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PKG 2004 20 • KG GR PKG 2004 20 KI-generiert

Pharmacy Manager Fine Upheld for Refusing Self-Medication Dispensing

Geschäftsnummer PKG 2004 20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a fine against the manager of an on-call pharmacy for refusing to dispense self-medication drugs to a tourist suffering from a worsening cold outside regular hours, based on the interpretation of the health law requiring a 24-hour emergency service to ensure the general pharmaceutical supply for the population. The court reasoned that the statutory "emergency service" obligation, aimed at ensuring pharmaceutical supply, extends beyond prescription drugs in medical emergencies to include the provision of over-the-counter self-medication drugs at any time, requiring only that the necessary medication be obtainable within a reasonable timeframe, which the manager failed to provide by refusing the request.

Legislator-Regeste

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Pharmacy Manager Fine Upheld for Refusing Self-Medication Dispensing: gen Art. 44 des Gesundheitsgesetzes verstossen. Da unbestritten ist, dass der Berufungskläger bewusst die Abgabe der Medikamente verweigert hat, steht sein diesbezüglicher Vorsatz demnach ausser Frage.

Schlagwörter

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Verjährung medizinische Gründe Obligationenrecht Nichtbefolgung von Dienstvorschriften Pharmarecht Betäubungsmittelvergehen
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Volltext

20 PKG 2004

e) Verwaltungsrechtliche Berufungen

20 – Gesundheitsgesetz; Notfalldienst der öffentlichen Apotheken (Art. 44 Gesundheitsgesetz). Der rund um die Uhr aufrecht zu erhaltende Notfalldienst zur Sicherstellung der pharmazeutischen Versorgung umfasst nicht nur die Versorgung mit rezeptpflichtigen Medikamenten in medizinischen Notfällen, sondern auch die Versorgung mit Medikamenten aus dem Bereich der Selbstmedikation.

Aus dem Sachverhalt:

Ein Ehepaar verbrachte vom 5. bis 11. Juli 2003 Ferien in C. Die Ehefrau hatte schon einige Tage zuvor eine hartnäckige Erkältung zugezogen. In

C. angekommen, verschlimmerte sich der gesundheitliche Zustand. Aus diesem Grund wählte die Hotelreceptionistin im Auftrag des Ehemannes am Sonntagabend, 6. Juli 2003, um 21.10 Uhr, die Telefonnummer der Notfalldienst leistenden Apotheke und teilte A., dem verantwortlichen Leiter der E.Apotheke mit, dass das Ehepaar die Apotheke aufsuchen möchte, um Medikamente gegen die sich verschlimmernde Erkältung zu kaufen. A. antwortete darauf, es handle sich hierbei nicht um einen Notfall, weshalb er das Geschäft nicht öffnen werde. In der Folge verwies er die Ehefrau an den Notfallarzt in D., wo die Medikamente bezogen werden konnten.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2003 meldete der Feriengast diesen Vorfall der Kantonsapothekerin. Letztere leitete die Anzeige am 21. Juli 2003 an das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden weiter. Mit Schreiben vom 5. August 2003 forderte das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement A. auf, sich zum Vorfall zu äussern, wonach er dem Notfalldienst nicht nachgekommen sei und damit möglicherweise gegen Art. 44 des Gesundheitsgesetzes verstossen habe. In seiner Stellungnahme vom 8. August 2003 bestätigte A. den Vorfall und erklärte, seines Erachtens habe es sich hierbei um einen versäumten Einkauf und nicht um eine Rezeptausgabe oder einen wirklichen Notfall gehandelt. Er sei sich keines Verstosses gegen das Gesundheitsgesetz bewusst.

Mit Verfügung vom 19. Januar 2004, mitgeteilt am 21. Januar 2004, sprach das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden den A. der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 44 des Gesundheitsgesetzes schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1500.–. Der Kantonsgerichtsausschuss wies die von A. gegen diese Strafverfügung erhobene Berufung ab.

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Aus den Erwägungen:

2. a) Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob A. gegen Art. 44 des Gesundheitsgesetzes (GG; BR 500.00) verstossen hat, indem er am fraglichen Abend als verantwortlicher Leiter der Notfalldienst leistenden E. Apotheke die Medikamentenabgabe verweigerte und den Feriengast an den Notfallarzt verwies. Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden könne, wann eine Medikamentenabgabe zu erfolgen habe. Aus diesem Grund müsse der Notfalldienst leistende Apotheker im Einzelfall prüfen, ob eine Notfallsituation vorliege. Dies sei im fraglichen Fall zu verneinen, nachdem die Apotheke nicht nur während des ganzen Samstags, sondern auch am Sonntag (bis 19.00 Uhr) zur Beschaffung eines Hustensirups offen gestanden wäre. Wenn aber die Erkältung ernsthafte Ausmasse angenommen haben sollte, habe er den Feriengast richtig beraten, sich an den Notfallarzt zu wenden. Dieser Argumentation kann – wie noch zu zeigen sein wird – nicht gefolgt werden.

b) Gemäss Art. 44 des Gesundheitsgesetzes sind in Ortschaften ohne selbstdispensierende Ärzte die öffentlichen Apotheken verpflichtet, zur Sicherstellung der pharmazeutischen Versorgung der Bevölkerung einen kontinuierlichen Notfalldienst rund um die Uhr aufrechtzuerhalten. Es ist dem Berufungskläger insofern zuzustimmen, als dem Wortlaut der fraglichen Bestimmung nicht eindeutig entnommen werden kann, was unter dem Begriff «Notfalldienst» zu verstehen ist. Es stellt sich die Frage, ob der Notfalldienst leistende Apotheker nur im medizinischen Notfall zur Medikamentenabgabe rund um die Uhr verpflichtet ist, oder ob er gehalten ist, auch Medikamente aus dem Bereich der Selbstmedikation zu jeder Tagesund Nachtzeit abzugeben. Im ersten Fall müsste der Apotheker beurteilen, ob ein medizinischer Notfall vorliegt. Das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement vertritt die Auffassung, der Notfalldienst einer Apotheke sei nicht auf medizinische Notfälle beschränkt, sondern diene ganz allgemein der Sicherstellung der pharmazeutischen Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten. Dies beinhalte sowohl die Versorgung mit rezeptpflichtigen Medikamenten, die vom Arzt verschrieben werden, wie auch die Versorgung mit Medikamenten aus dem Bereich der Selbstmedikation. Der vorliegende Fall sei der zuletzt genannten Kategorie zuzuordnen. Gemäss einem Rundschreiben des Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartementes vom 2. November 1989 gilt der Notfalldienst der Apotheken als gewährleistet, wenn ein Patient innert nützlicher Frist in den Besitz des benötigten Medikamentes gelangt. Es sei nicht zwingend erforderlich, dass der dienstleistende Apotheker sich rund um die Uhr in der Apotheke aufhalte. Es genüge, wenn durch technische Vorkehrungen sichergestellt werde, dass telefonische Anrufe jeweils an die dienstleistende Person weitergeleitet würden. Dieses Rundschreiben wurde nebst den Ärzten, bei

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welchen das Recht zur Selbstdispensation abgelaufen war, auch dem bündnerischen Apotheker-Verein zugestellt.

Der Begriff des «Notfalldienstes» wird im Gesetzestext insofern präzisiert, als dieser Notfalldienst einerseits rund um die Uhr aufrechterhalten werden muss und im Weiteren die Sicherstellung der pharmazeutischen Versorgung der Bevölkerung bezweckt. Die Erreichbarkeit rund um die Uhr bedeutet nicht, dass der dienstleistende Apotheker sich die ganze Nacht in der Apotheke aufhalten muss. Den Anforderungen an den Notfalldienst auf dem Land ist genüge getan, wenn der Apotheker telefonisch erreichbar ist, sofern das Medikament in der Folge innert nützlicher Frist bezogen werden kann. Unter der Sicherstellung der pharmazeutischen Versorgung ist der innert nützlicher Frist in der Apotheke zu gewährleistende Bezug jeglicher Medikamente zu verstehen. Dass die pharmazeutische Versorgung den Bezug von rezeptpflichtigen Medikamenten aber auch den Bereich der Selbstmedikation betrifft, entspricht nicht nur dem Wortlaut, sondern auch Sinn und Zweck dieses Gesetzes. Man wollte gerade auch sicherstellen, dass jemand, der an einer Erkältung leidet, Kopfoder Bauchschmerzen verspürt, die Medikamente nötigenfalls abends oder nachts besorgen kann. Die Sicherstellung der pharmazeutischen Versorgung bezieht sich demnach nicht nur auf den Bereich der medizinischen Notfälle. Angesichts des Wortlauts und des Sinn und Zwecks der Bestimmung ist somit mit der Auslegung des Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartements übereinzustimmen, wenn auch einzuräumen ist, dass der Begriff des «Bereitschaftsdienst» die zu erbringende Leistung treffender umschrieben hätte.

c) Im vorliegenden Fall wandte sich der Feriengast an den Notfalldienst leistenden Apotheker, weil sich die Symptome der Erkältung aufgrund des Klimawechsels verschlimmert hatten. Somit handelte es sich dabei um eine Erkrankung, deren Behandlung in den Bereich der Selbstmedikation fällt. Der Gast litt unbestrittenermassen weder an hohem Fieber noch bestanden sonst irgendwelche Hinweise auf eine Komplikation der Erkältung, was eine Überweisung an den Notfallarzt erfordert hätte. Die Überweisung an den Notfallarzt erfolgte vorliegend denn auch nicht aus medizinischen Gründen. Vielmehr stellte sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, dass es sich um einen versäumten Einkauf handelte, weshalb er abends um 21.00 Uhr nicht mehr in die Apotheke fahren wollte. Wie bereits ausgeführt, ist der Notdienst leistende Apotheker aber verpflichtet, die pharmazeutische Versorgung der Bevölkerung auch ausserhalb der Öffnungszeiten der Apotheke sicherzustellen, das heisst den Bezug von jeglichen Medikamenten innert nützlicher Frist zu ermöglichen. Indem A. dem Gast den Bezug der benötigten Medikamente verweigerte, obwohl er dazu als Notfalldienst leistender Apotheker verpflichtet gewesen wäre, hat er ge-

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gen Art. 44 des Gesundheitsgesetzes verstossen. Da unbestritten ist, dass der Berufungskläger bewusst die Abgabe der Medikamente verweigert hat, steht sein diesbezüglicher Vorsatz demnach ausser Frage.

VB 04 1 Urteil vom 17. März 2004