Executorship Termination and Copyright Management Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe dispute centers on the termination of an executorship, where the heir argued the mandate ended with the partition of the estate in 1993, while the executor contended for an extended role, particularly concerning the management and licensing of copyrights. The court reasoned that an executorship is terminated by the completion of the estate partition unless the testator explicitly provided otherwise, and since the testamentary documents did not clearly indicate an extended administrative mandate, the executor's core duties were fulfilled. Furthermore, the supervisory district president is authorized to determine this ordinary termination and order consequential actions like submitting a final report and transferring remaining assets, as the supervisory function encompasses ensuring the executor's mandate is not unduly prolonged past the completion of their defined tasks.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 EG, Art. 518 ZGB, Art. 595 Abs. 3 ZGB, Art. 404 Abs. 1 OR, Art. 31 ZGB, Art. 233 Abs. 2 ZPO; Executorship Termination and Copyright Management Dispute: The court reasoned that an executorship is terminated by the completion of the estate partition unless the testator explicitly provided otherwise, and since the testamentary documents did not clearly indicate an extended administrative mandate, the executor's core duties were fulfilled. Furthermore, the supervisory district president is authorized to determine this ordinary termination and order consequential actions like submitting a final report and transferring remaining assets, as the supervisory function encompasses ensuring the executor's mandate is not unduly prolonged past the completion of their defined tasks.
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KI-generiertCited as the legal framework governing the content and termination of the executor's mandate, which forms the basis of the dispute resolved in the orders.
Cited as the legal framework governing the supervision of the executor, relevant to the supervisory authority's power to rule on the termination.
Provision governing the imposition of court costs, cited in the final order.
Volltext
PKG 2003 34
34 – Willensvollstrecker; Inhalt und Beendigung desAuftrages;
Aufsicht ( Art. 517 f. ZGB; Art. 83 EG zum ZGB ).
– Die Willensvollstreckung ist – ohne ausdrückliche gegenteilige Anordnung des Erblassers – mit dem Vollzug der Erbteilung beendet ( Erw. 3 ).
– Der für die Aufsicht über den Willensvollstrecker zuständige Kreispräsident ist berechtigt, die Beendigung derWillensvollstreckung festzustellen und die daraus sich ergebenden Anordnungen ( Vorlegung Schlussbericht, Herausgabe Nachlassakten, Übertragung Nachlassvermögen ) zu treffen ( Erw. 2 ).
Erwägungen:
2) ) Die Rekursgegnerin – Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren – hat ihre Aufsichtsbeschwerde im wesentlichen damit begründet, dass die Erbteilung seit 1993 vollzogen sei und der Willensvollstrecker damit seinen gesetzlichen Auftrag erfüllt habe. Mangels einer von Todes wegen angeordneten Dauerwillensvollstreckung bleibe kein Raum für sein weiteres Tätigwerden. Der Rekurrent macht demgegenüber in Auslegung der Testamente, angesichts des Charakters und der künstlerisch-kulturellen Bedeutung des Nachlassvermögens, mangelnder Eignung der Erben sowie weiterer Begleitumstände geltend, dass namentlich die Betreuung und lizenzmässige Auswertung der erblasserischen Urheberrechte in den Händen des Willensvollstreckers bleiben müsse – im Extremfall bis zum Ablauf der letzten Urheberrechte im Jahre 2059 – , sofern es nicht vorher in Zusammenarbeit mit den Erben gelinge, den verbliebenen Teil dieses musikalischen Nachlasses in kompetente Hände und überzeugende Strukturen zu übergeben. Hauptstreitpunkt ist mithin die Dauer der Willensvollstreckung.
Während die inzwischen alleinige Erbin gewordene Witwe sie als längst beendet ansieht, will der Willensvollstrecker sie noch lange fortführen beziehungsweise nur unter Bedingungen abgeben. Beide Parteien berufen sich für ihre Rechtsstandpunkte auf den Willen des Erblassers.
a) Aus dieser Kontroverse will der Rekurrent vorab die sachliche Unzuständigkeit des Kreispräsidenten als Aufsichtsbehörde ableiten. Dieser hätte auf die Beschwerde nicht eintreten dürfen, weil sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde auf die Überprüfung des Vorgehens des Willensvollstreckers in formeller Hinsicht und die Angemessenheit seiner Massnahmen beschränke, wohingegen Fragen des materiellen Rechts vom ordentlichen Zivilrichter zu entscheiden seien. Mit der Feststellung der Beendigung des Willensvollstreckermandats und den Folgeanordnungen ( Vorlegung Schlussbericht, Herausgabe Nachlassakten, Übertragung Nachlass-
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vermögen) habe die Vorinstanz in unzulässiger Weise ein zwischen den Parteien streitiges zivilrechtliches Verhältnis dauernd und endgültig geregelt.
Diese Einwände überzeugen nicht. Wie bereits erwähnt, beinhaltet die Aufsichtsfunktion des Kreispräsidenten über den Willensvollstrecker nicht bloss die Möglichkeit, konkrete Weisungen an den Willensvollstrecker zu erlassen, wie sie im vorliegenden Fall von E. X. in zweiter Linie ( Vorlegung Schlussbericht, Herausgabe Nachlassakten, Übertragung Nachlassvermögen) als Konsequenz ihres Hauptbegehrens beantragt worden sind. Nach praktisch einhelliger Meinung von Lehre und Rechtsprechung kann die zuständige Aufsichtsbehörde bei Vorliegen zureichender Gründe vielmehr auch die diesen Weisungen vorangehende Absetzung ( Abberufung, Entlassung, Enthebung, Entsetzung) des Willensvollstreckers anordnen ( vgl. Hansjürg Bracher, Der Willensvollstrecker, Diss. Zu. 1965 S. 142; Peter Breitschmid, Die Stellung des Willensvollstreckers in der Erbteilung, St. Galler Studien zum Privat-, Handelsund Wirtschaftsrecht Bd. 46, Bern 1997, S. 156; Bruno Derrer, Die Aufsicht der zuständigen Behörde über den Willensvollstrecker und den Erbschaftsliquidator, Diss. Zu. 1985, S. 83– 85; Jean Nicolas Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl., Bern 2002, § 14 Rz 46 / 73; Arnold Escher, Zürcher Kommentar, N 20 zu ZGB 518; Karrer, Basler Kommentar, N 25 zu ZGB 517, N 104 zu ZGB 518; Hans Rainer Künzle, Der Willensvollstrecker im schweizerischen und US-amerikanischen Recht, Zu. 2000, S.
353 / 408; Hans Seeger, Die Rechtsstellung des Willensvollstreckers, Bern 1927, S. 101; Benno Studer, Beginn, Abwicklung und Beendigung des Willensvollstreckermandats, St. Galler Studien zum Privat-, Handelsund Wirtschaftsrecht Bd. 62, Bern 2001, S. 86 f.; Peter Tuor, Berner Kommentar, N
15 / 17 zu ZGB 517; Tuor/ Schnyder/ Schmid/ Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. A. Zu. 2002, S. 626; Paul Piotet Schweizerisches Privatrecht, Bd. IV / 1, Basel/ Stuttgart 1978, S. 155; Claude Wetzel, Interessenkonflikte des Willensvollstreckers, Diss. ZH 1985, Rz 49 f. SJZ 1963, S. 203; BGE 66 II 148 E. 2; 90 II 376 E. 3 ; Urteil Bundesgericht vom 13. März 1995, 5P.259 / 1994; Urteil Bundesgericht vom 8. Juli 2003, 5P .83 / 2003; Urteil Bundesgericht vom 9. September 2003, 5P.209 / 2003; PKG 1964 N 55 E. 2 ff.; ZR 1958 Nr. 112; ZR 1992 / 1993 Nr. 46 E. 1 ; BJM 1990 S. 83 ff.; LGVE 1978 III 11; SOG 1994 Nr. 10; ZGGVP 1983 Nr. 84; ABSH 1997 S. 146; ZBJV 80 [ 1944 ]
S. 39 ff., 131 [ 1995 ] S. 36 ). Insbesondere können die Erben auch bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen für den Fall, dass der Willensvollstrecker grundlos den Vollzug der Erbteilung verzögert ( Karrer, a. a. O., N 67 zu ZGB 518; Seeger, a. a. O., S. 72; Bracher, a. a. O., S. 82 ).
Einzig Hans Giger ( Der Willensvollstrecker im Spannungsfeld von Erblasser und Erbe Normzuständigkeit, Normkonflikt und Normkollision, in FS Heini, Zürich 1995, S. 130 ff. ) hält dafür, dass es keinerlei Beschwerdemöglichkeit in einem Aufsichtsverfahren gegen den Willensvollstrecker
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gebe und erst recht die Absetzung des Willensvollstreckers auf diesem Weg unzulässig sei, weil sie den erblasserischen Willen und die eindeutigen Absichten des Gesetzgebers missachte. Bei der aus Art. 518 ZGB hergeleiteten Anwendung von Art. 595 Abs. 3 ZGB über den amtlichen Erbschaftsliquidator handle es sich um einen rechtstheoretisch unerlaubten Normtransfer, einen Verstoss gegen die Analogieregeln und um Zweckjurisprudenz der schlimmsten Ausprägung ( ebenda S. 131 f. ). Mit dem Umstand, dass der Willensvollstrecker in der einzigartigen Lage ist, den Auftrag eines nicht ( mehr) Rechtsfähigen auszuführen – was das Rechtsverhältnis zu einem solchen sui generis macht – setzt er sich kaum auseinander.
Soweit ersichtlich, haben sich die übrige Lehre und die Rechtsprechung diesem einsamen Ruf nach Allmacht für den Willensvollstrecker denn auch verschlossen ( klar ablehnend: Breitschmid, in AJP 1996, S. 90 f. ). Die historische und teleologische Herleitung des Zusammenhangs zwischen Art. 518 und Art. 595 Abs. 3 ZGB ist bei Derrer ( a. a. O., S. 3 – 9 ) überzeugend dargelegt. Begreift man die Natur der Willensvollstreckung als eine solche sui generis, das der Treuhand gleicht beziehungsweise mit Schwergewicht nach auftragsrechtlichen Gesichtspunkten zu qualifizieren ist, kann es angesichts des beidseitigen und jederzeitigen Widerrufsund Kündigungsrechts von Art. 404 Abs. 1 OR nicht sein, dass der «lebende Statthalter des Erblassers» unter dem Motto «mein Auftraggeber ist tot – ich mache was ich will» völlig willkürlich und schrankenlos, das heisst bar jeder Kontrolle soll schalten und walten können.
Die Konzeption von Giger ( a. a. O., S. 128 ), die Ernennung des Willensvollstreckers sei fundamentaler und umfassender als die Vertragsfreiheit und daher als Akt der persönlichen und den Tod überdauernden Freiheit von allen bedingungslos zu akzeptieren, beseitigt nicht das Dilemma, dass der Verblichene die Vollstreckung seines Willens ( seiner letzten Freiheit) naturgemäss nicht mehr überwachen kann. Aus eben diesem Grund wird auch die Möglichkeit weitgehend bejaht, dass die Aufsichtsbehörde von Amtes einschreiten kann (Derrer, a. a. O., S. 15;
Karrer, a. a. O., N 98 zu ZGB 518, mit zahlreichen Hinweisen). Es ist schwer nachvollziehbar, dass gerade die fehlende Überwachungsmöglichkeit durch den Erblasser ein Argument für die bedingungslose Akzeptanz – im Sinne einer Unantastbarkeit der Person und/ oder von Handlungen des Willensvollstreckers – bilden soll ( so aber Giger, a. a. O., S. 128 f., Ziff. A/1 . a. E.). Es ist in sich widersprüchlich und dem spezifisch erbrechtlichen Gehalt des Instituts – Wegfall des Auftraggebers im Moment des Mandatsantritts – unangemessen, die auftragsrechtlichen Bestimmungen nur einseitig insoweit heranzuziehen, als dem Beauftragten weitgehende Freiheit in der Art der Erfüllung seiner Verpflichtungen zugestanden wird, andererseits aber den Rechtsnachfolgern des Auftraggebers, die zwar dessen Willen, aber nicht allfällige Willkür des Beauftragten zu respektieren haben, jegliche eigene oder durch Dritte
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( Aufsichtsbehörde) ausgeübte Weisungsbefugnis abzusprechen ( Breitschmid, AJP, a. a. O., S. 90 ). Dabei geht es nicht nur um den Schutz der Erben, sondern auch um den autonomen Erblasserwillen. Niemand kann seine Freiheit – auch nicht seine letzte irdische – bedingungslos in die Hände eines anderen Menschen legen. Die Frage ist doch, ob ein Erblasserwille auch dann noch «sakrosankt» ist ( so Giger, a. a. O., S. 131 ), wenn er sich in Gestalt unhaltbarer Handlungen des Willensvollstreckers gegen den Erblasserwillen zu kehren droht. Unkontrollierbare Allmacht für den Willensvollstrecker hiesse letztlich auch den Erblasser seines Schutzes – sei dieser nun ein vertraglicher oder ein solcher nach Art. 27 f. ZGB – zu berauben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass – trotz Art. 31 ZGB – eine Nachwirkung der Persönlichkeitsrechte in Betracht kommt ( Beretta, Basler Kommentar, N 40 zu ZGB 31 ). Letztlich spitzt sich die Situation auf die Kontroverse zu, was der letzte Wille ist. Einmütigkeit herrscht darüber, dass der letzte Wille vom Erblasser stammen muss und der Willensvollstrecker nicht seinen Willen an die Stelle jenes des Erblassers – auch nicht in dessen Auftrag – setzen kann.
Im Bereich von bloss punktuellen Weisungen und Korrekturen der Vollstreckertätigkeit wäre, gerade auch bei länger dauernden Willensvollstreckungen, überdimensioniert, dafür in jedem Fall den Zivilrichter zu bemühen ( so aber die Forderung Gigers, a. a. O., S. 132 ).
Die Absetzung des Willensvollstreckers ist ebenfalls aufsichtsrechtlicher Natur, und dies selbst dann, wenn – wie der Rekurrent geltend macht
– damit letztlich gestaltend in ein Privatrechtsverhältnis eingegriffen wird ( BJM 1990 S. 84 f. unter Hinweis auf BGE 66 II 148 E. 2 ). Im übrigen ist zweifelhaft, ob man es im vorliegenden Fall mit einer Absetzung im eigentlichen Sinne zu tun hat. Die hier gegebene Situation unterscheidet sich insofern von jenen, die in Literatur und Rechtsprechung behandelt werden, als es nicht um die Frage der ausserordentlichen, weil vorzeitigen Beendigung eines Willensvollstreckermandats wegen Unfähigkeit, Untätigkeit, Interessenkollision u. dergl. geht, sondern zumindest primär bloss um die Feststellung, ob das Mandat ordentlicherweise, das heisst als zwangsläufige Folge der Erledigung aller Willensvollstreckeraufgaben, also aus rein sachlichen, in den Aufgaben des Willensvollstreckers liegenden Gründen, beendet ist. Vorwerfbar könnte hier allenfalls nur aber immerhin sein, dass der Willensvollstrecker nicht aus eigenem Antrieb die Konsequenzen aus der materiellen Mandatsbeendigung zog, und die am Ende jeder Willensvollstreckung anfallenden Abschlussarbeiten ( Vorlegung Schlussbericht, Herausgabe Nachlassakten, Übertragung Nachlassvermögen) ausführte. Vorwegzunehmen ist, dass es sich bei einer Weiterführung eines inhaltlich beendeten Willensvollstreckermandats während 10 Jahren – unbesehen der Motive und der subjektiven Vorwerfbarkeit – nicht um eine Ermessensfrage – so zu sagen um ei-
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nen singulären Fehler, der in den einem jedem Willensvollstrecker zuzugestehenden Spielraum für Fehlentscheide fällt ( vgl. Breitschmid, AJP, a. a. O.,
S. 92 unter Hinweis auf ZR 91 / 92 Nr. 46 E. 1b; Karrer, a. a. O., N 22 zu ZGB
595 ) – handeln kann, sondern objektiv ein krasses Fehlverhalten im Sinne einer Unterlassung und trölerischen Verschleppung darstellen würde.
Art. 518 ZGB handelt vom Inhalt des Auftrags [ des Willensvollstreckers] und bestimmt in Abs. 2, dass der Willensvollstrecker den Willen des Erblassers zu vertreten hat und insbesondere als beauftragt gilt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. Die Aufsichtsbehörde hat zu prüfen, ob sich der Willensvollstrecker an die letztwillige Verfügung hält ( Derrer, a. a. O., S. 31 ). Es ist weiter anerkannt, dass die Verweisung von Abs. 1 dieser Bestimmung nicht auf die Erbschaftsverwaltung ( Art. 554 f. ZGB ), sondern eher auf die amtliche Nachlassliquidation ( Art. 595 f. ZGB) zielt ( Derrer, a. a. O., S. 3 – 6 ). Aus teleologischer Sicht rührt dies daher, dass die private Willensvollstreckung analog der amtlichen Nachlassliquidation bereits in ihrer gesetzlichen Anlage final, auf ihre baldmögliche Beendigung, gerichtet ist. Davon unterscheidet sich die Erbschaftsverwaltung grundlegend ( Escher, a. a. O., N 3 zu ZGB 518 ). Diese hat bloss sichernde und erhaltende Funktion und dauert so lange, als einer der besonderen gesetzlichen Gründe gegeben ist. Die Erbschaftsverwaltung kann, obwohl der Nachlass an sich teilungsreif wäre, noch Jahre dauern. Tritt hingegen bei der Willensvollstreckung das Ziel der Erbteilung – diesem können nur noch die Erben selbst im Wege stehen ( Karrer, a. a. O., N 52 – 67 zu ZGB 518) – ein, ist sie mit deren Vollzug materiell beendet (Karrer, a. a. O., N 67 zu ZGB 518; Breitschmid, Die Stellung des Willensvollstreckers in der Erbteilung, a. a. O., S. 156; Künzle, a. a. O., S. 353; Studer, a. a. O., S. 85; Escher, a. a. O., N 20 zu ZGB 518 ).
Wenn nun sogar die behördliche Herbeiführung der ausserordentlichen, vorzeitigen Beendigung des Rechtsverhältnisses Willensvollstreckung
– also trotz fehlender Aufragserledigung – durch eine Gestaltungsentscheidung im Aufsichtsverfahren zulässig ist, so muss im selben Verfahren um so mehr die Feststellung der ordentlichen Beendigung wegen Auftragserfüllung – zulässig sein. Ebensowenig wie den am Nachlass materiell Berechtigten zugemutet werden kann, dass ein der Aufgabe nicht gewachsener Willensvollstrecker in seinem Amt belassen wird ( BGE 66 II 148 E. 2 ), müssen sie tatenlos zusehen, wie ein Willensvollstrecker sein Amt – aus welchen Gründen auch immer – auftragswidrig ausdehnt, indem er es nicht formell beendet. Was sich an die Feststellung der ordentlichen Beendigung anschliesst (Vorlegung Schlussbericht, Herausgabe Nachlassakten, Übertragung Nachlassvermögen) sind behördliche Weisungen, die im Aufsichtsverfahren
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ohnehin zulässig sein müssen, will man nicht die Aufsicht als Institut gesamthaft in Frage stellen. Kompetenz zur Feststellung eines rechtmässigen Zustandes muss grundsätzlich die Befugnis mit sich bringen, ihn mit autoritativen Anordnungen herbeizuführen ( vgl. Derrer, a. a. O., S. 79 f.; Bracher, a. a. O., S. 141 f. ). Wenn ein Willensvollstrecker, der völlig untätig ist, obwohl noch Aufgaben zu erledigen sind, von der Aufsichtsbehörde vorzeitig seines Amtes enthoben werden kann, so muss sie auch einem Willensvollstrecker, der weiterhin tätig ist, obwohl seine sämtlichen Aufgaben erledigt sind, Einhalt gebieten können. Die objektive Schutzbedürftigkeit von Erblasser ( respektive seines Willens) und Erben ist in beiden Fällen gleichsam gegeben.
Ohne Veranlassung beruft sich der Rekurrent für eine fehlende sachliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde auf Christian Brückner ( Die erbrechtlichen Klagen, Zürich 1999, N 246 ). Nach diesem Autor liegt eine aufsichtsrechtlich zu rügende Pflichtverletzung vor, wenn der Willensvollstrecker vom offensichtlichen und eindeutigen Sinn des Testaments abweicht, eine im ordentlichen Zivilverfahren auszutragende Streitigkeit dagegen dann, wenn eine testamentarische Anordnung in guten Treuen verschieden ausgelegt werden kann. Dass der Rekurrent mit seiner hartnäckigen Weigerung, die Willensvollstreckung tatsächlich zu beenden, vom eindeutigen Sinn des Testaments abweicht, wird zu zeigen sein.
b) Der Rekurrent rügt eine Verletzung der Offizialmaxime. Unter Berufung darauf, dass im Aufsichtsverfahren die Feststellung der Tatsachen von Amtes wegen zu erfolgen habe, macht er geltend, die Vorinstanz hätte entweder die Einvernahme der von ihm zum Beweis angebotenen Zeugen als Beweismittel abnehmen oder sonst die Entscheidfindung dem ordentlichen Zivilrichter überlassen müssen. Welche Tatsachen mittels Zeugenbeweis bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu erhärten gewesen wären, vermag der Rekurrent nicht zu sagen. Dies erstaunt nicht, hat er doch entgegen seiner heutigen Behauptung vor dem Kreispräsidenten keinen einzigen Zeugen benannt ( act. 05.1.8 S. 26 f., 05.1.17 S. 13 f., 05.23 ).
K. hat mit Rekurs erstmals 13 Personen als Zeugen anerboten. Ob dies angesichts von Art. 233 Abs. 2 ZPO ( in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 EGZGB ) zulässig ist, kann offen bleiben. Von der Erhebung dieser Beweise ist jedenfalls Abstand zu nehmen, da die ihnen zugrunde gelegten Tatsachenbehauptungen des Rekurrenten für die entscheidende Frage, ob sein Willensvollstreckermandat zufolge Erledigung aller Aufgaben beendet ist, irrelevant sind. Wie zu zeigen sein wird, kann der Rekurrent aus den tatsächlichen Behauptungen über das angeblich widersprüchliche Verhalten der Rekursgegnerin, ihre mangelnde persönliche Erfahrung und Eignung für die vollständige Übernahme des restlichen Nachlasses sowie über die weiterhin bestehende objektive Betreuungsbedürftigkeit des musikalischen Nachlasses von vorneherein nichts für seinen Rechtsstandpunkt ableiten ( vgl. nach-
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folgende Erwägungen Ziffern 7 und 8).
3. a) Am 5. März 1985 und 19. Oktober 1985 hat X. letztwillig verfügt:
«Zu meinem Testamentsvollstrecker ernenne ich anstelle von Rechtsanwalt F. Zu. neu Rechtsanwalt Dr. K. wohnhaft in Sa. u. Büro in Zu. Im Verhinderungsfalle von Dr. K. gilt einer seiner Büropartner, nämlich Rechtsanwalt S. und in dessen Verhinderungsfall Rechtsanwalt Dr. L. als mein Willensvollstrecker.»
In seinem tags darauf errichteten eigenhändigen Testament verfügte er unter anderem:
« 9. Der von mir mit separater Verfügung vom 5. März 1985 ernannte Willensvollstrecker Rechtsanwalt Dr. K. hat das Original dieses Testamentes mit dem Auftrag es gemäss den gesetzlichen Vorschriften aufzubewahren und gegebenenfalles zur amtlichen Eröffnung zu bringen.»
In seiner öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 21. Oktober 1985 ordnete er unter anderem an:
«. Meinen Testamentsvollstrecker weise ich an, sich bei der Realisation und Fertigstellung des geschilderten musikalischen Vermächtnisses des Rates und der Mithilfe der nachstehenden Personen zu bedienen [ . . . Nennungen]. Die Vorstehenden bitte ich, in meinem Sinne und gemäss den von mir zeitlebens hochgehaltenen Kriterien und in Nachachtung der mit Ihnen schriftlich vereinbarten Grundsätze das ihre beizutragen zur Verwirklichung. Meine Erben und mein Testamentsvollstrecker dürfen der TM -/ PM.-Gruppe wenigstens während fünf Jahren nach meinem Tod die von ihr zur Verfügung gestellten Mittel nicht entziehen, dies, damit jedenfalls auch finanziell die Fertigstellung und Verbreitung meines musikalischen Vermächtnisses sichergestellt ist.»
Weitere letztwillige Äusserungen, die sich ausdrücklich auf die Willensvollstreckung beziehen, gibt es nicht.
b) Unter dem Marginale Inhalt des Auftrages bestimmt Art. 518 Abs. 1 ZGB, dass die Willensvollstrecker, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters stehen. Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen ( Art. 518 Abs. 2 ZGB ). Das ist der – unter Vorbehalt der zwingenden, das heisst auch vom Erblasser nicht aufhebbaren Behördenaufsicht ( Karrer, a. a. O., N 2/8/ 11 zu ZGB 518; Derrer, a. a. O., S. 10 ) – dispositive gesetzliche Auftragsinhalt der Willensvollstreckung. Dabei trifft den Willensvollstrecker die Pflicht zur zeitlich und ökonomisch effizienten Abwicklung der Aufgabe, nämlich Durchführung der Erbteilung und nicht Ein-
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richtung einer Dauerverwaltung, die nicht vom Fleck kommt ( Karrer, a. a. O., N 16 zu ZGB 518; Breitschmid, Die Stellung des Willensvollstreckers in der Erbteilung, a. a. O., S. 162 ). Die Wendung in Abs. 1 «soweit der Erblasser nichts anderes verfügt» gilt auch für den Inhalt des gesetzlichen Willensvollstreckerauftrags gemäss Abs. 2 ( Tuor, a. a. O., N 3 zu ZGB 518 ), so dass der Erblasser diesen gesetzlichen Auftragsinhalt zeitlich und/ oder sachlich einschränken oder ausweiten kann. Ein Erblasser kann – in gewissen, aus dem materiellen Erbrecht hervorgehenden Schranken ( Pflichtteil, zeitliche Beschränkung der Nacherbeneinsetzung, jederzeitiger Teilungsanspruch) – seinen Willensvollstrecker damit beauftragen, auch nach vollzogener Erbteilung den ganzen Nachlass oder einzelne Teile davon weiter zu verwalten (Karrer, a. a.
O., N 9 zu ZGB 518 ). Derartige Ausweitungen des Aufgabenkreises gegenüber dem gesetzlichen Umfang muss der Erblasser in seiner Verfügung indessen einzeln aufzählen; ein diesbezüglicher Wille muss deutlich erkennbar sein ( Tuor, a. a. O., N 3 und 37 zu ZGB 518 , bei der Beschränkung des Wirkungskreises vgl. Seeger, a. a. O., S. 73 f. ). Angesichts der aus dem Prinzip der Universalsukzession hervorgehenden Erbenrechte muss eine Daueroder Verwaltungsvollstreckung ausdrücklich angeordnet sein ( Breitschmid, AJP, a. a. O., S. 89 ). Wollte man dies nicht annehmen, müsste jeder Erbe versucht sein, die testamentarische Einsetzung eines Willensvollstreckers vorsichtshalber als ungültig anzufechten.
Eine Dauervollstreckung darf nicht leichthin aus mehrdeutigen Formulierungen abgeleitet werden; so genügt die Verfügung «die Teilung zu regeln und das Vermögen, soweit nötig, zu verwalten» für die Annahme einer Dauerwillensvollstreckung selbst dann nicht, wenn die Erben unter Vormundschaft stehen ( Künzle, a. a. O., S. 355 und dortige Anm. 676 ). Soweit der Erblasser einfach nur einen Willensvollstrecker als solchen bezeichnet hat, gilt nur die gesetzliche Regelung über den Auftragsinhalt ( Bracher, a. a. O., S. 34 ). Der Willensvollstrecker hat insbesondere kein Recht zur authentischen Interpretation des Testaments ( Tuor, a. a.
O., N 19 zu ZGB 518 ); er hat es samt Widersprüchen so zu nehmen, wie es objektiv vernünftigerweise zu nehmen ist; selbst Lücken sind zu akzeptieren und nicht durch den Willensvollstrecker auszufüllen ( Karrer, a. a. O., N 8 und 19 zu ZGB 518 ). Er kann nicht hineininterpretieren, welche zusätzlichen letztwilligen Anordnungen objektiv vernünftig gewesen wären.
c. aa) Wendet man diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall an, ist zunächst festzustellen, dass X. mit seinen beiden letztwilligen Verfügungen vom 5. März 1985 und 19. Oktober 1985 den Rekurrenten bloss mit einer Standardklausel als Willensvollstrecker bezeichnet/ eingesetzt hat. Hinweise für eine Ausweitung des gesetzlichen Auftrags sind in diesen beiden Verfügungen nicht einmal ansatzweise vorhanden.
bb) Eine letztwillige Anordnung einer über den Zeitpunkt der vollzogenen Erbteilung hinausgehenden allgemeinen Verwaltung seines Nach-
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lasses kann auch nicht aus der öffentlichen letztwilligen Verfügung vom
21. Oktober 1985 abgeleitet werden. Darin hat der Erblasser seinen Willen bekräftigt, dass seine über die TM.-/ PM.-Firmengruppe aufgenommenen Werke der Nachwelt als sein «musikalisches Vermächtnis» auf den weltbesten Tonträgern erhalten bleibe. Es handelt sich nach den Angaben des Rekurrenten um 45 Werke. Für die Vollstreckung dieses Willens gab der Erblasser dem Testamentsvollstrecker zwei Anweisungen, nämlich, sich bestimmter Personen als Ratgeber zu bedienen und die zur Erfüllung des Willens bereitgestellten finanziellen Mittel während wenigstens fünf Jahren nicht zu entziehen. Diese speziellen Anweisungen an den Willensvollstrecker, wie die ganze Verfügung an sich, wurden in der Folge obsolet, denn seinen entsprechenden Willen hat X. noch zu Lebzeiten selbst vollstreckt, indem er genau dieses musikalische Vermächtnis in die eigens von ihm dafür errichtete TM.-Stiftung einbrachte, welche in der Folge die Ausbeutungsrechte an den 45 Werken en bloc für 40 Mio. DM an Sony verkaufte ( act. 01
S. 14, 05. 1. 17. S. 7 ). Die TM.-Stiftung, Eigentümerin des musikalischen Vermächtnisses, ist nicht Teil des Nachlassvermögens von X.. Insofern konnte und kann die letztwillige Verfügung vom 21. Oktober 1985 somit keinerlei Einfluss auf die Vollstreckung des verbliebenen letzten Willens von X. haben.
cc) Eine zeitlich über die Erbteilung hinausgehende Verwaltung des Nachlasses könnte sich somit nur noch aus der ( Haupt-)Verfügung vom
6. März 1985 ergeben. Hinsichtlich der vorerwähnten 45 Werke hatte der Erblasser bereits in seinem Testament vom 6. März 1985 gewisse Anordnungen getroffen ( act. 05. 1. 1. 3 Ziffer 5 ), die inhaltlich indessen nicht über das hinausgehen, was er später mit seinem Nachtrag vom 21. Oktober 1985 bekräftigte. Im übrigen trug er an besonderen Aufgaben dem Willensvollstrecker lediglich ausdrücklich auf, das Testament aufzubewahren und zur amtlichen Eröffnung zu bringen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass erblasserische Äusserungen im Sinne einer zeitlich über die Erbteilung hinausgehende Verwaltung des Nachlasses durch den Willensvollstrecker vollständig fehlen. Da keine Ausweitung der gesetzlichen Willensvollstreckeraufgaben erfolgt ist, sind die Kernaufgaben mit dem Vollzug der Erbteilung beendet ( vgl. Künzle, a. a. O., S. 353; Breitschmid, Die Stellung des Willensvollstreckers bei der Erbteilung, a. a. O., S. 156; Seeger, a. a. O., S. 72; Karrer, a. a. O., N 24 zu ZGB 517, N 67 zu ZGB 518; Wetzel, a. a. O., N 129 ). Abgesehen von der hier umstrittenen Verwaltung der zum Nachlass gehörenden Lizenzund Urheberrechte, ist unbestritten, dass die Erbteilung seit 1993 vollzogen ist. Was demnach übrig bleibt, sind jene ( ausstehenden) Abschlussarbeiten des Willensvollstreckers, welche eine ordnungsgemässe Beendigung eines solchen Auftrags zwangsläufig mit sich bringt ( Rechnungslegung, Aushändigung der Nach-
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lassakten, Übertragung der restlichen Nachlassvermögenswerte). PZ 03 144 Urteil vom 19. Januar 2004