Driving License Withdrawal Appeal Over Insufficient Drug Use Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn administrative appeal challenged the immediate, precautionary withdrawal of a driving license due to suspected drug addiction pending fitness-to-drive clarification, with the appellate decision confirming the initial withdrawal based on past and admitted drug use, including cocaine sniffing and regular cannabis consumption. The court reasoned that while an administrative appeal against such a precautionary withdrawal is admissible and generally lacks suspensive effect to ensure public safety, the evidence—consisting only of admitted, modest, and irregular past cannabis use coupled with a single, unproven instance of first-time cocaine use while not driving—was insufficient to establish the necessary prerequisite for withdrawal: reasonable grounds to believe the driver could not separate drug use from driving, thus posing a danger to public traffic, rendering the drastic measure disproportionate and requiring its revocation while allowing for a separate expert assessment to proceed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 19 Abs. 2 GAV, Art. 17 Abs. 1bis SVG, Art. 35 Abs. 3 VZV, Art. 141 Abs. 3 StPO, Art. 97 OG, Art. 141 Abs. 2 StPO; Driving License Withdrawal Appeal Over Insufficient Drug Use Evidence: The court reasoned that while an administrative appeal against such a precautionary withdrawal is admissible and generally lacks suspensive effect to ensure public safety, the evidence—consisting only of admitted, modest, and irregular past cannabis use coupled with a single, unproven instance of first-time cocaine use while not driving—was insufficient to establish the necessary prerequisite for withdrawal: reasonable grounds to believe the driver could not separate drug use from driving, thus posing a danger to public traffic, rendering the drastic measure disproportionate and requiring its revocation while allowing for a separate expert assessment to proceed.
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KI-generiertCited as the basis for the administrative appeal procedure.
Cited as the legal basis allowing the administrative appeal against the decision.
Cited to confirm that the appeal is admissible against the interlocutory decision regarding the precautionary withdrawal.
Cited to discuss and reject the argument that the appeal against the precautionary withdrawal should have a suspensive effect.
Cited in the reasoning section regarding the indefinite withdrawal of the license due to addiction, which is the core subject matter of the decision, although it does not appear in the final orders 1-4.
Cited in the reasoning section regarding the immediate precautionary withdrawal until the grounds for exclusion are clarified, which is the core subject matter of the decision, although it does not appear in the final orders 1-4.
Cited by analogy to justify remitting the case to the initial administrative authority (Strassenverkehrsamt) upon annulment of the appeal instance decision.
Volltext
PKG 2003 30
f ) Verwaltungsrechtliche Berufungen
30 – Verwaltungsrechtliche Berufung ( Art. 141 ff. StPO; Art. 19 Abs. 2 GAV zum SVG). Sofortiger vorsorglicher Entzug des Führerausweises wegen Drogensucht bis zur Abklärung von Ausschlussgründen ( Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1bis SVG; Art. 35 Abs. 3 VZV ).
– Die Zwischenverfügung des Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartementes, mit welcher die Verfügung des Strassenverkehrsamtes betreffend den vorsorglichen Entzug des Führerausweises bestätigt wird, kann mit verwaltungsrechtlicher Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden ( Erw. I/ 1). Die Berufung hat beim Sicherungsentzug entgegen Art. 141 Abs. 3 StPO grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung ( Erw. I / 2; Bestätigung der Rechtsprechung ). Auf die zugleich erhobene Berufung gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes ist nicht einzutreten ( Erw. II / 3; Präzisierung der Rechtsprechung ). Bei Aufhebung der Verfügung des als Beschwerdeinstanz entscheidenden Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartementes ist die Sache an das als erste Instanz verfügende Strassenverkehrsamt zurückzuweisen ( Erw. II/4 )
– Der sofortige vorsorgliche Sicherungsentzug wegen Drogensucht erfordert hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Führer zwischen dem Konsum von Drogen und dem Lenken eines Motorfahrzeuges nicht zu unterscheiden vermag und damit eine Gefährdung für den öffentlichen Verkehr darstellen könnte.Vorsorglicher Sicherungsentzug in casu als unverhältnismässig aufgehoben bei einem Führer, bei welchem keine Anhaltspunkte für einen weitergehenden als den zugestandenen kontrollierten unregelmässigen bescheidenen Haschischkonsum vorliegen.
Aus dem Sachverhalt:
A. wurde am Samstag, 24. Mai 2003, am späten Abend zusammen mit B. in der WC-Anlage des « C » an der D.-Gasse in E. von der Stadtpolizei beim Sniffen von Kokain angehalten und kontrolliert, wobei ihm 0,6 g Haschisch abgenommen wurden. In der polizeilichen Befragung gab A. an,
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vor längerer Zeit auf der Gasse in E. von unbekannten Personen etwa 5 g Haschisch für 50 Franken gekauft zu haben. Seit seiner letzten Verzeigung wegen Konsums von Cannabis am 8. Juli 2000 habe er etwa 50 g Marihuana und etwa 10 g Haschisch konsumiert, das er jeweils in E. von verschiedenen Personen für insgesamt etwa 600 Franken gekauft habe. Er habe letztmals am vergangenen Wochenende mit Kollegen einen Joint Marihuana mitgeraucht; Haschisch habe er zum letzten Mal vor zwei bis drei Monaten geraucht. Kokain will er am Abend des 24. Mai 2003 zum ersten Mal konsumiert haben. Auf Grund des Rapports der Polizei vom 30. Juli 2003 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden am 8. August 2003, es werde A. der Führerausweis für sämtliche Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien vorsorglich auf unbestimmte Zeit mit sofortiger Wirkung entzogen. Zur Abklärung der Fahreignung des Betroffenen wurde dieser verpflichtet, sich beim Psychiatrischen Dienst Graubünden, Klinik Beverin, Cazis, spezialärztlich untersuchen zu lassen. Die definitive Verfügung sollte erst nach Vorliegen des spezialärztlichen Berichts und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erlassen werden. Gegen diese Verfügung beschwerte sich A. am 21. August 2003 beim Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden mit dem Antrag, der Führerausweis sei ihm mit sofortiger Wirkung wieder auszuhändigen bis zum Vorliegen eines spezialärztlichen Gutachtens der Psychiatrischen Dienstes. Mit Verfügung vom 28. August 2003 wies das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden die Beschwerde ab. Der Kokainkonsum vom 24. Mai 2003, die letzte Verzeigung vom 8. Juli 2000 wegen Konsums von Cannabis und der eingestandene regelmässige Konsum von Marihuana und Haschisch seien Anhaltspunkte, welche auf eine mögliche Drogenproblematik von A. schliessen liessen. Es bestünden daher Zweifel an dessen Fahreignung, was eine spezialärztliche Abklärung notwendig mache. Bis zum Ergebnis der entsprechenden Untersuchungen rechtfertige es sich, den Betroffenen, der zudem als Berufschauffeur tätig sei, vom Strassenverkehr fernzuhalten. Die Vorinstanz habe ihm den Führerausweis daher zu Recht vorsorglich entzogen. – Die gegen die Verfügung des Departementes eingereichte Berufung hiess der Kantonsgerichtsausschuss gut aufgrund folgender
Erwägungen:
I. 1 ) Gegen Entscheide des Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartements über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr kann der Betroffene beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen ( Art. 19 Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr; GAV zum SVG). Es stellt sich vorweg die Frage, ob auch gegen eine Zwischenverfügung, mit welcher der vorsorgliche Entzug des Führerausweises angeordnet wurde, dieses Rechtsmittel ergriffen wer-
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den kann. Die Frage ist zu bejahen. Das Bundesgericht hat bezüglich der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen unter Hinweis auf Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und 45 VwVG festgehalten, derartige Entscheide könnten nur angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkten. Dies sei bei Zwischenverfügungen über den vorsorglichen Ausweisentzug offensichtlich der Fall, weshalb auf eine gegen einen solchen Zwischenentscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten sei ( BGE 122 II 362 ). Stellt aber das Bundesrecht ein Rechtsmittel gegen einen Zwischenentscheid einer letzten kantonalen Instanz über den vorsorglichen Entzug des Führerausweises zur Verfügung, so muss auch im kantonalen Verfahren eine entsprechende Weiterzugsmöglichkeit bestehen. Die Berufung gegen den die Verfügung des Strassenverkehrsamtes Graubünden vom 8. August 2003 bestätigenden Entscheid des Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartements Graubünden vom 28. August 2003 ist folglich zuzulassen und auf das Rechtsmittel gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO einzutreten.
2) ) Der Berufungskläger geht davon aus, dass sein gegen die Departementsverfügung vom 28. August 2003 gerichtetes Rechtsmittel, mit welchem der durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden verfügte vorsorgliche Entzug des Führerausweises bestätigt wurde, gemäss Art. 142 Abs. 3 StPO die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides hemmt. Es trifft zu, dass nach dieser Bestimmung einer rechtzeitig eingereichten Berufung aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Diese Regelung ist nun allerdings auf strafrechtliche Verhältnisse zugeschnitten, während wir es im konkreten Fall mit einem verwaltungsrechtlichen Verfahren zu tun haben. Dies erklärt auch die unterschiedliche Praxis mit Bezug auf die aufschiebende Wirkung bei Berufungen gegen Verfügungen bezüglich Warnungsentzügen und solchen gegen Entscheide über Sicherungsentzüge, wie sie in dem in PKG 1999 Nr. 41 publizierten Urteil eingehend begründet wurde. Warnungsentzüge setzen nicht nur eine strafrechtlich zu ahnende Verkehrsregelverletzung voraus, sondern haben selbst auch eine strafrechtliche Komponente. Da bei administrativen Massnahmen in diesem Bereich die Fahreignung des betroffenen Fahrzeuglenkers nicht in Frage steht, kann einem Rechtsmittel gegen eine entsprechende Verfügung – also auch einer verwaltungsrechtlichen Berufung – ohne Bedenken die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Anders verhält es sich hingegen bei Sicherungsentzügen, steht bei diesen doch die Verkehrssicherheit im Vordergrund. In diesen Fällen geht es also darum, einen ungeeigneten Fahrzeuglenker im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer vom Strassenverkehr fernzuhalten. Stellt ein Fahrzeugführer auf Grund einer vorläufigen Beurteilung eine Gefahr für den Strassenverkehr dar, so ist ihm der Führerausweis vorläufig abzunehmen und es kann konsequenterweise einem gegen eine entsprechende Verfügung erhobenen
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Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Anders könnte auf Gesuch hin nur entschieden werden, wenn sich auf Grund der Akten ergibt, dass die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sind ( vgl. Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz 2758 ). Ein solcher offensichtlicher Fall liegt im vorliegenden Verfahren nicht vor, so dass kein Anlass besteht, entgegen der bei Sicherungsentzügen herrschenden Praxis der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. 1 )Gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG ist der Führerausweis zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die in Art. 14 Abs. 1 SVG umschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen zu seiner Erteilung nicht mehr gegeben sind, beziehungsweise einer der in Art. 14 Abs. 2 SVG erwähnten Ausschlussgründe vorliegt. Von den letzteren interessiert im zu beurteilenden Fall die Bestimmung von Bst. c), nach welcher der Führerausweis nicht erteilt werden darf, wenn der Bewerber dem Trunke oder anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist. Ein solcher Sicherungsentzug dient gemäss Art. 30 Abs. 1 VZV der Sicherung des Verkehrs vor Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderen Süchten oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind; in solchen Fällen wird der Ausweis gemäss Art. 17 Abs. 1bis SVG auf unbestimmte Zeit entzogen.
Bis zur Abklärung von Ausschlussgründen kann der Führerausweis gemäss Art. 35 Abs. 3 VZV sofort vorsorglich entzogen werden. Diese Massnahme rechtfertigt sich im Interesse der Verkehrssicherheit wegen der mit dem Führen von Motorfahrzeugen verbundenen potentiellen Gefahr dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Fahrzeuglenker für die übrigen Verkehrsteilnehmer ein Risiko darstellt und ernsthaft an seiner Fahreignung zu zweifeln ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn konkrete Indizien auf eine Alkoholsucht – und dieser werden gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c) andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Süchte gleichgestellt – hinweisen (BGE 125 II
401 ). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem dauernden oder zeitweiligen Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Dabei wird der regelmässige Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleichgesetzt, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen.Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Haschischkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 127 II 126 ).
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2) ) A. wurde von der Polizei angehalten, als er an einem Samstagabend in der WC-Anlage eines öffentlichen Lokals im Begriffe war, zusammen mit einem Kollegen eine Linie Kokain zu sniffen. Er beteuerte – und etwas anderes konnte ihm nicht nachwiesen werden – , dass es das erste Mal gewesen sei, dass er eine harte Droge konsumiert habe, hingegen gab er zu, gelegentlich Marihuana und Haschisch zu rauchen. Offenbar wurde der Berufungskläger bereits am 8. Juli 2000 einmal wegen Konsums von Cannabis verzeigt, doch ist über diesen Vorfall aktenmässig nichts belegt. Seither will
A. insgesamt etwa 50 Gramm Marihuana und etwa 10 Gramm Haschisch konsumiert haben, das letzte Mal zwei bis drei Monate bevor er am 24. Mai 2003 beim Sniffen von Kokain erwischt wurde. Diese Angaben, die der Berufungskläger gegenüber der Polizei gemacht hatte, wurden von der Vorinstanz ihrem Entscheid, wonach auf eine mögliche Drogenproblematik geschlossen werden müsse, zugrunde gelegt, nachdem sich das Strassenverkehrsamt Graubünden in seiner Verfügung vom 8. August 2003 noch mit der Bemerkung begnügt hatte, A. sei wegen Konsums harter Drogen verzeigt worden, weshalb der Verdacht bestehe, dass er drogenabhängig sei. Beide Begründungen vermögen nicht zu überzeugen. Einmal ist festzustellen, dass
A. an einem Samstagabend, also während der Freizeit, beim Versuch, erstmals Kokain zu sniffen, gestellt wurde. Er legte glaubhaft dar, dass er am fraglichen Abend ohne Motorfahrzeug unterwegs war und von vornherein die Absicht hatte, bei seiner Freundin in E. zu übernachten. Vor der Wiederaufnahme seiner Arbeit als Chauffeur am Montagmorgen lag also noch der ganze Sonntag. Die nicht widerlegten Angaben A.s über seinen Drogenkonsum während der drei Jahre vor dem zur Diskussion stehenden Anlass deuten nur auf einen bescheidenen Konsum von Cannabis-Produkten hin und der letzte Konsum lag bereits zwei bis drei Monate zurück. Es konnte dem Berufungskläger nicht vorgeworfen werden, je unter Einfluss eines Betäubungsmittels ein Motorfahrzeug geführt zu haben. Erlaubt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts selbst ein nachgewiesener regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung ( BGE 124 II 559 ), so erst recht nicht ein unregelmässiger und bescheidener Konsum, wie er dem Berufungskläger auf Grund seiner eigenen Angaben nachgewiesen werden kann. Ausser den dürftigen Feststellungen im Polizeirapport liegen keine konkreten Hinweise auf die Konsumgewohnheiten A.s vor. Damit fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungskläger zwischen dem Konsum von Drogen und dem Lenken eines Motorfahrzeugs nicht zu unterscheiden vermöchte und damit eine Gefährdung für den öffentlichen Verkehr darstellen könnte. Auch der vorsorgliche Sicherungsentzug stellt einen erheblichen Eingriff dar, der nicht leichtfertig und ohne konkrete Indizien für das Vorliegen eines Gefährdungspotentials verfügt werden darf.
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Dies gilt noch in besonderem Masse für einen Berufschauffeur wie den Berufungskläger, für den der Führerausweis von entscheidender Bedeutung für sein berufliches Fortkommen ist. Der Kantonsgerichtsausschuss vermag aber im vorliegenden Fall keine genügenden Anhaltspunkte zu erkennen, welche eine so drastische Massnahme zu rechtfertigen vermöchten. Der verfügte vorsorgliche Ausweisentzug erweist sich daher als unverhältnismässig und ist zu revozieren. Damit ist nicht gesagt, dass auch keine Begutachtung zur Abklärung der Fahreignung des Berufungsklägers hätte angeordnet werden dürfen. Dies hätte jedoch auch geschehen können, ohne dass gleich auch der viel einschneidendere vorsorgliche Entzug des Führerausweises hätte verfügt werden müssen.
3) ) Nach dem Gesagten ist somit die angefochtene Departementsverfügung aufzuheben. Was die vom Berufungskläger zugleich angefochtene Verfügung des Strassenverkehrsamts Graubünden vom 8. August 2003 betrifft, ist festzuhalten, dass als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Devolutiveffekts der Entscheid des Justiz-, Polizeiund Sanitätdepartements Graubünden das bei ihm angefochtene Erkenntnis des Strassenverkehrsamts ersetzt hat. Dieser Verwaltungsakt braucht daher nicht separat angefochten zu werden. Er ist inhaltlich mitangefochten, wenn der Sachentscheid des Departements mit Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen wird ( vgl. dazu sinngemäss: BGE 125 II 29 E. 1c S. 33 mit Hinweisen; Alfred Kölz/ lsabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 398 S. 146 ). Soweit ausser der Aufhebung der Departementsverfügung vom 28. August 2003 auch die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 8. August 2003 beantragt wird, ist daher in Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung darauf nicht einzutreten.
4) ) Gemäss Art. 114 Abs. 2 OG kann das Bundesgericht bei Aufhebung der Verfügung einer Beschwerdeinstanz die Sache an die Behörde zurückweisen, die in erster Instanz verfügt hat. Im Gegensatz dazu sehen auf kantonaler Ebene die im vorliegenden Berufungsverfahren massgebenden Bestimmungen gemäss Art. 141 ff. StPO eine derartige Zurückweisung nicht vor. Indessen gilt es zu beachten, dass diese Bestimmungen primär auf das strafund nicht auf das verwaltungsprozessuale Verfahren ausgerichtet sind. Kann das Bundesgericht eine Streitsache direkt an die erstverfügende Instanz zurückweisen, ist es jedoch aus prozessualer Sicht nachgerade angezeigt, dass auch dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz eine solche Zurückweisung möglich sein muss. Insofern ist daher von einer ( echten) Gesetzeslücke auszugehen, die vom Richter im erwähnten Sinne zu schliessen ist. Die Sache ist somit dem Strassenverkehrsamt Graubünden zurückzuweisen. Sobald das Resultat der angeordneten Begutachtung vorliegt, wird dieses zu prüfen haben, ob A. auf Grund seines Drogenkonsums PKG 2003 30
eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt und folglich vom Strassenverkehr ferngehalten werden muss. Dabei wird auch das Verhalten des Betroffenen seit der Verzeigung im Mai 2003 zu berücksichtigen sein. VB 03 12 Urteil vom 2. Oktober 2003