Conflict Between Mutual Contract and Unilateral Testament in Inheritance Certification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhen two conflicting dispositions of death exist—a preceding mutual contract establishing beneficiaries and a subsequent unilateral testament by one party contradicting it—the authority issuing the certificate of inheritance must make a provisional, non-binding assessment of which document prevails to determine who should be listed as heirs, as the certificate serves only as a preliminary entitlement to the estate, not a definitive ruling on substantive rights. In this case, the court reasoned that the jointly executed and formally valid contract, which had not been formally revoked or superseded by grounds for unilateral revocation, carried greater provisional weight than the later testament, leading to the cancellation of the initial certificate issued based on the testament and an order to issue a new one reflecting the contract's beneficiaries, while also noting the issuing authority's conflict of interest required their replacement.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 559 ZGB, Art. 226 Abs. 1 aZGB, Art. 9 Ziff. 5 EGzZGB, Art. 559 Abs. 1 ZGB, Art. 559 Abs. 2 ZGB, Art. 559 mit; Conflict Between Mutual Contract and Unilateral Testament in Inheritance Certification: In this case, the court reasoned that the jointly executed and formally valid contract, which had not been formally revoked or superseded by grounds for unilateral revocation, carried greater provisional weight than the later testament, leading to the cancellation of the initial certificate issued based on the testament and an order to issue a new one reflecting the contract's beneficiaries, while also noting the issuing authority's conflict of interest required their replacement.
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KI-generiertCited as the legal basis for the issuance of the certificate of inheritance and the right of the appellant to request it.
Cited together with Art. 235 Abs. 3 ZPO as the basis for annulling the challenged certificate of inheritance and ordering a new one to be issued.
Cited together with Art. 12 Abs. 3 EGzZGB as the basis for annulling the challenged certificate of inheritance and ordering a new one to be issued.
Cited to establish the bias of the District President, requiring him to abstain from issuing the new certificate.
Cited in the reasoning for determining that Y. and R. were instituted as heirs by the contract.
Cited in the reasoning for determining that Y. and R. were instituted as heirs by the contract.
Cited in the reasoning for concluding that the distribution specified in the contract constituted an institution of heirs with a division rule.
Cited to confirm that the appellant had the right to demand the issuance of the certificate of inheritance at that time because the alleged heirs had not objected.
Volltext
PKG 2004 23
23 – Erbbescheinigung (Art. 559 ZGB). Liegen zwei sich widersprechende Verfügungen von Todes wegen vor – in casu ein Erbvertrag und ein mit diesem in Widerspruch stehendes späteres Testament einer Vertragspartei –, ist mit provisorischer, den ordentlichen Richter nicht bindender Kognition zu entscheiden, wem die Erbbescheinigung auszustellen und wer darin als Erbe aufzunehmen ist (Erw. 3). Zum Inhalt der Erbbescheinigung (Erw. 4).
Aus dem Sachverhalt:
Die Eheleute X. liessen am 29. Mai 1979 vor dem Kreisnotariat A. einen als «Erbvertrag» bezeichneten Vertrag öffentlich beurkunden. In Ziff. I. dieses Vertrages «stellten sie fest», dass sie unter dem allgemeinen Güterstand der Gütergemeinschaft gemäss Art. 215 ff. aZGB stünden und beim Tode des erstversterbenden Ehegatten das Gesamtgut kraft güterrechtlicher Vereinbarung (Art. 226 Abs. 1 aZGB) dem überlebenden Ehegatten zufalle. In Ziff. II der öffentlichen Urkunde setzten sie auf den Zeitpunkt des beidseitigen Ablebens als Erben Y. und R. ein. Y. sollte aus dem Nachlass einen Betrag von Fr. 3 000.– erhalten. Der gesamte übrige Nachlass, «bestehend aus Hausanteil, Stall, Bienenhaus, Liegenschaften, Gerätschaften und Viehhabe sowie das vorhandene Bargeld etc.» sollte an R., die heutige Rekurrentin R., gehen. Als Willensvollstrecker bezeichneten die Vertragschliessenden in Ziff. V. des Vertrages den beurkundenden Kreisnotar A. Der Erbvertrag wurde dreifach ausgefertigt, je ein Exemplar zuhanden der Vertragsparteien und zuhanden des Notars.
Am 20. März 2002 liess B. X. bei Notar B. eine öffentliche letztwillige Verfügung beurkunden. Sein letzter Wille lautet gemäss diesem Testament wie folgt:
I.
«Die Nachkommen meiner vorverstorbenen Schwestern C. und D. sollen nichts erhalten.
II.
Mein Neffe, E., geboren am 3. Oktober 1945, wohnhaft in O., soll all meine Liegenschaften in O. als Vermächtnis erhalten. Er hat ebenfalls Anrecht auf das Mobiliar im Wohnhaus, die Gegenstände im Stall sowie das Bienenhaus. Ferner hat er etwaige bei meinem Tod vorhandene Grundpfandschulden zu übernehmen.
III.
Y., geboren 1952, wohnhaft in P., Neffe meiner vorverstorbenen Gattin, soll meinen Grundbesitz in P., der pfandrechtsfrei ist, als Vermächtnis erhalten.
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IV.
Mein übriges Vermögen, namentlich das Barund Wertschriftenvermögen, soll gleichmässig nach Stämmen unter meinen gesetzlichen Erben mit Ausnahme der Nachkommen von C. und D. verteilt werden.
V.
Zur Willensvollstreckerin ernenne ich W., P.»
(es folgen Datum, Unterschrift, öffentliche Beurkundung und Zeugenbestätigung)
Am 28. Juli 2002 verstarb der am 28. März 1907 geborene B. X. Am
2. Oktober 2002 eröffnete der Kreispräsident die letztwillige Verfügung des Verstorbenen vom 20. März 2002. In der Folge stiess E. zufällig auf den Erbvertrag der Eheleute X. vom 29. Mai 1979, welchen er dem Kreisamt A. am
8. Oktober 2002 einreichte. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2002 lud der Kreispräsident A. deshalb zu einer zweiten Testamentseröffnung ein. R. erhielt gemäss Verteiler keine Einladung und nahm entsprechend auch nicht an der zweiten Testamentseröffnung am 23. Oktober 2002 teil. Eröffnet wurde zusätzlich der Vertrag vom 29. Mai 1979. Gemäss Protokoll der Testamentseröffnung vom 23. Oktober 2002 figuriert R. nicht unter den dem Kreisamt bekannt gegebenen Erbinnen und Erben. Gemäss Verteiler erhielt sie auch kein Protokoll der Testamentseröffnungen. Indessen gab der Kreispräsident A. R. mit Schreiben vom 2. Oktober 2002, mitgeteilt am 4. November 2002, bekannt, dass sie von den Eheleuten X. mit Vertrag vom
29. Mai 1979 als Universalerbin eingesetzt worden sei.
Am 4. Mai 2004 / 9. Juni 2004 wurde gestützt auf Art. 559 ZGB und Art. 9 Ziff. 5 EGzZGB betreffend den Nachlass von B. X. eine Erbbescheinigung ausgestellt. Im Ingress wird der Kreispräsident-Stellvertreter als Urheber genannt, unterzeichnet ist die Erbbescheinigung vom Kreispräsidenten A. Die Rubrik Ziff. 1a), «gesetzliche Erben», ist leer. In der Rubrik Ziff. 1b), «eingesetzte Erben» sind die gesetzlichen Erbinnen und Erben von B.X. aufgeführt mit Ausnahme der Nachkommen seiner vorverstorbenen Schwestern C. und D., welche gemäss Testament des B. X. vom 20. März 2002 nichts erhalten sollten. Als eingesetzte Vermächtnisnehmer werden in Ziff.
1. c) E. und Y. erwähnt. R. wird in der Erbbescheinigung nicht als Erbin aufgeführt. In Ziff. 2 der Erbbescheinigung wird bescheinigt, dass die am 2. Oktober 2002 eröffnete öffentliche Urkunde über die Errichtung einer letztwilligen Verfügung vom 20. März 2002 und der am 23. Oktober 2002 eröffnete Eheund Erbvertrag bisher nicht angefochten worden seien. Gemäss Ziff. 3 haben die vorgenannten gesetzlichen oder eingesetzten Erben die Erbschaft nicht ausgeschlagen, es wurde keine amtliche Liquidation verlangt, weshalb die genannten Erbinnen und Erben unter Vorbehalt der Erbschaftsklage und Ungültigkeitsklage als einzige Erben anerkannt seien. In Ziff. 4 wird schliesslich erwähnt, dass die in der öffentlichen Urkunde über
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die Errichtung einer letztwilligen Verfügung vom 20. März 2002 eingesetzte Willensvollstreckerin die Übernahme des Mandates abgelehnt habe.
Gegen diese Erbbescheinigung reichte R. am 14. Juni 2004 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten Graubünden ein mit dem Antrag, Frau R. sei als durch Erbvertrag eingesetzte Universalerbin der Ehegatten B. X. und
A. X. in die angefochtene Erbbescheinigung aufzunehmen. Der Kantonsgerichtspräsident hat die angefochtene Erbbescheinigung aufgehoben und den Kreispräsidenten angewiesen, eine neue Erbbescheinigung auszustellen und darin Y. und R. als mit Erbvertrag vom 29. Mai 1979 eingesetzte Erben aufzuführen.
Aus den Erwägungen:
1. c) Die Rekurrentin macht geltend, sie sei als durch Erbvertrag eingesetzte Universalerbin der Eheleute X. zu Unrecht nicht in die Erbbescheinigung aufgenommen worden. Als eingesetzte Erbin hätte sie, sofern die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten ihre Berechtigung nicht bestritten hätten, gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB Anspruch auf eine Erbbescheinigung, gleichgültig ob die Einsetzung durch Testament oder durch Erbvertrag erfolgte (Martin Karrer, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB II, 2. Aufl., Basel 2003, N. 5 zu Art.
559 ZGB; N. 11 vor Art. 551–559 ZGB). Indem R. geltend macht, zu Unrecht nicht als Erbin in die Erbbescheinigung aufgenommen worden zu sein, rügt sie die Verletzung eines subjektiven Rechts und ist damit legitimiert, die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen (Karrer, a.a.O., N. 11 vor Art. 551–559 ZGB; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 41; Heinrich Ortenburger, Die Erbbescheinigung in der kantonalen Praxis, Diss. Zürich 1972, S. 162). Die Erbbescheinigung enthält die Bestätigung, dass die darin aufgeführten Personen unter Vorbehalt der Erbschaftsklage und der Ungültigkeitsklage als einzige Erben anerkannt sind. Sie ist nur aber immerhin provisorischer Legitimationsausweis für die darin genannten Personen zur Inbesitznahme des und zur Verfügung über den Nachlass (Karrer, a.a.O., N. 45f. zu Art. 559 ZGB). Ist R. in der Erbbescheinigung nicht aufgeführt, ist sie zumindest vorläufig vom Anspruch auf Einräumung des Besitzes ausgeschlossen und entsprechend beschwert. Auf ihr Rechtsmittel wird eingetreten.
3. a) R. verlangt, als Universalerbin der Ehegatten B. X. und A. X. in die angefochtene Erbbescheinigung aufgenommen zu werden. Sie stützt sich dabei auf den Erbvertrag zwischen den Eheleuten X. vom 29. Mai 1979. Der Kreispräsident hat demgegenüber bei der Ausstellung der Erbbescheinigung auf das diesem Erbvertrag widersprechende Testament von B. X. vom 20. März 2002 abgestellt, indem er die darin begünstigten Nachkommen als ein-
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gesetzte Erben und als eingesetzte Vermächtnisnehmer in die Erbbescheinigung aufgenommen hat.
b) Nach Art. 559 ZGB unter dem Marginale «Auslieferung der Erbschaft» wird den eingesetzten Erben nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung der eröffneten letztwilligen Verfügung von der Behörde auf ihr Verlangen eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben. Zugleich wird gegebenenfalls der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern (Art. 559 Abs. 2 ZGB). Die sogenannte Erbbescheinigung ist somit eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bestätigung, welche Personen die allein Erbberechtigten einer bestimmten Erblasserin oder eines bestimmten Erblassers sind und somit das ausschliessliche Recht haben, den Nachlass in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen (Karrer, a.a.O., N. 2 zu Art. 559 ZGB; Paul Piotet, Schweizerisches Privatrecht, Erbrecht, Bd. 4, 2. Halbbd., Basel und Stuttgart 1989, § 91, S. 719). Die Erbbescheinigung wird gemäss gesetzlicher Vorschrift ausdrücklich unter Vorbehalt der Ungültigkeitsund der Erbschaftsklage ausgestellt. Sie ist deshalb stets nur ein provisorischer Legitimationsausweis ohne materiellrechtliche Bedeutung für die Erbenstellung der darin erwähnten Personen. Sie soll es den prima facie berechtigt erscheinenden Erben ermöglichen, Erbschaftsgegenstände in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen. Die Frage der materiellen Berechtigung kann die ausstellende Behörde nicht definitiv entscheiden, nur das ordentliche Gericht (BGE 95 II 109, Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 11. Juni 2003 in Sachen der S. AG in Liquidation, PZ 03 50; Karrer, a.a.O., N. 2 zu Art. 559 ZGB mit Hinweisen, Jean Nicolas Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl., Bern 2002, § 5, N. 18, S. 216; Piotet, a.a.O., § 91, S. 919 ff, 722).
c) Aus der Regelung in Art. 12 Abs. 2 und 3 EGzZGB ergibt sich gemäss der Rechtsprechung, dass der Kantonsgerichtspräsident im Rekursverfahren in der Beweiswürdigung und in seiner Kognition grundsätzlich frei ist und folglich auch eine Ermessenskontrolle ausüben kann (PKG 2002 Nr. 44 mit Hinweisen auf PKG 1992 Nr. 63 Erw. 1b; 1987 Nr. 51 Erw. 1; 1983 Nr. 47 Erw. 2). Bei der Beurteilung einer Erbbescheinigung entspricht seine Kognitionsbefugnis derjenigen der ersten Instanz (vgl. Ortenburger, a.a.O., S. 161 mit Hinweis auf Max Guldener, Grundzüge der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Schweiz, Zürich 1954, S. 82; für eine zurückhaltende Praxis angesichts der ohnehin provisorischen Kognition ZR 94 [1995] S. 13 ff. E. 2d) mit Hinweisen). Wie das Kreispräsidium hat demnach auch der Kantonsgerichtspräsident in vorläufiger Auslegung zu beurteilen, wem aufgrund der eröffneten Verfügungen beziehungsweise der vorgelegten Ausweise eine Erbbescheini-
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gung auszustellen sei und wer darin als Erbin oder als Nutzniesser aufzunehmen sei. Liegen zwei oder mehrere Testamente oder Erbverträge vor, hat er provisorisch deren Gültigkeit abzuklären. Die provisorische Kognition hat keine materielle Bedeutung für die Rechte der in der Erbbescheinigung aufgenommenen oder nicht aufgenommenen Personen (Karrer, a.a.O., N. 32 zu Art. 559 mit Hinweisen, Ortenburger, a.a.O., S. 118f., Rep. 1999, Nr. 36,
E. 4 S. 166).
d) Im konkreten Fall liegen zwei sich widersprechende Verfügungen von Todes wegen vor, nämlich der Erbvertrag zwischen den Eheleuten X. vom 29. Mai 1979 sowie das öffentliche Testament von B. X. vom 20. März 2002. Der Kantonsgerichtspräsident hat diese Urkunden nach dem Gesagten im Rekursverfahren soweit auszulegen, als dies für die Überprüfung der Erbbescheinigung erforderlich ist. Er muss untersuchen, wer prima facie erbberechtigt erscheint.
Der Erbvertrag zwischen den Eheleuten X. vom 29. Mai 1979 wurde vom Kreisnotar A. öffentlich beurkundet. Gemäss dem Beurkundungsverbal wurde die Urkunde durch Kreisnotar A. verfasst und datiert. Sie wurde von den Vertragsparteien persönlich gelesen, diese erklärten, die Urkunde entspreche in allen Teilen ihrem Willen und unterzeichneten sie darauf eigenhändig vor den Zeugen. Die beiden Zeugen ihrerseits bestätigten, dass die Eheleute vor ihnen und in Gegenwart des Notars die Erklärung abgegeben hätten, die Urkunde persönlich gelesen und als richtig befunden zu haben, die Urkunde enthalte den zwischen ihnen abgeschlossenen Erbvertrag. Daraufhin hätten die Kontrahenten die Urkunde vor ihnen und dem Notar unterzeichnet. Die Formvorschriften des Art. 512 ZGB dürften damit erfüllt sein. Die Eheleute waren bei Vertragsabschluss 72 und 63 Jahre alt, sie befanden sich nach der Wahrnehmung der Zeugen im Zustand der Verfügungsfähigkeit. Aus den Akten deutet nichts darauf hin, dass die Erblasser nicht voll handlungsfähig gewesen wären (vgl. Art. 468 ZGB). Gemäss den Feststellungen im Erbvertrag und dem Familienschein waren die Eheleute sowohl zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als auch zum Zeitpunkt ihres Todes kinderlos. Aus dem Familienschein von B. X. ergibt sich, dass seine Eltern bereits im Jahre 1944 verstorben waren. Abgesehen von seiner Ehefrau hatte er somit keine pflichtteilsberechtigten Erben. Auf den Zeitpunkt des beidseitigen Ablebens konnte er somit im Rahmen eines Erbvertrages über sein ganzes Vermögen verfügen (Art. 481 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art.
470 Abs. 2 ZGB; Art. 494 Abs. 1 ZGB). Ob die Eltern von A. X. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits verstorben waren, ist nicht bekannt; es ist jedoch anzunehmen, dass diese jedenfalls beim Tod von A. X. im Jahre 2001 nicht mehr lebten. Auch sie konnte somit abgesehen vom Pflichtteil des Ehemannes frei über ihr Vermögen verfügen. Die Ausrichtung eines Barbetrages von Fr. 3 000.– an Y. und insbesondere die Einsetzung der Rekur-
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rentin als Erbin für den gesamten übrigen Nachlass durch beide Eheleute auf den Zeitpunkt ihres beidseitigen Ablebens gemäss Ziff. II des Erbvertrages vom 29. Mai 1979 erscheint damit bei einer provisorischen Prüfung gültig.
Mit dem Erbeinsetzungsvertrag verschafften B. X. und A. X. den Begünstigten Y. und R. auf den Zeitpunkt ihres beidseitigen Ablebens grundsätzlich unwiderruflich im Umfang der vertraglichen Zusicherung Rechte an ihrem Nachlass (Peter Breitschmid, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB II, 2. Aufl., Basel 2003, N. 1 zu Art. 494 ZGB). Gemäss Ziff. II.2 des Vertrages sollte Y. somit Fr. 3 000.–, R. «den gesamten übrigen Nachlass, bestehend aus Hausanteil, Stall, Bienenhaus, Liegenschaften, Gerätschaften, Viehhabe und Bargeld» erhalten.
Der Erbvertrag kann gemäss Art. 513 Abs. 1 ZGB von den Vertragschliessenden jederzeit durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden. Im konkreten Fall gibt es indessen keinen Hinweis darauf, dass B. X. den Erbvertrag vom 29. Mai 1979 mit Zustimmung seiner Ehefrau aufgehoben hätte. Ein entsprechender Aufhebungsvertrag liegt jedenfalls nicht bei den Akten; ebensowenig wurde die Urkunde gemeinsam vernichtet (vgl. Breitschmid, a.a.O. N. 3 zu Art. 513 ZGB); zwei Originalexemplare wurden vielmehr nach dem Tod der Eheleute von E. in deren Haus gefunden.
Nach dem Ableben von A. X. am 20. Februar 2001 war die erbvertragliche Aufhebung nicht mehr möglich (Breitschmid, a.a.O., N. 4 zu Art. 513 ZGB). Einseitig kann ein Erblasser den Erbeinsetzungsvertrag nach Art. 513 Abs. 2 ZGB nur aufheben, wenn sich die Erbin oder der Bedachte nach dem Abschluss des Vertrages eines Verhaltens schuldig macht, das einen Enterbungsgrund darstellt. Ein einseitiger Widerruf wäre demnach nur möglich, wenn die Erbin gegen den Erblasser eine schwere Straftat begangen hat oder wenn sie gegenüber dem Erblasser die ihr obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwerwiegend verletzt hat (vgl. Art. 477 Ziff. 1 und 2 ZGB, Breitschmid, a.a.O., N. 10 zu Art. 513 ZGB).
Die Aufhebung hat in einer der drei für die Errichtung von Testamenten vorgeschriebenen Formen zu erfolgen (Art. 513 Abs. 3 ZGB), wobei der Widerrufswille zwar nicht explizit erklärt, aber immerhin nach den üblichen Auslegungsregeln aus dem Testament ersichtlich sein muss (Breitschmid, a.a.O., N. 7 zu Art. 513 ZGB mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass gegen die eingesetzte Erbin R. ein Enterbungsgrund vorliegt. Die öffentliche letztwillige Verfügung von B. X. vom 20. März 2002 enthält weder einen begründeten noch einen allgemeinen Widerruf früherer letztwilliger Verfügungen.
Der Erbvertrag aus dem Jahre 1979 wird mit keinem Wort erwähnt. Prima facie ist dieser Vertrag somit nach wie vor gültig, zumal er weder in gegenseitigem Einverständnis der Vertragsparteien aufgehoben noch rechtsgültig widerrufen wurde.
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Im öffentlichen Testament vom 20. März 2002 hat B. X. abweichend vom Erbvertrag vom 29. Mai 1979 über den ungeteilten Nachlass seiner verstorbenen Ehefrau und über seinen eigenen Nachlass verfügt. Er wollte die Liegenschaften in O., das Mobiliar im Wohnhaus, die Gegenstände im Stall und das Bienenhaus seinem Neffen E., den Grundbesitz in P. Y. und das übrige Vermögen gleichmässig nach Stämmen seinen gesetzlichen Erben mit Ausnahme der Nachkommen von C. und D. zukommen lassen. Gemäss der gesetzlichen Vermutung des Art. 511 Abs. 1 ZGB tritt das Testament von B.
X. aus dem Jahre 2002 zwar zunächst an Stelle des widersprechenden Erbvertrages aus dem Jahre 1979. Der Vorrang der jüngeren Anordnung gilt selbst dort, wo sie an sich nicht zulässig ist (Breitschmid, a.a.O., N. 7 zu Art. 509–511). Das spätere Testament lässt sich aber grundsätzlich durch eine Ungültigkeitsklage beseitigen (Breitschmid, a.a.O., N. 3 zu Art. 509–511 ZGB; N. 10 zu Art. 494 ZGB). Einredeweise kann die Ungültigkeit jederzeit geltend gemacht werden (Art. 521 Abs. 3 ZGB).
Aufgrund einer provisorischen, das ordentliche Gericht nicht bindenden Auslegung gelangt der Kantonsgerichtspräsident damit zum Schluss, dass nicht das Testament vom 20. März 2002, sondern der Erbvertrag vom 29. Mai 1979 gültig ist und für die Ausstellung der Erbbescheinigung massgebend sein muss. Da sich Liegenschaften im Nachlass befinden und die Erbbescheinigung namentlich als Legitimationsausweis gegenüber dem Grundbuchamt von grosser praktischer Bedeutung ist (vgl. Karrer, a.a.O., N. 3 zu Art. 559 ZGB), erscheint es im vorliegenden Fall gerechtfertigt, die angefochtene Erbbescheinigung aufzuheben und das Kreisamt A. anzuweisen, eine neue Erbbescheinigung auszustellen (Art. 12 Abs. 3 EGzZGB i.V.m. Art. 235 Abs. 3 ZPO).
4. a) Der Erbvertrag der Eheleute X. und damit auch die darin enthaltene Einsetzung von Y. und R. als Erben wurde den dem Kreisamt bekannt gegebenen gesetzlichen Erbinnen und Erben am 23. Oktober 2002 eröffnet, das Protokoll wurde ihnen bereits am 4. November 2002 mitgeteilt. Sie haben die Berechtigung von R. nicht bestritten. Eine Klage wurde ebenfalls nicht eingeleitet. Gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB kann die Rekurrentin zum jetzigen Zeitpunkt die Ausstellung einer Erbbescheinigung verlangen (vgl. Karrer, a.a.O., NN. 37 ff. zu Art. 559 ZGB).
b) Der Kreispräsident A. hat in seiner Funktion als Kreisnotar den Eheleuten B. X. und A. X. nicht nur Rat erteilt, sondern den Ehevertrag vom
29. Mai 1979 öffentlich beurkundet. Bei der für die Ausstellung einer Erbbescheinigung erforderlichen Auslegung der beiden letztwilligen Verfügungen von B. X. erscheint er damit als befangen (vgl. Art. 18 lit. d) und g) GVG) und hat in den Ausstand zu treten. Die neue Erbbescheinigung ist vom Stellvertreter des Kreispräsidenten auszustellen.
c) Neben der genauen Bezeichnung des Erblassers, wie sie bereits in der aufgehobenen vorhanden war, hat die Erbbescheinigung die genaue Be-
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zeichnung aller der Erbengemeinschaft angehörigen Erbinnen und Erben mit Namen und Adresse zu enthalten (Karrer, a.a.O., N. 19 zu Art. 559 ZGB; Piotet, a.a.O., § 91, S. 728 f.; Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 16 zu Art. 559 ZGB). Im vorliegenden Fall gibt es – soweit ersichtlich – keine pflichtteilsberechtigten Erbinnen und Erben. Selbst wenn im Erbvertrag Pflichtteilsberechtigte übergangen worden wären, wären sie nicht in die Erbbescheinigung aufzunehmen (Karrer, a.a.O., N. 25 zu Art. 559 ZGB mit Hinweisen, Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 17 zu Art. 559 ZGB). Die gesetzliche Erbfolge wird mit dem Erbvertrag vom 29. Mai 1979 ausgeschlossen, so dass keine gesetzlichen Erbinnen und Erben aufzuführen sind.
Nach Art. 483 Abs. 1 ZGB kann der Erblasser für die ganze Erbschaft oder für einen Bruchteil einen oder mehrere Erben einsetzen. Als Erbeinsetzung ist jede Verfügung zu betrachten, nach der ein Bedachter die Erbschaft insgesamt oder zu einem Bruchteil erhalten soll (Art. 483 Abs. 2 ZGB). Die Zuweisung einer bestimmten Summe ist vermutungsweise Vermächtnis. Die Vermutung kann aber widerlegt werden (Daniel Staehelin, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 2. Aufl., Basel 2003,
N. 3 zu Art. 483 ZGB). Gemäss Ziff. II. des Erbvertrages vom 29. Mai 1979 soll Y. einen Barbetrag von Fr. 3 000.–, R. den gesamten übrigen Nachlass erhalten. Y. wäre nach der Vermutung somit Vermächtnisnehmer. Im von einer Fachperson aufgesetzten Erbvertrag vom 29. Mai 1979 wird er aber explizit als Erbe bezeichnet, er wird in Ziff. 1 noch vor der Erbin des übrigen Nachlasses, der Grossnichte R., aufgeführt. Aufgrund dieser provisorischen Prüfung gelangt der Kantonsgerichtspräsident zur Auffassung, dass eine Erbeinsetzung mit Teilungsregel vorliegt (Art. 608 Abs. 1 ZGB; Staehelin, a.a.O). In der Erbbescheinigung sind somit Y., geboren am 29. Februar 1952, wohnhaft in P., sowie R., geboren am 23. Januar 1964, Q., als mit Erbvertrag vom 29. Mai 1979 eingesetzte Erben aufzuführen.
Die Erbbescheinigung hat weiter die Bestätigung zu enthalten, dass die beiden aufgeführten Personen einzige Erben von B. X. sind (Karrer, a.a.O., N. 21 zu Art. 559 ZGB; Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 16 zu Art. 559 ZGB).
Hingewiesen werden muss darauf, dass sowohl der im Erbvertrag eingesetzte Willensvollstrecker, Kreisnotar A., als auch die im Testament eingesetzte Willensvollstreckerin W. das Mandat nicht angenommen haben. Der Kreispräsident hat mit Entscheid vom 18. Dezember 2002 Z., B.-Strasse, H., als Erbenvertreter ernannt, welcher die Nachlassmasse zu verwalten und die Erbengemeinschaft in allen erforderlichen Belangen nach aussen zu vertreten hat. Dies ist ebenso aufzunehmen wie die Einschränkung, wonach der Erbenvertreter nicht befugt ist, über das vorhandene Grundeigentum zu verfügen (vgl. Karrer, a.a.O., N. 22 zu Art. 559 ZGB).
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Zu erwähnen ist schliesslich der bundesrechtliche Vorbehalt der erbrechtlichen Klagen (Karrer, a.a.O., N. 23 zu Art. 559 ZGB, Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 20 zu Art. 559 ZGB). PZ 04 93 Urteil vom 26. November 2004