Employee Absence and Employer's Ambiguous Termination Notice
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn employee was absent from work due to illness, and the employer, having received no medical certificate, sent a letter stating the assumption that the employee had terminated the employment without notice, which the employee rejected, claiming continued employment and entitlement to wages based on medical proofs of sickness. The court ruled that the employer's communication, expressing the assumption of the employee's immediate resignation and referencing penalties for unexcused absence, did not constitute a sufficiently clear and unequivocal declaration of termination by the employer, as a termination declaration must be definite, unambiguous, and not conditional, meaning the employment relationship was not thereby ended as presumed by the lower court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 335 Abs. 1 OR, Art. 335c Abs. 1 OR, Art. 6 Abs. 2 L-GAV, Art. 337d OR; Employee Absence and Employer's Ambiguous Termination Notice: The court ruled that the employer's communication, expressing the assumption of the employee's immediate resignation and referencing penalties for unexcused absence, did not constitute a sufficiently clear and unequivocal declaration of termination by the employer, as a termination declaration must be definite, unambiguous, and not conditional, meaning the employment relationship was not thereby ended as presumed by the lower court.
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KI-generiertThis provision is mentioned in the introductory summary (headnote) as the general rule concerning termination of employment contracts, which underpins the court's analysis of whether a valid termination occurred.
Volltext
PKG 2004 4
4 – Arbeitsvertrag; Kündigung (Art. 335 Abs. 1 OR). Die Kündigungserklärung muss den Kündigungswillen hinreichend klar und unmissverständlich äussern. Die – von der Arbeitnehmerin unter Hinweis auf ihre Krankheit zurückgewiesene – Mitteilung des Arbeitgebers, er gehe davon aus, die Arbeitnehmerin habe ihrerseits fristlos gekündigt, stellt keine hinreichende Kündigungserklärung des Arbeitgebers dar.
Aus dem Sachverhalt:
Y. wurde mit Arbeitsvertrag vom 1. August 2001 auf unbestimmte Zeit als Allrounderin im Gastwirtschaftsbetrieb von X. (Restaurant A. in B.) angestellt. Nachdem die Arbeitnehmerin bis am 24. März 2002 ihre Arbeit verrichtet hatte, erkrankte sie und nahm diese in der Folge nicht wieder auf. Am 27. März 2002 orientierte ihr Ehemann den Arbeitgeber über die Abwesenheit seiner Ehefrau. Mit Schreiben vom 10. April 2002 teilte der Arbeitgeber X. der Y. mit, dass er bis dato noch kein ärztliches Zeugnis erhalten habe. Er gehe deshalb davon aus, sie wolle die Arbeit nicht wieder aufnehmen und habe die Stelle fristlos gekündigt. Mit Schreiben vom 25. April 2002 liess die Arbeitnehmerin durch den von ihr in der Zwischenzeit beigezogenen Rechtsvertreter verlauten, dass eine fristlose Kündigung ihrerseits nicht vorliege, vielmehr gelte sie nach wie vor als krank und habe demgemäss Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die Arbeitsaufnahme erfolge nach eingetretener Genesung. Als Beilagen wurden zwei Arztzeugnisse vom
25. März 2002 und vom 18. April 2002 erwähnt, welche die Krankheit bestätigen sollten. In der Folge kam es zu keinen weiteren Arbeitseinsätzen. Y. klagte hierauf ausstehende Lohnguthaben ein, die vom Bezirksgericht bis und mit Mai 2002 teilweise gutgeheissen wurden.
Aus den Erwägungen:
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet zunächst die Frage, in welchem Zeitpunkt das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis beendet wurde. Die Berufungsklägerin vermisst in dem von der Gegenpartei verfassten Schreiben vom 10. April 2002 die für die Annahme einer Kündigungserklärung notwendige Klarheit und Bestimmtheit.
a) Es steht unbestrittenermassen fest, dass die Berufungsklägerin Leistungen im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erbracht hat. Üblicherweise werden solche Dauerschuldverhältnisse durch ordentliche Kündigung beendet, bei Vorliegen wichtiger Gründe ist auch eine fristlose Auflösung möglich (Art. 335 ff. OR).Vorbehältlich abweichender, durch schriftliche Abrede, Normaloder Gesamtarbeitsvertrag getroffener Abreden beträgt die Kündigungsfrist gemäss Art. 335c Abs. 1 OR im ersten
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Dienstjahr einen Monat. Der vorliegend zur Anwendung gelangende L- GAV 98 übernimmt in Art. 6 Abs. 1 die gesetzliche Regelung. Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist dem Vertragspartner zur Kenntnis gebracht werden (Art. 6 Abs. 2 L-GAV 98). Sie bedarf keiner Form, muss aber bestimmt und unzweideutig sein. Jede Unklarheit geht zu Lasten des Kündigenden (Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, Art. 319–343 OR, 2. Auflage, Bern 1996, N 6 zu Art. 335). Als Gestaltungsrecht ist sie zudem bedingungsfeindlich (Manfred Rehbinder, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Art. 331–355 OR, Bern 1992, N 1 zu Art. 335). Die Auslegung der Kündigungserklärung erfolgt nach dem Vertrauensprinzip; massgebend ist somit, ob die Berufungsklägerin die Erklärung nach Treu und Glauben als Kündigung verstehen durfte und musste. Es kommt somit nicht auf den wirklichen Willen des Erklärenden an, sondern darauf, welche Bedeutung der Empfänger – vorliegend die Berufungsklägerin – im damaligen Zeitpunkt und unter Würdigung aller erkennbarer Umstände der Willenserklärung zumass oder zumessen durfte (BGE 129 III 122, 128 III 422).
b) Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil zum Schluss, dass, nachdem X. in seinem Schreiben vom 10. April 2002 «abrechne», davon auszugehen sei, er habe das Arbeitsverhältnis ordentlich aufgekündigt. Am
6. Mai 2002 habe er nachgedoppelt, indem er auf die Einstellung einer Hilfskraft hingewiesen und auf weitere Dienste von Y. verzichtet habe. Unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist schulde der Beklagte der Klägerin somit den Lohn sowie die weiteren Lohnbestandteile bis und mit Mai 2002. Im Lichte des unter lit. a hievor Ausgeführten kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Im Schreiben vom 10. April 2002 bringt der Berufungsbeklagte sein Befremden gegenüber der Verhaltensweise der Berufungsklägerin zum Ausdruck und geht davon aus, die Arbeitnehmerin habe die Stelle ihrerseits fristlos gekündigt. Abschliessend wird auf die ansonsten gute Arbeitsleistung hingewiesen und der Arbeitnehmerin mitgeteilt, dass sie den Arbeitgeber in einer personellen Notlage im Stich gelassen habe. Ging X. im gegebenen Zeitpunkt offenbar davon aus, die Arbeitnehmerin habe die Stelle unentschuldigt ohne wichtigen Grund verlassen, bestand aus seiner Sicht keine Veranlassung, das Arbeitsverhältnis seinerseits durch ordentliche Kündigung zu beenden. Das Schreiben enthält denn auch keine diesbezügliche bestimmte und eindeutige Äusserung. Im Übrigen weist auch die Tatsache des Abzuges der gesetzlichen Konventionalstrafe im Umfang von einem Viertel des Lohnes für den Monat März 2002 (Fr. 442.50) eindeutig auf den fehlenden Kündigungswillen des Berufungsbeklagten hin. Diese in Art. 337d OR erwähnte Pauschalentschädigung ist nur für den Fall des unberechtigten Nichtantritts oder Verlassens der Arbeitsstelle geschuldet. Das Arbeitsverhältnis wurde demnach nicht mit Wirkung per 31. Mai 2002 been-
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det. Ob der Berufungsbeklagte in seinem Schreiben vom 6. Mai 2002 an den Rechtsvertreter der Berufungsklägerin seinen unmissverständlichen Kündigungwillen zum Ausdruck brachte, braucht insofern nicht mehr näher untersucht zu werden, als die Berufungsklägerin dieses als ordentliche Kündigung akzeptiert und gegen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den 30. Juni 2002 nichts mehr einzuwenden hat und der Berufungsbeklagte das angefochtene Urteil, welches von einer Beendigung per Ende Mai 2002 ausgeht, selbst nicht angefochten hat. ZF 04 13 Urteil vom 5. Juli 2004