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PKG 2003 6 • KG GR PKG 2003 6 KI-generiert

Jurisdiction Over Liability Claims Against Canton

Geschäftsnummer PKG 2003 6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that a liability claim against the canton, as the primarily liable public entity for damages caused by its government and departments, falls under the general jurisdiction rules of the Civil Procedure Code, not the specific, exclusive jurisdiction granted to the Cantonal Court for claims against specific government bodies or their members (which generally pertains to internal liability or recourse claims). Therefore, the initial claim filed at the Cantonal Court against the canton was deemed an appeal to the wrong initial instance, requiring a dismissal of the case, as there is no general procedural obligation to forward improperly filed claims to the competent lower court, which for this monetary claim against the canton would be the District Court in the cantonal seat after mediation at the local mediation office.

Legislator-Regeste

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Art. 20 Abs. 2 VG, Art. 82 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO, Art. 93 Abs. 4 ZPO, Art. 20 VG, Art. 11 VG, Art. 21 ZPO; Jurisdiction Over Liability Claims Against Canton: Therefore, the initial claim filed at the Cantonal Court against the canton was deemed an appeal to the wrong initial instance, requiring a dismissal of the case, as there is no general procedural obligation to forward improperly filed claims to the competent lower court, which for this monetary claim against the canton would be the District Court in the cantonal seat after mediation at the local mediation office.

Schlagwörter

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privatrechtliche Haftung Ausschließliche Zuständigkeiten Verfahrensvorschriften Verstoß gegen die Zuständigkeitsregeln Zuständigkeit für Verbrauchersachen ZPO-Bestimmung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. 4 ZPO

Cited in reference to the fact that the rule for forwarding submissions only applies within the appealed instance.

Art. 93 Abs. 5 ZPO

Cited as the provision stating that pendency of the action remains if the case is submitted to the competent court within 60 days of notification of the decision not to enter a finding.

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Volltext

PKG 2003 6

6 – Verantwortlichkeitsgesetz; Zuständigkeit des Kantonsgerichts als einzige Instanz ( Art. 20 Abs. 2 VG). Das Kantonsgericht ist nur zuständig für ( Regress- ) Klagen gegen die Regierung, das Verwaltungsgericht, die Bezirksgerichte und die Kreisbehörden sowie gegen einzelne Mitglieder dieser Behörden. Für Klagen gegen die primär und unter Ausschluss des direkten Klagerechts für diese Behörden haftenden Körperschaften ( Kanton, Bezirk, Kreis ) gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Zuständigkeit (Art. 8, Art. 9, Art. 11 und Art. 20 Abs. 2 VG). Eine Verantwortlichkeitsklage gegen den Kanton Graubünden wegen angeblich widerrechtlicher und schuldhafter Schadenszufügung durch die Regierung, das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement sowie das Amt für Polizeiwesen ist somit beim Kreisamt Chur als Vermittler am Sitz des Kantons einzuleiten und an das Bezirksgericht Plessur zu prosequieren (Erw.2)

– Parteibezeichnung ( Art. 64, Art. 71 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 73 und Art.

82 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO ). Eine gegen die Regierung und das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement gerichtete, im Rechtsbegehren den Staat als Beklagten bezeichnende Verantwortlichkeitsklage ist als Klage gegen den Kanton Graubünden entgegenzunehmen ( Erw. 1)

– Nach bündnerischem Prozessrecht besteht – ausser innerhalb der angerufenen Instanz ( Art. 93 Abs. 4 ZPO ) – keine Pflicht zur Weiterleitung ( Überweisung ) einer beim unzuständigen Richter eingereichten Eingabe (Erw. 4)

Erwägungen:

1) ) Sowohl im Leitschein wie in der Prozesseingabe sind die Namen und Adressen der Parteien und ihrer Vertreter möglichst genau zu bezeichnen, muss doch gerade im Hinblick auf ein allfälliges Vollstreckungsverfahren eindeutig feststehen, wer gegen wen einen entsprechenden Titel erstritten hat. Ansonsten laufen die Berechtigten Gefahr, dass die von ihnen eingeklagten und vom Gericht geschützten Ansprüche eines Tages nicht durchsetzbar sein werden. Auf der anderen Seite steht das Erfordernis der genauen Parteibezeichnung in einem Spannungsverhältnis zum Verbot des überspitzten Formalismus, sollen doch die Verfahrensbestimmungen der Durchsetzung des materiellen Rechts dienen und nicht einfach Selbstzweck werden. Dann aber müssen Mängel bei der Benennung der Parteien grundsätzlich behoben werden können. Zu berichtigen sind solche Bezeich-

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nungen allerdings nur, wenn sie offensichtlich falsch sind; aus den Akten muss sich für Parteien und Gericht klar und unmissverständlich ergeben, gegen welche – zweifelsfrei identifizierbaren – Personen sich die Klage richtet bzw. von wem sie angehoben wurde ( vgl. PKG 1994-3-16 ).

Die Prozesseingabe des Z. vom 18. November 2002 erweckt auf den ersten Blick den Eindruck, als sollten die Regierung des Kantons Graubünden, das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden sowie das kantonale Amt für Polizeiwesen auf die Entrichtung von Schadenersatz und Genugtuung verklagt werden. Im Rechtsbegehren ist dann aber nur noch von einem Beklagten die Rede, dem Staat nämlich, was angesichts des Umstandes, dass einleitend ausschliesslich kantonale Behörden als scheinbare Gegenpartei angeführt werden, nur bedeuten kann, dass die hinter ihnen stehende öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft für die Folgen des Todes von Y. belangt werden soll, der Kanton Graubünden eben. Dass dem tatsächlich so ist, wird vollends klar, wenn zusätzlich die in der Klageschrift enthaltenen Ausführungen zu den Parteien in die Beurteilung einbezogen werden. In offensichtlichem Bewusstsein der primären Staatshaftung wird dort nämlich ausgeführt, dass für die widerrechtliche Anordnung und Aufrechterhaltung der über Y. verhängten Haft der Kanton einzustehen habe, weshalb er beklagte Partei sei. Wer Betroffener der im Raume stehenden Verantwortlichkeitsklage ist, wurde damit hinreichend kenntlich gemacht. Die geschilderten Anhaltspunkte wurden denn auch von den in der Prozesseingabe scheinbar als Beklagte angeführten Behörden durchaus richtig verstanden, liess doch die Regierung die von ihr in Auftrag gegebene Prozessantwort weder in eigenem Namen noch in jenem des Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartementes oder des Amtes für Polizeiwesen einreichen. Als ins Recht gefasste Partei trat vielmehr allein und ausdrücklich der Kanton Graubünden auf.

2) ) Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten und die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften vom 29. Oktober 1944 ( Verantwortlichkeitsgesetz, VG, BR 170.050 ) werden die auf diesem Erlass beruhenden Klagen im gewöhnlichen Zivilprozessverfahren durchgeführt. Damit übereinstimmend wird dann in Abs. 2 von Art. 20 VG einleitend noch festgehalten, dass sich die Gerichtszuständigkeit grundsätzlich ebenfalls nach den Bestimmungen der ZPO richte. Bringt man dies in Beziehung zu Art. 11 VG, der das direkte Klagerecht der Geschädigten gegen die fehlbaren Behörden beziehungsweise ihre Mitglieder und Mitarbeitenden ausschliesst und damit die primäre Haftung des hinter ihnen stehenden Gemeinwesens vorsieht, ergibt sich als Regel, dass Verantwortlichkeitsklagen gegen die in Art. 8 und 9 VG als mögliche Haftpflichtige aufgeführten öffentlich-rechtlichen Körperschaften und selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten – unter ersteren vor al-

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lem die ausdrücklich genannten Gebietskörperschaften Kanton, Bezirke, Kreise und Gemeinden – der Zuständigkeitsordnung der ZPO unterliegen, mit der Folge, dass die Erstbeurteilung solcher Streitigkeiten, wie zu zeigen sein wird, nicht beim Kantonsgericht ( Zivilkammer;Ausschuss), sondern bei einer unteren Gerichtsinstanz liegt. Soweit Art. 20 Abs. 2 VG zusätzlich eigene, von der ZPO abweichende Zuständigkeitsregeln aufstellt, beziehen sie sich klarerweise nicht auf die erwähnten, vorab zu belangenden Gebietskörperschaften, wären sie doch sonst in diesem Zusammenhang ebenfalls aufgeführt worden, sei es ausdrücklich oder wenigstens durch einen Hinweis auf die Art. 8 und 9 VG, und es wäre dann wohl der in der gleichen Bestimmung enthaltene Grundsatz, dass die ZPO die massgebliche Zuständigkeitsordnung enthalte, weitgehend gegenstandslos und damit nur noch vermeintlicher Natur. Vielmehr sollte bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes ( bloss) eine Sonderzuständigkeit geschaffen werden für jene Verantwortlichkeitsklagen, die sich gegen die in Art. 20 Abs. 2 VG konkret bezeichneten Behörden ( Regierung, Verwaltungsgericht, Bezirksgerichte, Kreisbehörden) beziehungsweise einzelne ihrer Mitglieder richten, eine Regelung, die angesichts der Verpflichtung, in erster Linie gegen das Gemeinwesen selbst vorzugehen, offenkundig auf Auseinandersetzungen um die Haftung im Innenverhältnis sowie auf Regressforderungen zugeschnitten ist ( Art. 4 ff., 12, 17, 18 VG).

Die eben beschriebene Auslegung des VG fand im Übrigen – zumindest im Ergebnis – auch ihren Niederschlag in der Rechtsprechung der bündnerischen Gerichte. In den in der Entscheidsammlung des Kantonsgerichtes veröffentlichten Fällen, in denen der Kanton ( PKG 1999-12-44, 1998-7-26, 1987-6-30, 1980-8-36, 1976-22-80, 1957-11-45 ), ein Kreis ( PKG 1971- 13-51 ) oder eine Gemeinde ( PKG 1987-7-42, 1980-2-14, 1967-5-41, 1967-1-17 ) Gegenpartei in einer gestützt auf das VG zur gerichtlichen Beurteilung gebrachten Streitsache waren, nahmen die Beteiligten jeweils – von einer noch zu besprechenden Ausnahme abgesehen – als völlig selbstverständlich an, dass solche Prozesse vor der nach der ZPO zu ermittelnden ( unteren) Instanz durchzuführen seien. Insbesondere machte das Kantonsgericht, das sich aufgrund der Weiterzugsordnung der ZPO mit der Angelegenheit befasste, in den genannten Entscheidungen nie die geringsten Andeutungen, dass die betreffenden Klagen gestützt auf die Sonderregelung in Art. 20 Abs. 2 VG unmittelbar bei ihm hätten angehoben werden können. Etwas missverständlich wirken allein die Ausführungen in PKG 1991-9-39. Dort war eine Verantwortlichkeitsklage beim Kantonsgericht eingereicht worden, das auf sie allerdings gar nicht erst eintrat, mit der Begründung nämlich, es könne ihr nicht verlässlich entnommen werden, gegen wen sie sich überhaupt richte. Sollte sie, wurde ergänzend gesagt, den Kreispräsidenten betreffen, müsste sie abgewiesen werden, da Art. 11 VG die direkte Be-

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langung einzelner Behörden und ihrer Mitglieder verbiete. Wenn nun in diesem Zusammenhang mit klarem Bezug auf Art. 11 VG überdies ausgeführt wird, auf die Klage könnte nur eingetreten werden, wenn sie sich gegen den Kreis als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit richte, liegt darin lediglich eine Bekräftigung des Grundsatzes, dass das Gemeinwesen primär haftbar sei. Eine weitergehende Bedeutung in dem Sinne, dass damit gleichzeitig eine verbindliche Aussage darüber gemacht werden sollte, dass ein solcher Prozess vor dem Kantonsgericht zu führen sei, darf dem hingegen nicht zugemessen werden, zumal keine Auseinandersetzung mit dem VG als Ganzem erfolgte, insbesondere nicht dargetan wurde, welche Bewandtnis es mit dem ausdrücklichen Hinweis in Art. 20 Abs. 2 VG auf die Zuständigkeitsordnung der ZPO habe, und schliesslich mit keinem Wort auf die bisherige Rechtsprechung eingegangen wurde. Dieser völlig isoliert dastehende Entscheid, der in den seither gefällten, auf der ursprünglichen Linie liegenden Urteilen stillschweigend übergangen wurde, bietet also keinen ausreichenden Anlass, um von der im Übrigen konstanten und nach dem oben Gesagten gesetzeskonformen Praxis abzuweichen.

Richtet sich folglich die Zuständigkeit bei Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber dem Kanton nach den einschlägigen Bestimmungen der ZPO, ist offenkundig, dass auf die Rechtsbegehren des Z. nicht eingetreten werden kann. Es geht im vorliegenden Fall nicht um eine immaterialgüterrechtliche Auseinandersetzung, die je nach Streitwert durch den Kantonsgerichtsausschuss beziehungsweise die Zivilkammer als einzige kantonale Instanz beurteilt werden müsste ( Art. 20 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 Ziff. 2 ZPO ). Vielmehr handelt es sich um eine gewöhnliche Forderungsklage, die bei Erreichen des Streitwertes und dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ( Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses am Überspringen einer Instanz) allenfalls mittels einer Vereinbarung im Sinne von Art. 21 ZPO ( Prorogation) der Zivilkammer zum Entscheid hätte unterbreitet werden können ( die Begründung in PKG 1967-5-42 für den Ausschluss der Prorogationsmöglichkeit trifft nach der ZPO-Revision von 1985 nicht mehr zu). Solches ist aber gerade nicht geschehen. Somit werden sich der Kantonsgerichtsausschuss beziehungsweise die Zivilkammer frühestens in einem gegen ein vorinstanzliches Erkenntnis gerichteten Beschwerdeoder Berufungsverfahren ( Art. 20 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 ZPO ) mit den Ansprüchen des Klägers zu befassen haben. Heute muss es dagegen mit dem Nichteintreten sein Bewenden haben.

3) ) Dem Schadenersatz und Genugtuung fordernden Vater des verstorbenen Häftlings wäre im Ergebnis freilich auch dann nicht geholfen, wenn davon ausgegangen würde, dass er tatsächlich die in der Prozesseingabe vordergründig genannte Gegenpartei ( Regierung, Departement, Amt PKG 2003 6

für Polizeiwesen) zur Verantwortung ziehen wolle. Da gemäss Art. 11 VG wie gesehen das direkte Klagerecht der Geschädigten gegen die fehlbaren Behörden beziehungsweise ihre Mitglieder und Mitarbeitenden ausgeschlossen ist, sondern das jeweilige Gemeinwesen ( hier also der Kanton Graubünden) belangt werden muss, wäre eine solche Klage, sollte sie, was für die Regierung hinsichtlich der Zivilkammer zutreffen dürfte ( Art. 20 Abs. 2 VG), bei der an sich zuständigen Instanz angehoben worden sein, ohne Weiterung wegen fehlender Passivlegitimation der beklagten Partei abzuweisen, während es in Bezug auf die beiden übrigen, von der genannten Sonderbestimmung nicht erfassten Beklagten wiederum zu einem Nichteintretensentscheid käme.

4) ) Für den Fall, dass die durch den Kanton Graubünden erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit gutgeheissen werden sollte, liess Z. an der Verhandlung nach Art. 93 ZPO vorbringen, dann habe die Zivilkammer seine Klageschrift eben an jenes Gericht weiterzuleiten, welches sich der Streitsache gemäss Gesetz anzunehmen habe. Dem ist nicht so. Art. 93 Abs. 4 ZPO, der auf Vorabentscheidungen über die Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung, wie hier eine ansteht, zugeschnitten ist, sieht eine Weiterleitungspflicht nicht generell vor, sondern nur innerhalb der angerufenen Instanz ( Präsidium, Ausschuss, Plenum) beziehungsweise gegenüber dem Kreispräsidenten als Einzelrichter ( vgl. hierzu und zum Folgenden auch PKG 1992-23-114 f. ). Aus BGE 118 Ia 241 ff., der einen Fall aus dem Kanton Graubünden betrifft, vermag der Kläger nichts Gegenteiliges abzuleiten. Dort wird festgehalten, dass bei einem Rechtsmittel, welches rechtzeitig bei einer unzuständigen gerichtlichen Behörde eingereicht werde, die Frist ( entgegen PKG 1986-44-150 ) selbst dann gewahrt sei, wenn die Eingabe nicht mehr vor Fristablauf der Post zur Weiterbeförderung an die zuständige Instanz übergeben werden könne. Eine Bestimmung, wonach im Kanton Graubünden Klageschriften, die bei einer beliebigen richterlichen Behörde eingereicht wurden, von Amtes wegen an den jeweiligen Kreispräsidenten als Vermittler oder – über den durch Art. 93 Abs. 4 ZPO gezogenen Rahmen hinaus – an den zuständigen Sachrichter weitergeleitet werden müssten, kennt hingegen weder die bündnerische Zivilprozessordnung noch gibt es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der solches vorschreiben würde. Es bleibt in diesen Fällen vielmehr beim blossen Nichteintreten. Der betroffene Kläger erleidet dadurch im Übrigen auch keine nennenswerten Nachteile; insbesondere wird ihm der Rechtsweg nicht versperrt, sieht doch Art. 93 Abs. 5 ZPO vor, dass die Rechtshängigkeit bestehen bleibe, falls die Streitsache innert 60 Tagen seit Mitteilung des Nichteintretensentscheides dem zuständigen Gericht zur Beurteilung unterbreitet werde.

Um zu verhindern, dass Z. wiederum an eine unzuständige Instanz gelangt oder dass sich das neu angerufene Gericht fälschlicherweise als nicht

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zuständig erklärt, erscheint es freilich angezeigt, sich noch kurz darüber zu äussern, welche richterliche Behörde, sollte sie in dieser Sache angegangen werden, die gegenüber dem Kanton Graubünden erhobene Forderungsklage an die Hand zu nehmen hätte. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Kläger eine allenfalls bestehende Möglichkeit, den Prozess am eigenen Wohnsitz anzuheben, nicht wahrzunehmen gedenkt, sondern dass er den Kanton, wie aus dem bisherigen Verhalten zu schliessen ist, auf dessen Territorium belangen will. Eine ausdrückliche Vorschrift, wo dies genau zu geschehen hat beziehungsweise an welchem konkreten Ort hierzu Gelegenheit besteht, gibt es freilich weder im Gerichtsstandsgesetz ( GestG) des Bundes noch in der bündnerischen ZPO. Angesichts des Umstandes, dass für Klagen aus unerlaubter Handlung neben allfälligen besonderen Gerichtsständen immer auch der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz beziehungsweise Sitz der beklagten Partei zur Verfügung steht (vgl. Art. 129 Abs. 1 und 2 IPRG, Art. 25 GestG, Art. 13 ZPO ), muss ein Kanton analog der Regelung für den Bund ( vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. c GestG) an seinem Hauptort, dem Sitz der Regierung, eingeklagt werden können ( vgl. Leuch/ Marbach/ Kellerhals/ Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, Art. 23 Rz. 7 ), Graubünden also in Chur. Da es im vorliegenden Fall um eine vermögensrechtliche Streitigkeit geht, deren Streitwert den Betrag von Fr. 8000.– übersteigt ( eingeklagt wurde Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30 509.10.– und eine Genugtuung von Fr. 10 000.–), fällt sie gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO in den Entscheidungsbereich des für Chur zuständigen Bezirksgerichtes; dies ist das Bezirksgericht Plessur. Mit der Klageeinleitung beim Kreisamt Chur als Vermittlerinstanz wurde der Prozess an sich am richtigen Ort anhängig gemacht, obwohl bei Annahme des Kantonsgerichtes als einziger kantonal zuständiger Instanz ein Vermittlungsverfahren nicht nötig gewesen wäre ( PKG 1991-9-39 ff. ). Bei Weiterverfolgung des Klagebegehrens ist die Prozesseingabe somit innert der peremptorischen Frist von

60 Tagen seit Mitteilung des vorliegenden Erkenntnisses beim Bezirksgericht Plessur einzureichen. ZFE 02 2 Urteil vom 12. Mai 2003