Enforcement Authority Appeal Regarding Assisting Authority's Order for Estate Liquidation Over Debt Collection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the enforcement of debt collection against a debtor's share in an undivided inheritance, where the enforcement office appealed a decision by the division-assisting authority that declared the estate's division had failed and ordered the official liquidation and public auction of assets. The court reasoned that the assisting authority's role under civil law is strictly limited to participating in the division proceedings in place of the debtor heir to secure the heir's share, not to authoritatively order official liquidation or asset sales, as those powers belong solely to the enforcement authority; therefore, the order for official liquidation was beyond the assisting authority's competence, although the office was entitled to appeal the authority's failure to execute its limited duties. Furthermore, since a partial partition agreement already resolved ownership of the real estate via co-ownership and largely settled bank assets, which were sufficient to cover the debts, no further comprehensive division, particularly concerning low-value inventory, was mandatory for the purpose of debt enforcement, leading to the reversal of the declaration of failed division and the refusal to order further division beyond what was necessary for creditor satisfaction.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 SchKG, Art. 609 ZGB, Art. 12 EG, Art. 12 EGZGB, Art. 12 Satz, Art. 100 SchKG; Enforcement Authority Appeal Regarding Assisting Authority's Order for Estate Liquidation Over Debt Collection: The court reasoned that the assisting authority's role under civil law is strictly limited to participating in the division proceedings in place of the debtor heir to secure the heir's share, not to authoritatively order official liquidation or asset sales, as those powers belong solely to the enforcement authority; therefore, the order for official liquidation was beyond the assisting authority's competence, although the office was entitled to appeal the authority's failure to execute its limited duties. Furthermore, since a partial partition agreement already resolved ownership of the real estate via co-ownership and largely settled bank assets, which were sufficient to cover the debts, no further comprehensive division, particularly concerning low-value inventory, was mandatory for the purpose of debt enforcement, leading to the reversal of the declaration of failed division and the refusal to order further division beyond what was necessary for creditor satisfaction.
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KI-generiertThe appeal was admitted based on this article concerning the procedure for appealing decisions of the Kreispräsident.
The court determined the limited scope of the authority's co-operation role in the division of the inheritance, which is the core issue of the decision.
Cited in the reasoning for the legal status of co-ownership shares after the division of the real estate, supporting the dismissal of the request to overturn the division contract.
Cited in the reasoning regarding the legal possibility for a co-owner to seek judicial dissolution of co-ownership.
Cited in the reasoning regarding the statutory right of pre-emption of the other co-owner during the forced sale of the share.
Cited in the reasoning regarding the conditions under which the right of pre-emption can be exercised.
Cited in the reasoning to classify a co-ownership share as real estate for attachment purposes.
Cited in the reasoning to justify waiving the division of largely worthless inventory based on the principle of proportionality in forced execution.
Cited in the reasoning to confirm that only what is necessary for creditor satisfaction must be divided in a partial partition.
Cited in the reasoning regarding the specific provisions to be observed when realizing a co-ownership share.
Cited in the reasoning regarding the conditions for exercising the right of pre-emption.
Mentioned as the basis for the authority's involvement in the division in the reasoning, though the procedural aspect was primarily covered by Art. 12 EGZGB in the dispositive context.
Mentioned as the procedural law applicable analogously to the appeal under Art. 12 EGZGB.
This provision is not cited in the final orders (dispositive) of the provided text excerpt (which ends with a reference to PKG 1961 Nr. 79 E. 3 and the date of the judgment). If costs were regulated, the relevant provision (e.g., Art. 68 CO or cantonal equivalent for the PKG) would be required here based on the prompt instructions, but none is explicitly found in the given dispositive sections (which are embedded in the reasoning/conclusions sections 3 a, b, c).
Volltext
PKG 2003 37
37 – Verwertung des Anteils an einer unverteilten Erbschaft ( Art. 132 SchKG; Art. 8 ff. V über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen [ VVAG]); Mitwirkung der Behörde bei der Teilung (Art. 609 ZGB).
– Legitimation des Betreibungsamtes zum Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten gegen Verfügungen des zur Mitwirkung bei der Teilung zuständigen Kreispräsidenten ( Art.
9 Ziff. 12, Art. 12 EG zum ZGB ) ( Erw. 1 ).
– Aufgaben und Befugnisse des Kreispräsidenten als Mitwirkungsbehörde. Der Kreispräsident hat als Mitwirkungsbehörde lediglich an Stelle des gepfändeten Schuldner-Erben bei der Teilung mitzuwirken und kann in dieser Eigenschaft nichts – weder die amtliche Liquidation der Erbschaft gemäss Art. 593 ff. ZGE noch die Durchführung der Teilung gemäss Art. 610 ff. ZGB – autoritativ anordnen ( Erw. 2 ).
– Ist zwischen der Mitwirkungsbehörde alsVertreter des gepfändeten Erben und den übrigen Erben ein Erbteilungsvertrag zustande gekommen, hat die Mitwirkungsbehörde dessen Vollzug zu erwirken und das – an die Stelle des gepfändeten Liquidationsanteils tretende –Treffnis des gepfändeten Erben an das Betreibungsamt auszuliefern. Zur Zulässigkeit einer bloss partiellen Erbteilung, wenn das daraus resultierende Treffnis die Forderungen der Pfändungsgläubiger vollumfänglich deckt. Zur Verwertung eines Miteigentumsanteils an einer mit einer Nutzniessung belasteten Liegenschaft ( Erw. 3 ).
Erwägungen:
1) ) Gemäss Art. 12 EGZGB können Entscheidungen des Kreispräsidenten gemäss Art. 9 Ziff. 9 und 12 EGZGB, wenn das EGZGB nichts anderes angeordnet, innert zwanzig Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Der Kantonsgerichtspräsident kann dem Rekurs auf Antrag oder von Amtes wegen aufschiebende Wirkung erteilen, von Amtes wegen Erhebungen vornehmen und eine Parteiverhandlung durchführen. Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung ( Art. 232 ff. ZPO ) sinngemäss, wobei der Kantonsgerichtspräsident, anders als bei der zivilrechtlichen Beschwerde, in der Beweiswürdigung frei ist.
a) Die Rekurslegitimation des Betreibungsamtes Chur ist zu Recht unbestritten geblieben. Im übergeordneten Zusammenhang geht es um die
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Durchsetzung der Zwangsvollstreckungsmassnahme gemäss Art. 12 Satz 2 der bundesgerichtlichen Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen vom 17. Januar 1923 / 5. Juni 1996 ( VVAG). Das Betreibungsamt folgt dabei einem rechtskräftigen Befehl seiner Aufsichtsbehörde. Das Amt, welches mit der Pfändung des erbrechtlichen Liquidationsanteils dem Schuldner-Erben die Verfügungsgewalt darüber entzogen hat, kann alles, was der Schuldner A. X. ohne solche Verfügungsbeschränkung tun könnte. Angesichts von Art. 100 SchKG kann und muss das Betreibungsamt alles Notwendige zur Erhaltung des gepfändeten Erbanteilsrechts tun, will es nicht die Gefahr einer Verantwortlichkeit gemäss Art. 5 SchKG heraufbeschwören. Dies setzt voraus, dass es geltend machen kann, die Mitwirkungsbehörde erfülle ihre Aufgabe nicht oder nicht richtig. Auch die konkrete Beschwer des Betreibungsamtes Chur beziehungsweise des Schuldner-Erben und seiner Gläubiger durch die angefochtene Verfügung ist nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen, besteht doch die Quintessenz der angefochtenen Verfügung darin, dass sich die Vorinstanz rechtlich und/ oder de facto ausserstande erklärt, den Auftrag des Betreibungsamtes Chur durchbeziehungsweise zu Ende zu führen.
b) Die bei der Erbteilung mitwirkende Behörde hat in der Person von Rechtsanwalt Z. einen Vertreter/ Beauftragten ernannt, was allgemein als zulässig erachtet wird ( Peter C. Schaufelberger, Basler Kommentar, N 12 zu Art. 609 ZGB; Escher, Zürcher Kommentar, N 11 zu Art. 609 ZGB ). Zuständig bleibt allerdings der Kreispräsident. Der bestellte Rechtsanwalt und Kreisnotar handelt lediglich als dessen Hilfsperson. Als solche nimmt er – auch im Rekursverfahren – neben den Aufgaben des Kreisamtes beziehungsweise neben den Rechten des vertretenen Schuldner-Erben keine eigenen Rechte wahr, so dass seine Stellungnahme zum Rekurs ausschliesslich als solche der Vorinstanz entgegengenommen werden kann. Nachdem die Vorinstanz selbst ausdrücklich auf eine Vernehmlassung zum Rekurs verzichtete, ist fraglich, ob sich die Rechtsmittelinstanz mit der Vernehmlassung des Beauftragten befassen muss. Will man es dennoch tun, ist zunächst sein Antrag auf Nichteintreten zurückzuweisen. Soweit geltend gemacht wird, der Rekursantrag des Betreibungsamtes auf Rückgängigmachung des Erbteilungsvertrages sei unzulässig, weil objektiv unmöglich, handelt es sich dabei nicht um eine formelle Prozessvoraussetzung. Die Unzulässigkeit des Rechtsbegehrens führt allenfalls zu einer Abweisung des Rekurses, wobei anzufügen bleibt, dass die rückwirkende Aufhebung eines Erbteilungsvertrages nicht a priori ausgeschlossen ist ( vgl. Raymond L. Bisang, Die Zwangsverwertung von Anteilen an Gesamthandschaften, Diss. Zürich 1978,
S. 136 / 192 ). Auch der Einwand, das Betreibungsamt Chur habe der Vorinstanz keine Anträge gestellt, die den Rekursanträgen entsprächen, und nach der Eventualmaxime sei es unzulässig, im Rechtsmittelverfahren Anträge zu
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stellen, deren Beurteilung nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens beziehungsweise der angefochtenen Verfügung waren, ist nicht hilfreich. Das rekurrierende Betreibungsamt hat den Kreispräsidenten ersucht, bei der Erbteilung des Nachlasses X. im Sinne von Art. 609 Abs. 1 ZGB anstelle von A. X. mitzuwirken. Die angefochtene Verfügung besteht nun im wesentlichen in der amtlichen Feststellung, die Erbteilung des Nachlasses X. sei «ergebnislos gescheitert». Damit weist die Vorinstanz im Resultat den Auftrag als nicht durchführbar zurück. Wenn sich das Betreibungsamt dagegen wehrt, wirft es der Vorinstanz somit im Kern Rechtsverweigerung vor. Weigerte sich die Vorinstanz, den Auftrag ( vollständig ) auszuführen, war das Betreibungsamt mitnichten gehalten, bei der Vorinstanz zu insistieren. Nimmt der Kreispräsident die ihm übertragenen Aufgaben nach Art. 9 Ziff.
12 EGZGB überhaupt nicht oder nicht vollständig wahr, so ist das Rechtsmittel des Rekurses gemäss Art. 12 EGZGB genauso gegeben, wie wenn er sie falsch wahrnimmt. Der ursprüngliche Antrag vom 1. Mai 2000 auf Mitwirkung bei der Teilung umfasste ohne weiteres auch das Nachlassmobiliar; implizite mit dem Antrag verbunden ist ferner auch das Begehren, es sei dem Betreibungsamt das auf den Schuldner-Erben entfallende Betreffnis auszuhändigen. Dass diese, mit dem Rekurs gestellten Anträge neu beziehungsweise vor der Vorinstanz nie gestellt worden seien, trifft somit nicht zu.
Auf den im übrigen fristgemäss und formgerecht nach Art. 12 EGZGB/ Art. 232 ff. ZPO eingelegten Rekurs des Betreibungsamtes Chur ist folglich einzutreten.
2. a) Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung und Liquidation eines Gemeinschaftsverhältnisses angeordnet und handelt es sich bei diesem um eine Erbengemeinschaft, so schreibt Art. 12 VVAG vor, dass das Betreibungsamt die Vornahme der Teilung unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde zu verlangen hat. Gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB hat die Behörde auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken. Nach Abs. 2 der nämlichen Vorschrift bleibt es dem kantonalen Recht vorbehalten, noch für weitere Fälle eine behördliche Mitwirkung bei der Teilung vorzusehen, wobei die Praxis eine kantonalrechtliche Ausdehnung nicht nur in Bezug auf die Voraussetzungen für eine derartige Mitwirkung sondern in beschränktem Masse auch hinsichtlich der Kompetenzen der Mitwirkungsbehörde zulässt ( Schaufelberger, a. a. O., N 9 – 11 zu Art. 609 ZGB ), was bis hin zu einem eigentlichen Teilungsamt gehen kann ( Escher, a. a. O., N 17 ff. zu Art. 609 ZGB ). Der Kanton Graubünden hat von diesem Vorbehalt keinen Gebrauch gemacht ( Art. 67 ff. EGZGB), so dass von vorneherein lediglich eine amtliche Mitwirkung des zuständigen Kreispräsidenten (Art. 9 Ziff. 12 EGZGB ) im Sinne der bundesrechtlichen Vorschrift
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von Art. 609 Abs. 1 ZGB, mit ihrer beschränkten Tragweite, in Frage kommen kann.
b) Die Aufgaben der Mitwirkungsbehörde nach Art. 609 Abs. 1 ZGB bestehen darin, an Stelle des Erben als dessen «Vertreter» bei der Teilung mitzuwirken und dort seine Rechte, soweit wirtschaftlich von Bedeutung, geltend zu machen. Sie strebt einen Teilungsvertrag an, wobei vor allem darauf zu achten ist, dass der von ihr vertretene Schuldner-Erbe zu seinem Erbteil und im übergeordneten Zusammenhang dessen Gläubiger zu ihrem Vollstreckungssubstrat kommen. Es ist der primäre und eingeschränkte Zweck von Art. 609 Abs. 1 ZGB, dafür zu sorgen, dass dem Schuldner-Erben Nachteile aus der Erbteilung erspart werden ( Escher, a. a.
O., N 5 zu Art. 609 ZGB ). Indirekt sind damit auch die Gläubigerinteressen zu wahren. Die Mitwirkungsbehörde hat dabei jedoch keinerlei formelle und/ oder materielle Vorrechte gegenüber den anderen Erben. Sie kann sich weder in den Besitz des Nachlassvermögens setzen noch die Teilung selbst vornehmen. Sie hat nicht einmal Anspruch auf Leitung des Teilungsverfahrens. Sie kann nichts autoritativ anordnen ( Peter Hauser, Der Erbteilungsvertrag, Diss. Zürich 1973, S. 74; Lionel Harald Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Diss. Fribourg 1992, S. 31 ).
Wenn einer oder mehrere der übrigen Erben zu einer einvernehmlichen Teilung nicht Hand bieten – sei es kategorisch, sei es dass sie sich nicht für eine bestimmte Teilungsart erwärmen können, auf die der behördlich vertretene Erbe gesetzlich oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen Anspruch hat – bleibt der Mitwirkungsbehörde nichts anderes übrig, als die Erbteilungsklage zu erheben ( Christian Gübeli, Gläubigerschutz im Erbrecht, Diss. Zürich 1999, S. 150 oben; Bisang, a. a. O., S. 191; Seeberger, a. a. O., S. 32; Escher, a. a.
O., N 9 / 11 zu Art. 609 ZGB ), denn alles andere würde ja bedeuten, den jederzeitigen materiellrechtlichen Teilungsanspruch des Erben ( Art. 604 ZGB ) aufzugeben, und in zwangsvollstreckungsrechtlicher Hinsicht käme die Untätigkeit einer Kapitulation zu Lasten der Gläubiger gleich. Die Mitwirkungsbehörde hat somit – stets anstelle eines Erben – zwar dafür zu sorgen, dass der vertretene Erbe zu seinem Recht kommt, sie kann den rechtmässigen Teilungszustand jedoch weder selbständig durch einseitigen Rechtsakt anordnen ( vgl. Hauser, a. a.
O., S. 74 ) noch ihn aus eigener Kompetenz gegen den Willen der übrigen Miterben vollziehen. Die Erbteilung erfolgt durch Vertrag oder durch richterliches Urteil – eine dritte Möglichkeit, namentlich einen autoritären Teilungsakt durch eine ( nichtrichterliche) Behörde, gibt es nicht (Seeberger, a. a. O., S. 18 / 30, mit zahlreichen Hinweisen). Mit anderen Worten: Die Mitwirkungsbehörde nach Art. 609 Abs. 1 ZGB ist weder erbrechtliche Teilungsbehörde noch Vollstreckungsbehörde gemäss SchKG.
c) Angesichts dieser stark eingeschränkten Aufgaben und Kompetenzen der Mitwirkungsbehörde ist festzustellen, dass der Antrag des beauf-
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tragten Rechtsanwalts vom 10. Dezember 2001 und die entsprechende kreisamtliche Verfügung vom 21. Dezember 2001, mit welchen die amtliche Liquidation des Nachlasses X. und die öffentliche Versteigerung der ( ganzen) Liegenschaft samt Inventar gemäss Art. 612 ZGB angeordnet wurde, im Gesetz keinerlei Stützen finden. Die erbrechtliche Mitwirkungsbehörde gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB hat keine Kompetenz, die amtliche Liquidation der Erbschaft nach Art. 593 ff. ZGB anzuordnen beziehungsweise bei sich selbst (gleiche sachliche Zuständigkeiten, vgl. Art. 9 Ziff. 9, 12 und 14 EGZGB ) an Stelle des Schuldners zu beantragen. Die Mitwirkungsbehörde kann auch nicht die Durchführung der Teilung im Sinne von Art. 610 ff. ZGB, namentlich die Versilberung und Erlösteilung gemäss Art. 612 Abs. 2 / 3 ZGB, einseitig anordnen ( Seeberger, a. a. O., S. 104 f. ). Wie zu zeigen sein wird, war eine amtliche Liquidation des gesamten Nachlasses oder eine Versilberung einzelner Nachlasswerte nach Art. 612 Abs. 2 / 3 ZGB ferner bezüglich der hauptsächlich bedeutenden Nachlasswerte Grundstück und Bankkonten/ Wertschriften angesichts des abgeschlossenen partiellen Teilungsvertrages auch überflüssig.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die erbrechtlichen Voraussetzungen für eine amtliche Liquidation fehlten. Die Begründung des beauftragten Rechtsanwalts für seinen Antrag auf amtliche Liquidation, es seien sämtliche Versuche für den Abschluss eines weiteren Teilungsvertrages am Widerstand von A. X. gegen die Teilung gescheitert, ist nicht nachvollziehbar. Denn einerseits konnte sich der vertretene Schuldner-Erbe dagegen gar nicht sperren; er ist von den Teilungshandlungen ausgeschlossen. Das Kreisamt handelt für ihn, so dass die Behörde einen weiteren Teilungsvertrag mit der Schwester auch ohne Mithilfe und Zustimmung von A. X. hätte abschliessen können. Andererseits wäre das probate Mittel gegen eine allfällige Weigerung der Schwester – wie gesehen – nur die Teilungsklage gewesen. Die amtliche Liquidation einer Erbschaft verfolgt einen ganz anderen Zweck als die Teilung. In Durchbrechung des Prinzips der Universalsukzession will mit der amtlichen Liquidation die Vermengung des Vermögens des Erblassers mit dem Vermögen der Erben aus Haftungsgründen verhindert werden ( Escher, a. a. O., N 1 Vorbemerkungen zur amtlichen Liquidation; Gübeli, a. a. O., S. 50 ff. ), wobei es nur um die Erhaltung des Haftungssubstrats für die Gläubiger des Erblassers ( Art. 594 ZGB ) geht. Anhaltspunkte für eine begründete Besorgnis, die Vermengung könnte zum Nachteil der Gläubiger des Erblassers sein, gab es angesichts der geringen Nachlasspassiven von rund Fr. 12 000.– ( act. 06.1.2 ) keine, so dass es bereits an der ersten Voraussetzung für die Anordnung der amtlichen Liquidation fehlte. Schliesslich ist auch nicht dargetan, dass einem Antrag des Schuldner- Erben auf amtliche Liquidation nicht die erfolgte Annahme der Erbschaft durch einen Miterben entgegenstand ( Art. 593 Abs. 2 ZGB ).
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Die Anweisung der SchKG-Aufsichtsbehörde an das Betreibungsamt Chur lautete, das gepfändete Anteilsrecht durch «Auflösung der Erbengemeinschaft und Liquidation des Nachlasses» nach den erbrechtlichen Vorschriften zu verwerten, und die «Teilung des Nachlasses» unter Mitwirkung des Kreispräsidenten zu verlangen ( act. 06.1.1, S. 7 ). Der Begriff «Liquidation» mag Auslöser dafür gewesen sein, dass der Kreispräsident und sein Vertreter augenscheinlich von Anfang an davon ausgingen, die Liquidation des erbrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses erfordere zwangsläufig eine Versilberung aller Nachlasswerte ( ähnlich einer Generalexekution), und wenn die Erben dazu nicht freiwillig Hand böten, müsse die angerufene Mitwirkungsbehörde dies nötigenfalls auf dem Wege der amtlichen Liquidation beziehungsweise in direkter Anwendung von Art. 612 ZGB durchsetzen. Dem ist indessen nicht so. Die Begriffe «Auflösung der Erbengemeinschaft» und «Liquidation des Nachlasses» sind im vorliegenden Zusammenhang als sinngleich zu verstehen. Der Begriff «Liquidation des Nachlasses» geht nicht weiter als die «Auflösung der Erbengemeinschaft». Beide meinen dasselbe, nämlich nicht mehr und nicht weniger als eine Auseinandersetzung der Erben, die darin gipfeln soll, dass am Ende kein Gesamthandverhältnis mehr besteht. Der Begriff «Liquidation» bezieht sich nur auf das besondere Rechtsverhältnis, nicht aber auf die einzelnen Nachlassgegenstände in dem Sinne, dass diese zu liquidieren/ versilbern sind. Das Zwangsvollstreckungsrecht – der Vermögensübergang vom Schuldner auf den Gläubiger – beruht wohl auf dem gesetzlichen Prinzip der Versilberung. Dies durchzusetzen ist allerdings ausschliesslich Sache des Betreibungsamtes. Die erbrechtliche Teilungsordnung hingegen – der Vermögensübergang von der Gemeinschaft auf die Miterben – beruht nicht auf dem Prinzip der Versilberung, sondern es sind die Erben und der Erblasser oder allenfalls der Richter, welche die Teilung ( Quoten und Vollzug) bestimmen. Die Aufgabe des Kreispräsidenten unter Art. 609 Abs. 1 ZGB beschränkt sich darauf, bei der Teilung anstelle des Erben mitzuwirken. Autoritative Teilungsbeziehungsweise Liquidationskompetenzen hat er nicht. Er wird auch nicht zur Verwertungsbehörde anstelle des Betreibungsamtes.
Angesichts dieser eingeschränkten Tragweite von Art. 609 Abs. 1 ZGB ist festzustellen, dass bereits die vorinstanzliche Verfügung vom
21. Dezember 2001 rechtswidrig ist. Formell aufzuheben ist sie gleichwohl nicht, da sie zur Kenntnis des Betreibungsamtes gelangt und unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Nun ist aber weiter festzustellen, dass auch die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2002 weitgehend auf der Grundlage dieser angeordneten amtlichen Liquidation beziehungsweise der Anordnung der Versilberung und Versteigerung gemäss Art. 612 Abs. 2 / 3 ZGB beruht. In Anbetracht der vorinstanzlichen Begründung, eine Versteigerung der Liegenschaft sei erst dann sinnvoll, wenn das Nutzniessungsrecht weg-
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gefallen sei, ist nicht auszuschliessen, dass die Vorinstanz dannzumal gestützt auf die angefochtene Verfügung weitere Vollzugshandlungen im Sinne einer amtlichen Liquidation und Versilberung vornehmen könnte. Das gilt es zu verhindern. Die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung sind daher zunächst bereits aus diesem Grund aufzuheben.
3) ) Die Ziffer 1 des angefochtenen Verfügungsdispositivs will verbindlich feststellen, dass «die Liquidation des Nachlasses von M. X. ergebnislos gescheitert ist». Soweit sich diese Feststellung auf die Nachlasswerte Grundstück ( a) und Bankkonten/Wertschriften ( b) bezieht, ist sie inhaltlich falsch. Bezüglich des Nachlasswerts Inventar ( c) stellt sie grundsätzlich materielle Rechtsverweigerung dar.
a) Soweit das rekurrierende Betreibungsamt Chur die Aufhebung des Erbteilungsvertrages vom November 2000 und die öffentliche Versteigerung der gesamten Liegenschaft verlangt, ist der Rekurs abzuweisen beziehungsweise gegenstandslos. Gemäss dem partiellen Erbteilungsvertrag hat sich die Ehefrau des Erblassers für die lebenslange Nutzniessung am gesamten Nachlass entschieden. Sie erhält am Grundstück kein Eigentumsrecht ( Erbteilungsvertrag Ziffer 3a, act. 06.1.10 ). Mit der Begründung ihres Nutzniessungsrechts an der Liegenschaft ist somit in Bezug auf ihre Person geteilt. In Bezug auf das Grundstück wurde weiter mit dem Teilungsvertrag unter den verbleibenden zwei Geschwistern gleichzeitig Miteigentum zur Hälfte begründet. Damit ist das Gesamthandverhältnis hinsichtlich dieses Nachlassgegenstandes aufgelöst; es ist – entgegen der Feststellug in Ziffer 2 des Erbteilungsvertrages – auch zwischen den Geschwistern X. erbrechtlich restlos geteilt/ liquidiert. Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden ( Art. 646 Abs. 3 ZGB ). Der Schuldner-Erbe A. X. beziehungsweise das Betreibungsamt Chur können daher über seinen Miteigentumsanteil an Parz.
E. rechtlich verfügen; er ist selbständig pfändund verwertbar. Die Ansicht, nachdem die Witwe aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden sei, müsse es «in der 2. Phase darum gehen, die erbrechtlichen Auseinandersetzung zwischen A. X. und R. F. – X. vorzunehmen» schiesst über das Ziel hinaus. Es war nur das erbrechtliche Gemeinschaftsverhältnis, die Gesamthand, aufzulösen, und dies ist bereits mit der Begründung sachenrechtlichen Miteigentums geschehen. Die Anordnung der Versteigerung durch die Mitwirkungsbehörde ist – erbrechtlich und zwangsvollstreckungsrechtlich – weder notwendig noch zulässig.
Mit dem Erreichen des Erbteilungsvertrages ist die Aufgabe der Mitwirkungsbehörde nicht beendet. Sie hat auch auf dessen Vollzug hinzuwirken, das auf den Schuldner-Erben entfallende Betreffnis entgegenzunehmen und, für den vorliegend gegebenen Fall, dass die Pfändung bereits erfolgt ist,
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dieses namentlich dem Betreibungsamt – soweit es die Befriedigung der Gläubiger erfordert – auszuhändigen ( Gübeli, a. a. O., S. 151; Bisang, a. a. O.,
S. 192; Tuor/ Picenoni, Berner Kommentar, N 15 zu Art. 609 ZGB; Escher, a. a. O., N 13, N 20 a.E. zu Art. 609 ZGB ). Soweit es die Zwangsvollstreckung erfordert, ist sodann davon auszugehen, dass die Mitwirkungsbehörde ihre Informationsrechte gegenüber den anderen Miterben beziehungsweise deren Resultate ( Teilungsvertrag, Grundbuchunterlagen etc.) an das Betreibungsamt weiterzuleiten hat. Im Erbteilungsvertrag integriert ist eine allseits unterzeichnete Grundbuchanmeldung. Ob es tatsächlich zur Anmeldung und zur Grundbucheintragung gekommen ist, lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Soweit diese Vollzugshandlungen unterblieben sind, hat sie der Kreispräsident durchzusetzen, und es sind sodann dem Betreibungsamt die notwendigen Unterlagen auszuliefern.
Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass der hälftige Miteigentumsanteil von A. X. am Grundstück betreibungsrechtlich weiterhin als gepfändet zu gelten hat. Der dem Schuldner zugewiesene Miteigentumsanteil tritt an die Stelle des ursprünglich gepfändeten Anteilsrechts, welches als Pfändungsobjekt entfällt; eine neue Pfändung ist nicht erforderlich ( Bisang, a. a. O., S. 136 ). Das Betreibungsamt Chur ist darauf hinzuweisen, dass Miteigentum kein Fall für die VVAG ist. Der Miteigentumsanteil gilt als Grundstück ( Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB ). Die Pfändung eines Miteigentumsanteils führt grundsätzlich unmittelbar zur Verwertung des Anteils ( Moritz Ottiker, Pfandrecht und Zwangsvollstreckung bei Miteigentum und Stockwerkeigentum, Diss. Zürich 1972, S. 174 / 221 ). Bei der Verwertung eines Miteigentumsanteils sind im übrigen die besonderen Bestimmungen von Art. 73 ff. VZG zu beachten. Wie es scheint, ist das Grundstück selbst als Ganzes nicht verpfändet, was die Zwangsverwertung des hälftigen Miteigentumsanteils vereinfacht, da keine Verhandlungen gemäss Art. 73e VZG ( Aufteilung der Pfandlasten, Auflösung des Miteigentums, Verkauf des ganzen Grundstücks, Auskauf des Schuldners) stattfinden. Das Miteigentum wird wie ein selbständiges Grundstück versteigert; die Steigerungsbedingungen regeln die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch den anderen Miteigentümer ( Ulrich K. Fehlmann, Die Einflüsse des Sachenrechts auf Pfändung und Verwertung, Diss. Zürich 1976, S. 93/95 ). In Bezug auf das potentielle Steigerungsergebnis ist im übrigen die vorinstanzliche Annahme, von der öffentlichen Versteigerung einer mit Nutzniessung belasteten Liegenschaft sei «kein vertretbares Ergebnis» zu erwarten, hier nicht gefragt. Die Nutzniessung ist – wie gezeigt – weder erbrechtlich ein Hindernis für die Teilung ( vgl. auch BGE 105 III 56 E. 2c), noch ist sie betreibungsrechtlich ein Hindernis für die Verwertung des Miteigentumsanteils. Ob es aus einer objektivierten, wirtschaftlichen Sicht sinnvoller ist, die Erbteilung jetzt oder später durchzuführen, hat der Kreispräsident zum einen nicht zu entscheiden. Zum an-
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deren kann von relativer Wertlosigkeit eines hälftigen Miteigentumsanteils auch deshalb nicht die Rede sein, weil potentielle Erwerber in der Zwangsverwertung sich vom Gedanken leiten lassen könnten, diesen zu ersteigern, mit dem Ziel, das Miteigentum anschliessend richterlich auflösen zu lassen, sofern der andere Miteigentümer dazu freiwillig keine Hand bietet. Diese Möglichkeit ist rechtlich voraussetzungslos gegeben ( Art. 651 ff. ZGB ) und lässt somit Raum für Wettbewerb unter Bietern. Für das Bietverhalten ( Höhe der Angebote) dürfte relevant sein, dass spätestens bei einer allfälligen Auflösung des Miteigentums der wahre ( Markt-)Wert des hälftigen Anteils zum Tragen kommt, weil dannzumal das ganze im Miteigentum stehende Grundstück versteigert würde. Auch das gesetzliche Vorkaufsrecht ( Art. 682 Abs. 1 ZGB ) von R. F.-X. am Miteigentumsanteil ihres Bruders ist kein Grund, Spekulationen über ein «unvertretbares Verwertungsergebnis» anzustellen. Sofern es in der Zwangsvollstreckung tatsächlich zum Tragen kommen sollte, ist es nicht limitiert. Es könnte allenfalls nur zu Preis und Bedingungen eines Dritten, das heisst zum höchsten Angebot und unter den Steigerungsbedingungen, ausgeübt werden ( vgl. Art. 681 Abs. 1 ZGB, Art. 60a Abs. 1 VZG ). Es beeinträchtigt somit weder den objektiven Wert noch die Verwertbarkeit der Sache.
Der Miterbe A. X. hat einen erbrechtlichen Teilungsanspruch. Dieses subjektive Recht wird im besonderen Fall durch das Betreibungsamt Chur anstelle des Betreibungsschuldners beantragt und vom Kreisamt ausgeübt und stellt im übergeordneten Zusammenhang der Zwangsvollstreckung eine vorbereitende Handlung für die Verwertung dar. Die vorinstanzliche Einschätzung, es hätten sich die Gläubiger zu gedulden, bis die Nutzniessung durch die Ehefrau des Erblassers entfällt, ist zwangsvollstreckungsrechtlich unhaltbar. Die Gläubiger haben auch dann Anspruch auf Verwertung und Befriedigung ihrer Forderungen, wenn gepfändete Vermögenswerte zu einem «unvernünftig» tiefen Erlös versteigert werden.
b) Hinsichtlich der Bankkonten/Wertschriften ist angesichts der Ziffern 3 c.aa und bb des Erbteilungsvertrages unschwer festzustellen, dass diese Nachlasswerte ebenfalls objektiv und subjektiv vollständig geteilt sind. Was zu machen bleibt, ist der Vollzug, das heisst die Saldierung und Einforderung der Guthaben bei den Banken und die Aushändigung der auf A. X. entfallenden Hälfte an das Betreibungsamt Chur. Der von der Vorinstanz als Hilfsperson beigezogene Rechtsanwalt hat in seiner Vernehmlassung zum Rekurs diesbezüglich ausgeführt, entgegen seiner ersten Einschätzung habe sich herausgestellt, dass auf dem Bankkonto bei der St. Galler Kantonalbank, welches A. X. und R. F.-X. zu Miteigentum zugewiesen worden sei, Barmittel befänden, wobei A. X. voraussichtlich mit rund Fr. 40 000.– rechnen könne. Um so mehr ist angezeigt, die Feststellung der Vorinstanz, die Teilung sei ergebnislos gescheitert, aufzuheben. Der Kreispräsident Fünf
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Dörfer wird angewiesen, das auf A. X. entfallende Teilungsbetreffnis einzufordern und dem Betreibungsamt Chur abzuliefern.
c) Die Nachlassmobilien, bestehend aus dem Inventar im Keller der Liegenschaft, stehen gemäss Ziffer 3 c.cc des Erbteilungsvertrages nach wie vor im ungeteilten Gesamteigentum der Kinder des Erblassers. Gemäss dem
5 Jahre zurückliegenden Sicherungsinventar beträgt dessen Schätzwert bloss rund Fr. 2 800.–. Das rekurrierende Betreibungsamt verlangt die Teilung dennoch ausdrücklich. Der Schuldner-Erbe hat einen unbedingten Teilungsanspruch, und es liegt offensichtlich nicht in der Kompetenz der Mitwirkungsbehörde, die erbrechtliche Teilung der Mobilien mit einem Vorgriff auf Art. 127 SchKG abzulehnen, das heisst mit der Begründung, es sei in der Zwangsvollstreckung ohnehin nicht mit einem die Verwertungskosten übersteigenden Erlös zu rechnen. Insofern stellt die angefochtene Verfügung Rechtsverweigerung dar. Nach den einleitend dargelegten Pflichten der Mitwirkungsbehörde müsste man in diesem Punkt die Vorinstanz anweisen, die einverständliche Teilung der Mobilien – unter Ausschluss der Mitwirkung des Schuldner-Erben – mit R. F.-X. anzustreben oder allenfalls Teilungsklage gegen diese einzuleiten. Im Speziellen kann indessen darauf verzichtet werden. Grundsätzlich hat die Behörde wohl auf die Teilung der ganzen Erbschaft hinzuwirken, weil der ganze Liquidationsanteil gepfändet ist und die umfassende Teilung für die Bestimmung der Höhe des Anteils ( Wert) Voraussetzung ist. Dem können allerdings das legitime Interesse des Schuldner- Erben an möglichst weitgehender ( erbrechtlicher) Schonung sowie das Interesse der Gläubiger an einer raschen Vollstreckung ihrer Forderungen entgegenstehen ( vgl. Schaufelberger, a. a. O., N 14 zu Art. 609 ZGB ). In der Tat ist im Licht der Verhältnismässigkeit nicht einzusehen, warum man weiter gehen soll, wenn sämtliche Interessen durch eine bloss partielle Erbteilung leicht berücksichtigt werden können. Angesichts des Vollstreckungszwecks ( Art. 119 Abs. 2 SchKG) ist folglich nur soviel zwingend zu teilen, wie für die Deckung der Gläubiger erforderlich ist. Gemäss PKG 1961 Nr. 79
E. 3 ist bei einer erfolgten partiellen Erbteilung die Pfändung des Anteils am unverteilten Rest nur dann aufrecht zu halten, wenn die dem Schuldner zugeteilten Erbschaftsaktiven allein die in Betreibung gesetzte Forderung nicht sicher zu decken vermögen. Durch Umkehrschluss ist zu folgern, dass im Falle sicherer Gläubigerdeckung durch ein partielles Teilungsbetreffnis der Pfändungsbeschlag am Restanteil aufzuheben ist. Dannzumal ist aber auch die Grundlage für ein behördliches Vorantreiben der weiteren Erbteilung entfallen. Die bei der Teilung mitwirkende Behörde händigt im übrigen dem Betreibungsamt nur soviel aus, wie für die Befriedigung der teilnehmenden Gläubiger erforderlich ist; der Rest geht an den von ihr vertretenen Erben ( Tuor/ Picenoni, a. a. O., N 15 zu Art. 609 ZGB ). Besteht auf Grund einer nur partiellen Teilung und Aushändigung bereits volle Deckung, soll
PKG 2003 37
also nicht – insbesondere dann nicht, wenn es gegen den Willen der Erben ist – weiter geteilt werden. Vorliegend sollten die aktuellen Betreibungsforderungen von rund 40 000 Franken bereits durch den Erlös aus dem Miteigentumsanteil am Grundstück und durch das voraussichtliche Barvermögen befriedigt werden können. Deren Teilung ist notwendig, aber auch hinreichend. Auf eine Teilung des weitgehend wertlosen Liegenschaftsinventars kann verzichtet werden. Soweit das Betreibungsamt die Teilung des Inventars verlangt, ist sein Rekurs folglich abzuweisen. PZ 02 122 Urteil vom 11. April 2003