Theft of ATM Card and Subsequent Withdrawal: Real Concurrence Analysis
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether the theft of an ATM or bank card followed by its use to withdraw money constitutes an instance of real concurrence (echte Konkurrenz) or only a subsequent punishable act (mitbestrafte Nachtat) between the offenses of theft (Art. 139 StGB) and fraudulent use of a data processing system (Art. 147 StGB). The court reasoned that because the statute criminalizing the fraudulent use of a data processing system (Art. 147 StGB) was closely modeled on the classic fraud statute (Art. 146 StGB), existing jurisprudence that found real concurrence between theft and classic fraud (such as the theft of a savings passbook followed by withdrawal at a bank counter) should apply by analogy. Therefore, the court concluded that there is real concurrence between the theft of the card and the subsequent withdrawal using the card, meaning the defendant is guilty of both separate offenses.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 68 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB, Art. 147 StGB, Art. 139 StGB, Art. 146 StGB; Theft of ATM Card and Subsequent Withdrawal: Real Concurrence Analysis: 139 StGB) and fraudulent use of a data processing system (Art. 147 StGB). The court reasoned that because the statute criminalizing the fraudulent use of a data processing system (Art. 147 StGB) was closely modeled on the classic fraud statute (Art. 146 StGB), existing jurisprudence that found real concurrence between theft and classic fraud (such as the theft of a savings passbook followed by withdrawal at a bank counter) should apply by analogy. Therefore, the court concluded that there is real concurrence between the theft of the card and the subsequent withdrawal using the card, meaning the defendant is guilty of both separate offenses.
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KI-generiertThe defendant was found guilty of theft under this provision by appropriating a Postomat card.
The defendant was found guilty of fraudulent use of a data processing system under this provision by withdrawing money using the card.
Volltext
PKG 2004 12
c) Strafrechtliche Berufungen
12 – Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage; Konkurrenz (Art. 139, Art. 147 und Art.
68 StGB). Zwischen dem Diebstahl einer Bancomatoder Postomat-Karte und deren Verwendung zum Geldbezug besteht echte Konkurrenz.
Aus den Erwägungen:
3. a) Die Berufungsklägerin macht geltend, dass beim Diebstahl einer Bancomatoder Postomat-Karte mit deren nachfolgendem Einsatz an einem Geldautomaten echte Gesetzeskonkurrenz zwischen Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 147 Abs. 1 StGB bestehe, mithin dass das Verhalten gemäss Art. 147 StGB nicht als mitbestrafte Nachtat zum Diebstahl gemäss Art. 139 StGB zu qualifizieren ist. Vorliegend ist unbestritten, dass der Berufungsbeklagte durch sein Verhalten grundsätzlich beide Tatbestände erfüllte. Es ist daher zu prüfen, ob zwischen den beiden Tatbeständen echte oder unechte Konkurrenz vorliegt, mithin der Schuldspruch sich auf beide Tatbestände oder nur auf einen, der den Unrechtsgehalt des anderen erfasst, zu richten hat.
b) Gemäss Fiolka (Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N 37 zu Art. 147 StGB) ist der Computerbetrug, sofern dieser dem Aneignungsdelikt nachfolgt, als mitbestrafte Nachtat zu betrachten. Gestützt darauf hat die Vorinstanz den Berufungsbeklagten wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB nicht schuldig gesprochen. Die Vorinstanz hat damit die Auffassung dieses Autors ohne Prüfung der Gerichtspraxis und weiterer Lehrmeinungen tel quel übernommen. Stratenwerth spricht sich zwar für die von Fiolka vertretene Auffassung, Art. 147 StGB sei mitbestrafte Nachtat, aus (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 5. Auflage,
S. 348). Demgegenüber vertritt Schmid (Computersowie Checkund Kreditkarten-Kriminalität, § 7, N 150, S. 264, mit Hinweisen) die Meinung, zwischen Art. 139 StGB und Art. 147 StGB bestehe echte Konkurrenz. Er verweist auf die Schweizerische Lehre, in der überwiegend echte Gesetzeskonkurrenz angenommen werde.
c) Um die Konkurrenzfrage beantworten zu können, ist kurz auf den Sinn und Zweck der Norm von Art. 147 StGB einzugehen. Diese Bestimmung soll die Lücke schliessen, die sich daraus ergibt, dass Betrug nur vorliegt, wenn ein Mensch getäuscht wurde und das Bewirken von Vermögensdispositionen mittels Manipulation von Computerdaten folglich nicht
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erfasst wird. Dieser eher neuere, am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Tatbestand von Art. 147 StGB wurde bewusst in enger Anlehnung an den klassischen Betrugstatbestand formuliert. Die Tathandlung der unrichtigen, unvollständigen oder unbefugten Verwendung von Daten bei Art. 147 StGB tritt an die Stelle der arglistigen Täuschung gemäss Art. 146 StGB. Die Vermögensverschiebung durch den Computer entspricht der Vermögensdisposition beim Betrug (vgl. dazu Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N 1 ff. zu Art. 147, mit zahlreichen Hinweisen). Daraus erhellt, dass die Tatbestände des Betrugs und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage denselben Sinn und Zweck verfolgen. Nötig war die Einführung von Art. 147 StGB aufgrund des Umstandes, dass allgemein Vermögensdispositionen überaus häufig auf elektronischem Weg getroffen wurden, ein Betrug im Zusammenhang mit solchen elektronischen Geräten aber von Art. 146 StGB nicht erfasst werden konnte. Aufgrund der Ähnlichkeit dieser beiden Bestimmungen ist es durchaus angebracht, zur Klärung der Konkurrenzfrage zwischen Diebstahl und Computerbetrug auch die Lehre und Praxis über das Konkurrenzverhältnis von Diebstahl und dem klassischen Betrug heranzuziehen.
d) Die Frage der Konkurrenz zwischen Art. 139 StGB und Art. 146 StGB wurde von der Praxis beantwortet. Im Fall Jean-Yves L.M. (SF 31 95) hat das Kantonsgericht Graubünden auf Diebstahl und Betrug erkannt, ohne sich allerdings mit der Konkurrenzfrage auseinandergesetzt zu haben. In BGE 119 IV 161 hat das Bundesgericht die Theorie der mitbestraften Nachtat weitgehend abgelehnt. In BGE 72 IV 119 sowie PKG 1950 Nr. 19 ging es um den Diebstahl eines Sparheftes mit nachfolgendem Geldbezug am Bankschalter. Der Geldbezug am Bankschalter wurde als Betrug angesehen, sodass vom Täter zwei Tatbestände, nämlich Diebstahl und Betrug, erfüllt worden waren. Das Bundesgericht und das Kantonsgericht haben in den erwähnten Entscheiden echte Konkurrenz zwischen Diebstahl und Betrug angenommen (vgl. auch Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, Zürich 2003, S. 203; BJM 1980, S. 35; BJM 1997, S. 244; SJZ 1949, 92, Nr. 36). Diese Rechtsprechung ist bis anhin nicht geändert worden. Diese Praxis kann ohne weiteres für den Fall herangezogen bzw. übernommen werden, in welchem sich Art. 139 StGB und Art. 147 StGB gegenüberstehen und die Konkurrenzfrage zu lösen ist, da Art. 147 StGB weitgehend Art. 146 StGB entspricht, wie vorstehend in Erwägung 3c ausgeführt wurde. Diese Betrachtungsweise wird dadurch unterstrichen, dass der Diebstahl eines Sparheftes mit nachfolgendem Geldbezug am Bankschalter zweifellos vergleichbar ist mit dem Diebstahl einer Postomat-Karte mit nachfolgendem Einsatz an einem Geldautomaten. Hier wie dort wird nämlich ein Gegenstand gestohlen, der für sich allein betrachtet praktisch wertlos ist, in beiden Fällen aber einen Wert verkörpert. Demnach ist im vorliegenden Fall zwischen den
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vom Berufungsbeklagten erfüllten Tatbeständen des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB durch Aneignung einer Postomat-Karte und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB durch Geldbezug infolge Benutzung der Karte echte Konkurrenz gegeben. Der Berufungsbeklagte hat sich somit auch des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, sodass die Ziff. 1 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils zu korrigieren und die Ziff. 2 aufzuheben ist. SB 04 29 Urteil vom 22. September 2004