Cost Allocation in Criminal and Adhesion Proceedings Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reassessed the allocation of prior instance costs, ordering that investigation fees related to a dismissed criminal complaint against the adhesion claimant be borne by the Canton, not the claimant, while upholding the claimant's liability for incidental expenses. Regarding the adhesion claim costs, the court deviated from the general rule of not burdening the victim, finding that the claimant significantly overclaimed damages and caused substantial procedural effort beyond the norm for such claims in criminal proceedings, thus apportioning the claim-related costs based on the ratio of success and failure (one-fifth to the appellant and four-fifths to the claimant, based on the awarded amount versus the claimed amount). Furthermore, the costs of the appeal proceedings were distributed among the appellant and the Canton based on the partial success of the appeal, and the appellant, having fully lost on the civil claim in the appeal, was ordered to reimburse the opposing party's necessary legal expenses.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 122 ZPO, Art. 122 Abs. 1 ZPO, Art. 85 Abs. 4 EGzZGB, Art. 160 StPO, Art. 122 Abs. 2 ZPO; Cost Allocation in Criminal and Adhesion Proceedings Appeal: Regarding the adhesion claim costs, the court deviated from the general rule of not burdening the victim, finding that the claimant significantly overclaimed damages and caused substantial procedural effort beyond the norm for such claims in criminal proceedings, thus apportioning the claim-related costs based on the ratio of success and failure (one-fifth to the appellant and four-fifths to the claimant, based on the awarded amount versus the claimed amount). Furthermore, the costs of the appeal proceedings were distributed among the appellant and the Canton based on the partial success of the appeal, and the appellant, having fully lost on the civil claim in the appeal, was ordered to reimburse the opposing party's necessary legal expenses.
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KI-generiertUsed to apportion the court costs attributable to the civil claim between the parties based on their respective success/failure.
Used to order the losing party in the appeal concerning the civil claim to compensate the winning party for necessary costs.
Used to apportion the costs of the appeal proceedings based on the partial success of the appeal.
Volltext
16 PKG 2004
16 – Adhäsionsklage; Kostentragung (Art. 130 ff. StPO). Von der Regel, dass dem Adhäsionskläger keine Kosten überbunden werden, ist dann abzuweichen, wenn er erheblich überklagt und die Behandlung der Adhäsionsklage einen erheblichen Aufwand verursacht hat. Die Kostenzuteilung im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Art. 122 ZPO.
Aus den Erwägungen:
16. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens drängt sich eine neue Aufteilung der vorinstanzlichen Kosten auf. Einerseits sind die Untersuchungsgebühren der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1800.– im Umfang von Fr. 1’500.– dem Berufungskläger und im Umfang von Fr. 300.– dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat offensichtlich übersehen, dass die Kosten der Untersuchung, welche im Zusammenhang mit der Strafanzeige wegen Drohung gegen den Berufungskläger entstanden sind, ihm nicht aufgebürdet werden können. Das Strafverfahren wurde in diesem Punkt eingestellt, wobei die Kosten bei der Prozedur belassen wurden. Die Barauslagen hingegen wurden zu Recht dem Berufungskläger auferlegt.
b) Schliesslich rechtfertigt sich mit Blick auf den Ausgang der Adhäsionsklage auch die vollständige Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten des Gerichtsverfahrens von Fr. 4 200.– auf den Berufungskläger nicht. Zwar trifft es zu, dass die Kosten einer Adhäsionsklage in der Regel nicht dem Geschädigten überbunden werden können (Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss. Zürich 1990, S. 126). Diese Praxis wird damit begründet, dass die Behandlung einer Adhäsionsklage in aller Regel nur unbedeutende Kosten verursacht. Davon kann und soll jedoch dann abgewichen werden, wenn der Adhäsionskläger wesentlich mehr geltend macht als er zugesprochen erhält und die Behandlung der Adhäsionsklage einen Aufwand erfordert, welcher über das sonst in Strafprozessen übliche Mass hinausgeht. Vorliegend verhält es sich derart, dass der Geschädigte mit seiner Adhäsionsklage weit überklagt hat. Wie dem vorinstanzlichen Urteil zu entnehmen ist, hat er des Weiteren mit seiner Klage auch bei der ersten Instanz einen erheblichen Aufwand verursacht. Es kann angesichts der Ausführungen der Vorinstanz auf den Seiten 19 bis 32 des angefochtenen Urteils nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitbehandlung der Adhäsionsklage im vorliegenden Strafverfahren nur unbedeutende Kosten mit sich gebracht hat. Vielmehr ist ein erheblicher Teil der erstinstanzlichen Gerichtskosten auf die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs durch I. zurückzuführen. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet es als vertretbar und angemessen, den von der Vorinstanz für das Strafverfahren aufgewendeten Kostenanteil auf Fr. 2 800.– und jenen für die Behandlung der Adhäsionsklage auf Fr. 1400.– festzusetzen. Es rechtfertigt sich sodann auch, die auf die
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Adhäsionsklage zurückzuführenden Gerichtskosten entsprechend Art. 122 Abs. 1 ZPO den beiden Parteien entsprechend ihrem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen. Von der Regel der ausgangsgemässen Verteilung der Kosten darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden; bei der Kostenzuteilung ist somit in der Regel auf das formelle Obsiegen und Unterliegen abzustellen. Ausnahmen zu dieser Regel ergeben sich aus ausdrücklichen Gesetzesbestimmungen oder diese werden durch die Rechtsprechung ausgebildet. So kann insbesondere beim Scheidungsverfahren (vgl. PKG 1988 Nr. 14), bei Notwegrechtsprozessen (vgl. PKG 1991 Nr. 10) wie auch bei Erbteilungsklagen (vgl. Art. 85 Abs. 4 EGzZGB) von dieser Regel abgewichen werden (vgl. PKG 1997 Nr. 14). Bei Forderungsprozessen kann etwa dann von dieser Regel abgewichen werden, wenn eine Forderung nach richterlichem Ermessen festzusetzen ist, nicht erheblich überklagt wird und überdies in einem solchen Fall ein wesentliches Interesse zur Prozessführung ausgewiesen ist oder wenn die Leitscheinforderung in den Rechtsschriften reduziert wird und sich in der Folge das gesamte Verfahren inklusive Beweisverfahren nur noch auf den reduzierten Betrag beschränkt. Wo aber eine Forderung klar bezifferbar ist, kann von der Regel der ausgangsgemässen Verteilung der Kosten nicht abgewichen werden. Nachdem I. mit seiner Adhäsionsklage nur im Rahmen von Fr. 16 861.10 anstelle der eingeklagten Fr. 99 600.– durchgedrungen ist, sind die auf das Adhäsionsverfahren zurückzuführenden Kosten von Fr. 1400.– zu einem Fünftel dem Berufungskläger und zu vier Fünfteln I. aufzuerlegen. Die auf das Strafverfahren entfallenden Kosten der Vorinstanz von Fr. 2 800.– gehen demgegenüber zu Lasten von A. X.
c) Die von der Vorinstanz verfügte Wettschlagung der ausseramtlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren im Zivilpunkt ist demgegenüber nicht zu beanstanden (vgl. dazu sinngemäss PKG 1990 Nr. 38).
17. a) Nachdem die Berufung in den Punkten der Strafzumessung und der Kostenauferlegung teilweise gutgeheissen wurde, sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3 000.– zu drei Vierteln zu Lasten von A. X. und zu einem Viertel zu Lasten des Kantons Graubünden aufzuerlegen (Art.
160 StPO). Die Kosten der Ergänzung der Strafuntersuchung von Fr. 1150.– sind dem Berufungskläger aufzuerlegen, weil die Ergänzung mit Bezug auf die teilweise Gutheissung der Berufung ohne Einfluss geblieben ist.
b) Bezüglich der Parteikosten im Zivilpunkt ist festzuhalten, dass in Ermangelung einer besonderen strafprozessualen Regelung der Parteikosten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung analog anzuwenden sind (Domenig, a.a.O., S. 128, sowie PKG 1990 Nr. 38). Danach wird auch im Berufungsverfahren der Unterliegende verpflichtet, dem Obsiegenden alle durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art.
122 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist der Berufungskläger in der Zivilforderung
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im Berufungsverfahren vollständig unterlegen, weshalb er zu verpflichten ist, I. eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1000.– zu bezahlen. SB 03 12 Urteil vom 3. Dezember 2003