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PKG 2004 17 • KG GR PKG 2004 17 KI-generiert

Appeal Against Excessive Court Fee Assessment

Geschäftsnummer PKG 2004 17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged the court fee assessment, which had been set at double the maximum statutory limit of Fr. 8,000, arguing that the case involving four defendants was neither of extraordinary scope nor particular difficulty, as the hearing lasted less than a day and required no additional investigation beyond what the prosecution had already completed. The court agreed, reasoning that exceeding the maximum fee requires specific justification concerning extraordinary scope, particular difficulty (like complex economic crimes), or resulting higher effort from multiple defendants, none of which were present here; thus, the fee was deemed excessive, violating the cost-covering and equivalence principles, and was reduced to the maximum permissible amount of Fr. 8,000.

Legislator-Regeste

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Art. 6 dieser, Art. 4 Satz; Appeal Against Excessive Court Fee Assessment: 8,000, arguing that the case involving four defendants was neither of extraordinary scope nor particular difficulty, as the hearing lasted less than a day and required no additional investigation beyond what the prosecution had already completed. The court agreed, reasoning that exceeding the maximum fee requires specific justification concerning extraordinary scope, particular difficulty (like complex economic crimes), or resulting higher effort from multiple defendants, none of which were present here; thus, the fee was deemed excessive, violating the cost-covering and equivalence principles, and was reduced to the maximum permissible amount of Fr. 8,000.

Schlagwörter

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Kostenfestsetzung Kostenvorschuss gesetzliche Höchstgrenze Gutachterentschädigung Gebührenerhebung übersetzter Preis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 dieser
Gemäss Art. 6 dieser Verordnung können in Strafverfahren von ausserordentlichem Umfang, von besonderer Schwierigkeit oder mit mehreren Angeklagten die Maximalgebühren entsprechend erhöht werden.
Art. 4 Satz
Die für den Arbeitsaufwand der Organe der Strafrechtspflege in Graubünden zu erhebenden Gebühren legt die Regierung fest (Art. 4 Satz 1 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 lit. d der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen

This provision sets the maximum fee limit of Fr. 8,000, which the court used as the final corrected fee.

Art. 6 der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen

This provision concerning the increase of maximum fees in special cases was cited as the standard for exceeding the maximum, which the court determined was not met in this case.

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Volltext

PKG 2004 17

17 – Strafprozess; Gerichtsgebühr (Art. 3, Art. 6 V über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen). Grundsätze für die Bemessung der Gerichtsgebühr; Kostendeckungsund Äquivalenzprinzip; Voraussetzungen für die Erhöhung der Maximalgebühren in besonderen Fällen von ausserordentlichem Umfang, von besonderer Schwierigkeit oder mit mehreren Angeklagten (Voraussetzungen in casu verneint).

Aus den Erwägungen:

3. a) Der Berufungskläger rügt nach dem teilweisen Rückzug seiner Berufung einzig noch die Festsetzung der Gerichtsgebühr durch die Vorinstanz. Nach Art. 3 lit. d der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen kann für das Verfahren vor Bezirksgericht eine Gebühr von Fr. 80.– bis Fr.

8 000.– erhoben werden. Gemäss Art. 6 dieser Verordnung können in Strafverfahren von ausserordentlichem Umfang, von besonderer Schwierigkeit oder mit mehreren Angeklagten die Maximalgebühren entsprechend erhöht werden. Als Beispiele für Strafverfahren von ausserordentlichem Umfang ist an Fälle mit einer Vielzahl von Dossiers und Ordnern, mit aufwändigen Expertisen oder mit umfangreichen Augenscheinen zu denken. Strafverfahren von besonderer Schwierigkeit können solche sein, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besonders komplex sind und umfangreiche tatsächliche und rechtliche Abklärungen erfordern, wie dies beispielsweise bei Wirtschaftsdelikten der Fall sein kann oder bei Delikten, die nach einer umfangreichen Sachverhaltsabklärung eine umfangreiche Beweiswürdigung sowie komplizierte rechtliche Würdigung erfordern. Bei Strafverfahren mit mehreren Angeklagten ist eine Erhöhung der Gerichtsgebühr dann möglich, wenn sich dadurch für das Gericht ein höherer über die Normalgebühr hinausgehender Aufwand ergibt, beispielsweise wenn die Gerichtsverhandlung mehrere Tage dauert (was auch bei Strafverfahren von ausserordentlichem Umfang oder von besonderer Schwierigkeit der Fall sein kann). Abgesehen davon, dass die Normalgebühr gemäss Art. 3 lit. d der zitierten Verordnung

– wie übrigens auch die übrigen Gebühren – mit Beschuss der Regierung auf den 1. September 2002 von bisher maximal Fr. 2 500.– auf maximal Fr. 8 000.– angehoben worden ist, ist ein Überschreiten dieses Maximalansatzes gemäss Art. 6 der zitierten Verordnung – wie die Marginalie sagt – nur in besonderen oben beschriebenen Fällen zulässig. Bei der Festsetzung einer Gerichtsgebühr müssen aber noch weitere Grundsätze, denen Kausalabgaben wie die vorliegenden Verfahrenskosten auch zu genügen haben, berücksichtigt werden. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Untersuchungsund den Ge-

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richtskosten. Die Gerichtskosten, deren Höhe der Berufungskläger beanstandet, setzen sich wiederum aus der Gebühr, den sich im Gerichtsverfahren direkt ergebenden Barauslagen und Kosten für die amtliche Verteidigung im Gerichtsverfahren zusammen (vgl. Art. 3 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren). Die Gebühr als kausale öffentliche Abgabe stellt das Entgelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlasste oder verursachte Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung dar. Sie soll die Kosten decken, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder Benutzung der Einrichtung entstanden sind (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Aufl., Zürich 2002, N 2625 ff.). Die für den Arbeitsaufwand der Organe der Strafrechtspflege in Graubünden zu erhebenden Gebühren legt die Regierung fest (Art. 4 Satz 1 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren). Bei der konkreten Festsetzung einer Verwaltungsgebühr muss das Gemeinwesen die beiden Grundsätze des Kostendeckungsprinzips sowie des Äquivalenzprinzips berücksichtigen. Das Kostendeckungsprinzip beinhaltet die Regel, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigen darf. Gemäss dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die Leistung des Gemeinwesens für den Pflichtigen aufweist (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N 2637, N 2641).

b) A. rügt, dass das Bezirksgericht nun eine Gebühr von Fr. 16 000.– verlange, was dem Doppelten des Höchstansatzes entspricht, ohne dies auch nur mit einem Wort zu begründen. Auch wenn vier Angeklagte vor den Schranken standen, sei das Verfahren weder besonders schwierig noch von ausserordentlichem Umfang gewesen. Die Verhandlung habe nicht einmal einen ganzen Tag gedauert. Das Gericht habe keine zusätzlichen Abklärungen mehr treffen müssen. Es habe aufgrund der Akten und der Ausführungen des Anklagevertreters und der vier Verteidiger entscheiden können. Die festgesetzte Gerichtsgebühr sei somit übersetzt und stehe in einem krassen Missverhältnis zu den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von Fr.

4 024.–. Der Untersuchungsrichter habe nämlich die grosse Arbeit gehabt. Er habe zahlreiche Personen einvernommen und auch Konfronteinvernahmen durchgeführt. Das Gericht dagegen habe nur noch eine Beweiswürdigung vornehmen müssen. In rechtlicher Hinsicht habe der Fall überhaupt keinerlei Schwierigkeiten bereitet. Art. 6 der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen sei eindeutig auf Fälle zugeschnitten, die auch in rechtlicher Hinsicht kompliziert seien und umfangreiche Abklärungen erfordern würden. Dies treffe in erster Linie auf sogenannte Wirtschaftsdelikte zu. Auch wenn Gerichtsverhandlungen mehrere Tage dauern würden, sei gegen eine Erhöhung der Maximalgebühren in solchen Fällen nichts einzuwenden.

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Das Gericht müsse aber begründen, warum es über die Maximalgebühr hinausgehe. Der Verurteilte habe ein Recht darauf, dies zu wissen. Die vom Bezirksgericht erhobene Gebühr sei somit als völlig übersetzt zu reduzieren. Es bestehe überhaupt kein Anlass, über den Höchstbetrag von Fr. 8 000.– hinauszugehen. Fünfbis sechstausend Franken dürften angemessen sein.

c) Der Kantonsgerichtsausschuss übt grundsätzlich Zurückhaltung bei der Korrektur von Kostensprüchen der Vorinstanzen aus. Im vorliegenden Verfahren kann den Ausführungen des Berufungsklägers jedoch gefolgt werden, und es kann festgestellt werden, dass die Höhe der Gebühr zu hoch ist. Art. 3 lit. d der von der Regierung erlassenen Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen legt den Gebührenrahmen für Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgericht zwischen Fr. 80.– bis Fr. 8 000.– fest. Die dem Berufungskläger auferlegte Gebühr vor dem Bezirksgericht von Fr. 16 000.– überschreitet diesen Rahmen enorm, nämlich um das Doppelte. Der Aufwand der Vorinstanz hielt sich demgegenüber in Grenzen. Das Verfahren war weder besonders schwierig noch von ausserordentlichem Umfang. Der Untersuchungsrichter führte eine einwandfreie Untersuchung und stellte die Akten derart zusammen, dass sie keiner weiteren Ergänzung bedurften. Die Tatbestandsakten (Dossier 6) umfassen 36 Aktenstücke mit einem Umfang von rund 2–

3 cm. Die restlichen Akten der Staatsanwaltschaft betreffen die Eröffnungs-, allgemeinen und Schlussakten (Dossier 1) sowie die Personenakten (Dossier 2–5), welche den üblichen Aufwand erforderten. Zwar hatte die Vorinstanz ihre Verfügungen und Vorladungen an vier Angeklagte zu versenden, amtliche Verteidiger zu ernennen und eine Adhäsionsklage zu beurteilen; allein der Aufwand war auch deshalb noch nicht ausserordentlich. In rechtlicher Beziehung bereitete der Fall keine besonderen Schwierigkeiten. Die Verhandlung inklusive Urteilsberatung dauerte gemäss den Akten einen Tag. Das Gericht musste keine zusätzlichen Abklärungen mehr treffen. Es konnte aufgrund der Akten und der Ausführungen des Anklagevertreters und der vier Verteidiger entscheiden. Von einem ausserordentlichen Umfang kann auch angesichts der Aktenmenge keine Rede sein. Im vorliegend zu beurteilenden Fall standen zwar vier Angeklagte vor Gericht; da sich das Gerichtsverfahren aber auch unter diesem Aspekt weder besonders schwierig gestaltete noch einen ausserordentlichen Umfang aufwies, kann allein deshalb die Maximalgebühr nicht erhöht werden. Die Vorinstanz hatte zwar in ihrem Urteil – basierend auf einem einfachen Sachverhalt – eine Beweiswürdigung vorzunehmen und das Tatverhalten jedes Angeklagten gesondert zu prüfen und zu würdigen sowie eine Adhäsionsklage zu beurteilen. Allein das 36 Seiten umfassende Urteil sowie die Tatsache, dass vier Angeklagte zu beurteilen waren, vermag indessen ein Überschreiten des bereits hoch angesetzten Maximalansatzes von Fr. 8 000.– noch nicht zu begründen. Käme zu

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dieser Konstellation hinzu, dass der Sachverhalt komplex, das Strafverfahren von ausserordentlichem Umfang oder von besonderer Schwierigkeit wäre, also von einem besonderen Fall gesprochen werden könnte, hätte der Maximalansatz allenfalls überschritten werden können. Könnte aber in Strafsachen mit mehreren Angeklagten der Maximalansatz jederzeit ohne nähere Begründung überschritten werden, so würde Sinn und Zweck von Art. 6 der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen verletzt, weil die Anwendung dieser Bestimmung eben für besondere Fälle vorbehalten bleiben soll. Die festgesetzte Gerichtsgebühr steht zudem in einem krassen Missverhältnis zu den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von Fr.

4 024.–. Der Untersuchungsrichter hat zahlreiche Personen einvernommen, Konfronteinvernahmen durchgeführt sowie die Akten zusammengestellt. Das Gericht dagegen führte ohne ausserordentlichen Aufwand eine einfache Hauptverhandlung mit Plädoyers durch und musste in der Urteilsberatung die oben dargelegten Beurteilungen vornehmen. Es ist daher erstellt, dass das zu beurteilende Strafverfahren vor dem Bezirksgericht kein besonderer Fall im Sinne von Art. 6 der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen darstellt. Schliesslich ist die geltend gemachte Gerichtsgebühr auch unter dem Gesichtspunkt der beiden erwähnten Prinzipien der Kostendeckung und der Äquivalenz zu beanstanden. Es ist zwar nicht klarerweise ersichtlich oder nachvollziehbar, dass die Gerichtsgebühr sämtliche Kosten, welche der Gerichtsbehörde durch das Gerichtsverfahren entstanden sind, übersteigen würde. In Anbetracht der im Vergleich zu Strafverfahren von ausserordentlichem Umfang oder von besonderer Schwierigkeit geringen Aufwendungen kann aber wohl davon ausgegangen werden, dass die Gebühr die gesamten Kosten des Bezirksgerichtes übersteigt. Die Höhe der erhobenen Gebühr steht im vorliegenden Falle auch in keinem vernünftigen Verhältnis zum Wert, welchen die staatliche Leistung, nämlich die Beanspruchung des Bezirksgerichtes mit der Durchführung eines Gerichtsverfahrens, für den Pflichtigen hat. Da im vorliegend zu beurteilenden Verfahren vier Angeklagte von der Vorinstanz zu beurteilen waren, erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss eine eher hohe Gebühr innerhalb des Rahmens von Art. 3 lit. d der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen angemessen. Unter Berücksichtigung dieser Norm und des Aufwandes der Vorinstanz sowie des Kostendeckungsund Äquivalenzprinzips kommt der Kantonsgerichtsausschuss zum Schluss, dass die Gerichtsgebühr für das zu beurteilende Verfahren vor der Vorinstanz auf Fr. 8 000.– festzusetzen ist.

Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet die Gerichtsgebühr der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 16 000.– als übersetzt und korrigiert die Ge-

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richtsgebühr demgemäss und entsprechend dem Minimalantrag des Berufungsklägers auf den gemäss Art. 3 lit. d der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen von der Regierung festgesetzten Höchstbetrag von Fr.

8 000.–. SB 04 6 Urteil vom 17. März 2004