Spousal Right to Information During Divorce Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed whether a spouse's right to information under a specific article of the Civil Code ceases upon the initiation of divorce proceedings, concluding that such a right can only be enforced through precautionary measures under another article once litigation has commenced. Furthermore, the court determined that for a divorce based on mutual consent, the initiation of litigation requires the submission of an explicit written divorce petition from both parties, as mandated by cantonal procedural law; since one party had not provided the requisite explicit written consent, litigation had not officially begun, meaning the original request for financial information remained valid and the lower court should have addressed it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 170 ZGB, Art. 137 ZGB, Art. 136 Abs. 1 ZGB, Art. 5 Abs. 1 EG, Art. 111 ZGB, Art. 5 Abs. 1 EGzZGB; Spousal Right to Information During Divorce Proceedings: Furthermore, the court determined that for a divorce based on mutual consent, the initiation of litigation requires the submission of an explicit written divorce petition from both parties, as mandated by cantonal procedural law; since one party had not provided the requisite explicit written consent, litigation had not officially begun, meaning the original request for financial information remained valid and the lower court should have addressed it.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the mechanism to enforce the duty to provide information within divorce proceedings after lis pendens has been established.
The court ruled that the specific claim based on this article should have been considered by the lower court because lis pendens had not yet occurred.
Cited in the reasoning as the requirement for a written divorce petition, which was not met by one party, thus preventing lis pendens.
Volltext
PKG 2003 32
III. Entscheide des Kantonsgerichtspräsidiums
32 – Auskunftspflicht der Ehegatten ( Art. 170 ZGB). Nach Rechtshängigkeit der Scheidungsklage ist die Auskunftspflicht mittels vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 137 ZGB durchzusetzen ( Erw. 2 a ).
– Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage bei gemeinsamem Scheidungsbegehren ( Art. 136 Abs. 1 ZGB ).
Erforderlich ist gemäss Art. 5 Abs. 1 EG zum ZGB die Einreichung eines beidseitigen ausdrücklichen schriftlichen Scheidungsbegehrens ( Erw. 2 b/c ).
Aus den Erwägungen :
2. a) Die Vorinstanz ist richtigerweise davon ausgegangen, dass bei Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens keine Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB verfügt werden kann. Dieser Anspruch kann innerhalb des Scheidungsverfahrens nur mittels einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 137 ZGB durchgesetzt werden ( Bräm/ Hasenböhler, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Zürich 1993, N 7 zu Art. 170 ZGB ). Ob der Bezirksgerichtspräsident Plessur die Eingabe der Gesuchstellerin als Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen hätte behandeln müssen, wenn er schon davon ausging, das Ehescheidungsverfahren sei rechtshängig geworden, kann aufgrund nachstehender Erwägungen offen gelassen werden.
b) Im vorliegenden Fall stellt sich insbesondere die Frage, ob die Rechtshängigkeit schon eingetreten ist. Die Rechtshängigkeit des Verfahrens bei Scheidung auf gemeinsames Begehren gemäss Art. 111 ZGB tritt ein, wenn beide Parteien das gemeinsame Scheidungsbegehren formgültig beim zuständigen oder vermeintlich zuständigen Gericht eingereicht haben ( Sutter/ Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 15 zu Art. 136 ). Das ZGB enthält keine besonderen Vorschriften hinsichtlich der Form des Begehrens, so dass allein gestützt auf das Bundesrecht das gemeinsame Scheidungsbegehren daher schriftlich oder mittels mündlicher Erklärung angebracht werden kann. Zulässig ist auch, dass die Ehegatten getrennte Scheidungsbegehren stellen ( Rhiner, Die Scheidungsvoraussetzungen nach revidiertem schweizerischem Recht ( Art. 111 – 116 ZGB) ,
S. 117 f. ). Für die Klarheit und Beweisbarkeit empfiehlt es sich jedoch auf jeden Fall, dass ein schriftliches, von beiden Parteien unterzeichnetes Begehren verlangt wird. Zu diesem Zweck schliesst das Bundesrecht nicht aus, dass
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das kantonale Prozessrecht entsprechende Vorschriften vorsieht ( Sutter/ Freiburghaus, a. a. O., N 9 zu Art. 111 und N 11 zu Art. 112; Spühler, Neues Scheidungsverfahren, Zürich 1999, S. 26 ). Der Kanton Graubünden hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in Art. 5 Abs. 1 EGzZGB bestimmt, dass das gemeinsame Scheidungsbegehren schriftlich einzureichen ist. Damit können Unsicherheiten betreffend die Rechtshängigkeit des Begehrens vermieden werden und der Bezirksgerichtspräsident braucht ohne eine beidseitige schriftliche Erklärung der Ehegatten im Scheidungsverfahren nicht tätig zu werden. Das schliesst nicht aus, dass der zuständige Richter bei einem beidseits klar geäusserten mündlichen Begehren die nötige schriftliche Erklärung erst bei den Anhörungen der Parteien einholt.
c) Die Parteien haben sich seit Juli 2002 um eine Scheidungskonvention bemüht und sind am 19. November 2002 vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Plessur gemeinsam und getrennt angehört worden. Der Rekursgegner hat im Verlaufe dieser Anhörung einen expliziten Scheidungsantrag unterzeichnet. Die Rekurrentin hat gemäss den Feststellungen des Bezirksgerichtspräsidenten ausdrücklich auf die Unterzeichnung eines Scheidungsbegehrens auf Anraten ihrer Anwälte verzichtet, was die Vorinstanz selbst in ihrem Schreiben vom 19. November 2002 zur Bemerkung veranlasste, die Ehefrau habe sich zu einem Scheidungsantrag nicht durchringen können. In der angefochtenen Verfügung geht die Vorinstanz jedoch davon aus, dass das Gesuch der Rekurrentin vom 27. August 2002 auf Auskunft über die Einkommensund Vermögenslage des Ehegatten gestützt auf Art. 170 ZGB den ausdrücklichen Scheidungswillen zum Ausdruck bringen würde. Sie stützt sich dabei auf die Formulierung des ersten Satzes der Ziffer 2 des Gesuches:
«Inzwischen streben die Eheleute X. eine Scheidung auf gemeinsames Begehren an.»
Diese Formulierung weist nicht schlüssig auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren hin. Wohl kann ein Scheidungsbegehren auch vom Rechtsvertreter einer Partei gestellt werden ( Sutter/ Freiburghaus, a. a. O., N 10 zu Art. 111 ), indessen bringt der Passus nur zum Ausdruck, dass Bemühungen hinsichtlich der Durchführung einer Scheidung auf gemeinsames Begehren angestellt werden. Die Erklärung, dass Frau R. X. nun die Scheidung will, ist darin nicht mit ausreichender Klarheit enthalten. Stützt sich die Vorinstanz auf die Äusserungen während der Anhörung des 19. November 2002, so ist zum Einen die Schriftlichkeit gemäss Art. 5 Abs. 1 EGzZGB nicht gegeben und zum Anderen hat sie durch ihren eigenen Brief desselben Datums festgehalten, dass sich Frau R. X. noch zu keiner Entscheidung durchgerungen habe. Aus den weiteren Akten ist nicht ersichtlich, dass die Rekurrentin gegenüber dem Gericht den Scheidungswillen bekundet hätte. Im Gegenteil hat der Rechtsvertreter der Ehefrau mit Schreiben vom 25. November 2002
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ausdrücklich betont, die Gesuchstellerin habe zu keinem Zeitpunkt dem Gericht das Begehren gestellt, ihre Ehe sei zu scheiden. Liegt aber keine ausreichende schriftliche Erklärung über den Scheidungswillen der Ehefrau vor, kann die Rechtshängigkeit des Scheidungsbegehrens nicht eingetreten sein. Die Vorinstanz hätte daher auf das Gesuch gemäss Art. 170 ZGB von
R. X. eintreten müssen. PZ 02 147 Verfügung vom 31. Januar 2003