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PKG 2003 33 • KG GR PKG 2003 33 KI-generiert

Appealability of Provisional Family Protection Measures

Geschäftsnummer PKG 2003 33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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There is no cantonal appeal against urgent measures issued by the court president acting as a family protection judge because such provisional measures typically lack independent character and are superseded by the main decision, falling outside the scope of standard appeals unless they function as a final disposition for a specific period. The court reasoned that although measures labeled "provisional" usually fall under summary procedure and are non-appealable as preliminary relief, if an order is time-limited but definitive for that duration and does not reserve its effect pending the final decision on the main issue—as evidenced by the definitive allocation of costs—it constitutes a final main decision for that term, making it subject to appeal under the relevant statutory provision for family protection measures.

Legislator-Regeste

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Art. 171 ff.ZGB, Art. 12 EG, Art. 176 ZGB, Art. 10 EG, Art. 179 ZGB, Art. 12 EGZGB; Appealability of Provisional Family Protection Measures: The court reasoned that although measures labeled "provisional" usually fall under summary procedure and are non-appealable as preliminary relief, if an order is time-limited but definitive for that duration and does not reserve its effect pending the final decision on the main issue—as evidenced by the definitive allocation of costs—it constitutes a final main decision for that term, making it subject to appeal under the relevant statutory provision for family protection measures.

Schlagwörter

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Vorläufige Maßnahmen Schutz der Familie Vorentscheid Schutzbereich des Patents gesetzliche Grenzen Eheschutzverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 171 ff.ZGB
Art. 12 EG
Eine als «provisorisch» bezeichnete, den Endentscheid nicht vorbehaltende, befristete Anordnung stellt einen definitiven Hauptentscheid für eine bestimmte Zeitdauer dar, gegen welche der Rekurs an den Kantonsgerichtspräsidenten gemäss Art. 12 EG zum ZGB erhoben werden kann.
Art. 176 ZGB
a) Massnahmen zum Schutz der Ehe im Sinne von Art. 176 ZGB haben von ihrem Zweck her in einem eigenständigen, raschen, parteinahen und kostengünstigen Verfahren ohne besondere Formalitäten zu ergehen.
Art. 10 EG
Art. 179 ZGB
Art. 179 ZGB ) – jederzeit abgeändert werden.
Art. 12 EGZGB
Gegen prozesserledigende Entscheide des Eheschutzrichters kann innert 20 Tagen beim Kantonsgerichtspräsidium Rekurs erhoben werden ( Art. 12 EGZGB).
Art. 52 ZPO
Vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 52 ZPO dienen dem einstweiligen Rechtsschutz vor dem Entscheid in der Hauptsache.
Art. 237 ZPO
Vorsorgliche Massnahmen sind als nicht prozesserledigende Entscheide nach Massgabe von Art. 237 ZPO mittels der Präsidialbeschwerde anfechtbar ( PKG 1997 Nr.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 EGzZGB

The appeal was admitted because the challenged decision was deemed a final decision for a specific period, making it subject to appeal under this article.

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Volltext

33 PKG 2003

33 – Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art.171 ff.ZGB). Vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren; Zulässigkeit, Gegenstand und Rechtsmittel. Gegen vorsorgliche Massnahmen des Bezirksgerichtspräsidenten als Eheschutzrichter ist kein kantonales Rechtsmittel gegeben. Eine als «provisorisch» bezeichnete, den Endentscheid nicht vorbehaltende, befristete Anordnung stellt einen definitiven Hauptentscheid für eine bestimmte Zeitdauer dar, gegen welche der Rekurs an den Kantonsgerichtspräsidenten gemäss Art. 12 EG zum ZGB erhoben werden kann.

Aus den Erwägungen:

2 ) Die angefochtene Verfügung trägt im Rubrum den Vermerk «provisorisch». Damit wollte der Eheschutzrichter offensichtlich zum Ausdruck bringen, dass sich seine Verfügung nicht als definitiver, sondern lediglich als vorsorglicher Entscheid versteht. Zu prüfen ist demnach, ob überhaupt eine rekursfähige Verfügung vorliegt.

a) Massnahmen zum Schutz der Ehe im Sinne von Art. 176 ZGB haben von ihrem Zweck her in einem eigenständigen, raschen, parteinahen und kostengünstigen Verfahren ohne besondere Formalitäten zu ergehen. Sie werden deshalb im summarischen Verfahren mit den entsprechenden Beweisstrengeund Beweismittelbeschränkungen erlassen ( vgl. Art. 10 EG- zZGB ). Eheschutzmassnahmen haben nur vorläufigen Charakter und können – sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind ( vgl. Art. 179 ZGB ) – jederzeit abgeändert werden. Gegen prozesserledigende Entscheide des Eheschutzrichters kann innert 20 Tagen beim Kantonsgerichtspräsidium Rekurs erhoben werden ( Art. 12 EGZGB).

Vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 52 ZPO dienen dem einstweiligen Rechtsschutz vor dem Entscheid in der Hauptsache. Sie fallen mit dem Hauptentscheid dahin, haben insofern keinen eigenständigen Charakter, sind lediglich vorläufiger Natur, können jederzeit abgeändert werden und werden ebenfalls im summarischen Verfahren erlassen. Vorsorgliche Massnahmen sind als nicht prozesserledigende Entscheide nach Massgabe von Art. 237 ZPO mittels der Präsidialbeschwerde anfechtbar ( PKG 1997 Nr. 15 ). Demgemäss steht die Beschwerde dann zur Verfügung, wenn der betreffende Richter sie in seiner Eigenschaft als Vorsitzender einer Kollegialbehörde und nicht als Einzelrichter erlassen hat. Da der Eheschutzrichter als Einzelrichter tätig ist, sind allfällige, von ihm erlassene vorsorgliche Massnahmen folglich nach kantonalem Recht nicht anfechtbar ( vgl. dazu auch PKG 1990 Nr. 51 ).

b) Zwar ist nun der Erlass vorsorglicher Massnahmen im Eheschutzverfahren grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Nachdem zwischen Eheschutz-

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und vorsorglichem Massnahmeverfahren aber prozessual keine Unterschiede bestehen und auch die Zielsetzung beider Verfahren letztlich dieselbe ist, besteht für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Eheschutzverfahren von vornherein wenig Raum. Was als vorsorgliche Massnahme anzuordnen wäre, kann vom Eheschutzrichter ebensogut im Rahmen des Hauptverfahrens entschieden werden ( vgl. Bräm/ Hasenböhler, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teilband II 1c, 1997, N 19 zu Art. 180 ZGB). Zumindest dann, wenn der Richter die Wirkung der vorsorglich angeordneten Massnahmen nicht vom Ausgang des Hauptverfahrens – mithin von den später zu erlassenden Eheschutzmassnahmen – abhängig macht und die Verhältnisse damit eine zwar nur befristete, für diese Zeit aber definitive Regelung erfahren und insofern auch von einem prozesserledigenden Entscheid zu sprechen ist, rechtfertigt es sich deshalb auch nicht, im Eheschutzverfahren zwischen vorsorglichen ( Eheschutz-)Massnahmen im Sinne von Art. 52 Abs. 2 ZPO und im Hauptverfahren erlassenen Eheschutzmassnahmen nach Art. 176 ZGB zu unterscheiden. Eine eigenständige Bedeutung kommt den vorsorglichen Massnahmen mit anderen Worten nur dann zu, wenn sie keine definitive Wirkung haben und eine Korrektur der angeordneten Massnahmen im Rahmen des Hauptentscheids vorbehalten bleibt. Hierbei ist vor allem an die superprovisorischen, das heisst vorläufig vorsorglich erlassenen Massnahmen im Sinne von Art. 52 Abs. 3 ZPO zu denken. Solche Anordnungen, die auch ohne die Anhörung der Gegenpartei erlassen werden können, sind bei besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sonst einer Partei ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht ( Art. 52 Abs. 2 und 3 ZPO). Die superprovisorisch erlassenen Anordnungen gelten nur für einen kurz bemessenen Zeitraum und über ihre Aufrechterhaltung wird im Anschluss an ihren Erlass nochmals entschieden. Damit erhält der Richter die Möglichkeit, nach einer ersten Prüfung der Sachund Rechtslage sofort in Form einer prozessleitenden Verfügung ohne umfassende Begründung die nötigen, vor allem der Sicherung streitiger Rechtsansprüche dienenden Anordnungen zu treffen, um anschliessend nach einer eingehenderen Würdigung der Sachund Rechtslage im summarischen Verfahren die eigentlichen Massnahmen zu erlassen.

Die vorerwähnten Ausführungen haben auch in Bezug auf die Frage der Anfechtbarkeit von eheschutzrichterlichen Entscheiden Beachtung zu finden. Wenn und soweit ein vorsorglicher Massnahmeentscheid die Wirkung eines definitiven eheschutzrichterlichen Hauptentscheids im Sinne von Art. 176 ZGB hat, muss auch die Möglichkeit bestehen, dagegen den Rekurs im Sinne von Art. 12 EGzZGB zu erheben. Ist dies nicht der Fall bzw. erfahren die Verhältnisse auch rückwirkend für die Zeit der vorsorglichen Massnahmen ihre definitive Regelung erst im eheschutzrichterlichen Hauptverfahren, ist dieses Rechtsmittel hingegen nicht gegeben.

33 PKG 2003

c) Im vorliegenden Fall wurde der Rekurrent durch den angefochtenen Entscheid verpflichtet, ab 1. Februar 2003 und befristet bis 1. April 2003 monatlich an den Unterhalt seiner Kinder je Fr. 900.– und an jenen seiner Ehefrau Fr. 2400.– zu bezahlen. Die Wirkung der angeordneten Massnahmen wird jedoch nicht vom Ausgang des Hauptverfahrens – mithin von den später zu erlassenden Eheschutzmassnahmen abhängig gemacht. Namentlich wird weder in den Erwägungen noch im Dispositiv festgehalten, dass die Regelung rückwirkend durch die im Hauptverfahren festgelegte Unterhaltspflicht ersetzt wird und die ab Februar geleisteten Zahlungen anzurechnen sind. Mit der angefochtenen Verfügung wird damit entgegen dem Vermerk, dass es sich um eine provisorische Anordnung handle, eine zwar befristete, letztlich aber für den betreffenden Zeitraum definitive eheschutzrichterliche Anordnung getroffen. Dass der Bezirksgerichtspräsident einen Endentscheid gefällt hat, ergibt sich auch daraus, dass die Kosten des Verfahrens nicht bei der Prozedur belassen, sondern bereits definitiv verlegt wurden. Beinhaltet die angefochtene Verfügung alle Merkmale einer eigenständigen eheschutzrichterlichen Verfügung, ist auch von einem rekursfähigen Entscheid im Sinne von Art. 12 EGzZGB auszugehen und auf die Eingabe des Rekurrenten einzutreten. PZ 03 21 Verfügung vom 20. Februar 2003