Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 2004 10 • KG GR PKG 2004 10 KI-generiert

Debt Enforcement Service Deadlines and Appeal Rights Preservation

Geschäftsnummer PKG 2004 10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In debt enforcement proceedings following the debtor's objection to payment, the debtor acquires a procedural duty to ensure receipt of court documents in the subsequent opposition opening procedure, meaning the deadline for submitting a response to the opening request begins upon the fictitious service date, which is the last day of the post office collection period for an uncollected registered letter. Furthermore, a second service of a decision, issued before the appeal period expires and containing an unqualified notification of the right to appeal, triggers a new appeal deadline based on the protection of legitimate expectations, even if the initial deadline had commenced, and filing an appeal with the court that issued the contested decision, rather than the designated appellate body, preserves the deadline under general procedural principles allowing for timely forwarding.

Legislator-Regeste

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Art. 84 SchKG, Art. 236 ZPO, Art. 32 Abs. 4 OG, Art. 236 Abs. 1 ZPO, Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV, Art. 233 Abs. 2 ZPO; Debt Enforcement Service Deadlines and Appeal Rights Preservation: Furthermore, a second service of a decision, issued before the appeal period expires and containing an unqualified notification of the right to appeal, triggers a new appeal deadline based on the protection of legitimate expectations, even if the initial deadline had commenced, and filing an appeal with the court that issued the contested decision, rather than the designated appellate body, preserves the deadline under general procedural principles allowing for timely forwarding.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag gesetzliche Verfahrensfrist Betreibungsregister Vollstreckungsverfahren Widerspruchsverfahren Vollschulden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 84 SchKG
10 – Rechtsöffnungsverfahren (Art. 84 SchKG).
Art. 236 ZPO
Lauf undWahrung der Rechtsmittelfrist (Art. 236 ZPO).
Art. 32 Abs. 4 OG
Applied as a general principle to validate the appeal submitted to the wrong authority because it was filed with the authority that issued the contested decision within the deadline.
Art. 236 Abs. 1 ZPO
Cited as the basis for the deadline and the authority to which the appeal should generally be submitted.
Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV
1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden.
Art. 233 Abs. 2 ZPO
3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO).
Art. 24 dieser
Übertragen auf den vorliegenden Fall ist vorerst festzuhalten, dass weder die kantonale Ausführungsverordnung zum SchKG noch die gemäss Art. 24 dieser Verordnung für das Verfahren anwendbare kantonale Zivilprozessordnung die Anwendung der in Art.
Art. 38 Abs. 2 SchKG
Betreibungsverfahren werden gemäss Art. 38 Abs. 2 SchKG mit der Zustellung des Zahlungsbefehls eingeleitet; im vorliegenden Fall demnach am 21.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 V 89
Equalization Fund v. Former Board Member: Forfeiture Period Commencement and Timeliness of Damage Claim.
BGE 85 IV 113
BGE 111 V 101
BGE 111 V 101, bestätigt in BGE 118 V 190; PKG 1998 Nr.
BGE 118 V 190
Appeal Deadline Following Second Notice of Decision
BGE 111 V 99
AHV Contribution Set-Off Against Pension and Financial Hardship
BGE 100 III 9
BGE 100 III 9; Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 4 OG

Applied as a general principle to validate the appeal submitted to the wrong authority because it was filed with the authority that issued the contested decision within the deadline.

Art. 236 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for the deadline and the authority to which the appeal should generally be submitted.

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Volltext

PKG 2004 10

10 – Rechtsöffnungsverfahren (Art. 84 SchKG). Zustellung;

Lauf undWahrung der Rechtsmittelfrist (Art. 236 ZPO).

– Nach Erhebung des Rechtsvorschlags besteht eine Empfangspflicht des Schuldners für Gerichtsurkunden im Rechtsöffnungsverfahren, sodass die angesetzte Frist zur Einreichung der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren mit der fingierten Zustellung am letzten Tag der Abholfrist der Post zu laufen beginnt (Erw. 2).

– Die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nach einer ersten erfolglosen Zustellung erfolgte zweite Zustellung des mit einer vorbehaltlosen Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheids löst unter den Bedingungen des Vertrauensschutzes eine neue Rechtsmittelfrist aus (Erw. 1 a, b).

– Fristwahrung durch Einreichung der Beschwerde beim Bezirksgerichtspräsidenten, der den angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid gefällt hat (Art. 32 Abs. 4 OG)

(Erw. 1 c).

Aus den Erwägungen:

1. a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen kann nach Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Dabei ist schriftlich und mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Damit der Betroffene aber überhaupt Beschwerde erheben kann, muss er die Gründe des anzufechtenden Entscheides kennen. Nur dann ist es ihm möglich, von seinem Beschwerderecht gehörig Gebrauch zu machen. Kenntnis erhält der Betroffene mit der Zustellung des schriftlichen Entscheides; die Rechtsmittelfrist beginnt demzufolge erst von diesem Zeitpunkt an zu laufen (vgl. PKG 1998 Nr. 44; 1996 Nr. 19). Eingeschriebene Postsendungen gelten nach den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen, welche mangels abweichender Vorschriften auch im bündnerischen Prozessrecht anwendbar sind (vgl. PKG 1983 Nr. 32), erst in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Geschieht dies indessen nicht innert der auf der Abholungseinladung verzeichneten Frist von sieben Tagen, so gilt die Zustellung als am letzten Tag dieser Frist erfolgt (vgl. BGE 119 V 89; 104 Ia 466; PKG 1998 Nr. 44; 1986 Nr. 33). Diese Zustellungsfiktion ist insbesondere im Hinblick auf Rechts-

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mittelfristen von Bedeutung, indem verhindert wird, dass deren Beginn von unsicheren äusseren und persönlichen Umständen des Empfängers der Einschreibesendung abhängt; eine Folge, welche sich mit dem Wesen einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist nur schwer vertrüge (vgl. BGE 85 IV 113). Eingeschriebene, nicht abgeholte Sendungen werden daher am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt betrachtet, wobei die darauf folgende Rechtsmittelfrist erst nach Ablauf dieses Tages beginnt (vgl. PKG 1991 Nr.

34 mit zahlreichen Hinweisen).

Im vorliegenden Fall wurde der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Z. am 28. April 2003 der Post per Einschreiben aufgegeben. Der Entscheid ist demnach am 6. Mai 2003, dem letzten Tag der siebentätigen Frist auf der Abholungseinladung, als zugestellt zu betrachten. Die gemäss Art.

236 Abs. 1 ZPO zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 7. Mai 2003 zu laufen und endete am 16. Mai 2003. Die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom

21. Mai 2003 ist demnach grundsätzlich verspätet eingereicht worden. Zu prüfen bleibt aber, ob sich die Rechtsmittelfrist allenfalls aufgrund der zweimaligen Zustellung des Gerichtsentscheides verlängert hat.

b) Die zweimalige Zustellung einer Sendung und deren spätere Entgegennahme durch den Adressaten ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Frage, ob die Beschwerdefrist eingehalten worden ist, nicht von Bedeutung (vgl. BGE 111 V 101, bestätigt in BGE 118 V 190; PKG 1998 Nr. 44). Dies gilt selbst dann, wenn ein mit Rechtsmittelbelehrung versehener Entscheid nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erneut zugestellt wird, da der Entscheid mit Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwächst und dem Betroffenen durch eine spätere unrichtige Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen kann. Es ist somit grundsätzlich allein vom ersten Versand auszugehen. Einzig wenn ein Gerichtsurteil vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erneut versendet wird und keinen Hinweis enthält, dass die enthaltene Rechtsmittelbelehrung keine Gültigkeit mehr hat beziehungsweise dass die ursprüngliche Rechtsmittelfrist dadurch nicht verlängert wird, beginnt die Rechtsmittelfrist gestützt auf den Vertrauensschutz ab der zweiten Zustellung erneut zu laufen (vgl. BGE 111 V 99; 118 V 94; PKG 1991 Nr. 34; 1998 Nr. 44). Mit anderen Worten kann sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den Vertrauensschutz verlängern, wenn noch vor ihrem Ende eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft, wie beispielsweise eine erneute Rechtsmittelbelehrung, erteilt wird. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine unrichtige Auskunft nämlich dann bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person gehandelt hat, sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war, die Auskunft vorbehaltlos erfolgte, die Person die Unrichtigkeit des Bescheides nicht ohne weiteres erkennen konnte und sie im Vertrauen auf die Auskunft Vorkehrungen getroffen hat, die sie nicht

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ohne Nachteil rückgängig machen kann (vgl. B. Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band I, Basel 1992, N. 509 mit Hinweisen).

Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Z. vom

28. April 2003 ist im Sinne der obigen Erwägungen am 6. Mai 2003 als zugestellt zu betrachten. Die zehntägige Beschwerdefrist dauerte demnach bis zum 16. Mai 2003. Am Freitag, 9. Mai 2003 jedoch wurde der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums mittels A-Post erneut versandt und von der Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen am Montag, 12. Mai 2003 in Empfang genommen. Diese neuerliche Zustellung enthielt keinerlei Hinweis, dass die Rechtsmittelfrist bereits mit der erstmaligen Zustellung zu laufen begonnen habe und dass mit der erneuten Übermittlung keine neue Frist ausgelöst werde. Gestützt auf die Rechtsprechung zum Vertrauensschutz steht somit fest, dass die vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte, nochmalige Zustellung des mit der vorbehaltlosen Rechtsmittelbelehrung versehenen Rechtsöffnungsentscheides eine neue Beschwerdefrist auslöste. Dieser neuerliche Fristenlauf begann am 13. Mai 2003, dem Tag nach dem Empfang der zweiten Zustellung, und dauerte bis zum 22. Mai 2003.

c) A. übergab der Post am 21. Mai 2003 ein Schreiben an den Bezirksgerichtspräsidenten Z., worin sie ihn um eine Möglichkeit bat, zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin nachträglich Stellung nehmen zu können. Falls ihr Anliegen nicht gehört werde, sei ihr Schreiben im Sinne einer Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden weiterzuleiten. Eine von A. versandte Kopie dieses Schreibens traf am 23. Mai 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss ein. Die vom Bezirksgerichtspräsidenten Z. mit Schreiben vom 23. Mai 2003 weitergeleiteten Akten wurden dem Kantonsgerichtsausschuss am 26. Mai 2003 zugestellt. Betrachtet man nun das Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 21. Mai 2003 als Beschwerdeschrift, so ist die Rechtsöffnungsbeschwerde zwar rechtzeitig erhoben worden, jedoch nicht beim gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO für solche Beschwerden zuständigen Kantonsgerichtsausschuss, sondern beim Bezirksgerichtspräsidium Z. Die Übermittlung des Schreibens in Kopie an den Kantonsgerichtsausschuss vermag an dieser Falschzustellung nichts zu ändern. Damit stellt sich die Frage, ob die Rechtsmittelfrist trotz Einreichung der Beschwerde bei einer unzuständigen Instanz als gewahrt gelten kann.

Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts erwuchs einem Beschwerdeführer aus einem bei einer unzuständigen Behörde eingereichten Rechtsmittel dann kein Nachteil, wenn die Beschwerdeschrift noch innert Frist an die zuständige Instanz weitergeleitet wurde, beziehungsweise bei ordnungsgemässem Geschäftsgang noch hätte weitergeleitet werden können (vgl. BGE 100 III 9; Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom

8. Mai 1995, SKG 54/95; PKG 1996 Nr. 29; 1982 Nr. 35). Das Bundesgericht

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nahm hierbei an, dass eine an unzuständigem Ort eingegangene Rechtsschrift in der Regel innert Tagesfrist weitergeleitet wird. Im vorliegenden Fall hat die Eingabe das unzuständige Bezirksgerichtspräsidium frühestens am 22. Mai 2003 erreicht. Das Bezirksgerichtspräsidium Z. hätte nach der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen Tag, also bis am 23. Mai 2003, Zeit gehabt, die Beschwerdeschrift weiterzuleiten. Dies, obwohl die Rechtsmittelfrist am 22. Mai 2003 um Mitternacht ablief. Die Beschwerdefrist wäre demnach auch mit der ordnungsgemässen Weiterleitung durch das Bezirksgerichtspräsidium vom 23. Mai 2003 nicht gewahrt worden, da die Eingabe nicht innert der bis am 22. Mai 2003 dauernden Rechtsmittelfrist dem Kantonsgerichtsausschuss übermittelt wurde. Auf die Beschwerde hätte somit nicht eingetreten werden können (vgl. PKG 1995 Nr. 33).

Die soeben erwähnte frühere Praxis wurde jedoch geändert, seitdem das Bundesgericht im Bereich der Rechtsmittelfristen die gesetzliche Ordnung von Art. 32 Abs. 4 OG als allgemeinen Rechtsgrundsatz betrachtet, der sich auf die gesamte Rechtsordnung beziehe und jedenfalls dort, wo keine klare anderslautende Gesetzgebung bestehe, auch in den Kantonen zu beachten sei. Nach dieser Bestimmung kommt es nunmehr nicht mehr darauf an, ob die sachlich unzuständige Behörde die Eingabe innert Frist der Post zu übergeben vermag. Art. 32 Abs. 4 OG sieht vielmehr vor, dass – unter Vorbehalt einer anderen gesetzlichen Regelung – die Frist auch dann gewahrt ist, wenn eine beim Bundesgericht einzulegende Eingabe rechtzeitig bei einer anderen Bundesbehörde oder bei der kantonalen Behörde, welche den Entscheid gefällt hat, eingereicht worden ist. Die Rechtsmittelfrist soll also der beschwerdeführenden Partei vollumfänglich zur Verfügung stehen; letztere darf nicht mehr weiter benachteiligt werden, wenn sie ihre Eingabe erst am letzten Tag der Frist einer unzuständigen Behörde einreicht (vgl. PKG 1996 Nr. 29; 1995 Nr. 33). Übertragen auf den vorliegenden Fall ist vorerst festzuhalten, dass weder die kantonale Ausführungsverordnung zum SchKG noch die gemäss Art. 24 dieser Verordnung für das Verfahren anwendbare kantonale Zivilprozessordnung die Anwendung der in Art. 32 Abs. 4 OG enthaltenen Regel ausschliessen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 4 OG ist demnach sinngemäss anwendbar. Da A. ihre Beschwerdeschrift bei derjenigen Instanz, welche den angefochtenen Entscheid fällte, innert Frist einreichte, gilt ihre Eingabe folglich als rechtzeitig erfolgt.

d) Zusammenfassend kann mithin festgestellt werden, dass die zehntägige Beschwerdefrist am 7. Mai 2003 zu laufen begann, durch die erneute Zustellung vom 9. Mai 2003 aber unterbrochen wurde und daher erst am 22. Mai 2003 endete. Da die Beschwerdeschrift von A. am 21. Mai 2003 bei derjenigen Instanz, welche zuvor den Rechtsöffnungsentscheid gefällt hatte, eingereicht wurde, muss ihre Eingabe als fristgemäss entgegengenommen werden. Auf ihre Rechtsöffnungsbeschwerde ist demnach einzutreten.

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2. Zur Begründung ihrer Rechtsöffnungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, zum Rechtsöffnungsbegehren von B. Stellung zu nehmen und das Bestehen einer Schuldanerkennung zu bestreiten. Dadurch sei sie in ihrem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

a) Aufgrund der Akten steht fest, dass das Bezirksgerichtspräsidium

Z. der Beschwerdeführerin am 1. April 2003 mittels eingeschriebener Sendung eine Aufforderung zur Stellungnahme zum beigelegten Rechtsöffnungsbegehren verschickt hat. Am 11. April 2003, nach Ablauf der Abholfrist, wurde das Schreiben dem Bezirksgericht mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» zurückgesandt. Eine zweite Zustellung erfolgte am 14. April 2003 mittels A-Post. Es stellt sich daher die Frage, ob die Aufforderung an die Beschwerdeführerin, binnen angesetzter Frist eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren einzureichen, rechtsgenügend zugestellt wurde, so dass das rechtliche Gehör gewahrt wurde.

b) Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme beginnt vom Empfang der Vernehmlassungsaufforderung an zu laufen. Wie obstehend ausgeführt, geht das Bundesgericht im Sinne einer Fiktion davon aus, dass eine nicht abgeholte, eingeschrieben zugestellte Postsendung am letzten Tag der Abholfrist als zugestellt gilt. Der Beizug dieser Zustellungsfiktion rechtfertigt sich jedoch nur dann, wenn für die Verfahrensbeteiligten im Prozess die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abzuleitende Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen Gerichtsurkunden zugestellt werden können, mithin eine Empfangspflicht begründet wird (BGE vom 15. Februar 2002 = Pra 7/2002 Nr. 100, St. 579; 119 V 89; 115 Ia 15). Diese Empfangspflicht entsteht als prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses (BGE 123 III 452; 122 I 139); erst dann sind die Verfahrensbeteiligten verpflichtet, die Zustellung von Entscheiden, welche das Verfahren betreffen, sicherzustellen, indem die Sendungen ihnen nachgeschickt werden, oder sie ein Zustellungsdomizil und einen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnen (vgl. PKG 1986 Nr. 33). Ein am Verfahren beteiligter Adressat hat mit anderen Worten dafür zu sorgen, dass ihn die Post innerhalb der bei Gerichtsurkunden oder eingeschriebenen Sendungen geltenden Abholfrist von sieben Tagen erreicht. Diese Grundsätze gelten auch im Schuldbetreibungsund Konkursverfahren (vgl. BGE 117 III 4).

Betreibungsverfahren werden gemäss Art. 38 Abs. 2 SchKG mit der Zustellung des Zahlungsbefehls eingeleitet; im vorliegenden Fall demnach am 21. März 2003. Der gleichentags erhobene Rechtsvorschlag von A. belegt, dass sie von dem sich im Gange befindlichen Verfahren Kenntnis erlangte. Nach Treu und Glauben bestand daher für die Beschwerdeführerin die Pflicht, die Zustellung nachfolgender Gerichtsurkunden zu ermöglichen, beziehungsweise dafür zu sorgen, dass diese Schreiben innerhalb der Frist

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von sieben Tagen bei der Post abgeholt werden. Da A. also verpflichtet war, den Empfang eingeschriebener Sendungen sicherzustellen, rechtfertigt sich der Beizug der Zustellungsfiktion. Die am 1. April 2003 eingeschrieben versendete Aufforderung zur Stellungnahme gilt demzufolge als am 9. April 2003 zugestellt. Der nochmalige Versand vom 14. April 2003 ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Festlegung des Zustellungszeitpunktes nicht von Bedeutung (vgl. BGE 118 V 190; 111 V 101; PKG 1998 Nr. 44). Damit ist erstellt, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör durch die am 9. April 2003 erfolgte Zustellung der Vernehmlassungsaufforderung gewahrt wurde. SKG 03 20 Urteil vom 18. Juni 2003