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PKG 2004 9 • KG GR PKG 2004 9 KI-generiert

Statutory Default Fee Execution Without Independent Decision

Geschäftsnummer PKG 2004 9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The matter concerned an appeal for definitive grant of execution based on an enforcement title concerning a statutory default fee related to military service replacement tax, where no independent decision existed for the fee amount. The court reasoned that definitive execution should be granted for the statutory default fee, even without a separate ruling, by drawing an analogy to established case law concerning statutory default interest; since the fee was a fixed amount clearly prescribed by law without discretionary assessment, it was sufficiently established by the main assessment decision for the tax itself, aligning with principles of judicial economy and fulfilling the requirements for definitive execution.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 2 WPEV, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 80 SchKG, Art. 46 WPEV, Art. 81 SchKG, Art. 81 in Verbindung mit Art. 80 SchKG; Statutory Default Fee Execution Without Independent Decision: The court reasoned that definitive execution should be granted for the statutory default fee, even without a separate ruling, by drawing an analogy to established case law concerning statutory default interest; since the fee was a fixed amount clearly prescribed by law without discretionary assessment, it was sufficiently established by the main assessment decision for the tax itself, aligning with principles of judicial economy and fulfilling the requirements for definitive execution.

Schlagwörter

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gesetzlicher Verzugszins Prozessrecht Vollstreckungsentscheid Verzug Gebührenfestsetzung Steuerveranlagungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 81 in Verbindung mit Art. 80 SchKG

This provision establishes the fulfillment of the requirements for granting definitive summary proceedings (Rechtsöffnung), leading to the allowance of the appeal and granting of definitive summary proceedings for the full amount.

Art. 80 SchKG

This provision is cited in conjunction with Art. 81 SchKG as the standard for the title required for summary proceedings, which the court found to be met by analogy for the statutory penalty fee.

Art. 33 Abs. 1 und 2 WPEG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 WPEV

Although this provision defines the statutory penalty fee, it is cited in the reasoning leading up to the dispositive finding that definitive summary proceedings should be granted for this fee even without a specific decision, based on established jurisprudence.

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Volltext

9 PKG 2004

b) Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerden (Gerichtsverfahren)

9 – Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 f. SchKG).Wehrpflichtersatzabgabe; Verwarngebühr (Art. 33 Abs. 1 und 2 WPEG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 WPEV). Für die im Gesetz festgelegte Verwarngebühr ist auch ohne eine entsprechende selbständige Verfügung die definitive Rechtsöffnung zu gewähren.

Aus den Erwägungen:

2. Im zu beurteilenden Fall schuldet X. dem Kanton St. Gallen – abgesehen von den Betreibungskosten – den Betrag von Fr. 512.–, bestehend aus der Wehrpflichtersatzabgabe für das Jahr 2001 in Höhe von Fr. 462.– (Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 des BG über die Wehrpflichtersatzabgabe, WPEG, SR 661) und der Verwarngebühr in Höhe von Fr. 50.– (Art. 33 Abs. 1 und 2 WPEG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe, WPEV, SR 661.1). Da dem Kanton St. Gallen im vorinstanzlichen Entscheid die definitive Rechtsöffnung über den Betrag der Ersatzabgabe gewährt wurde, bleibt vorliegend nur noch zu prüfen, ob die Verweigerung der Rechtsöffnung hinsichtlich der Verwarngebühr gerechtfertigt war oder vielmehr auch diesbezüglich definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.

3. Da der Betriebene weder durch Urkunde beweist, dass die Verwarngebühr von Fr. 50.– getilgt oder gestundet wurde noch die Verjährung anruft und ausserdem keine prozessualen Einwendungen zur Rechtmässigkeit des Betreibungsund Rechtsöffnungsverfahrens erhebt, wird die definitive Rechtsöffnung nach Art. 81 Abs. 1 SchKG dann erteilt, wenn die betreffende Forderung durch einen – den Anforderungen des Art. 80 SchKG genügenden – Rechtsöffnungstitel ausgewiesen ist. Ob ein solcher Titel vorliegt, ist von Amtes wegen zu überprüfen.

4. Die dem Beschwerdegegner auferlegte Verwarngebühr ist, was übrigens auch seitens des Kantons St. Gallen in der Beschwerdeschrift eingeräumt wurde, weder Bestandteil der Veranlagungsverfügung vom 27. Mai 2003, noch liegt für diesen Betrag eine eigenständige, mit Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung vor. Als Begründung, weshalb trotzdem Rechtsöffnung erteilt werden soll, wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, es handle sich bei der Gebühr um einen gesetzlich festgelegten Betrag, der in Art. 47 Abs. 2 WPEV einheitlich und befreit von jeglichem Ermessen bei

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Fr. 50.– festgelegt werde. Des Weiteren wird angeführt, dass in einem solchen Fall, in welchem gar kein Rechtsmittel ergriffen werden könne, auf einen formellen Entscheid gänzlich verzichtet werden könne. Diese Auffassung wird untermauert durch den Hinweis auf die Rechtsprechung für gesetzliche Verzugszinsen, wonach – da die Zinsforderung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptforderung steht und aufgrund klarer gesetzlicher Bestimmungen berechnet werden kann – definitive Rechtsöffnung auch erteilt wird, wenn diese im Titel nicht festgelegt sind.

5. Das Kantonsgericht von Graubünden hatte im 2002 zwei ähnlich gelagerte Fälle zu entscheiden, in welchen es auch um die Frage der definitiven Rechtsöffnung bezüglich der Verwarngebühr gemäss Art. 33 Abs. 1 und

2 WPEG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 WPEV ging (Urteile des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 18. November 2002, SKG 02 50 und SKG 02 51). Im erstzitierten Fall lag die Problematik insofern anders, als bereits die Veranlagungsverfügung betreffend der Wehrpflichtersatzabgabe den Hinweis auf die Säumnisfolgen enthielt, was als genügend qualifiziert wurde, um die Anforderungen an einen Rechtsöffnungstitel zu erfüllen. In Letzterem dagegen war, wie im vorliegenden Fall, ein dementsprechender Hinweis nicht Bestandteil der Verfügung. Allerdings stellte sich dort die Frage nach einem rechtsgenüglichen Titel deshalb nicht, weil der Schuldner die Ersatzabgabe nachträglich bezahlte, was in Anbetracht der Nichtleistung der Mahngebühr einer Teilzahlung gleichkam. Gemäss Art. 46 WPEV werden mit einer Teilzahlung zuerst Gebühren, Kosten sowie Bussen und erst danach die Ersatzabgabe getilgt, woraus folgt, dass der noch offen gebliebene Betrag von Fr. 50.– einen Teil der Ersatzabgabe und demzufolge die Veranlagungsverfügung deren Rechtsöffnungstitel darstellte.

6. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass für die Verwarngebühr kein formeller Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorliegt, was zur Abweisung des Begehrens auf Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 50.– geführt hat. Zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt man hingegen, wenn man einen Analogieschluss zur ständigen Rechtsprechung über gesetzliche Verzugszinsen, welche nicht im Titel festgelegt sind, zieht. Dort wird nämlich definitive Rechtsöffnung mit der Begründung erteilt, dass die Zinsforderung mit der Hauptforderung in Zusammenhang stehe und aufgrund klarer gesetzlicher Bestimmungen berechnet werden könne (PKG 1993 Nr. 19; BJM 1980 S. 122). Da es sich hinsichtlich der hier in Frage stehenden Mahngebühr nicht anders verhält, besteht keine Veranlassung, dieser Rechtsprechung nicht zu folgen, zumal sie auch aus prozessökonomischer Sicht als angezeigt erscheint. Unter Hinweis auf diese Praxis hat auch – im Zusammenhang mit der Verwarngebühr bei Nichtleistung der Wehrpflichtersatzabgabe – das Obergericht des Kantons Zürich in einem Urteil vom 7. Mai 1998 festgestellt, dass, wenn im Gesetz für den zu bezahlenden Betrag nicht nur ein

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Rahmen festgelegt wurde, sondern die Gebühr klar und ohne Ermessensspielraum auf eine bestimmte Summe laute, der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung auch ohne selbständige Verfügung nichts im Wege stehe (ZR

97 (1998) N. 117).

7. Aufgrund dieser Erwägungen wird ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 in Verbindung mit Art. 81 SchKG erfüllt sind, weshalb die Beschwerde des Kantons St. Gallen gutzuheissen und die Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides des Bezirksgerichtspräsidenten Albula aufzuheben ist. Dem Kanton St. Gallen wird demzufolge die definitive Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 512.– erteilt. SKG 04 32 Urteil vom 12. Juli 2004