteht die Veränderung seit einer gewissen Dauer – die in casu aufgrund der konkreten Umstände (Wechsel zu selbständiger Erwerbstätigkeit) zwar im Zeitpunkt der Klageeinleitung nach zwei Jahren seit der Scheidung noch nicht gegeben war, jedoch im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung –, steht aber noch nicht fest, dass die Veränderung dauerhaft, d. h. von voraussichtlich unbeschränkter Dauer ist, ist die Rente zu sistieren. Modalitäten der Sistierung.
Aus den Erwägungen:
c) Das zeitliche Erfordernis, das erfüllt sein muss, damit einer Abänderungsklage Erfolg beschieden sein kann, besteht aus zwei Elementen: es muss einerseits eine Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflichtigen gegeben sein, die bereits eine gewisse Zeit gedauert hat, und es muss andererseits angenommen werden können, dass die Veränderung auch in Zukunft Bestand haben dürfte. Der Vertreter der Berufungsbeklagten stellte dazu fest, der Kläger habe nur zwei Jahre nach Erlass des Scheidungsurteils bereits die vorliegende Abänderungsklage eingereicht. Nach so kurzer Zeit könne aber nicht gesagt werden, die Veränderung sei bereits von einer gewissen Dauer. Der klägerische Rechtsvertreter ist demgegenüber der Meinung, nachdem bei Klageeinreichung bereits festgestanden habe, dass sich die Einkommensverhältnisse seines Mandanten markant verschlechtert hätten und man nicht mit einer Verbesserung der Situation habe rechnen können, habe es keinen Sinn gemacht, mit der Abänderungsklage zuzuwarten. Heute sei X. 43-jährig und habe trotz stetiger Bemühungen, eine neue Stelle zu finden, keinen Erfolg gehabt. Es sei daher nicht verständlich, wenn die Vorinstanz sich auf den Standpunkt gestellt habe, bei der derzeitigen Einkommensverminderung handle es sich nur um eine vorübergehende Situation; es sei angesichts der gegebenen Verhältnisse unhaltbar, daran zu zweifeln, dass sich die Einkommensverhältnisse des Klägers wieder verbessern würden. Wären – wie sich der klägerische Rechtsvertreter ausdrückt – tatsächlich keine Zweifel an der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers angebracht, bestünde keine Veranlassung, eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge anzustreben!
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Die Meinung ist aber wohl die, dass keine Zweifel bestehen könnten, dass mit einer Verbesserung der finanziellen Situation des Klägers nicht zu rechnen sei, dass diese also auf dem heutigen tiefen Niveau verharren würde. Stellte man auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung ab, liesse sich kaum sagen, es lägen bereits Verhältnisse vor, die sich auf Dauer verändert hätten. Der Zeitraum von nur zwei Jahren seit der Ehescheidung war zu kurz, als dass einigermassen zuverlässig hätte beurteilt werden können, ob die durch die berufliche Neuausrichtung des Klägers eingetretene Veränderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen als dauerhaft anzusehen war, ist es doch bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durchaus üblich, dass das bisherige gute Lohnniveau nicht ohne weiteres aufrecht gehalten werden kann, sondern es einer gewissen Anlaufzeit bedarf, bis mit einem erfolgreichen Geschäftsbetrieb gerechnet werden darf. Die Entwicklung der Einkommensverhältnisse war also im Frühjahr 2003 sicher noch nicht so klar absehbar, dass bereits von einer dauerhaften Veränderung der Verhältnisse gesprochen werden konnte. Inzwischen sind nun aber weitere anderthalb Jahre verflossen, während welcher Zeit sich die Situation nicht zum Besseren gewendet hat. Es hat sich vielmehr bestätigt, dass das frühere Einkommen nicht mehr erreicht werden konnte, die Leistungskraft des Klägers sich also auf erheblich tieferem Niveau stabilisiert hat. Auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung kann damit gesagt werden, dass eine erhebliche Veränderung von einer gewissen Dauer vorliegt.
d) Die weitere Frage ist, ob die Veränderung auch als dauerhaft, das heisst von voraussichtlich unbeschränkter Dauer betrachtet werden kann. Diesbezüglich kann nach Auffassung des Kantonsgerichts noch keine sichere Prognose gestellt werden. Die Zukunftsaussichten des Klägers als selbständiger Forstunternehmer mögen nicht eben viel versprechend sein, doch erscheint es verfrüht, bereits von einem endgültigen Scheitern seiner diesbezüglichen Bemühungen zu sprechen. X. scheint sich aber auch nicht allein auf die selbständige Tätigkeit zu konzentrieren, sondern bemüht sich offenbar weiterhin, eine neue Anstellung zu finden. Obwohl er in den vergangenen Jahren zahlreiche Absagen auf seine Bewerbungen erhalten hat, ist es trotz seines Alters von 43 Jahren nicht ausgeschlossen, dass sich in den nächsten Jahren eine neue Möglichkeit ergibt. Der Kläger tut jedenfalls gut daran, mit seinen Bemühungen, eine neue Stelle zu finden, nicht nachzulassen. Angesichts dieser Ungewissheit über die Entwicklung der Situation während der kommenden Jahre kann keine definitive Herabsetzung der Renten vorgenommen werden. Angesichts dieser Situation bieten sich zwei Varianten an: Die Renten können unter Anbringung eines Wiedererhöhungsvorbehalts herabgesetzt beziehungsweise aufgehoben werden oder es können die Unterhaltsbeiträge für eine gewisse Zeit ganz oder zu einem bestimmten Teil sistiert werden. Die beiden Möglichkeiten
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sind sich zwar sehr ähnlich, unterscheiden sich indessen vor allem hinsichtlich des weiteren Schicksals des Unterhaltsanspruchs. Im Falle des Wiedererhöhungsvorbehalts ist es Sache der berechtigten Partei, den Eintritt des Vorbehalts nachzuweisen, um ein Wiederaufleben des Rentenanspruchs zu erreichen. Wurde hingegen eine in Zeiteinheiten bemessene Sistierung verfügt, lebt die Unterhaltspflicht mit Fristablauf ohne weiteres wieder auf, wobei es auch möglich ist, dass das Wiederaufleben der Rente von einem entsprechenden Begehren der berechtigten an die verpflichtete Partei abhängig gemacht wird (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999 ,N 38 zu Art. 129 ZGB). Ist der Verpflichtete nach Ablauf der Frist der Auffassung, dass nach wie vor die gleichen Verhältnisse vorliegen, wie sie im Zeitpunkt der Sistierung der Rentenzahlungen gegeben waren, also die im Moment der ursprünglichen Rentenfestsetzung bestehenden Verhältnisse sich nicht wieder eingestellt haben, so ist er gehalten, eine neue Abänderungsklage einzureichen.
e) Der oben dargelegte Unterschied zwischen dem Institut der Sistierung und jenem der Herabsetzung unter Wiedererhöhungsvorbehalt veranlasst das Kantonsgericht, der vorübergehenden Sistierung der Unterhaltsbeiträge den Vorzug zu geben. Entschiede man sich für die gegenteilige Lösung, würde dies bedeuten, dass die berechtigte Partei, in der Regel wie im vorliegenden Fall die Ehefrau, in die Klägerrolle versetzt würde, also auf Wiedererhöhung der Rente klagen müsste. Dieser dürfte es in vielen Fällen nicht leicht fallen, sich die nötigen Beweismittel zu verschaffen, um ihren Anspruch auf Wiedererhöhung zu begründen. Auf der anderen Seite verfügt der Verpflichtete, der glaubt, weiterhin nur reduzierte oder gar keine Unterhaltsleistungen mehr erbringen zu können, in der Regel über die erforderlichen Beweise, um ein weiteres Abänderungsgesuch begründen zu können. Sprechen also diese Überlegungen für die Sistierungsvariante, ist noch über den Beginn, die Dauer und den Umfang der Sistierung zu befinden. Was den Beginn der Änderung betrifft, wäre dem Grundsatz nach auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage abzustellen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich dies jedoch nicht. Es wurde oben dargelegt, dass im Frühjahr 2003, also zwei Jahre nach der Scheidung, von einer dauerhaften Veränderung noch keine Rede sein konnte; von einer Veränderung von einer gewissen Dauer kann erst im jetzigen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gesprochen werden. Es drängt sich daher auf, als Beginn der Sistierung den 1. Januar 2005 anzunehmen. Nach ungefähr weiteren zwei Jahren, das heisst sechs Jahre nach erfolgter Ehescheidung, sollte es möglich sein zu entscheiden, ob sich die finanziellen Verhältnisse des Klägers soweit stabilisiert haben, dass entweder eine dauerhafte Veränderung festgestellt werden kann oder wieder Verhältnisse vorliegen, wie sie bei der ursprünglichen Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gegeben
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waren. Es erscheint daher angebracht, die Sistierung mit dem 31. März 2007 enden zu lassen. ZF 04 60 Urteil vom 14. Dezember 2004