Inheritance Certificate Specification of Individual Heir Shares
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal arguing that the Inheritance Certificate (Erbbescheinigung) must specify the inheritance shares of individual heirs, especially for a claimant needing to assert rights over assigned estate claims. The court reasoned that the Inheritance Certificate serves merely as a provisional legitimacy document for heirs to take possession and dispose of estate assets, not as a definitive determination of substantive inheritance rights, which remains subject to later formal division proceedings. Since the individual quantitative shares are irrelevant for the heirs' joint management and disposal of the estate under the collective ownership principle, and given the certificate's provisional nature, the court concluded there is no legal obligation to include specific inheritance quotas in the document, thereby affirming the lower authority's refusal to amend the certificate.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 559 Abs. 1 ZGB, Art. 559 ZGB; Inheritance Certificate Specification of Individual Heir Shares: The court reasoned that the Inheritance Certificate serves merely as a provisional legitimacy document for heirs to take possession and dispose of estate assets, not as a definitive determination of substantive inheritance rights, which remains subject to later formal division proceedings. Since the individual quantitative shares are irrelevant for the heirs' joint management and disposal of the estate under the collective ownership principle, and given the certificate's provisional nature, the court concluded there is no legal obligation to include specific inheritance quotas in the document, thereby affirming the lower authority's refusal to amend the certificate.
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KI-generiertThe court implicitly confirms the established practice concerning the content of the certificate of inheritance under this article by rejecting the appeal seeking to compel the inclusion of inheritance shares.
Volltext
PKG 2003 36
36 – Erbbescheinigung ( Art. 559 Abs. 1 ZGB ). Die Erbquoten der einzelnen Erben sind in der Erbbescheinigung nicht aufzuführen.
Erwägungen:
II.1 ) Die Rekurrenten führen zur Begründung ihres Begehrens um Angabe der Erbquoten in der Erbbescheinigung aus, um den zahlenmässigen Umfang der abgetretenen Forderungen am Nachlass geltend machen zu können, sei die Kenntnis der Quoten der Beteiligten unerlässlich, insbesondere wenn nur zwei Erben in der Erbbescheinigung genannt würden. Der Kreispräsident habe, um zur Feststellung zu gelangen, welche beiden natürlichen Personen als Erben zu bezeichnen sind, deren Rechtsstellung zum Erbblasser ermitteln müssen und damit quasi automatisch auch deren Quote feststellen können.
Ein rechtlicher Grund, das Ergebnis dieser Ermittlungen zu verschweigen, bestehe nicht, so dass die Weigerung, der S. AG in ihrer Eigenschaft als Zessionarin und Generalbevollmächtigte die ihm bekannte Quote des Erben O. K. zu nennen, als Rechtsverweigerung bezeichnet werden müsse. Diese Feststellung ist völlig abwegig, kann doch eine Rechtsverweigerung definitionsgemäss nur vorliegen, wenn ein Rechtsanspruch auch tatsächlich gegeben ist. Dass dem so wäre, behauptet selbst der Rechtsvertreter der Rekurrenten nicht, er stellt sich lediglich auf den Standpunkt, die von ihm verlangten Angaben hätten vom Kreispräsidenten ohne zusätzliche Umtriebe festgehalten und ihm mitgeteilt werden können.
Der Frage, ob dies der Fall ist, braucht nicht nachgegangen zu werden. Die Erbbescheinigung ist nichts anderes als ein provisorischer Legitimationsausweis für die Erben ohne materiellrechtliche Bedeutung für die Erbenstellung der darin erwähnten Personen und sie hat deshalb stets den Vorbehalt der Ungültigkeitsund Erbschaftsklage zu enthalten. Sie soll es den prima facie berechtigt erscheinenden Erben ermöglichen, die Erbschaftsgegenstände in Besitz zu nehmen und darüber verfügen. Da die Erbquoten der einzelnen Erben für diese Legitimationsfunktion nicht von Bedeutung sind, gehören sie nicht in die Erbbescheinigung ( Karrer, Basler Kommentar, N. 2 und 27 zu Art. 559 ZGB ).
Dass es nicht notwendig ist, die Erbquoten der Miterben, deren definitive Festlegung ohnehin der späteren Erbteilung vorbehalten bleibt, in die Erbbescheinigung aufzunehmen, ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die Erben entsprechend dem für Erbengemeinschaften geltenden Gesamthandsprinzip nur gemeinsam und mit Einstimmigkeit über die Erbschaft verfügen können; angesichts dieser Tatsache ist der quotenmässige Anspruch der Erben für das Verfügungsrecht der Gemeinschaft irrelevant ( Tuor/ Picenoni, Berner Kommentar, N ; 19 zu Art. 559 ZGB;
Piotet, SPR, S. 729 ). Anderer Auffassung scheint nur Escher zu sein ( Zürcher Kommentar, N 13 zu Art. 559 ZGB ), der sich – allerdings ohne nähere Begründung – auf den
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Standpunkt stellt, die Angabe der Erbquoten der Miterben sei notwendig oder mindestens zweckmässig, wobei er jedoch auch darauf hinweist, dass die endgültige Feststellung der einzelnen Erbanteile Sache des ordentlichen Richters sei. Wo angesichts dieser klaren und unbestrittenen Rechtslage der Zweck für die Aufnahme der Erbquoten sein soll, ist unerfindlich. In Graubünden ist es denn auch ständige Praxis der Kreisämter, keine Nachlassquoten in die Erbbescheinigungen aufzunehmen, und es besteht auch keine Veranlassung, an dieser Praxis etwas zu ändern. Der Kreispräsident Oberengadin war angesichts dieser Sachund Rechtslage in keiner Weise verpflichtet, dem Begehren der Gesuchsteller stattzugeben und die Erbbescheinigung durch die Aufnahme der Erbquoten zu ergänzen. Von einer Rechtsverweigerung oder auch nur von einer fehlerhaften Rechtsanwendung kann daher keine Rede sein, so dass der Rekurs in diesem Punkt abzuweisen ist. PZ 03 50 Verfügung vom 11. Juni 2003