Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 2003 31 • KG GR PKG 2003 31 KI-generiert

Admissibility of Laboratory Report Without Penalty Warning in Administrative Proceedings

Geschäftsnummer PKG 2003 31
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant contended that a laboratory report used as evidence in administrative criminal proceedings was inadmissible because the instruction to the laboratory failed to include a warning about the criminal penalties for providing a false expert opinion under the relevant statute, a requirement typically applicable in judicial proceedings. The court reasoned that the explicit statutory reference for warning experts about the penalties for false testimony only applies to judicial proceedings, and neither the cantonal criminal procedure code for summary penalty proceedings before administrative authorities nor the relevant federal law expressly extended this specific warning requirement to administrative expert opinions; consequently, the lack of the warning did not invalidate the report, which remained admissible as evidence subject to free evaluation, especially since the report came from a specialized official body.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 92 StPO, Art. 307 StGB, Art. 309 StGB, Art. 92 Abs. 3 StPO, Art. 177 StPO, Art. 4 Abs. 3 VVG; Admissibility of Laboratory Report Without Penalty Warning in Administrative Proceedings: b) Die Berufungsklägerin macht im Weiteren geltend, beim Bericht des Kantonalen Labors vom 30. September 2002 handle es sich nicht um einen gutachterlichen Bericht, da der Auftrag nicht unter Hinweis auf die Strafdrohung gemäss Art. 307 StGB erfolgt sei. Er könne daher nicht als Beweismittel gelten.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafprozessordnung Administrativgutachten falsches Zeugnis Freibeweis Prozessrecht Verwaltungsvergehen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 92 StPO
31 – Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden; Sachverständige ( Art. 177 ff., Art. 92 StPO). Verwertbarkeit eines ohne Hinweis auf die Straffolgen des Art. 307 StGB eingeholten Berichts des Kantonalen Labors.
Art. 307 StGB
Verwertbarkeit eines ohne Hinweis auf die Straffolgen des Art. 307 StGB eingeholten Berichts des Kantonalen Labors.
Art. 309 StGB
Diesbezüglich ist Art. 309 StGB zu beachten, der bestimmt, dass die Artikel 306 – 308 StGB auch auf das Verwaltungsgerichtsverfahren, das Schiedsgerichtsverfahren und das Verfahren vor Behörden und Beamten der Verwaltung, denen das Recht zur Zeugenabhörung zusteht, Anwendung finden.
Art. 92 Abs. 3 StPO
Das kantonale Verfahrensrecht schreibt seinerseits in Art. 92 Abs. 3 StPO vor, dass ein Sachverständiger unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen eines wissenschaftlich falschen Gutachtens auf die Pflicht aufmerksam gemacht wird, sein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.
Art. 177 StPO
92 StPO wird nämlich in Art. 177 StPO, welche die sinngemäss anwendbaren Verfahrensvorschriften im Verwaltungsstrafverfahren aufzählt, nicht erwähnt.
Art. 4 Abs. 3 VVG
Was die Einvernahme von Zeugen betrifft, enthält Art. 4 Abs. 3 VVG einen ausdrücklichen Hinweis auf die Vorschriften der ZPO über den Zeugenbeweis, somit auch auf
Art. 180 Abs. 1 ZPO
Art. 180 Abs. 1 ZPO, gemäss welchem die Zeugen auf Art.
Art. 4 Abs. 2 VVG
Art. 4 Abs. 2 VVG, der den Beizug von Sachverständigen als Instrument der Sachverhaltsermittlung nennt, enthält seinerseits jedoch keinen Hinweis auf die ZPO, weshalb Art.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

31 PKG 2003

31 – Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden; Sachverständige ( Art. 177 ff., Art. 92 StPO). Verwertbarkeit eines ohne Hinweis auf die Straffolgen des Art. 307 StGB eingeholten Berichts des Kantonalen Labors.

Aus den Erwägungen:

b) Die Berufungsklägerin macht im Weiteren geltend, beim Bericht des Kantonalen Labors vom 30. September 2002 handle es sich nicht um einen gutachterlichen Bericht, da der Auftrag nicht unter Hinweis auf die Strafdrohung gemäss Art. 307 StGB erfolgt sei. Er könne daher nicht als Beweismittel gelten.

Im Rahmen der Sachverhaltsabklärungen hatte das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement dem Kantonalen Labor, einer kantonalen Amtsstelle, mit Schreiben vom 19. September 2002 den Auftrag erteilt, den Inhalt der drei mit «Bastelkleber» beschrifteten Fläschchen zu analysieren. Ein Hinweis auf Art. 307 StGB findet sich im erwähnten Schreiben nicht. Art. 307 StGB regelt die Folgen für denjenigen, der in einem gerichtlichen Verfahren als Sachverständiger ein falsches Gutachten angibt. Er bestimmt allerdings nicht, in welchen Fällen die Pflicht besteht, die zu bestellenden Sachverständigen auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens aufmerksam zu machen. Die Frage, ob ein Gutachter auf Art. 307 StGB aufmerksam zu machen ist, ist eng verknüpft mit der Frage, welcher Beweiswert einem Gutachten zukommt. Einige Autoren vertreten die Ansicht, dass es sich bei der Pflicht, einen Sachverständigen auf Art. 307 StGB aufmerksam zu machen, um eine Gültigkeitsvorschrift handelt und ein Gutachten bei fehlendem Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB nicht verwertbar ist ( Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 667 ; Robert Hauser/ Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, Basel 2002,§ 64 N 8, S. 285 f.; Andreas Donatsch/ Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, N 8 zu § 113 StPO). Andere Autoren erachten die Androhung der Straffolgen gegenüber Sachverständigen als Ordnungsvorschrift, so dass ein Gutachten bei fehlender Inpflichtnahme des Experten nicht nichtig, sondern gleichwohl verwertbar ist ( Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 246, 292; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 232 ). Die vorgenannten Aussagen beziehen sich allesamt auf das ordentliche Strafverfahren gemäss den jeweiligen kantonalen Verfahrensvorschriften. Vorliegend handelt es sich jedoch um ein Übertretungsstrafverfahren vor Verwaltungsbehörden, so dass die Frage, ob die Pflicht besteht, die Gutachter auf Art. 307 StGB aufmerksam zu machen bzw. was die unterlassene Inpflichtnahme eines Experten für Konsequenzen hätte, zunächst unter diesem Blickwinkel zu beurteilen ist.

PKG 2003 31

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich Art. 307 StGB nur auf gerichtliche Verfahren bezieht. Unter den Begriff des gerichtlichen Verfahrens fällt u.a. zwar auch das Verfahren vor dem Untersuchungsrichter ( Delnon Vera/ Rüdy Bernhard, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 16 zu Art. 307 StGB), nicht jedoch das Verfahren vor Verwaltungsbehörden. Diesbezüglich ist Art. 309 StGB zu beachten, der bestimmt, dass die Artikel 306 – 308 StGB auch auf das Verwaltungsgerichtsverfahren, das Schiedsgerichtsverfahren und das Verfahren vor Behörden und Beamten der Verwaltung, denen das Recht zur Zeugenabhörung zusteht, Anwendung finden. Mit Bezug auf Behörden und Beamte der Verwaltung ist die Formulierung des Gesetzes indes nur auf die Zeugenabhörung zugeschnitten. Damit jene Übersetzungen und Expertisen unter dem Regime von Art. 307 StGB einholen können, muss ihnen dieses Recht in einem eidgenössischen oder kantonalen Gesetz ausdrücklich eingeräumt werden ( Delnon/ Rüdy, a. a. O., N 11 zu Art. 309 StGB).

Das eidgenössische Giftgesetz überlässt den Vollzug des Gesetzes zu einem grossen Teil den Kantonen ( Art. 21 Giftgesetz). Auch die Strafverfolgung bei Widerhandlungen gegen seine Bestimmungen obliegt den Kantonen ( Art. 37 Giftgesetz). Das Giftgesetz enthält keine eigenen Bestimmungen, was das Einholen von Gutachten in seinem Anwendungsbereich betrifft. Das kantonale Verfahrensrecht schreibt seinerseits in Art. 92 Abs. 3 StPO vor, dass ein Sachverständiger unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen eines wissenschaftlich falschen Gutachtens auf die Pflicht aufmerksam gemacht wird, sein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben. Dies betrifft indes den ordentlichen Strafprozess. Da es sich vorliegend um ein Übertretungsstrafverfahren vor Verwaltungsbehörden handelt, stellt sich die Frage, ob diese Vorschrift überhaupt zur Anwendung gelangt. Die Bestimmung von Art. 92 StPO wird nämlich in Art. 177 StPO, welche die sinngemäss anwendbaren Verfahrensvorschriften im Verwaltungsstrafverfahren aufzählt, nicht erwähnt. Dieser Artikel nimmt hingegen ausdrücklich auf die Bestimmungen über die Zeugeneinvernahme ( Art. 89 f. StPO) Bezug. Daraus ist zu schliessen, dass die kantonale Strafprozessordnung Art. 92 StPO im Übertretungsstrafverfahren vor Verwaltungsbehörden gerade nicht als anwendbar erklärt. Die Folge davon ist, dass ein Gutachter im Übertretungsstrafverfahren vor Verwaltungsbehörden nicht auf Art. 307 StGB aufmerksam zu machen ist bzw. der Verwaltungsbehörde mangels gesetzlicher Grundlage gar nicht das Recht zukommt, einen solchen Hinweis anzubringen.

Geht man davon aus, dass subsidiär zur StPO das VVG zur Anwendung gelangt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Was die Einvernahme von Zeugen betrifft, enthält Art. 4 Abs. 3 VVG einen ausdrücklichen Hinweis auf die Vorschriften der ZPO über den Zeugenbeweis, somit auch auf

31 PKG 2003

Art. 180 Abs. 1 ZPO, gemäss welchem die Zeugen auf Art. 307 StGB aufmerksam zu machen sind. Art. 4 Abs. 2 VVG, der den Beizug von Sachverständigen als Instrument der Sachverhaltsermittlung nennt, enthält seinerseits jedoch keinen Hinweis auf die ZPO, weshalb Art. 190 Abs. 3 ZPO, gemäss welchem der Sachverständige auf Art. 307 StGB aufmerksam zu machen ist, nicht zur Anwendung gelangt. Daher führt auch der subsidiäre Beizug des VVG zum Ergebnis, dass Gutachter im Übertretungsverfahren vor Verwaltungsbehörden nicht auf Art. 307 StGB aufmerksam zu machen sind.

Bestand demnach keine Pflicht bzw. gar kein Recht der kantonalen Verwaltungsbehörde, den Analyseauftrag an das Kantonale Labor mit einem Hinweis auf Art. 307 StGB zu verbinden, so ist der Analysebericht des Kantonalen Labors vom 30. September 2002 durchaus als taugliches Beweismittel anzusehen, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin ist das ohne Hinweis auf Art. 307 StGB in Auftrag gegebene Gutachten als Beweismittel verwertbar. Die Frage, ob es sich bei der Inpflichtnahme des Experten nach Art. 307 StGB im ordentlichen Strafverfahren um eine Gültigkeitsoder eine Ordnungsvorschrift handelt, ist im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen. Wohl mag dem Bericht vom 30. September 2002 nicht dieselbe Beweiskraft zukommen, wie einem Gutachten, welches in einem gerichtlichen Verfahren unter Hinweis auf Art. 307 StGB eingeholt wird. Vorliegend wird die Überzeugungskraft des Analyseberichtes jedoch noch durch den Umstand verstärkt, dass es sich dabei um einen amtlichen Bericht des Kantonalen Laboratoriums handelt. Dieses ist gemäss Art. 1 der kantonalen Verordnung über den Verkehr mit Giften für den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften über den Verkehr mit Giften zuständig und ist demnach auf die Analyse von Giften spezialisiert. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, die den Kantonsgerichtsausschuss an der Fachkompetenz des Kantonalen Labors oder an der Richtigkeit des Laborergebnisses zweifeln lassen. VB 02 14 Urteil vom 13. Januar 2003