Procedural Dismissal Invalidates Conditional Substantive Ruling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA lower court correctly dismissed a claim with a judgment of non-admission based on a lack of a procedural prerequisite, namely that the dispute was public law rather than private law, which means the case relationship is concluded by a procedural ruling. However, the court improperly included a conditional substantive judgment in the same decision, stating that the claim would be dismissed for lack of active legitimacy if the court were later compelled to hear the case, creating an impermissible linkage between a non-admission decision and a substantive judgment, leading the appellate court to ex officio overturn the conditional substantive ruling as it lacked a legal interest since the procedural dismissal concluded the matter.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 232 Ziff. 1 ZPO, Art. 94 Abs. 2 ZPO, Art. 219 Abs. 1 ZPO, Art. 93 Abs. 1 ZPO, Art. 93 Abs. 2 ZPO, Art. 94 Abs. 1 ZPO; Procedural Dismissal Invalidates Conditional Substantive Ruling: However, the court improperly included a conditional substantive judgment in the same decision, stating that the claim would be dismissed for lack of active legitimacy if the court were later compelled to hear the case, creating an impermissible linkage between a non-admission decision and a substantive judgment, leading the appellate court to ex officio overturn the conditional substantive ruling as it lacked a legal interest since the procedural dismissal concluded the matter.
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KI-generiertCited in the lower court's ruling regarding the appeal against the decision not to enter a judgment.
Cited in the lower court's ruling concerning the type of appeal against the decision not to enter a judgment.
Cited in the lower court's ruling regarding the conditional decision on the merits (dismissal for lack of standing).
Cited in the lower court's ruling concerning the procedural requirements for the appeal.
Cited in the lower court's ruling concerning the appeal against the conditional judgment on the merits.
Cited in the lower court's ruling concerning the appeal against the conditional judgment on the merits.
Cited in the lower court's ruling concerning the formal requirements for the appeal against the conditional judgment.
Volltext
8 PKG 2004
8 – Verhältnis zwischen Prozessund Sachurteil; unzulässige Verknüpfung eines Nichteintretensentscheids mit einem (bedingten) Sachurteil.Wird auf eine Klage wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung (Nichtvorliegen einer privatrechtlichen Streitigkeit) nicht eingetreten, ist ein Prozessurteil (Nichteintretensentscheid) zu fällen, womit das Prozessrechtsverhältnis abgeschlossen ist und in der Sache selbst nicht mehr durch Sachurteil (Abweisung mangels Sachlegitimation) entschieden werden kann.
Aus dem Sachverhalt:
Am 21. August 2003 erliess das Bezirksgericht A. das folgende mit Entscheid/Urteil bezeichnete Erkenntnis, welches am 9. September 2003 mitgeteilt wurde:
«1. Die Einrede der politischen Gemeinde Y. betreffend Zuständigkeit wird gutgeheissen und auf die Klage des Z. wird nicht eingetreten.
Wäre auf die Klage einzutreten, würde sie mangels Aktivlegitimation abgewiesen.
2. (Kosten).
3. (Entschädigung).
4. Gegen Dispositiv Ziffer 1 Abs. 1 dieses Entscheids kann gestützt auf Art. 93 Abs. 2 und Art. 232 Ziff. 1 ZPO beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung dieses Entscheids beim Präsidenten des Kantonsgerichts zu erklären und zu begründen. Dieser Entscheid ist miteinzureichen (siehe Art. 233 ff. ZPO).
Sollte eine Rechtsmittelinstanz rechtskräftig feststellen, dass auf die Klage einzutreten sei, kann gegen Dispositiv Ziffer 1 Abs. 2 dieses Entscheids gestützt auf Art. 94 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art.
218 ff. ZPO innert 20 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids der Rechtsmittelinstanz betreffend Zuständigkeit beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erhoben werden. Sie ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit Rechtskraft des Urteils der Rechtsmittelinstanz dem Bezirksgerichtspräsidenten A. in dreifacher Ausfertigung zu erklären. Sie hat die formulierten Anträge auf Abänderung dieses Urteils sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO).
5. (Mitteilung)»
Auf Beschwerde des Z. vom 30. September 2003 hin bestätigte der Kantonsgerichtsausschuss den Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts
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A., hob dabei jedoch Ziff. 1 Abs. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids von Amtes wegen auf aufgrund folgender
Erwägungen:
1. a) An einer gesonderten Verhandlung im Sinne von Art. 93 Abs. 1 ZPO trat die Vorinstanz auf die von Z. anhängig gemachte Klage nicht ein (Ziff. 1 Abs. 1 des Dispositivs des Erkenntnisses vom 21. August 2003), mit der Begründung, dass ihr mit ihr eine öffentlichrechtliche und nicht eine zivilrechtliche Streitsache unterbreitet worden sei; zu deren Beurteilung sei sie aber gar nicht zuständig. Das Bezirksgericht A. verneinte also, dass dem Kläger der von ihm gewählte Rechtsweg offen stehe. Darin liegt ein Entscheid über eine Prozessvoraussetzung (vgl. BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau/ Frankfurt am Main/Salzburg 1998, § 9 Rz. 29 und § 72 Rz. 7).
Solche Entscheide können gemäss Art. 93 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 232 Ziff. 1 ZPO mittels Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden, was Z. mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. September 2003 denn auch getan hat. Da das Rechtsmittel innert Frist ergriffen wurde und da es überdies den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO), kann darauf eingetreten werden.
b) Für den Fall, dass es in ungewisser Zukunft seine Zuständigkeit aufgrund eines Entscheides einer Rechtsmittelinstanz doch noch bejahen müsste, befand das Bezirksgericht A. an der gleichen Verhandlung gestützt auf Art 94 Abs. 1 ZPO ausserdem über eine materiellrechtliche Teilfrage und erkannte, dass die Klage bei einem möglichen Eintreten wegen fehlender Aktivlegitimation des Z. abgewiesen würde (Ziff. 1 Abs. 2 des Dispositivs des Erkenntnisses vom 21. August 2003).
Hiergegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Wie im Folgenden noch zu zeigen sein wird, hat dieser Teil des vorinstanzlichen Dispositivs ohnehin keinen Bestand, muss er doch von Amtes wegen aufgehoben werden. Damit aber wird der Einwand der Gemeinde Y. gegenstandslos, dass auf die Beschwerde des Z. mangels Rechtsschutzinteresses gar nicht erst eingetreten werden könne, weil bei einer allfälligen Aufhebung des Nichteintretensentscheides des Bezirksgerichtes A. an dessen Stelle das die Klage rechtskräftig abweisende und unangefochten gebliebene Sachurteil der gleichen Instanz treten würde.
2. Bei den Prozessvoraussetzungen handelt es sich um Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit auf eine strittige Angelegenheit überhaupt eingetreten und ein Sachurteil gefällt werden kann. Sie werden deshalb auch Sachentscheidungsvoraussetzungen oder Sachurteilsvoraussetzungen genannt (vgl. BÜHLER/EDELMANN/KILLER, a. a. O., § 72 Rz. 7; LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI Die Zivilprozessordnung für den
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Kanton Bern, Kommentar samt einem Anhang zugehöriger Erlasse, 5. Aufl., Bern 2000, Art. 191 Rz. 1.a. und Rz. 3.a.; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, Art. 79 Rz. 1.a.). Fehlt eine Prozessvoraussetzung, wird das Prozessrechtsverhältnis durch Prozessurteil erledigt; es wird also auf die Streitsache nicht eingetreten. Sie ist damit nicht länger anhängig, was gleichzeitig bedeutet, dass die Parteien kein rechtlich schützenswertes Interesse mehr haben, dass weiterhin zur Sache (über die materiellrechtlichen Ansprüche des Klägers) verhandelt wird; was hierzu bislang vorgetragen wurde, wird vielmehr gegenstandslos, und es kann in der Sache selbst kein Urteil ergehen (vgl. VOGEL/SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 7. Aufl., Bern 2001, S. 202 Rz. 68 f.; Hans Ulrich WALDER, Zivilprozessrecht nach den Gesetzen des Bundes und des Kantons Zürich unter Berücksichtigung anderer Zivilprozessordnungen, 4. Aufl., Zürich 1996, S. 243 f. Rz. 3; Max KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts nach den Prozessordnungen des Kantons Bern und des Bundes,
4. Aufl., Bern 1984, S. 87; Hans Ulrich WALDER, Prozesserledigung ohne Anspruchsprüfung nach zürcherischem Recht, Zürich 1966, S. 1; PKG 1999– 15–53).
Wie unten in Erwägung 3 noch näher darzulegen sein wird, durfte das Bezirksgericht A. zum Schluss gelangen, dass die von Z. gegen die Gemeinde Y. angestrengte Streitsache öffentlichrechtlicher Natur und dem Kläger also mit ihr der Gang zum Zivilrichter verwehrt sei. Dann aber ist nicht zu beanstanden, dass es die Angelegenheit durch Prozessurteil erledigt und auf die Klage wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung (keine privatrechtliche Streitigkeit) nicht eingetreten ist. Damit hätte es freilich sein Bewenden haben müssen. Zwar wäre es der Vorinstanz unbenommen gewesen, in einer Nebenbemerkung darauf hinzuweisen, dass die Erfolgsaussichten der klägerischen Rechtsbegehren bei Anhandnahme zweifelhaft wären; für einen förmlichen Entscheid hierüber im Dispositiv (Abweisung der Klage wegen fehlender Aktivlegitimation bei einer möglichen späteren Verpflichtung zum Eintreten) blieb nach dem Gesagten hingegen kein Raum. Ohne Rechtsschutzinteresse in einem Bereich, in welchem das Prozessrechtsverhältnis durch Nichteintreten beendet wurde, eine abschliessende materiellrechtliche Beurteilung vorzunehmen, ist als ähnlich schwerwiegender Verfahrensmangel einzustufen, wie wenn ohne Klage ein Urteil gefällt wird. Führt letzteres zur Nichtigkeit (vgl. Walther J. HABSCHEID, Schweizerisches Zivilprozessund Gerichtsorganisationsrecht, ein Lehrbuch seiner Grundlagen, unter Mitarbeit von Stephen BERTI, 2. Aufl., Basel und Frankfurt am Main 1990, Rz. 459), rechtfertigt es sich, für den hier interessierenden Dispositivpunkt Ziff. 1 Abs. 2 des bezirksgerichtlichen Erkenntnisses gleiches anzunehmen. Selbst wenn man nicht so weit gehen und ihn nicht als
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geradezu nichtig ansehen wollte, muss es einer Weiterzugsinstanz jedenfalls unbenommen sein, ein Sachurteil, welches in unzulässiger Weise mit einem Prozessurteil verknüpft wurde, von Amtes wegen immer dann aufzuheben, wenn sie sich ohnehin (hier wegen Anfechtung des Nichteintretensentscheides) mit der betreffenden Streitangelegenheit zu befassen hat (vgl. LEUCH/ MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a. a. O., Art. 90 Rz. 1.c sowie Rz. 2.a und b).
Kommt also Ziff. 1 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs keinerlei Wirkung zu, fällt dieser Teil vielmehr durch richterliche Anordnung dahin, erübrigt es sich von vornherein, auf die hierzu erlassene bedingte Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 Abs. 2 des erstinstanzlichen Dispositivs näher einzugehen. Es kann also dahingestellt bleiben, ob die Verneinung der Aktivlegitimation des Klägers durch das Bezirksgericht A. überhaupt hätte angefochten werden können bzw. wann und auf welche Weise dies allenfalls hätte geschehen müssen. ZB 03 28 Urteil vom 3. Februar 2004