Proportionality in Child Protection Measures: Review of Supervisory Assistance After Suicide Attempt
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed the application of child protection measures, specifically supervisory assistance, ordered after a child's severe suicide attempt and allegations of abuse. The court reasoned that such measures must adhere to the principle of proportionality, allowing for a stepwise approach starting with mild interventions (like warnings or instructions under Article 307 ZGB), escalating only if necessary due to the severity of the danger or parental uncooperativeness, and importantly, must be adapted or canceled when circumstances change (Article 313 ZGB). In this case, although the initial supervision by a trusted person was justified by the immediate crisis and expert recommendations to ensure psychiatric follow-up, subsequent evidence showed that the necessary specialist contact was established voluntarily by the parents, and the child's psychological state stabilized, meaning the continued restrictive measure was no longer warranted and should have been lifted.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 307 Abs. 1 ZGB, Art. 307 ZGB, Art. 313 Abs. 1 ZGB, Art. 313 ZGB, Art. 307 Abs. 3 ZGB, Art. 308 ZGB; Proportionality in Child Protection Measures: Review of Supervisory Assistance After Suicide Attempt: The court reasoned that such measures must adhere to the principle of proportionality, allowing for a stepwise approach starting with mild interventions (like warnings or instructions under Article 307 ZGB), escalating only if necessary due to the severity of the danger or parental uncooperativeness, and importantly, must be adapted or canceled when circumstances change (Article 313 ZGB). In this case, although the initial supervision by a trusted person was justified by the immediate crisis and expert recommendations to ensure psychiatric follow-up, subsequent evidence showed that the necessary specialist contact was established voluntarily by the parents, and the child's psychological state stabilized, meaning the continued restrictive measure was no longer warranted and should have been lifted.
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KI-generiertThe court implicitly relies on this article concerning the adjustment of child protection measures when circumstances change, which underlies the decision to revoke the existing measure.
Volltext
3 PKG 2003
3 – Kindesschutz ( Art. 307 ff. ZGB ). Stufenfolge der Massnahmen; Anpassung bei Änderung der Verhältnisse.
Aus den Erwägungen:
2 ) Ist das Wohl eines Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie hierzu gar nicht imstande, trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Schutzmassnahmen ( Art. 307 Abs. 1 ZGB ). Sie ist insbesondere befugt, die Eltern, aber auch das Kind zu ermahnen, ihnen Weisungen hinsichtlich Pflege, Erziehung oder Ausbildung zu erteilen und eine geeignete Person oder Stelle zu bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist ( Art. 307 Abs .3 ZGB ).
Vermögen also die Eltern ihre umfassende Verantwortung für ihr Kind in Gefährdung dessen Wohl nicht mehr oder zumindest nicht in allen Belangen wahrzunehmen, sei es zeitweise oder dauernd, und ergibt sich nach ersten Gesprächen mit den Betroffenen sowie allfälligen weiteren Abklärungen förmlicher Handlungsbedarf, soll die in Art. 307 ZGB enthaltene Regelung der Vormundschaftsbehörde ermöglichen, in einem frühen Zeitpunkt mit möglichst milden, aber dennoch ( soweit prognostizierbar) Erfolg versprechenden Massnahmen einzugreifen, vor allem, wie in Abs. 3 der genannten Bestimmung denn auch näher ausgeführt wird, durch Ermahnungen ( Empfehlungen an Personen, die guten Willens und zur Anpassung ihres Verhaltens fähig sind), durch verbindlich formulierte Weisungen ( hinsichtlich der Durchführung einer Therapie etwa) oder durch eine eigentliche Überwachung als sogenannte Erziehungsaufsicht, die zwar der Vormundschaftsbehörde eine regelmässige Kontrolle gestattet, ohne dass aber die Eltern daran gehindert werden, ihre Rechte und Pflichten weiterhin autonom auszuüben ( vgl. Peter Breitschmid, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel/ Genf/ München 2002, Art. 307 ZGB N 1, 4 ff. und 15 ff. ).
Ist hingegen von Anfang an absehbar oder zeigt sich mit der Zeit, dass mit Anordnungen nach Art. 307 ZGB, der untersten Interventionsstufe im Bereich Kindesschutz, die gebotene Wirkung nicht erreicht werden kann, sei es wegen der Intensität der Gefährdung oder wegen ungenügender Kooperationsbereitschaft der Angesprochenen, sind die schärferen Behelfe gemäss Art. 308, 310 beziehungsweise 311 ZGB zu ergreifen; es ist also entweder eine Beistandschaft zu errichten, die elterliche Obhut aufzuheben oder gar die elterliche Sorge zu entziehen ( vgl. Breitschmid, a. a. O., Art. 307 ZGB N 2, 14 und 24 ).
Entsprechend schreibt Art. 313 Abs. 1 ZGB in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vor, dass Kindesschutzmassnahmen bei Veränderung der massgeblichen Umstände der neuen Lage anzupassen seien. Sie können also – wie eben gesehen – durch griffigere ersetzt werden, wenn PKG 2003 3
sich die ersten ( milderen) Vorkehren als zu wenig effizient erweisen; zum Teil vermag aber bereits die Verbindung von zwei milden Massnahmen zu genügen; ebenso können auf der anderen Seite schärfere Massnahmen bei günstiger Entwicklung stufenweise abgebaut werden ( vgl. Breitschmid, a. a. O., Art. 313 ZGB N 1 ). Dabei erscheint es als selbstverständlich, dass solche Anpassungen nicht nur im Verhältnis der die elterliche Autonomie kaum berührenden Vorkehren gemäss Art. 307 ZGB zu den wesentlich einschneidenderen Eingriffen nach Art. 308, 310 und 311 ZGB möglich sein müssen, sondern bereits innerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 307 Abs. 3 ZGB, indem etwa eine Erziehungsaufsicht durch blosse Weisungen ersetzt wird (vgl. Breitschmid, a. a. O., N 5 und 20 ). Je nach den Umständen sind schliesslich Massnahmen auch gänzlich aufzuheben, dann nämlich, wenn der mit ihnen verfolgte Zweck erreicht wurde, die Gefährdung also weggefallen ist, aber auch dann, wenn sich herausstellt, dass die Eltern wiederum in der Lage sind, selber das dem Kindeswohl Dienliche zu ergreifen beziehungsweise zu veranlassen ( vgl. Breitschmid, a. a. O., Art. 307 ZGB N 6 f. und 20, Art. 313 ZGB N. 1 )
3 ) Als die Vormundschaftsbehörde des Kreises X. am 18. Juli 2002 die inzwischen nicht mehr genehme Erziehungsaufsicht anordnete, stand sie noch unter dem Eindruck des Suizidversuches von S. Z. vom 14. Juni 2002, der von den Ärzten der Klinik für Kinder und Jugendliche des Kantonsspitals sowie jenen des Kinderund Jugendpsychiatrischen Dienstes Graubünden als schwerwiegend eingestuft wurde, auch wenn nicht mit absoluter Sicherheit gesagt werden könne, ob das Mädchen tatsächlich habe sterben wollen. Hinzu kam, dass S. Z. nach dem Aufwachen behauptet hatte, sie sei von ihrem Vater geschlagen worden, was zum Beizug der Kinderschutzgruppe des Kantonsspitals führte, die nach der Entlassung des Mädchens aus der stationären Behandlung am 27. Juni 2002 – eine akute Selbstgefährdung bestand nicht mehr – eindringlich die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft empfahl mit dem Ziel, die weitere Betreuung von A. u. H. Z. und ihrer Tochter durch den Kinderund Jugendpsychiatrischen Dienst Graubünden sicherzustellen und die Eltern bei der Lösung der Frage zu unterstützen, wie der ungenügenden Integration des Mädchens in der Schule X. zu begegnen sei ( vgl. das Schreiben von Dr. med. E. K. vom 28. Juni 2002 ). Diesen von Fachleuten abgegebenen Empfehlungen konnte und wollte sich die Vormundschaftsbehörde nicht einfach verschliessen. In Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sah sie zwar von der Errichtung einer eigentlichen Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB ab und begnügte sich mit einer Erziehungsaufsicht nach Art. 307 Abs. 3 ZGB durch den der Familie Z. vertrauten evangelischen Pfarrer J. H., in der richtigen Erkenntnis, dass dies unter günstigen Umständen ausreichen müsste, um die genannten Ziele zu erreichen. Auf der anderen Seite wäre es aber nicht zu
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verantworten gewesen, auf noch schwächere Behelfe – blosse Ermahnungen oder Weisungen – zurückzugreifen, vermochte doch die Vormundschaftsbehörde in jenem Zeitpunkt gar nicht verlässlich abzuschätzen, wie die Eltern mit dem Suizidversuch ihrer Tochter umgehen würden, ob sie insbesondere auf Dauer willens und in der Lage sein würden, sie in Kontakt mit dem Kinderund Jugendpsychiatrischen Dienst Graubünden zu motivieren, eine regelmässige ambulante Betreuung anzunehmen. Die Vormundschaftsbehörde sah sich deshalb zur Anordnung einer leicht griffigeren Massnahme nach Art. 307 Abs. 3 ZGB gezwungen, die einmal sicherstellte, dass ein Vertrauensmann zugegen war, der den Eltern als Ansprechperson dienen konnte, und die gleichzeitig der Behörde Gewähr bot, über wesentliche Veränderungen im Befinden von S. Z. frühzeitig unterrichtet zu werden.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Erziehungsaufsicht gegen den aufkommenden Widerstand von A. u. H. Z. beliebig lange fortgeführt werden durfte. Es mag zwar etwas befremdlich erscheinen, dass sie sich gegen die Anordnung einer Massnahme zur Wehr setzten, der sie eben erst ausdrücklich zugestimmt hatten. Dies vermochte jedoch den Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/ Davos, der sich dreieinhalb Monate nach Erlass des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde mit der Angelegenheit zu befassen hatte, in keiner Weise von der Verpflichtung zu befreien, einlässlich und unvoreingenommen zu prüfen, ob tatsächlich Anlass bestanden hatte, zum Mittel einer Erziehungsaufsicht zu greifen, vor allem aber darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen, an ihr festzuhalten, nach wie vor erfüllt seien. Dass Ersteres mit hinreichendem Grund bejaht werden durfte, wurde bereits ausgeführt. Ebenso klar ist nun aber Letzteres zu verneinen. Laut den Ausführungen im Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises X. vom 18. Juli 2002, die sich an die Empfehlungen der Kinderschutzgruppe des Kantonsspitals im Schreiben ihres Leiters vom 28. Juni 2002 anlehnten, sollte mit der Kindesschutzmassnahme nach Art. 307 Abs. 3 ZGB in erster Linie erreicht werden, dass die stationäre Behandlung nahtlos von einer regelmässigen ambulanten Nachbetreuung durch Fachleute des Kinderund Jugendpsychiatrischen Dienstes Graubünden abgelöst werde. Dass bei der Umsetzung dieses Konzeptes nennenswerte Schwierigkeiten aufgetaucht seien, indem etwa Therapiebemühungen am Widerstand der Eltern zu scheitern drohten, wird von keiner Seite behauptet. Vielmehr hielt Dr. med. W. S. in seinem Schreiben vom 25. September 2002, in welchem er auf einen Fragenkatalog von Rechtsanwältin B. einging, den ihm das Bezirksgerichtspräsidium zur Beantwortung vorgelegt hatte, ausdrücklich fest, dass die vorgesehenen Gespräche tatsächlich stattfänden, wobei Terminkollisionen jeweils in gegenseitiger Absprache bereinigt würden. Ebenso wenig gibt es Hinweise, dass die Weiterbetreuung von S. Z. nur dank des vermittelnden Einflusses des für die Erziehungsaufsicht zuständigen J. H. gelungen sei. Er
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scheint vielmehr nie Anlass zu irgendwelchen Beanstandungen gehabt zu haben; Gegenteiliges behauptet nicht einmal die Vormundschaftsbehörde. Ins gleiche Bild passt die Einschätzung von Dr. med. U. B., Chefarzt Chirurgie am Regionalspital Prättigau in Schiers, der die Familie Z. seit Jahren kennt. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 8. Oktober 2002 betonte er gegenüber den erstinstanzlichen Richtern sinngemäss, dass die Eltern von
S. Z. die Betreuungsanstrengungen von Dr. med. W. S. zu schätzen wüssten und aus dieser Haltung heraus ohne zusätzlichen Druck aus freien Stücken zum Zusammenwirken bereit seien. Unter diesen Umständen seien behördliche Massnahmen, die in die Elternrechte eingriffen, kaum vertrauensbildend; vielmehr sei zu befürchten, dass sie auf die Dauer der gedeihlichen Entwicklung des Mädchens eher abträglich sein könnten. Aus all dem muss geschlossen werden, dass spätestens ab Herbst 2002 eine genügende Verbindung zu den Fachleuten des Kinderund Jugendpsychiatrischen Dienstes Graubünden auch ohne Erziehungsaufsicht gewährleistet erschien. Was schliesslich die ursprünglich ins Auge gefasste Möglichkeit eines Schulwechsels betrifft, war der Entscheid im Zeitpunkt, als das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/ Davos erging, längst gefallen, und zwar dahingehend, dass S. Z. das letzte Schuljahr doch noch in X. absolviere. Für Pfarrer
J. H. bestand damit in dieser Hinsicht wiederum kein Handlungsbedarf mehr, was denn auch im angefochtenen Urteil ( Seite 6 ) ausdrücklich anerkannt wurde. – Bei dieser Sachlage hätte die umstrittene Kindesschutzmassnahme bereits durch den Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/ Davos aufgehoben werden sollen.
Seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils Ende Oktober 2002 sind keine Umstände hinzu gekommen, welche die Einschätzung, dass für das Wohl von S. Z. auch ohne Erziehungsaufsicht genügend gesorgt werde, als zu optimistisch erscheinen liessen und die zu Befürchtungen Anlass geben könnten, dass sich ihr Zustand in naher Zukunft wieder verschlechtern dürfte, und dass sich somit das Festhalten des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/ Davos an der Erziehungsaufsicht rückblickend wenigstens im Ergebnis doch noch als gerechtfertigt herausstellen würde. Ganz im Gegenteil. So bestätigte etwa Dr. med. C. F., der seinerzeit die Einlieferung von
S. Z. in die Kinderklinik des Kantonsspitals veranlasst hatte, in einem ärztlichen Zeugnis vom 7. Dezember 2002 gegenüber der Präsidentin der Vormundschaftsbehörde des Kreises X., dass sich das Mädchen seiner Einschätzung nach zur Zeit in einem psychisch stabilen Zustand befinde. Gegenüber der gleichen Adressatin betonte überdies der behandelnde Arzt, Dr. med. W. S., mit Schreiben vom 23. Dezember 2002, dass sich S. Z. durchwegs positiv entwickle ( insbesondere auch hinsichtlich ihres Verhaltens innerhalb des Klassenverbandes), und in den Tagen vor der Berufungsverhandlung konnte schliesslich auf telefonische Anfrage hin von Dr. med.
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M. W., Chefarzt beim Kinderund Jugendpsychiatrischen Dienst Graubünden, in Erfahrung gebracht werden, dass die psychologische Betreuung des Mädchens trotz eines Bildungsurlaubes von Dr. med. W. S. weiterhin ( wenn auch anderweitig) sichergestellt sei.
Aus dem Gesagten erhellt, dass die Voraussetzungen, A. u. H. Z. in der von ihnen bekämpften Weise Unterstützung bei der Betreuung ihrer Tochter S. zukommen zu lassen, nicht mehr erfüllt sind. Dies führt zur Gutheissung der Berufung. ZF 02 75 Urteil vom 10. Februar 2003