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PKG 2004 19 • KG GR PKG 2004 19 KI-generiert

Criminal Appeal Requirements for Review of Factual Findings and Evidentiary Assessment

Geschäftsnummer PKG 2004 19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal appeal challenging a lower court's decision must specify the contested points and articulate the perceived unlawfulness or inappropriateness, with unlawfulness encompassing incorrect application of law or arbitrariness, which is defined as an obviously untenable decision conflicting clearly with the factual situation or fundamental legal principles. The appellate chamber only reviews the factual findings and evidentiary assessment for arbitrariness, requiring the appellant to specifically demonstrate the manifest inaccuracy or incompleteness, as mere general assertions are insufficient for the court to enter upon the appeal or conduct independent searches for evidence of arbitrary assessment by the preceding authority.

Legislator-Regeste

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Art. 138 StPO, Art. 9 BV; Criminal Appeal Requirements for Review of Factual Findings and Evidentiary Assessment: Aufl., Chur 1996, S. 343, Ziff. 6). Rechtswidrigkeit ist der Oberbegriff für Gesetzeswidrigkeit und Willkür. Unter Gesetzeswidrigkeit fällt jede unrichtige Anwendung einer Rechtsnorm. Willkür ist eine qualifizierte Unrichtigkeit.Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen nicht schon dann vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern erst dann, wenn eine Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Häfelin/ Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.

Schlagwörter

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Beweisanforderungen Überprüfung der Beweiswürdigung unrichtige Sachverhaltsfeststellung strafbares Verhalten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Prüfung der formellen Rügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

19 PKG 2004

19 – Strafrechtliche Beschwerde; Beschwerdegründe und Kognition der Beschwerdekammer (Art. 138 StPO). Zu den Beschwerdegründen der Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit (Erw.4 a). Sachverhaltsfeststellungen werden von der Beschwerdekammer nur auf Willkür überprüft; die offensichtliche Unrichtigkeit beziehungsweise Unvollständigkeit der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung ist vom Beschwerdeführer im Einzelnen aufzuzeigen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Erw. 4 b).

Aus den Erwägungen:

4. a) Die Beschwerde muss begründet werden. Es ist zu sagen, welche Punkte angefochten und worin Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit erblickt wird (Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden,

2. Aufl., Chur 1996, S. 343, Ziff. 6). Rechtswidrigkeit ist der Oberbegriff für Gesetzeswidrigkeit und Willkür. Unter Gesetzeswidrigkeit fällt jede unrichtige Anwendung einer Rechtsnorm. Willkür ist eine qualifizierte Unrichtigkeit.Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen nicht schon dann vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern erst dann, wenn eine Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Häfelin/ Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, N 524). Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung sind dann willkürlich, wenn sie offensichtlich falsch sind oder auf einem offenbaren Versehen beruhen beziehungsweise offensichtlich unvollständig oder unrichtig sind, oder wenn sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen (Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994,

S. 171). Unangemessenheit liegt vor, wenn ein Ermessensentscheid nicht mit triftigen sachlichen Gründen vertreten werden kann (Padrutt, a.a.O., S. 341 und S. 342 mit weiteren Hinweisen). Ein Entscheid ist unangemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessensspielraumes liegt, aber das Ermessen nicht richtig, unzweckmässig gehandhabt wurde. Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor (Häfelin/Müller, a.a.O., N 460).

b) Wie noch zu zeigen sein wird, betreffen die Rügen der Beschwerdeführerin fast ausschliesslich den Sachverhalt, dessen Feststellung und Würdigung die Beschwerdekammer nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft. Willkür liegt, wie bereits ausgeführt, dann vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung offensichtlich falsch sind oder auf

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einem offenbaren Versehen beruhen beziehungsweise offensichtlich unvollständig oder unrichtig sind, oder wenn sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen (Walter Kälin, a.a.O., S. 171). Dabei hat die Beschwerdeführerin im Einzelnen aufzuzeigen, worin die offensichtliche Unrichtigkeit beziehungsweise Unvollständigkeit besteht. Bloss pauschale Hinweise genügen nicht. Mangels Substantiierung kann diesfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, in den Akten zu forschen, ob konkrete Anhaltspunkte (Beweise) für eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Staatsanwaltschaft vorliegen. BK 04 24 Entscheid vom 14. Juli 2004